32008R0457•Verordnung (EG) Nr. 457/2008 der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32008R0457Regulation16.06.2008
vom 23. Mai 2008
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Mai 2008 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission ( ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| 1.: Erzeugnis, bestehend aus einer mit Chrom und lichtempfindlichem Fotolack beschichteten Quartzplatte mit Gesamtabmessungen von 15 (L) × 15 (B) × 0,6 (H) cm (so genannter „Fotomasken-Rohling“). Das Erzeugnis ist zur Belichtung und Entwicklung bestimmt, um als „Fotomaske“ bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen verwendet zu werden. | 3701 99 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3701 und 3701 99 00 . Das Erzeugnis ist in die Position 3701 einzureihen, weil es sich um eine nicht belichtete fotografische Platte handelt, die mit einer lichtempfindlichen Substanz überzogen ist (siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 3701 des Harmonisierten Systems). |
| 2.: Erzeugnis, bestehend aus einer mit Chrom beschichteten Quartzplatte mit Gesamtabmessungen von 15 (L) × 15 (B) × 0,6 (H) cm, auf der in derselben Weise wie bei belichteten und entwickelten fotografischen Platten Muster von Schaltbildern erzeugt wurden (so genannte „Fotomaske“). Das Erzeugnis wird zur Herstellung von Halbleiterscheiben für die fotografische Übertragung von Schaltbildern auf Scheiben (wafers) verwendet. | 3705 90 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 37 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3705 , 3705 90 und 3705 90 90 . Eine Einreihung in Position 8486 ist ausgeschlossen, da eine „Fotomaske“ kein wesentlicher Teil einer Maschine zur Herstellung von Halbleiterbarren (boules) oder -scheiben (wafers) ist, sondern ein eigenständig verbrauchbares und austauschbares Hilfsmittel mit unverkennbaren Eigenschaften darstellt. Das Erzeugnis ist in Position 3705 einzureihen, weil es sich um eine belichtete und entwickelte fotografische Platte von der Art handelt, wie sie für die Projektion eines unbeweglichen Bildes auf eine Scheibe (wafer) verwendet wird. |
| 3.: Ein Gerät, mit dem mehr Tageslicht in einen Raum geleitet werden soll, bestehend aus einer prismatischen Kuppellinse, einem Röhrensystem und Licht streuenden Linsen. Das Gerät fängt das Licht durch eine Kuppel auf dem Dach ein und leitet es über interne Reflektoren in den Raum, wo es gleichmäßig verteilt wird. | 9013 80 90 | Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9013 , 9013 80 und 9013 80 90 . Die Einreihung in Position 9405 als Beleuchtungskörper und Teile davon ist ausgeschlossen, da das Gerät kein Licht erzeugt, sondern Tageslicht mithilfe von optischen Elementen einfängt, weiterleitet und verteilt Daher ist der Ware als optisches Gerät in Position 9013 einzureihen. |
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