32008R0492•Verordnung (EG) Nr. 492/2008 der Kommission vom 3. Juni 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China
32008R0492Regulation05.06.2008
vom 3. Juni 2008
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1 Einleitung
(1) Am 5. September 2007 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union 2 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat („MNG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) an.
(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 23. Juli 2007 von Ajinomoto Foods Europe S.A.S. eingereicht wurde, einem Unternehmen, auf das 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von MNG entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des einzigen Gemeinschaftsherstellers; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.
1.2 Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender und die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(4) Der Antragsteller, ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und Verwenderverbände gaben Stellungnahmen ab. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(5) In der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission an, dass sie in Anbetracht der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft möglicherweise mit Stichproben arbeiten werde. Da aber die Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, niedriger war als erwartet, wurde ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet.
(6) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China.
(7) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu, namentlich dem einzigen Gemeinschaftshersteller, 22 Einführern und 27 Verwendern der betroffenen Ware sowie zwei Rohstofflieferanten.
(8) Antworten gingen vom antragstellenden Gemeinschaftshersteller, drei unabhängigen Einführern, vier Verwendern und zwei Zulieferern ein.
(9) Aus dem betroffenen Land erhielt die Kommission Antworten von drei ausführenden Herstellern.
(10) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Gemeinschaftsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
| a) | —: Ajinomoto Foods Europe S.A.S, Nesle, Frankreich, und verbundenes Handelsunternehmen Ajinomoto Foods Deutschland, Hamburg, Deutschland. | — | Ajinomoto Foods Europe S.A.S, Nesle, Frankreich, und verbundenes Handelsunternehmen Ajinomoto Foods Deutschland, Hamburg, Deutschland. |
|---|---|---|---|
| — | Ajinomoto Foods Europe S.A.S, Nesle, Frankreich, und verbundenes Handelsunternehmen Ajinomoto Foods Deutschland, Hamburg, Deutschland. |
| b) | —: Nestlé, Vevey, Schweiz, | — | Nestlé, Vevey, Schweiz, | — | Unilever, Neuhausen, Schweiz. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Nestlé, Vevey, Schweiz, | ||||
| — | Unilever, Neuhausen, Schweiz. |
| c) | —: Omya Peralta GmbH, Hamburg, Deutschland, | — | Omya Peralta GmbH, Hamburg, Deutschland, | — | Helm AG, Hamburg, Deutschland, | — | Standard SP Z.O.O., Lublin, Polen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Omya Peralta GmbH, Hamburg, Deutschland, | ||||||
| — | Helm AG, Hamburg, Deutschland, | ||||||
| — | Standard SP Z.O.O., Lublin, Polen. |
| d) | 1.: Meihua-Gruppe — Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei, — Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, — Tongliao Jianlong Hyperacidity Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, — Langfang Jianlong Hyperacidity, Bazhou, Hebei. — — — Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei, — — — Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, — — — Tongliao Jianlong Hyperacidity Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, — — — Langfang Jianlong Hyperacidity, Bazhou, Hebei. —: Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei, —: Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, —: Tongliao Jianlong Hyperacidity Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, —: Langfang Jianlong Hyperacidity, Bazhou, Hebei. | 1. | —: Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei, | — | Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei, | — | Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, | — | Tongliao Jianlong Hyperacidity Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, | — | Langfang Jianlong Hyperacidity, Bazhou, Hebei. | 2. | —: Shandong Linghua MSG Incorporated Company, Jining, Shandog. Geplante Kontrollbesuche in den beiden anderen Unternehmen der Gruppe, | — | Shandong Linghua MSG Incorporated Company, Jining, Shandog. Geplante Kontrollbesuche in den beiden anderen Unternehmen der Gruppe, | — | Shangong Lingwei Seasoning Co., Ltd, Jining, Shandog, und | — | Jining Jusheng Gourmet Powder Food Co., Ltd, Jining, Shandog, mussten aus den unter den Randnummern 15 bis 18 erläuterten Gründen abgebrochen werden. | 3. | Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd, Jianyang, Fujian. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | —: Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei, | — | Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei, | — | Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, | — | Tongliao Jianlong Hyperacidity Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, | — | Langfang Jianlong Hyperacidity, Bazhou, Hebei. | ||||||||||||
| — | Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, Bazhou, Hebei, | ||||||||||||||||||||
| — | Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, | ||||||||||||||||||||
| — | Tongliao Jianlong Hyperacidity Co., Ltd, Tongliao, Neimenggu, Innere Mongolei, | ||||||||||||||||||||
| — | Langfang Jianlong Hyperacidity, Bazhou, Hebei. | ||||||||||||||||||||
| 2. | —: Shandong Linghua MSG Incorporated Company, Jining, Shandog. Geplante Kontrollbesuche in den beiden anderen Unternehmen der Gruppe, | — | Shandong Linghua MSG Incorporated Company, Jining, Shandog. Geplante Kontrollbesuche in den beiden anderen Unternehmen der Gruppe, | — | Shangong Lingwei Seasoning Co., Ltd, Jining, Shandog, und | — | Jining Jusheng Gourmet Powder Food Co., Ltd, Jining, Shandog, mussten aus den unter den Randnummern 15 bis 18 erläuterten Gründen abgebrochen werden. | ||||||||||||||
| — | Shandong Linghua MSG Incorporated Company, Jining, Shandog. Geplante Kontrollbesuche in den beiden anderen Unternehmen der Gruppe, | ||||||||||||||||||||
| — | Shangong Lingwei Seasoning Co., Ltd, Jining, Shandog, und | ||||||||||||||||||||
| — | Jining Jusheng Gourmet Powder Food Co., Ltd, Jining, Shandog, mussten aus den unter den Randnummern 15 bis 18 erläuterten Gründen abgebrochen werden. | ||||||||||||||||||||
| 3. | Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd, Jianyang, Fujian. |
| e) | —: Ajinomoto Co., (Thailand) Ltd, Bangkok, Thailand. | — | Ajinomoto Co., (Thailand) Ltd, Bangkok, Thailand. |
|---|---|---|---|
| — | Ajinomoto Co., (Thailand) Ltd, Bangkok, Thailand. |
1.3 Untersuchungszeitraum
(11) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 („UZ“). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom April 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1 Betroffene Ware
(12) Das in die Gemeinschaft ausgeführte MNG mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“) ist ein Lebensmittelzusatzstoff und wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten und Fertiggerichten eingesetzt. Es wird außerdem bei der Herstellung von Körperpflegemitteln verwendet. Es wird normalerweise unter dem KN-Code ex 2922 42 00 eingereiht.
(13) MNG wird in unterschiedlichen Packungsgrößen angeboten, von 0,5-Gramm-Packungen für Endverbraucher bis hin zu 1 000-kg-Säcken. Die kleineren Packungsgrößen werden über den Einzelhandel an private Abnehmer verkauft, die größeren von 20 kg oder mehr an gewerbliche Verwender. Außerdem gibt es unterschiedliche Reinheitsgrade. Es bestehen indessen keine Unterschiede in den Eigenschaften zwischen Mononatriumglutamat unterschiedlicher Packungsgrößen oder Reinheitsgrade.
2.2 Gleichartige Ware
(14) Es wurden keine Unterschiede festgestellt zwischen der betroffenen Ware und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften MNG. Die VR China ist ein Transformationsland, und der Normalwert musste, wie unter den Randnummern 30 bis 34 erläutert, anhand der Daten aus einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden. Den vorliegenden Informationen zufolge hat das in dem Drittland mit Marktwirtschaft hergestellte und verkaufte MNG dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften wie das in der VR China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte MNG. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle MNG-Typen als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
3. DUMPING
3.1 Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(15) Im Falle eines ausführenden Herstellers wurde am ersten Tag des Kontrollbesuchs vor Ort festgestellt, dass er gefälschte Angaben über seine Ausfuhrverkäufe vorgelegt hatte, die als unwahre und irreführende Angaben im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen wurden.
(16) Angesichts dieser Feststellung wurde der Kontrollbesuch abgebrochen und das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt wurde, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung, die (vorläufigen oder endgültigen positiven oder negativen) Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen; das Unternehmen erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
(17) Das Unternehmen bestritt in seiner Antwort das Ergebnis der Untersuchung in Bezug auf die Fälschung von Unterlagen nicht und erhob keine Einwände gegen die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.
