32008R0041•Verordnung (EG) Nr. 41/2008 des Rates vom 14. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland
32008R0041Regulation28.08.2005
vom 14. Januar 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 2 („endgültige Verordnung“) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl („GOES“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) und Russland ein.
(2) Mit dem Beschluss 2005/622/EG 3 nahm die Kommission Preisverpflichtungen von zwei mitarbeitenden ausführenden Herstellern an, für die ein unternehmensspezifischer Zoll von 31,5 % (AK Steel Corporation, USA) bzw. 11,5 % (Novolipetsk Iron and Steel Corporation (NLMK), Russland) eingeführt wurde. Die landesweiten Antidumpingzölle für alle übrigen Unternehmen außer Viz Stal, Russland, für das ein Zollsatz von 0 % gilt, betragen 37,8 % im Falle der USA und 11,5 % im Falle Russlands.
B. NEUE UNTERSUCHUNG
(3) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge besitzen bestimmte GOES, die gewöhnlich eine Dicke von bis zu 0,1 mm haben, unter anderem aufgrund ihrer hohen elektromagnetischen Wirksamkeit, ihres niedrigen Gewichts und ihrer geringen Wärmeentwicklung bei der Verwendung Eigenschaften, die andere Arten von GOES nicht aufweisen. Aufgrund dieser Eigenschaften wird davon ausgegangen, dass diese Erzeugnisse auch andere Verwendungen haben; sie werden gewöhnlich beim Bau von Luftfahrzeugen und in der Medizintechnik eingesetzt. Es erschien daher angezeigt, eine Überprüfung in Bezug auf die Warendefinition vorzunehmen.
(4) Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 4 („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Definition der Ware, die den geltenden Maßnahmen unterliegt, und diente dazu festzustellen, ob die Warendefinition geändert werden muss.
C. VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE
(5) Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, die derzeit unter den KN-Codes 7225 11 00 (Breite mindestens 600 mm) und 7226 11 00 (Breite unter 600 mm) eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
(6) GOES werden aus warmgewalzten, mit Silicium überzogenen Stahlcoils unterschiedlicher Dicke hergestellt, bei denen das Korngefüge einheitlich ausgerichtet wird, um ihnen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Beeinträchtigungen dieser Leitfähigkeit werden als „Ummagnetisierungsverluste“ bezeichnet und sind das wichtigste Kriterium bei der Qualitätsbeurteilung
(7) Der Markt unterscheidet Güten mit hoher Leitfähigkeit bzw. hochpermeable Güten und Standardgüten. Die hochpermeablen Güten zeichnen sich bei jeder Dicke durch geringere Ummagnetisierungsverluste aus. Diese Eigenschaften sind für gewerbliche Hersteller von Transformatoren besonders wichtig.
D. UNTERSUCHUNG
(8) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller von GOES, alle bekannten Einführer und Verwender in der Gemeinschaft sowie alle bekannten ausführenden Hersteller in den USA und in Russland von der Einleitung der Überprüfung.
(9) Die Kommission forderte Informationen von allen oben genannten Parteien an sowie von denjenigen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Die Kommission gab den interessierten Parteien ferner Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(10) Die folgenden Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten der Kommission zweckdienliche Informationen:
Gemeinschaftshersteller
— ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH, Gelsenkirchen, Deutschland,
— Orb Electrical Steels Limited — Cogent Power Limited, Newport, Vereinigtes Königreich;
GOES-Hersteller in den USA
— AK Steel Corporation, Butler, Pennsylvania,
— Allegheny Technologies Incorporated, Pittsburgh, Pennsylvania;
GOES-Hersteller in Russland
— Novolipetski Iron & Steel Corporation (NLMK), Lipezk,
— VIZ Stal, Jekaterinburg;
Hersteller von dünnen GOES in den USA
— Arnold Magnetic Technologies, Marengo, Illinois;
Einführer von dünnen GOES in der Gemeinschaft
— Gebrüder Waasner GmbH, Forchheim, Deutschland;
Verwender von dünnen GOES in der Gemeinschaft
— Gebrüder Waasner GmbH, Forchheim, Deutschland,
— Sangl GmbH, Erlangen, Deutschland,
— Vacuumschmelze GmbH, Hanau, Deutschland.
E. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Hersteller von „normalen“ versus Hersteller von „dünnen“ GOES
(11) Keiner der GOES-Hersteller, die Gegenstand der Untersuchungen im Rahmen des Verfahrens waren, das zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, stellt GOES von der Dicke her, auf die sich diese Untersuchung zur Warendefinition bezieht.
