32007R1356•Verordnung (EG) Nr. 1356/2007 des Rates vom 19. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
32007R1356Regulation23.11.2007
vom 19. November 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“),
gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 2 ,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand ein, die unter den KN-Codes ex 3923 21 00 (TARIC-Code 3923 21 00 20), ex 3923 29 10 (TARIC-Code 3923 29 10 20) und ex 3923 29 90 (TARIC-Code 3923 29 90 20) eingereiht werden. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde jeweils eine Stichprobe chinesischer und thailändischer ausführender Hersteller gebildet; für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,8 % bis 14,3 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 8,4 % (VR China) bzw. 7,9 % (Thailand) festgesetzt wurde. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 28,8 % (VR China) bzw. 14,3 % (Thailand) eingeführt.
(2) Legt ein neuer ausführender Hersteller in der VR China oder Thailand der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,
i) dass er die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat („erstes Kriterium“),
ii) dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China oder Thailand, deren Ware Gegenstand der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, verbunden ist („zweites Kriterium“) und
iii) dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist („drittes Kriterium“),
kann gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung (EG) deren Artikel 1 geändert und dem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 8,4 % für chinesische Unternehmen bzw. in Höhe von 7,9 % für thailändische Unternehmen zugestanden werden.
B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(3) Neun Unternehmen (sechs chinesische und drei thailändische) haben die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“).
(4) Es wurde geprüft, ob die Antragsteller die nachfolgend aufgeführten Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllen, d. h., ob sie
— die in Artikel 1 Absatz 1 jener Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt haben,
— mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China oder Thailand, deren Ware Gegenstand der mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden sind und
— die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen sind.
(5) Allen neun Antragstellern wurde ein Fragebogen übermittelt; ferner wurden sie aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die drei genannten Kriterien erfüllen.
(6) Unternehmen, die die drei genannten Kriterien erfüllen, kann im Wege einer Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz gewährt werden, d. h. 8,4 % für chinesische Unternehmen bzw. 7,9 % für thailändische Unternehmen.
(7) Vier der antragstellenden Unternehmen (zwei chinesische und zwei thailändische) beantworteten den Fragebogen nicht. Es ließ sich daher nicht feststellen, ob sie die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden.
(8) Zwei Unternehmen beantworteten den Fragebogen nur unvollständig. Es ließ sich daher nicht feststellen, ob sie die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden.
(9) Eines der antragstellenden chinesischen Unternehmen ist, wie die Untersuchung ergab, mit einem Unternehmen verbunden, das den mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt; sein Antrag musste daher zurückgewiesen werden, da es eines der oben genannten Kriterien nicht erfüllte.
(10) Der Antrag eines weiteren chinesischen Unternehmens wurde zurückgewiesen, da es über keine eigenen Produktionsstätten verfügt und daher nicht als ausführender Hersteller angesehen werden konnte.
(11) Die von dem noch verbliebenen ausführenden Hersteller (ein thailändisches Unternehmen) vorgelegten Beweise wurden als hinreichend angesehen, um ihm den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz zu gewähren (d. h. 7,9 % für thailändische Unternehmen); es wird demzufolge in die Liste der ausführenden Hersteller in Anhang II („Anhang“) der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen.
(12) Die mitarbeitenden Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(13) Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.
C. KLÄRUNG UND BERICHTIGUNG
(14) Die Kommissionsdienststellen erhielten davon Kenntnis, dass die Formulierung bezüglich der „Dicke“ eines Beutels bei der zollrechtlichen Abfertigung zu Missverständnissen führen könnte. Es wurde daher beschlossen, im Rahmen der vorliegenden Verordnung diesen Punkt zu klären sowie eine falsche Bezugnahme in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zu berichtigen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 wird wie folgt geändert:
i) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Es werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometer (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, die unter den KN-Codes ex 3923 21 00 , ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 eingereiht werden (TARIC-Codes 3923 21 00 20, 3923 29 10 20 und 3923 29 90 20).“
ii) In Artikel 2 werden die Worte „Artikel 1 Absatz 3 ändern“ durch die Worte „Artikel 1 Absatz 2 ändern“ ersetzt.
| iii) | | Unternehmen | Ort |; | --- | --- |; | „POLY PLAST (THAILAND) CO., LTD | Samutsakorn“ | |
|---|
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident L. AMADO
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4 .
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