32008R0323•Verordnung (EG) Nr. 323/2008 der Kommission vom 8. April 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32008R0323Regulation30.04.2008
vom 8. April 2008
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 , weiterverwendet werden können.
(5) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. April 2008 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 ( ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| 1.: Weicher Kunststoffartikel in Brillenform, gefüllt mit einer gefärbten Flüssigkeit folgender Zusammensetzung (in Volumenprozent): — Wasser 40 — Propylenglykol 60 Die Ware soll Kopfschmerzen lindern, wenn sie nach Kühlung im Kühlschrank auf das Gesicht gelegt wird. — — — Wasser — 40 — — — Propylenglykol — 60 —: Wasser — 40 —: Propylenglykol — 60 | 3824 90 97 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3824 , 3824 90 und 3824 90 97 . Die in der Kunststoffhülle befindliche Lösung dient der Kühlung und verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter als Zubereitung der Position 3824 . Die Ware hat keine therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften im Sinne des Kapitels 30. |
| 2.: Einfache Hülle aus Kunststoffblättern, eine Füllung aus einer Wasser-Öl-Mischung enthaltend. Die Ware dient zum Einlegen in die Körbchen von Badeanzügen oder Büstenhaltern. | 3926 20 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 20 00 . Da die Ware für das Einlegen in die Körbchen von Badeanzügen oder Büstenhaltern für Frauen bestimmt ist, wird sie im Sinne der Position 3926 als Bekleidungszubehör der Unterposition 3926 20 00 betrachtet. |
| 3.: Artikel aus Spinnstoff in Form eines Gürtels, der mit Weizenkörnern gefüllt ist und nach Erhitzen in der Mikrowelle zur Linderung von Rückenschmerzen dient. | 1001 90 99 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1001 , 1001 90 und 1001 90 99 . Der Weizen in dem Gürtel soll gespeicherte Wärme abgeben und verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter als Getreide der Position 1001 . Die Ware hat keine therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften im Sinne des Kapitels 30. |
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