(12) Weder die ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH noch Orb Electrical Steels Limited (Cogent) stellt dünne GOES her; dasselbe gilt für die US-Hersteller, d. h. die AK Steel Corporation und Allegheny Technologies Incorporated, sowie die russischen Hersteller VIZ Stal und NLMK. Daher hatte keiner dieser Hersteller ein direktes Interesse an der Untersuchung und keiner sprach sich gegen einen Ausschluss dünner GOES vom Geltungsbereich der Maßnahmen aus.
(13) Die Herstellung dünner GOES erfordert ein Wiederauswalzen, das von spezialisierten Unternehmen vorgenommen wird, von denen der Kommission in den betroffenen Ländern nur zwei bekannt sind: der US-Hersteller Arnold Magnetic Technologies und der russische Hersteller Ileko (Asha), wobei nur das erstgenannte Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete. Wie unter den Randnummern 10 und 11 dargelegt, ist nichts von einer solchen Produktion in der Gemeinschaft bekannt.
2. Produktdifferenzierung
(14) Die AK Steel Corporation stellte bis 1971 dünne GOES als so genannte „T-grades“ her. Ausgangsmaterial des Produktionsverfahrens waren vollständig fertig bearbeitete GOES-Güten (sowohl hochpermeable als auch Standardgüten), von denen die Beschichtung entfernt und die dann wieder ausgewalzt, geglüht und beschichtet wurden. Spezifische Endverwendungen dafür sind der Untersuchung zufolge der Einsatz in der Flugzeugindustrie, in Transformatoren und eine breite Palette elektrotechnischer Anwendungen, bei denen Größe und Gewicht des Materials von entscheidender Bedeutung sind. Die Untersuchung ergab, dass solche dünnen GOES nicht mit anderen GOES austauschbar sind.
(15) Es wurde auch geprüft, ob es sich bei den genannten „T-grades“ um eine Ware handelte, die anhand technischer Eigenschaften von „normalen“ GOES unterschieden werden konnte. Es wurde festgestellt, dass der Prozess des Wiederauswalzens (der in einem mechanischen Kaltziehen und walzen besteht) mit erneutem Glühen und Beschichten die technischen Eigenschaften der Ware grundlegend verändert; diese Feststellung wird dadurch bekräftigt, dass die Produktgarantie des ursprünglichen Herstellers ihre Gültigkeit verliert.
(16) Es wurde außerdem festgestellt, dass die Dicke nicht auf den in der Einleitungsbekanntmachung genannten Maximalwert von 0,10 mm begrenzt ist. Die handelsüblichsten Dicken sind 0,1016 mm und 0,1524 mm, die in den USA normalerweise als 4 „mil“ und 6 „mil“ bezeichnet werden. Dabei steht „mil“ für ein Tausendstel Zoll oder 0,0254 mm.
(17) Dünne GOES müssen daher definiert werden als GOES, die auf eine maximale Dicke von 0,16 mm wiederausgewalzt und erneut geglüht und beschichtet werden.
F. RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG
(18) Angesichts der oben ausgeführten Feststellung, dass dünne GOES andere materielle und technische Eigenschaften und Endverwendungen haben als andere GOES, erscheint es angezeigt, Einfuhren von GOES mit einer Dicke von bis zu 0,16 mm von den geltenden Antidumpingmaßnahmen auszunehmen.
(19) Dementsprechend sollten die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, erstattet oder erlassen werden.
(20) Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.
(21) Da diese Überprüfung lediglich darauf abzielte, die Warendefinition zu klären, und die ursprünglichen Maßnahmen sich nicht auf diesen Warentyp erstrecken sollten, erscheint es angezeigt, die Ergebnisse ab dem Tag des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung anzuwenden, um eine Schädigung der Einführer der Ware zu verhindern. Im Übrigen sprechen, da die ursprüngliche Verordnung erst vor relativ kurzer Zeit in Kraft getreten ist und nur mit einer begrenzten Zahl von Erstattungsanträgen zu rechnen ist, keine zwingenden Gründe gegen eine solche rückwirkende Anwendung.
(22) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft tritt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland, die unter die KN-Codes ex 7225 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr) (TARIC-Code 7225 11 00 10) und ex 7226 11 00 (flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 600 mm) (TARIC-Codes 7226 11 00 11 und 7226 11 00 91) fallen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 28. August 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Januar 2008 Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 223 vom 27.8.2005, S. 1 .
3 ABl. L 223 vom 27.8.2005, S. 42 .
4 ABl. C 254 vom 20.10.2006, S. 10 .
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