32007R1377•Verordnung (EG) Nr. 1377/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
32007R1377Regulation28.11.2007
vom 26. November 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/654/GASP des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo 1 ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates 2 wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP und der Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den späteren einschlägigen Resolutionen restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt.
(2) In der Resolution 1771 (2007) vom 10. August 2007 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem, dass die restriktiven Maßnahmen für technische Hilfe nicht für die Bereitstellung entsprechender technischer Hilfe gilt, die dem mit Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) eingesetzten Ausschuss im Voraus notifiziert wurde und der die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zugestimmt hat, sofern diese Hilfe ausschließlich zur Unterstützung der Einheiten der Armee und der Polizei der Demokratischen Republik Kongo bestimmt ist, die sich in den Provinzen Nord- und Südkivu und im Distrikt Ituri im Prozess der Integration befinden. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 muss daher entsprechend geändert werden.
(3) Ferner sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden, die Verantwortlichkeit für Verstöße und die Gerichtsbarkeit angeht —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 wird wie folgt geändert:
| 1. | Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 kann die auf der im Anhang genannten Website angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen: a) technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) bestimmt sind; b) technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung von Einheiten der Armee und der Polizei der Demokratischen Republik Kongo und zur Inanspruchnahme durch diese bestimmt sind, sofern diese Einheiten i) ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, ii) dem Integrierten Stab ‚état-major intégré‘ der Streitkräfte bzw. der Nationalpolizei der DR Kongo unterstellt sind oder iii) sich im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, aber außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in ihrem Integrationsprozess befinden; c) technische Hilfe, der die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zugestimmt hat und die ausschließlich zur Unterstützung der Einheiten der Armee und der Polizei der Demokratischen Republik Kongo bestimmt ist, die sich in den Provinzen Nord- und Südkivu oder im Distrikt Ituri im Prozess der Integration befinden, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde; d) technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde. (2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“ | a) | technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) bestimmt sind; | b) | i): ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, | i) | ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, | ii) | dem Integrierten Stab ‚état-major intégré‘ der Streitkräfte bzw. der Nationalpolizei der DR Kongo unterstellt sind oder | iii) | sich im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, aber außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in ihrem Integrationsprozess befinden; | c) | technische Hilfe, der die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zugestimmt hat und die ausschließlich zur Unterstützung der Einheiten der Armee und der Polizei der Demokratischen Republik Kongo bestimmt ist, die sich in den Provinzen Nord- und Südkivu oder im Distrikt Ituri im Prozess der Integration befinden, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde; | d) | technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde. |
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| a) | technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) bestimmt sind; | ||||||||||||||
| b) | i): ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, | i) | ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, | ii) | dem Integrierten Stab ‚état-major intégré‘ der Streitkräfte bzw. der Nationalpolizei der DR Kongo unterstellt sind oder | iii) | sich im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, aber außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in ihrem Integrationsprozess befinden; | ||||||||
| i) | ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, | ||||||||||||||
| ii) | dem Integrierten Stab ‚état-major intégré‘ der Streitkräfte bzw. der Nationalpolizei der DR Kongo unterstellt sind oder | ||||||||||||||
| iii) | sich im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, aber außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in ihrem Integrationsprozess befinden; | ||||||||||||||
| c) | technische Hilfe, der die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zugestimmt hat und die ausschließlich zur Unterstützung der Einheiten der Armee und der Polizei der Demokratischen Republik Kongo bestimmt ist, die sich in den Provinzen Nord- und Südkivu oder im Distrikt Ituri im Prozess der Integration befinden, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde; | ||||||||||||||
| d) | technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde. |
| 2. | a): „Artikel 2a Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Buchstabe b nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“ | a) | „Artikel 2a Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Buchstabe b nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“ | b) | „Artikel 6a 1. Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang aufgeführten Websites bekannt. 2. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Artikels ihre zuständigen Behörden sowie anschließend alle diesbezüglichen Änderungen.“ |
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| a) | „Artikel 2a Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Buchstabe b nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“ | ||||
| b) | „Artikel 6a 1. Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang aufgeführten Websites bekannt. 2. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Artikels ihre zuständigen Behörden sowie anschließend alle diesbezüglichen Änderungen.“ |
| 3. | Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich des Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.“ | a) | im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich des Luftraums, | b) | an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, | c) | für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, | d) | für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, | e) | für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.“ |
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| a) | im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich des Luftraums, | ||||||||||
| b) | an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, | ||||||||||
| c) | für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, | ||||||||||
| d) | für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, | ||||||||||
| e) | für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.“ |
4. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident J. SILVA
1 ABl. L 264 vom 10.10.2007, S. 11 .
2 ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
„ANHANG Websites mit Informationen über die in den Artikeln 3 und 6a genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.government.bg TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat\_622/ GRIECHENLAND http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/ SPANIEN www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ IRLAND http://www.dfa.ie/un\_eu\_restrictive\_measures\_ireland/competent\_authorities ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi\_szankciok/ MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions\_monitoring.asp NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f\_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja\_politika/mednarodna\_varnost/omejevalni\_ukrepi/ SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES KÖNIGREICH http://www.fco.gov.uk/competentauthorities Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Außenbeziehungen Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP Referat A2 — Krisenmanagement und Konfliktvermeidung CHAR 12/108 B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien) E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu Tel. (32 2) 29 91176/55585 Fax: (32 2) 299 0873“
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