32007R1546•Verordnung (EG) Nr. 1546/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt
32007R1546Regulation24.12.2007
vom 20. Dezember 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 , insbesondere auf die Artikel 10 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates wurden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in Bezug auf die private Lagerhaltung von Butter und Rahm geändert, indem insbesondere die Bezugnahme auf nationale Qualitätsnormen als Beihilfefähigkeitskriterium für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gestrichen wurde.
(2) Angesichts dieser neuen Bestimmungen ist es angezeigt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission 2 festgelegten Beihilfefähigkeitskriterien für die den Absatz von Rahm, Butter und Butterfett betreffenden Beihilferegelungen anzugleichen. Insbesondere sind die Bezugnahmen auf die nationale Qualitätsnorm zu streichen und erforderlichenfalls durch die Beihilfefähigkeitskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 zu ersetzen. Die einschlägigen Kontrollvorschriften sind entsprechend anzupassen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend zu ändern.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird wie folgt geändert:
| 1. | „a): Butter, die unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnen wurde und die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfüllt;“. | „a) | Butter, die unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnen wurde und die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfüllt;“. |
|---|---|---|---|
| „a) | Butter, die unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnen wurde und die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfüllt;“. |
| 2. | Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Findet der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Butter oder Rahm oder die Beimischung von Butter oder Rahm zu Enderzeugnissen oder gegebenenfalls zu Zwischenerzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Herstellung statt, so ist der Butter oder dem Rahm eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung beizufügen, mit der bestätigt wird, a) im Falle von Butter, dass diese in dessen Gebiet in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass die Butter unmittelbar und ausschließlich aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wird; b) im Falle von Rahm, dass dieser in dessen Gebiet in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass der Rahm unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde. (3) Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen der Beschaffenheit und Zusammensetzung der Butter gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um Butter im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Falle muss die Verpackung von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats mit einem nummerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer ist in der Bescheinigung zu vermerken.“ | a) | im Falle von Butter, dass diese in dessen Gebiet in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass die Butter unmittelbar und ausschließlich aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wird; | b) | im Falle von Rahm, dass dieser in dessen Gebiet in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass der Rahm unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | im Falle von Butter, dass diese in dessen Gebiet in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass die Butter unmittelbar und ausschließlich aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wird; | ||||
| b) | im Falle von Rahm, dass dieser in dessen Gebiet in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass der Rahm unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde. |
| 3. | „i): den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 entspricht,“. | „i) | den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 entspricht,“. |
|---|---|---|---|
| „i) | den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 entspricht,“. |
4. Artikel 74 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird auf den in Absatz 1 genannten Beihilfebetrag der Koeffizient 0,9756 angewendet.“
5. Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Butter wird dem Begünstigten in Verpackungen geliefert, die in gut lesbaren und unauslöschlichen Buchstaben die Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 72 Buchstabe b sowie eine oder mehrere der in Anhang XVI Nummer 1 genannten Angaben tragen.“
6. Artikel 82 erhält folgende Fassung: „Artikel 82 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Kontrollen der Geschäftsunterlagen und Bücher des Lieferanten im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vorzunehmen. Darüber hinaus wird die Beihilfefähigkeit der Butter durch die Analyse von Zufallsstichproben überprüft, um die Einhaltung von Artikel 72 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren, dass keine anderen Fette als Milchfett vorhanden sind. Über die durchgeführten Kontrollen ist ein Kontrollbericht zu erstellen mit Angabe des Datums der Kontrolle, ihrer Dauer und der vorgenommenen Überprüfungen. (2) Wurde die Butter in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt als demjenigen, in dem sie von einem Begünstigten gekauft wird, so ist die Zahlung der Beihilfe an die Vorlage einer von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung geknüpft. Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass die betreffende Butter in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass die Butter aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wird. Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen der Beschaffenheit und Zusammensetzung der Butter gemäß Artikel 72 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um Butter im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Falle muss die Verpackung von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats mit einem nummerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer ist in der Bescheinigung zu vermerken. ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18 .“ "
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
Artikel 1 Absätze 3 bis 6 gelten für alle Butterlieferungen, die auf der Grundlage eines für Januar 2008 oder einen späteren Monat gültigen Berechtigungsscheins gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 getätigt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Dezember 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 ( ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3 ). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 ) ersetzt.
2 ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2007 ( ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 6 ).
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