32007R1278•Verordnung (EG) Nr. 1278/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)
32007R1278Regulation19.11.2007
vom 29. Oktober 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2 , insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission 3 werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.
(2) Es sollte ausdrücklich festgestellt werden, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 nur Einfuhren von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln zulässig sind. Im Interesse der Klarheit sollte zudem ausdrücklich festgestellt werden, dass Vögel nur dann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, wenn sie aus zugelassenen Zuchtbetrieben stammen.
(3) Nach der Einfuhr sind die eingeführten Vögel auf direktem Wege in eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station eines Mitgliedstaats zu befördern, wo sie so lange verbleiben müssen, bis eine Infektion mit dem Virus der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ausgeschlossen ist.
(4) Besteht in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in einer Einheit einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht auf eine Infektion mit Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit, so sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sämtliche Vögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder der betreffenden Einheit der zugelassenen Quarantänestation zu keulen und zu vernichten, bevor der Verdacht durch Laboruntersuchungen bestätigt wird.
(5) Da jedoch diese Vögel, bei denen der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit gegeben ist, in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in einer Einheit einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden, besteht kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der Krankheit.
(6) Deshalb ist es angezeigt, die Bestätigung des Verdachts abzuwarten, um andere Ursachen für die Krankheitssymptome auszuschließen, bevor mit der Keulung und Vernichtung der Vögel in den betroffenen Einrichtungen begonnen wird.
(7) Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind. Österreich, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien und das Vereinigte Königreich haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist entsprechend zu ändern.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zugelassene Zuchtbetriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:“.
| 2. | a): Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:“. | a) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:“. | b) | „ba): die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;“. | „ba) | die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;“. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:“. | ||||||
| b) | „ba): die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;“. | „ba) | die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;“. | ||||
| „ba) | die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;“. |
| 3. | Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Maßnahmen im Fall eines Krankheitsverdachts in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station (1) Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantäneeinrichtung unter amtliche Überwachung; b) es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert; c) es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist. (2) Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen zugelassenen Quarantäneeinrichtung gemäß Absatz 1 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) alle Vögel und Sentinelvögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung werden gekeult und vernichtet; b) die zugelassene Quarantäneeinrichtung wird gereinigt und desinfiziert; c) es werden keine Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen. (3) Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel in einer Einheit der Quarantänestation mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantänestation unter amtliche Überwachung; b) es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert; c) es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantänestation aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist. (4) Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation gemäß Absatz 3 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) alle Vögel und Sentinelvögel in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation werden gekeult und vernichtet; b) die betroffene Einheit wird gereinigt und desinfiziert; c) es werden folgende Proben genommen: i) bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder ii) werden keine Sentinelvögel verwendet, sind 7 bis 15 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang VI Nummer 2 von Vögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; d) die Vögel dürfen die zugelassene Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der unter Buchstabe c beschriebenen Untersuchungen als negativ bestätigt wurde. (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.“ | a) | die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantäneeinrichtung unter amtliche Überwachung; | b) | es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert; | c) | es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist. | a) | alle Vögel und Sentinelvögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung werden gekeult und vernichtet; | b) | die zugelassene Quarantäneeinrichtung wird gereinigt und desinfiziert; | c) | es werden keine Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen. | a) | die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantänestation unter amtliche Überwachung; | b) | es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert; | c) | es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantänestation aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist. | a) | alle Vögel und Sentinelvögel in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation werden gekeult und vernichtet; | b) | die betroffene Einheit wird gereinigt und desinfiziert; | c) | i): bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder | i) | bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder | ii) | werden keine Sentinelvögel verwendet, sind 7 bis 15 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang VI Nummer 2 von Vögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; | d) | die Vögel dürfen die zugelassene Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der unter Buchstabe c beschriebenen Untersuchungen als negativ bestätigt wurde. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantäneeinrichtung unter amtliche Überwachung; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | alle Vögel und Sentinelvögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung werden gekeult und vernichtet; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die zugelassene Quarantäneeinrichtung wird gereinigt und desinfiziert; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | es werden keine Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantänestation unter amtliche Überwachung; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang VI Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantänestation aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | alle Vögel und Sentinelvögel in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation werden gekeult und vernichtet; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die betroffene Einheit wird gereinigt und desinfiziert; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | i): bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder | i) | bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder | ii) | werden keine Sentinelvögel verwendet, sind 7 bis 15 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang VI Nummer 2 von Vögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; | ||||||||||||||||||||||||||
| i) | bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang VI von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder | ||||||||||||||||||||||||||||||
| ii) | werden keine Sentinelvögel verwendet, sind 7 bis 15 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang VI Nummer 2 von Vögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; | ||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | die Vögel dürfen die zugelassene Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der unter Buchstabe c beschriebenen Untersuchungen als negativ bestätigt wurde. |
4. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wenn während der Quarantäne bei einem Vogel oder mehreren Vögeln und/oder Sentinelvögeln eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza (NPAI) oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a gewähren, sofern solche Ausnahmen die Seuchenbekämpfung nicht gefährden (im Folgenden ‚Ausnahme‘ genannt).“
5. Anhang V erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352 ).
2 ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission ( ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17 ).