(18) Vor diesem Hintergrund wurden die von diesem ausführenden Hersteller vorgelegten Angaben nicht berücksichtigt, und es wurden die verfügbaren Informationen herangezogen.
3.2 Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(19) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
1. Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;
2. die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;
3. es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;
4. es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;
5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(20) Drei ausführende chinesische Hersteller beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht.
(21) Im Falle eines ausführenden chinesischen Herstellers musste Artikel 18 der Grundverordnung angewandt werden (siehe Randnummern 15 bis 18).
(22) Die Untersuchung ergab, dass die beiden anderen ausführenden chinesischen Hersteller nicht alle fünf MWB-Kriterien erfüllten.
(23) Die Überprüfung ergab, dass ein ausführender chinesischer Hersteller (die aus fünf Unternehmen bestehende Meihua-Gruppe) nicht nachweisen konnte, dass er das zweite und das dritte Kriterium erfüllte. Zum einen legte die Meihua-Gruppe keine geprüften Konzernabschlüsse im Einklang mit IAS 27 in ihrem MWB-Antrag oder während des Kontrollbesuchs vor. Die Untersuchung ergab, dass angesichts der großen Zahl der Geschäftsvorgänge innerhalb der Gruppe nur geprüfte Konzernabschlüsse, in denen alle konzerninternen Salden, Geschäftsvorgänge, Einnahmen und Ausgaben vollständig eliminiert würden, ein genaues Bild von der Unternehmensgruppe vermitteln könnten. Die Meihua-Gruppe legte erst geraume Zeit nach dem Kontrollbesuch geprüfte Konzernabschlüsse vor, wodurch es der Kommission nicht möglich war, eine Prüfung der in diesen Abschlüssen enthaltenen Angaben vorzunehmen oder sich ein klares Bild von der finanziellen Lage der Gruppe zu verschaffen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Bücher der einzelnen Unternehmen nicht den IAS 1 und IAS 18 entsprachen, da die Muttergesellschaft Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnete und es sich dabei um erhebliche Saldierungen handelte. Angesichts dieser Verstöße gegen die IAS und der Tatsache, dass sie in den Prüfberichten nicht einmal erwähnt wurden, wird die Auffassung vertreten, dass die Meihua-Gruppe nicht nachweisen konnte, dass ihre Rechnungslegung nach den genannten internationalen Standards (zweites Kriterium) geprüft wurde.
(24) Darüber hinaus ergaben sich aus der Prüfung der individuellen Bücher der Unternehmen der Gruppe während des Kontrollbesuchs und den oben genannten nicht überprüften Angaben erhebliche Verzerrungen in der Finanzlage der Unternehmen bzw. der Gruppe. Es wurde festgestellt, dass zinsfreie Darlehen in erheblicher Höhe gewährt wurden. Daraus resultierten negatives Betriebskapital in erheblicher Höhe und potenzielle hohe Finanzierungskosten, die nicht in der Rechnungslegung der einzelnen Unternehmen oder der Gruppe (drittes Kriterium) ausgewiesen waren.
(25) Das zweite Unternehmen, Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co. Ltd, konnte die Erfüllung der Kriterien eins bis drei nicht nachweisen. Erstens traf es seine Entscheidungen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen und nicht ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, insbesondere da der Staat in seinem Leitungsgremium überrepräsentiert war und das Unternehmen bestimmte zweifelhafte, von der Höhe her aber erhebliche Geschäfte mit Unternehmen im Staatseigentum tätigte (staatliches Darlehen zu Zinsen, die doppelt so hoch waren wie der Marktzins, Vorschüsse an Unternehmen im Staatseigentum ohne jegliche Rechtfertigung) (erstes Kriterium). Zweitens konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügte, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) erstellt und geprüft wurde, da die Untersuchung ergab, dass seine Rechnungslegung nicht den IAS 1 und IAS 18 entsprach, weil es i) Forderungen und Verbindlichkeiten und ii) Einnahmen und Ausgaben miteinander saldierte. In beiden Fällen handelte es sich umfangreiche Saldierungen, die ein Nachvollziehen der Geschäftsvorgänge sowie anderer Ereignisse und Bedingungen in Bezug auf die Tätigkeit des Unternehmens verhinderten. Da die genannten Verstöße gegen die IAS im Prüfbericht nicht erwähnt wurden, konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass seine Rechnungslegung nach IAS geprüft wurde (zweites Kriterium). Schließlich wurden Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Form unangemessener Bewertungen von Aktiva und Landnutzungsrechten festgestellt (drittes Kriterium).
