32007R1567•Verordnung (EG) Nr. 1567/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08
32007R1567Regulation22.12.2007
vom 21. Dezember 2007
zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 12 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthält die Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker. Nach Maßgabe von Artikel 12 Buchstabe d der genannten Verordnung kann Isoglucose, die über die in Artikel 7 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur bis zu einer noch festzusetzenden Höchstmenge ausgeführt werden.
(2) Für bestimmte Isoglucose-Erzeuger in der Gemeinschaft ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der Gemeinschaft traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Isoglucose auf diese Märkte kann auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese Gemeinschaftserzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Höchstmenge für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose festzusetzen.
(3) Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 am 30. September 2008 dürfte eine Höchstmenge von 40 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.
(4) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen. Diese Modalitäten sollten sich auf Verfahren stützen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, aber an die speziellen Erfordernisse des Zuckersektors angepasst wurden.
(5) Zur Verringerung des Betrugsrisikos und um Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen der betreffenden Isoglucose in die Gemeinschaft zu verhindern, sollten bestimmte Länder des westlichen Balkans aus der Liste der Bestimmungen ausgeschlossen werden, in die über die Quote hinaus erzeugte Isoglucose ausgeführt werden darf. Wegen des geringeren Betrugsrisikos sollten jedoch diejenigen Länder in der genannten Region, deren Behörden Ausfuhrbescheinigungen ausstellen müssen, um den Ursprung der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Zucker- und Isoglucose-Erzeugnisse zu bestätigen, nicht ausgeschlossen werden.
(6) Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Vorschriften betreffend Ausfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors in der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker 2 und in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr 3 sollten Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen ebenfalls nicht gestattet werden.
(7) Um das Risiko einer Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft zu verringern und insbesondere zu gewährleisten, dass die Vorschriften über Rückwaren in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 4 und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 5 eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen vornehmen.
(8) Zusätzlich zu den Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern 6 sind für die Verwaltung der mit der vorliegenden Verordnung festzusetzenden Höchstmenge zusätzliche Durchführungsvorschriften erforderlich, die insbesondere die Bedingungen für die Beantragung der Ausfuhrlizenzen betreffen.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose
(1) Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 am 30. September 2008 beläuft sich die Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für Ausfuhren ohne Erstattung von außerhalb der Quote erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10 , 1702 40 10 , 1702 60 10 und 1702 90 30 auf 40 000 Tonnen Trockenstoff.
(2) Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Buchstabe a sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen a) Drittländer: Andorra, Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Montenegro und San Marino; b) Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia, die Färöer, Grönland, Helgoland und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; c) europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, der nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört.
(3) Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie wurden durch Glucose-Isomerisierung gewonnen; b) sie weisen einen Fructosegehalt des Trockenstoffs von mindestens 41 % auf und c) ihr Gesamttrockenstoffgehalt an Polysacchariden und Oligosacchariden, einschließlich des Gehalts an Di- oder Trisacchariden, beträgt höchstens 8,5 %. Der Trockenstoffgehalt von Isoglucose wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis von 1:1 verdünnten Lösung bzw. für Erzeugnisse mit sehr hoher Konsistenz durch Trocknung ermittelt.
Ausfuhrlizenzen
(1) Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission 7 , der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission und den Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission 8 entspricht.
(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Ausfuhrlizenzen nicht übertragbar.
Beantragung der Ausfuhrlizenzen
(1) Ausfuhrlizenzanträge für die Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 können nur von Isoglucose-Erzeugern gestellt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassen wurden und denen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Isoglucose-Quote zugeteilt worden ist.
(2) Die Ausfuhrlizenzanträge werden bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in welchem dem Antragsteller eine Isoglucose-Quote zugeteilt wurde.
(3) Die Ausfuhrlizenzanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 8 wöchentlich von Montag bis Freitag gestellt werden.
(4) Ein Antragsteller kann nur einen Lizenzantrag pro Wochenzeitraum gemäß Absatz 3 einreichen.
(5) Je Ausfuhrlizenz können höchstens 5 000 Tonnen beantragt werden.
(6) Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Sicherheit gemäß Artikel 4 gestellt worden ist.
(7) Der Ausfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 die folgende Angabe: „Über die Quote hinaus erzeugte Isoglucose für die Ausfuhr ohne Erstattung“.
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz
(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 stellt der Antragsteller je Tonne Nettotrockenstoff Isoglucose eine Sicherheit von 110 EUR.
(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Antragstellers in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das die Kriterien des Mitgliedstaats erfüllt, in dem der Lizenzantrag gestellt wird.
(3) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 freigegeben a) für die Menge, für die der Antragsteller die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt, und b) nachdem der Antragsteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrlizenz erteilt wurde, nachgewiesen hat, dass für die betreffende Isoglucose-Menge die Einfuhrzollförmlichkeiten im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 9 der Kommission erfüllt worden sind.
(4) Die Nachweise gemäß Absatz 3 sind innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung vorzulegen.
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche die Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzanträge gestellt worden sind. Die beantragten Mengen werden nach den achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselt. Wurden keine Ausfuhrlizenzanträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit. Dieser Absatz gilt nur für die Mitgliedstaaten, für die in Anhang III und/oder in Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 eine Isoglucose-Quote festgesetzt wurde.
(2) Die Kommission verbucht allwöchentlich die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.
Erteilung der Lizenzen und Gültigkeitsdauer
(1) Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erteilt, wobei gegebenenfalls der von der Kommission gemäß Artikel 8 festgesetzte Bewilligungssatz berücksichtigt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am ersten Arbeitstag jeder Woche die Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.
(3) Die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 erteilt wurden, sind vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats, jedoch spätestens bis 30. September 2008 gültig.
(4) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Isoglucose-Mengen, die im Rahmen der Ausfuhrlizenzen tatsächlich ausgeführt worden sind.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende jedes Monats die Isoglucose-Mengen mit, die im Vormonat tatsächlich ausgeführt worden sind.
(6) Die Absätze 2, 4 und 5 gelten nur für die Mitgliedstaaten, für die in Anhang III und/oder in Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 eine Isoglucose-Quote festgesetzt wurde.
Übermittlung
Die Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 2 und 5 werden elektronisch unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulare übermittelt.
Aussetzung der Lizenzerteilung
Überschreiten die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, die für den betreffenden Zeitraum festgesetzte Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so gelten die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sinngemäß.
Kontrollen
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen und führen geeignete Kontrollen ein, damit die Vorschriften betreffend Rückwaren in Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und in Teil III Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten und die mit Drittländern geschlossenen Präferenzabkommen nicht umgangen werden.
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 ( ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1 ).
2 ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26 .
3 ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8 .
4 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
5 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ( ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6 ).
6 ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 ( ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43 ).
7 ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 .
8 ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22 .
9 ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11 .
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (). ↩ ↩2
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