32008R0426•Verordnung (EG) Nr. 426/2008 des Rates vom 14. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China
32008R0426Regulation18.05.2008
vom 14. Mai 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“),
gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China 2 ,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) („betroffene Ware“) ein, die üblicherweise unter die KN-Codes 7325 10 50 , 7325 10 92 und ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325 10 99 10) eingereiht werden. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde bei der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, eine Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller gebildet.
(2) Für die Unternehmen der Stichprobe wurden die bei der Untersuchung festgesetzten unternehmensspezifischen Zollsätze eingeführt. Für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gewährt wurde, wurde der Antidumpingzoll von 0 % eingeführt, der für das einzige Unternehmen der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, festgesetzt wurde. Für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen, denen eine individuelle Behandlung („IB“) gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Zoll von 28,6 % eingeführt, der für die Unternehmen der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein landesweiter Zoll in Höhe von 47,8 % eingeführt.
(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 kann ein ausführender Hersteller in China, der die vier im genannten Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt, so behandelt werden wie die unter Randnummer 2 genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“ bzw. „BNAH“).
B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(4) Neun Unternehmen beantragten BNAH.
(5) Um festzustellen, ob die einzelnen Antragsteller die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 aufgeführten BNAH-Kriterien erfüllen, wurde überprüft, ob sie
1. die unter Randnummer 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. April 2003 bis 31. März 2004) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt haben,
2. mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China, die den mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sind,
3. die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen sind,
4. unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sind oder die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Zuerkennung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllen.
(6) Da das vierte Kriterium impliziert, dass die Antragsteller einen Antrag auf MWB oder IB stellen, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an alle chinesischen Antragsteller. Alle antragstellenden chinesischen Unternehmen beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung.
(7) Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Bedingungen:
1. Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.
2. Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen 3 geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.
3. Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.
4. Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität.
5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(8) Allen Antragstellern wurde ein Fragebogen übermittelt und sie wurden aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die oben genannten Kriterien erfüllen.
(9) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 kann ausführenden Herstellern, die diese Kriterien erfüllen, derselbe Zollsatz wie nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen gewährt werden.
C. FESTSTELLUNGEN
Unternehmen, deren Antworten unvollständig waren
(10) Ein chinesisches Unternehmen, das BNAH beantragt hatte, ließ den Fragebogen unbeantwortet und ein Unternehmen reagierte nicht auf ein Schreiben zur Anforderung von Informationen, die in seiner Fragebogenantwort fehlten. Es konnte daher nicht überprüft werden, ob diese Unternehmen die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden. Sie wurden davon unterrichtet, dass ihr Antrag nicht weiter geprüft würde, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
Unternehmen, deren Antworten vollständig waren
(11) Sieben Unternehmen übermittelten vollständige Fragebogenantworten. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die Erfüllung des vierten Kriteriums (MWB/IB) gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben folgender sieben Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
— Wuxi Norlong Foundry Co., Ltd. (Wuxi New District, Jiangsu) („Norlong“),
— Baoding City Maikesaier Casting Ltd. (Xinanli, Hebei) („Maikesaier“),
— XianXian Guozhuang Precision Casting Co., Ltd. (Gouzhuang, Hebei) („XianXian“),
— Changsha Wuxing Foundry Co., Ltd. (Wangcheng County, Changsha) („Wuxing“) sowie die verbundenen Unternehmen Changsha J & J Sunshine Machinery und Electronic Co., Ltd (189 Wuyi Road, Changsha) („Sunshine“),
— Baoding Yuehai Machine Manufacturing Co., Ltd. (Baoding, Hebei) („Yuehai“),
— HanDan County Yan Yuan Smelting und Casting Co., Ltd. (Han Dan County, Hebei) („Yan Yuan“),
— Tianjin Loiselet Art Casting Co., Ltd. (Jinghai, Tianjin) („Loiselet“).
(12) Bei den Besuchen wurde für jedes der sieben Unternehmen geprüft, ob es die vier unter Randnummer 5 genannten Kriterien erfüllte.
(13) Die Prüfung ergab, dass die beiden ausführenden chinesischen Hersteller Maikesaier und Yuehai ausreichende Beweise dafür vorgelegt hatten, dass sie die vier Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 erfüllen und dass sie den im letzten Kriterium enthaltenen fünf MWB-Bedingungen entsprechen. Diesen beiden Herstellern kann daher gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 der gewogene durchschnittliche Zollsatz für Unternehmen mit MWB gewährt werden, der für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen gilt (d. h. 0 %), und sie können in die Liste der ausführenden Hersteller gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden.
