32007R1419•Verordnung (EG) Nr. 1419/2007 des Rates vom 29. November 2007 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China
32007R1419Regulation06.12.2007
vom 29. November 2007
zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
Geltende Maßnahmen
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 2 führte der Rat nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) endgültige Antidumpingzölle zwischen 0 % und 66,1 % auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen („CFL-i“) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Davor hatte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 3 vorläufige Antidumpingzölle eingeführt.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 866/2005 4 weitete der Rat die geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von CFL-i aus, die aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandt werden, unabhängig davon, ob sie als Unsprungserzeugnisse der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan oder der Republik der Philippinen angemeldet werden oder nicht. Die Ausweitung erfolgte nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 5 änderte der Rat die geltenden Antidumpingmaßnahmen. Die Änderung erfolgte nach einer Interimsüberprüfung, die die Warendefinition betraf. Die Untersuchung führte zu dem Schluss, dass mit Gleichstrom betriebene CFL-i („DC-CFL-i“) von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten, was mit der Änderungsverordnung geschah. Demnach erstreckten sich die Antidumpingmaßnahmen lediglich auf mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen („AC-CFLi“)).
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 6 verlängerte der Rat die geltenden Antidumpingmaßnahmen. Die Verlängerung erfolgte nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
Laufende Untersuchung
(5) Die Untersuchung wurde aufgrund eines Antrags auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet. Der Antrag wurde von der Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated („Antragsteller“) eingereicht.
(6) Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie am 8. September 2006 eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein 7 . Die Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Höhe des Dumpings eines ausführenden Herstellers, nämlich Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen).
Untersuchung und betroffene Parteien
(7) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und den ausführenden Hersteller in der VR China sowie die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung.
(8) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(9) Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, sandte die Kommission dem betreffenden ausführenden Hersteller Fragebogen zu. Der ausführende Hersteller kooperierte und beantwortete die Fragebogen; anschließend wurden Kontrollbesuche in den Betrieben des ausführenden Herstellers sowie bei folgenden verbundenen Unternehmen durchgeführt:
— Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd
Verbundenes Unternehmen in der VR China
— Megaman Electrical & Lighting Ltd (Xiamen)
Verbunde Unternehmen in Hongkong
— Neonlite Electronic & Lighting Ltd (HK)
— Electric Light Systems Ltd (HK)
Verbundener Einführer in der Gemeinschaft
— IDV, Import und Direkt-Vertriebs-Ges.mbH, Deutschland
Untersuchungszeitraum
(10) Die Untersuchung der Höhe des Dumpings für die Interimsüberprüfung des ausführenden Herstellers Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
Betroffene Ware
(11) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die betroffene Ware im Sinne der Änderungsverordnung, d. h. elektronische, mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“); die betroffene Ware wird derzeit unter KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht.
Gleichartige Ware
(12) Wie die Ausgangsuntersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die in der VR China hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften CFL-i und die aus der VR China ausgeführten CFL-i dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden. Daher wurde, wie auch in der Verlängerungsverordnung festgestellt, der Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
C. DUMPING
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(13) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ist in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für ausführende Hersteller gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln, sofern diese Hersteller nachweisen können, dass sie die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Kriterien erfüllen, das heißt, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.
(14) Dem ausführenden Hersteller aus der VR China war in der Ausgangsuntersuchung zwar Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden, in der Interimsüberprüfung musste jedoch erneut untersucht werden, ob die Kriterien der MWB noch erfüllt wurden. Daher wurde ein MWB-Antragsformular gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung versandt, das von dem chinesischen ausführenden Hersteller und dem verbundenen Unternehmen Megaman Electrical & Lighting Ltd (Xiamen) ausgefüllt wurde.
(15) Rein informationshalber folgt ein kurzer Überblick über die MWB-Kriterien:
1. Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein.
2. Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.
3. Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.
4. Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.
5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(16) Wie bereits erwähnt, holte die Kommission alle Informationen, die sie für die MWB-Bewertung benötigte, bei dem ausführenden Hersteller und dem verbundenen Unternehmen Megaman Electrical & Lighting Ltd ein und prüfte sie vor Ort nach. Die Untersuchung ergab, dass der chinesische ausführende Hersteller alle Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB erfüllte.
Normalwert
(17) Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h., ob sie mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge der betroffenen Ware entsprachen.
(18) Im Hinblick auf die oben genannten Kriterien ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers nicht als repräsentativ angesehen werden konnten und der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch, d. h. anhand der Produktionskosten in dem ausführenden Land zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und für Gewinne, ermittelt werden musste.