(26) Daher wurde der Schluss gezogen, dass kein ausführender chinesischer Hersteller nachweisen konnte, dass er die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte.
3.3 Individuelle Behandlung (IB)
(27) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen, und es wird ihnen daher eine individuelle Behandlung gewährt.
(28) Die ausführenden Hersteller, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.
(29) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass zwei ausführende chinesische Hersteller alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten.
3.4 Normalwert
3.4.1 Vergleichsland
(30) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.
(31) In der Einleitungsbekanntmachung wurde Thailand als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.
(32) Nur eine interessierte Partei gab eine Stellungnahme ab, in der sie Brasilien oder Indonesien als alternative Vergleichsländer vorschlug. Die Kommission nahm mit bekannten Unternehmen in Brasilien und Indonesien Kontakt auf. Es gingen jedoch keine Fragebogenantworten oder sinnvolle Stellungnahmen von Herstellern in Brasilien oder Indonesien ein.
(33) Darüber hinaus ist Thailand einer der weltgrößten MNG-Hersteller mit einem Wettbewerbsmarkt, und der größte MNG-Hersteller Thailands arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Thailand erfüllte die Kriterien, die an ein geeignetes Vergleichsland gestellt werden, da auf dem thailändischen Markt Wettbewerb herrscht, die auf diesem Markt verkauften Mengen ausreichend groß sind und der chinesische und der thailändische Markt hinsichtlich der Produktpalette und des Produktionsverfahrens miteinander vergleichbar sind.
(34) Aus diesen Gründen wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass Thailand ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.
3.4.2 Methode zur Ermittlung des Normalwerts
(35) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die VR China anhand der überprüften Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem thailändischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da diese Verkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr erfolgten. Es wurde im UZ aus der VR China im Wesentlichen ein Warentyp ausgeführt, nämlich MNG mit einer Reinheit von mindestens 99 %, das unmittelbar mit der vom Hersteller im Vergleichsland auf dessen Inlandsmarkt verkauften Ware vergleichbar war. Die Untersuchung ergab einige Unterschiede im Produktionsverfahren zwischen dem thailändischen und den chinesischen Herstellern, die darin bestehen, dass Letztere Anlagen nutzen, die weniger Strom verbrauchen. Die Verkaufspreise auf dem thailändischen Inlandsmarkt wurden deshalb um einen Betrag nach unten korrigiert, der diesen Unterschieden Rechnung trägt.
3.5 Ausfuhrpreis
(36) Alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China verkauften die betroffene Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Unternehmen mit Sitz in der VR China und Taiwan. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(37) In Bezug auf alle anderen Ausführer in China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus Eurostat-Einfuhrstatistiken ergibt. Diese Berechnungen ergaben einen Mitarbeitswert von 74 %. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft. Dementsprechend wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufig auf der Grundlage der für einen der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, denen IB gewährt wurde, festgestellten Geschäftsvorgänge mit der höchsten Dumpingspanne ermittelt.
3.6 Vergleich
(38) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
(39) Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten Unternehmen (mitarbeitende ausführende Hersteller und Hersteller im Vergleichsland) Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.
3.7 Dumpingspannen
3.7.1 Mitarbeitende Hersteller mit IB
(40) Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.
(41) Die auf dieser Basis ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne |
|---|---|
| Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd | 33,8 % |
| Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd | 36,5 % |
3.7.2 Alle anderen ausführenden Hersteller
(42) Die landesweite Dumpingspanne wurde auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis gemäß Randnummer 37 und dem Normalwert gemäß Randnummer 35 errechnet.
(43) Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 39,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.
4. SCHÄDIGUNG
4.1 Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(44) Auf den einzigen kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen im UZ 100 % der MNG-Produktion in der Gemeinschaft. Dieser Hersteller bildet somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
(45) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft somit aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle ihn betreffenden sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden. Angaben in Klammern betreffen negative Werte.