(14) Vier chinesische ausführende Hersteller (Norlong, XianXian, Yan Yuan und Loiselet) hatten ausreichende Beweise dafür vorgelegt, dass sie die vier Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 erfüllen. Allerdings konnten sie nicht nachweisen, dass sie das letzte Kriterium, d. h. die MWB-Bedingungen, erfüllen.
(15) Die Untersuchung ergab, dass Norlong eine umfangreiche staatliche Rückerstattung im Zusammenhang mit Landnutzungsrechten erhalten hatte. Daher wurde die dritte MWB-Bedingung als nicht erfüllt erachtet. Aus diesem Grund wurde außerdem der Schluss gezogen, dass keine abschließende Feststellung in Bezug auf das erste Kriterium getroffen werden konnte. Allerdings wurde kein Nachweis dafür gefunden, dass dieses Unternehmen die fünf IB-Bedingungen nicht erfüllt.
(16) Für XianXian ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen die erste, zweite und dritte MWB-Bedingung nicht erfüllen konnte. Es legte keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist und dass seine Kosten auf Marktwerten beruhen. Ferner wurde festgestellt, dass das Unternehmen nicht über eine einzige klare Buchführung verfügt, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird. Schließlich ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen Landpachtverträge zu sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ gesehen ungewöhnlich niedrigen Preisen abgeschlossen hatte.
(17) Für Yan Yuan ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen die zweite MWB-Bedingung nicht erfüllte. Seine Rechnungslegung für 2006 war entgegen chinesischen Rechtsvorschriften und internationalen Rechnungslegungsstandards nicht geprüft worden; außerdem wurden Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung festgestellt, so wurden insbesondere Rohstoffe von Privatpersonen gekauft, ohne dass Rechnungen ausgestellt wurden.
(18) Für Loiselet ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen die zweite und dritte MWB-Bedingung nicht erfüllte. Insbesondere wurde festgestellt, dass ein Großteil der wichtigsten Sachanlagen in der Rechnungslegung des Unternehmens nicht aufgeführt waren. Außerdem stellte sich heraus, dass die Mietvereinbarung für das Grundstück und die Gebäude der Anlage nicht eingehalten wurde.
(19) Aufgrund der Schlussfolgerungen bezüglich der Rechnungslegungspraxis der Unternehmen XianXian, Yan Yuan und Loiselet kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Ausfuhrpreise für die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne zuverlässig genug sind; es kann daher nicht festgestellt werden, ob sie die zweite IB-Bedingung erfüllen. Die übrigen vier IB-Bedingungen sind erfüllt. Jedoch wird — in Anbetracht der Tatsache, dass die Ausfuhrpreise dieser Unternehmen nicht zur Berechnung der Dumpingspanne herangezogen würden, falls für sie der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 28,6 % gelten würde, der für die Unternehmen der Stichprobe berechnet wurde, denen in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt wurde — der Schluss gezogen, dass diesen Unternehmen im Rahmen dieser Untersuchung dieselbe Behandlung gewährt werden kann wie den Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zollsatz gilt.
(20) Daher kann Norlong, XianXian, Yan Yuan und Loiselet gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 der gewogene durchschnittliche Zollsatz für Unternehmen mit IB gewährt werden, der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen gilt (d. h. 28,6 %), und die genannten Unternehmen können in die Liste der ausführenden Hersteller in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden.
(21) Für Wuxing ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen nicht hinreichend nachweisen konnte, dass es der Hersteller der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware ist. Dieser Hersteller erfüllte mithin das dritte Kriterium gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 nicht; sein BNAH-Antrag musste daher zurückgewiesen werden.
D. ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, FÜR DIE UNTERNEHMENSSPEZIFISCHE ZOLLSÄTZE GELTEN
(22) Aufgrund der unter Randnummer 13 erläuterten Feststellungen der Untersuchung wird der Schluss gezogen, dass die Unternehmen Maikesaier und Yuehai in die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 genannte Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, mit einem Zollsatz von 0 % aufgenommen werden sollten.
(23) Aufgrund der unter den Randnummern 14 bis 20 erläuterten Feststellungen der Untersuchung wird der Schluss gezogen, dass die Unternehmen Norlong, XianXian, Yan Yuan und Loiselet mit einem Zollsatz von 28,6 % in die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 genannte Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollten, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.
