32008R0075•Verordnung (EG) Nr. 75/2008 des Rates vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern (Text von Bedeutung für den EWR )
32008R0075Regulation18.02.2008
vom 28. Januar 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 1 sind Vorschriften für die ordnungsgemäße Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen bei Warenausfuhren aus der Gemeinschaft im Rahmen ihrer präferenziellen Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittländern festgelegt worden.
(2) Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollten geändert werden, um eine ordnungsgemäße Angabe des Ursprungs von Materialien, die zur Herstellung von Waren mit Ursprungseigenschaft in der Gemeinschaft dienen, zu gewährleisten.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 wird wie folgt geändert:
1. Anhang III wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
2. Anhang IV erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefertigten Lieferantenerklärungen für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft behalten ihre Gültigkeit.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL
1 ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 ( ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 5 ).
„ANHANG III Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Text von Bild ERKLÄRUNG Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt: 1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet: Bezeichnung der gelieferten Waren ( 1 ) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 2 ) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 3 ) Gesamtwert: 2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Waren haben ihren Ursprung in … ( 4 ) und entsprechen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … ( 5 ). Der Unterzeichner erklärt außerdem: ( 6 ) Kumulierung angewendet mit … (Name des Landes/der Länder) Keine Kumulierung angewendet Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen: … ( 7 ) … ( 8 ) … ( 9 ) ( 1 ) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum andern. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. ( 2 ) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiel: Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung ‚Garn‘ angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte ‚Stäbe aus Eisen‘ an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. ( 3 ) Der Ausdruck ‚Wert der Vormaterialien‘ bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben. ( 4 ) Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben. ( 5 ) Land, Ländergruppe oder Gebiet. ( 6 ) Erforderlichenfalls auszufüllen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. ( 7 ) Ort und Datum. ( 8 ) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. ( 9 ) Unterschrift.“
„ANHANG IV Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Text von Bild ERKLÄRUNG Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig geliefert werden an … ( 1 ), erklärt: 1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet: Bezeichnung der gelieferten Waren ( 2 ) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 3 ) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 4 ) Gesamtwert: 2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Waren haben ihren Ursprung in … ( 5 ) und entsprechen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … ( 6 ). Der Unterzeichner erklärt außerdem ( 7 ): Kumulierung angewendet mit … (Name des Landes/der Länder) Keine Kumulierung angewendet Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom … bis … ( 8 ). Der Unterzeichner verpflichtet sich, … umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. … ( 9 ) … ( 10 ) … ( 11 ) ( 1 ) Name und Anschrift des Käufers. ( 2 ) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum andern. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. ( 3 ) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiel: Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung ‚Garn‘ angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte ‚Stäbe aus Eisen‘ an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. ( 4 ) Der Ausdruck ‚Wert der Vormaterialien‘ bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben. ( 5 ) Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben. ( 6 ) Land, Ländergruppe oder Gebiet. ( 7 ) Erforderlichenfalls auszufüllen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. ( 8 ) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer darf höchstens 12 Monate betragen. ( 9 ) Ort und Datum. ( 10 ) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. ( 11 ) Unterschrift.“
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