3 ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7 .
„ANHANG V Liste der zugelassenen Einrichtungen und Stationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 ISO-Ländercode Land Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station AT ÖSTERREICH AT OP Q1 AT ÖSTERREICH AT-KO-Q1 AT ÖSTERREICH AT-3-ME-Q1 AT ÖSTERREICH AT-4-KI-Q1 AT ÖSTERREICH AT 4 WL Q 1 AT ÖSTERREICH AT-4-VB-Q1 AT ÖSTERREICH AT 6 10 Q 1 AT ÖSTERREICH AT 6 04 Q 1 BE BELGIEN BE VQ 1003 BE BELGIEN BE VQ 1010 BE BELGIEN BE VQ 1011 BE BELGIEN BE VQ 1012 BE BELGIEN BE VQ 1013 BE BELGIEN BE VQ 1016 BE BELGIEN BE VQ 1017 BE BELGIEN BE VQ 3001 BE BELGIEN BE VQ 3008 BE BELGIEN BE VQ 3014 BE BELGIEN BE VQ 3015 BE BELGIEN BE VQ 4009 BE BELGIEN BE VQ 4017 BE BELGIEN BE VQ 7015 CY ZYPERN CB 0011 CY ZYPERN CB 0012 CY ZYPERN CB 0061 CY ZYPERN CB 0013 CY ZYPERN CB 0031 CZ TSCHECHISCHE REPUBLIK 21750005 CZ TSCHECHISCHE REPUBLIK 21750016 CZ TSCHECHISCHE REPUBLIK 21750027 CZ TSCHECHISCHE REPUBLIK 21750038 CZ TSCHECHISCHE REPUBLIK 61750009 DE DEUTSCHLAND BW-1 DE DEUTSCHLAND BY-1 DE DEUTSCHLAND BY-2 DE DEUTSCHLAND BY-3 DE DEUTSCHLAND BY-4 DE DEUTSCHLAND HE-1 DE DEUTSCHLAND HE-2 DE DEUTSCHLAND NI-1 DE DEUTSCHLAND NI-2 DE DEUTSCHLAND NI-3 DE DEUTSCHLAND NW-1 DE DEUTSCHLAND NW-2 DE DEUTSCHLAND NW-3 DE DEUTSCHLAND NW-4 DE DEUTSCHLAND NW-5 DE DEUTSCHLAND NW-6 DE DEUTSCHLAND NW-7 DE DEUTSCHLAND NW-8 DE DEUTSCHLAND RP-1 DE DEUTSCHLAND SN-1 DE DEUTSCHLAND SN-2 DE DEUTSCHLAND TH-1 DE DEUTSCHLAND TH-2 ES SPANIEN ES/01/02/05 ES SPANIEN ES/05/02/12 ES SPANIEN ES/05/03/13 ES SPANIEN ES/09/02/10 ES SPANIEN ES/17/02/07 ES SPANIEN ES/04/03/11 ES SPANIEN ES/04/03/14 ES SPANIEN ES/09/03/15 ES SPANIEN ES/09/06/18 FR FRANKREICH 38 193.01 GR GRIECHENLAND GR.1 GR GRIECHENLAND GR.2 HU UNGARN HU12MK001 IE IRLAND IRL-HBQ-1-2003 Unit A IT ITALIEN 003AL707 IT ITALIEN 305/B/743 IT ITALIEN 132BG603 IT ITALIEN 170BG601 IT ITALIEN 233BG601 IT ITALIEN 068CR003 IT ITALIEN 006FR601 IT ITALIEN 054LCO22 IT ITALIEN I — 19/ME/01 IT ITALIEN 119RM013 IT ITALIEN 006TS139 IT ITALIEN 133VA023 MT MALTA BQ 001 NL NIEDERLANDE NL-13000 NL NIEDERLANDE NL-13001 NL NIEDERLANDE NL-13002 NL NIEDERLANDE NL-13003 NL NIEDERLANDE NL-13004 NL NIEDERLANDE NL-13005 NL NIEDERLANDE NL-13006 NL NIEDERLANDE NL-13007 NL NIEDERLANDE NL-13008 NL NIEDERLANDE NL-13009 NL NIEDERLANDE NL-13010 PL POLEN 14084501 PT PORTUGAL 05.01/CQA PT PORTUGAL 01.02/cqa UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 21/07/01 UK VEREINIGTES KÖNIGREICH 21/07/02“
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