32008R0228•Verordnung (EG) Nr. 228/2008 der Kommission vom 13. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 hinsichtlich der Intensität der Kontrollen der Lieferungen und Direktverkäufe von Milch
32008R0228Regulation01.04.2007
vom 13. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 hinsichtlich der Intensität der Kontrollen der Lieferungen und Direktverkäufe von Milch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor 1 , insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission 2 , die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 enthält, ist die Mindestintensität der Kontrollen bei Lieferungen und Direktverkäufen festgesetzt worden. Diese Kontrollen sind in den auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgearbeiteten allgemeinen Kontrollplan aufzunehmen.
(2) Bulgarien und Rumänien wenden die Abgabenregelung im Zwölfmonatszeitraum 2007/08 zum ersten Mal an. Um die Anwendung des neuen Systems zu vereinfachen, sollte diesen Mitgliedstaaten gestattet werden, die Intensität der Kontrollen bei Lieferungen während einer Übergangszeit von einem Jahr zu verringern.
(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anzahl Erzeuger mit einer oder zwei Kühen in den Mitgliedstaaten noch stets erheblich ist, besonders bei den Direktverkäufen. Die Beibehaltung der Kontrollintensität belastet diese Erzeuger mit einen unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und könnte dazu führen, dass sich die Kontrollen nicht auf Maßnahmen mit höherem Risiko konzentrieren. Deshalb empfiehlt es sich, die Kontrollintensität für kleine Direktverkäufer, die Mengen von weniger als 5 000 kg Milchäquivalent erzeugen, zu verringern.
(4) Damit die Mitgliedstaaten in den Genuss der weniger belastenden Situation infolge der angepassten Kontrollintensität kommen können und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität auf den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 anzuwenden, d. h. den Zeitraum, der am 1. April 2007 begann und am 30. März 2008 endet.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:
| 1. | „a): 2 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 und die folgenden Zwölfmonatszeiträume, außer im Falle Bulgariens und Rumäniens, in denen zumindest 1 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 kontrolliert werden,“. | „a) | 2 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 und die folgenden Zwölfmonatszeiträume, außer im Falle Bulgariens und Rumäniens, in denen zumindest 1 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 kontrolliert werden,“. |
|---|---|---|---|
| „a) | 2 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 und die folgenden Zwölfmonatszeiträume, außer im Falle Bulgariens und Rumäniens, in denen zumindest 1 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 kontrolliert werden,“. |
| 2. | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 müssen zumindest a) 5 % der Erzeuger erfassen oder b) die folgenden Gruppen erfassen: i) 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5 000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5 000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen; ii) 5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.“ | a) | 5 % der Erzeuger erfassen oder | b) | i): 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5 000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5 000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen; | i) | 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5 000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5 000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen; | ii) | 5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | 5 % der Erzeuger erfassen oder | ||||||||
| b) | i): 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5 000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5 000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen; | i) | 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5 000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5 000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen; | ii) | 5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.“ | ||||
| i) | 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5 000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5 000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen; | ||||||||
| ii) | 5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.“ |
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. März 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2007 der Kommission ( ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 22 ).
2 ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52 ).
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