(24) Aufgrund der unter Randnummer 21 erläuterten Feststellungen der Untersuchung kann dem Unternehmen Wuxing keine BNAH gewährt werden. Daher sollte für das Unternehmen weiterhin der landesweite Zoll in Höhe von 47,8 % gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 gelten.
(25) Alle Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach der Unterrichtung gingen Stellungnahmen von Norlong, XianXian und Loiselet ein. Es wurden keine zusätzlichen Informationen übermittelt, die Anlass zu einer Änderung der Schlussfolgerungen für die drei Unternehmen gegeben hätten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen in der Volksrepublik China hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmen Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode Shijiazhuang Transun Metal Products Co. Ltd., Xinongcheng Liulintun, Luancheng County, Shijiazhuang City Hebei Province, 051430 VR China 0 A675 Shaoshan Huanqiu Castings Foundry, Fengjia Village Yingtian Township, Shaoshan, Hunan, VR China 0 A676 Fengtai Handan Alloy Casting Co. Ltd. Beizhangzhuang Town, Handan County, Hebei, VR China 0 A677 Shanxi Jiaocheng Xinglong Casting Co. Ltd. Jiaocheng County, Shanxi Province, VR China 0 A678 Tianjin Jinghai Chaoyue Industrial and Commercial Co. Ltd. Guan Pu Tou Village, Yang Cheng Zhuang Town Jinghai District, 301617 Tianjin, VR China 0 A679 Baoding City Maikesaier Casting Ltd. Xin’anli Town, Tang County Hebei; Baoding 072350, VR China 0 A867 Baoding Yuehai Machine Manufacturing Co., Ltd., No 333 Building A Tian E West Road, Baoding, Hebei, VR China 0 A868 Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co. Ltd. No. 8 DiZangAn, Taiyuan, Shanxi, 030002, VR China 18,6 A680 Botou City Simencum Town Bai fo Tang Casting Factory Bai Fo Tang Village, Si Men Cum Town, Bo Tou City 062159, Hebei Province, VR China 28,6 A681 Hebei Shunda Foundry Co. Ltd., Qufu Road, Quyang 073100, VR China 28,6 A682 XianXian Guozhuang Precision Casting Co., Ltd. Guli Village, Xian County, Hebei, Gouzhuang, VR China 28,6 A869 Wuxi Norlong Foundry Co., Ltd. Wuxi New District Jiangsu, VR China 28,6 A870 HanDan County Yan Yuan Smelting and Casting Co., Ltd. South of Hu Cun Village, Hu Cun Town, Han Dan County, Hebei, VR China 28,6 A871 Tianjin Loiselet Art Casting Co., Ltd. Dongzhuangke, Yangchenzhuang, Jinghai, Tianjin, VR China 28,6 A872 Changan Cast Limited Company of Yixian Hebei Taiyuan main street, Yi County, Hebei Province 074200, VR China 31,8 A683 Shandong Huijin Stock Co. Ltd., North of Kouzhen Town Laiwu City, Shandong Province, 271114, VR China 37,9 A684 Alle übrigen Unternehmen 47,8 A999 “
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008. Im Namen des Rates Der Präsident A. BAJUK
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 268/2006 ( ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 3 ).
3 Internationale Rechnungslegungsgrundsätze bezeichnen alle wichtigen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards einschließlich der amerikanischen GAAP (generally accepted accounting principles — allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze) und der Arbeiten der International Accounting Standard Committee Foundation („IASCF“), die vom International Accounting Standards Board („IASB“) herausgegeben werden und Folgendes beinhalten: den International Accounting Standard Board Framework („IASBF“), die International Accounting Standards („IAS“), die International Financial Reporting Standards („IFR“) sowie die Veröffentlichungen des International Financial Reporting Interpretations Committee („IFRI“).
. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (). ↩ ↩2
. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 268/2006 (). ↩ ↩2
Internationale Rechnungslegungsgrundsätze bezeichnen alle wichtigen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards einschließlich der amerikanischen GAAP (generally accepted accounting principles — allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze) und der Arbeiten der International Accounting Standard Committee Foundation („IASCF“), die vom International Accounting Standards Board („IASB“) herausgegeben werden und Folgendes beinhalten: den International Accounting Standard Board Framework („IASBF“), die International Accounting Standards („IAS“), die International Financial Reporting Standards („IFR“) sowie die Veröffentlichungen des International Financial Reporting Interpretations Committee („IFRI“). ↩ ↩2
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