(19) Der Normalwert wurde demnach anhand der eigenen Daten des ausführenden Herstellers über die Herstellkosten der für den Inlandsverbrauch bestimmten Produktion ermittelt.
(20) Umgekehrt konnten VVG und Gewinne nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der tatsächlichen Kosten errechnet werden, die bei der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware im normalen Handelsverkehr anfallen.
(21) Es wurde untersucht, ob die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und die Gewinne gemäß dem Verfahren von Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a und b ermittelt werden konnten. Da jedoch bei dieser Überprüfung kein anderes ausführendes Unternehmen untersucht wurde, konnte die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a genannte Methodik, d. h. der gewogene Durchschnitt der für andere ausführende Unternehmen ermittelten tatsächlichen Beträge, nicht angewendet werden. Die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b genannte Methodik war ebenfalls nicht geeignet, da es keine Inlandsverkäufe von Waren derselben Warengruppe gab.
(22) Daher ermittelte die Kommission einen gewogenen Durchschnitt anhand der in der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 verwendeten VVG und Gewinnspannen von zwei kooperierenden ausführenden Herstellern im Vergleichsland, die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr tätigten. Die VVG und durchschnittlichen Gewinnspannen dieser kooperierenden südkoreanischen ausführenden Hersteller wurden, wie in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehen, den Herstellkosten des besagten ausführenden Herstellers für die ausgeführten Typen zugeschlagen.
Ausfuhrpreis
(23) Der ausführende Hersteller verkaufte seine Ausfuhren in die Gemeinschaft sowohl direkt an unabhängige Abnehmer als auch über verbundene Einführer in einem Drittland und in der Gemeinschaft. In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.
(24) Im Falle von über einen verbundenen Einführer oder Händler abgewickelten Verkäufen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises ermittelt, der unabhängigen Abnehmern von diesem verbundenen Einführer in Rechnung gestellt wurde. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten einschließlich der VVG und zur Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. Die angemessene Gewinnspanne wurde anhand von Informationen festgelegt, die von auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen unabhängigen kooperierenden Händlern/Einführern bereitgestellt wurden.
Vergleich
(25) Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für den untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Garantiekosten und Provisionen gewährt.
Zur Ermittlung der Kreditkosten verwendete Zinssätze
(26) Der ausführende Hersteller argumentiert, dass zur Ermittlung der Berichtigung für Kreditkosten der Einlagenzinssatz anstelle des Kreditzinssatzes verwendet werden sollte, da das Unternehmen über ausreichend Liquidität verfüge und sich die Kreditkosten lediglich auf den Ausfall an Zinseinnahmen auf seine Bankeinlagen beliefen.
(27) In Einklang mit dem von den Gemeinschaftseinrichtungen ausnahmslos angewandten Verfahren wurde festgestellt, dass es nicht angezeigt sei, die Berichtigung für Kreditkosten anhand des Einlagensatzes zu ermitteln, da die Einlagenzinsen Opportunitätskosten und keine tatsächlichen Kosten darstellen.
(28) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Zinsen, die die Kunden im Falle eines Zahlungsverzugs zahlen müssten, darauf hindeuten, dass das Unternehmen solche Zinsen anhand des Kreditzinssatzes und nicht anhand des Einlagenzinssatzes festsetzt.
Dumpingspanne
(29) Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen. Für den ausführenden Hersteller, der im UZÜ Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, ergab der Vergleich eine Dumpingspanne, die unter der Geringfügigkeitsschwelle lag.
D. SCHLUSSFOLGERUNG
(30) Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Umstände hinsichtlich des Dumpings, die in der Ausgangsuntersuchung zur Einführung von Maßnahmen für das Unternehmen geführt hatten, unverändert sind. Die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung sollte daher eingestellt werden.
E. EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG
(31) Aus den vorstehenden Gründen sollte die teilweise Interimsüberprüfung betreffend das Unternehmen Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 eingestellt werden.
(32) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission vorschlug, das Verfahren einzustellen. Die dargelegten Standpunkte wurden geprüft, entkräfteten die oben dargelegten Schlussfolgerungen jedoch nicht —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd hergestellt werden, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet wurde, wird ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 eingestellt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident M. LINO
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8 .
3 ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 8 .
4 ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 1 .
5 ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 1 .
6 ABl. L 272 vom 17.10.2007, S. 1 .
7 ABl. C 217 vom 8.9.2006, S. 2 .
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