(46) Da sich das Geschäftsjahr des Gemeinschaftsherstellers vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres erstreckt, beziehen sich alle nachstehenden Angaben auf Geschäftsjahre (GJ) und nicht auf Kalenderjahre (so bezeichnet GJ2005 den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005). Die Einfuhrdaten werden auf derselben Grundlage ausgewiesen.
4.2 Gemeinschaftsverbrauch
(47) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern ermittelt. Vom GJ2005 auf das GJ2006 erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch an MNG, wogegen er anschließend, das heißt im GJ2007 und im UZ, kontinuierlich zurückging. Insgesamt sank der Verbrauch im Bezugszeitraum um 4 %.
Tabelle 1
| Index | 100 | 107 | 98 | 96 |
|---|
4.3 Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft
4.3.1 Volumen und Marktanteil
(48) Die aus der VR China eingeführten Mengen stiegen von 4 701 Tonnen im GJ2005 auf 34 613 Tonnen im UZ, d. h. sie erhöhten sich im Bezugszeitraum um 636 %.
(49) Der Marktanteil erhöhte sich dementsprechend im Bezugszeitraum trotz des Verbrauchsrückgangs von einem Wert zwischen 3 % und 7 % im GJ2005 auf einen Anteil zwischen 38 % und 43 %.
Tabelle 2
| Index | 100 | 226 | 745 | 768 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Einfuhrmengen Eurostat |
4.3.2 Stückverkaufspreis
(50) Im Bezugszeitraum schwankten die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China und waren mit einem Minus von 2 % insgesamt leicht rückläufig.
Tabelle 3
| Index | 100 | 104 | 99 | 98 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Einfuhrpreise Eurostat |
4.3.3 Preisunterbietung
(51) Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der betroffenen Einfuhren auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen. Der Vergleich wurde nach Abzug aller Preisnachlässe und Mengenrabatte durchgeführt.
(52) Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (ab Werk), zwischen 21 % und 24 %.
4.4 Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(53) Es wurden die Trends für alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren geprüft, um die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zu ermitteln.
4.4.1 Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung
(54) Im GJ2006 erhöhte sich die Produktionskapazität um 5 %, und im GJ2007 stieg sie um weitere 3 Prozentpunkte an, um sich im UZ auf diesem Niveau zu stabilisieren. Die Erhöhung der Produktionskapazität war auf die unter Randnummer 60 erläuterten Investitionen zurückzuführen.
(55) Die Herstellung von MNG durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum stetig zurück, insgesamt um 6 %. Die Produktionszahlen für das GJ2007 und den UZ spiegeln wider, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2006 für einen Monat die Produktion einstellen musste.
(56) Infolge des Produktionsrückgangs sank die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 14 %.
Tabelle 4
| Index | 100 | 95 | 86 | 86 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenantwort |
4.4.2 Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft
(57) Die MNG-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt nahmen im GJ2006 geringfügig zu, bevor sie im GJ2007 um 25 Prozentpunkte einbrachen. Im Bezugszeitraum gingen die Verkäufe um 24 % zurück. Dieser drastische Rückgang der Verkaufsmenge führte zu einem erheblichen Marktanteilsverlust von insgesamt 12,5 Prozentpunkten im Bezugszeitraum (von 58,6 % im GJ2005 auf 46,1 % im UZ).
(58) Der Durchschnittspreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg im Bezugszeitraum um 19 %. Im GJ2007 war der Anstieg mit 23 % sogar noch stärker, aber dann setzte in den letzten drei Monaten des UZ ein leichter Preisrückgang ein. Die Preisanhebung war notwendig, um den Anstieg der Rohstoffkosten und der Kosten anderer Inputs aufzufangen. Obwohl es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang, die Effizienz bei der Herstellung von MNG zu steigern, konnten seine Verkaufspreise im UZ die Produktionskosten nicht decken.
Tabelle 5
| Index | 100 | 106 | 123 | 119 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenantwort |
4.4.3 Lagerbestände
(59) Die Lagerbestände erhöhten sich im Bezugszeitraum um 52 %. Dieser Anstieg erfolgte in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums und fiel mit dem im GJ2007 einsetzenden Absatzeinbruch zusammen. Zum Ende des UZ bewegten sich die Lagerbestände noch immer auf einem hohen Niveau.
Tabelle 6
| Index | 100 | 101 | 153 | 152 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenantwort |
4.4.4 Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(60) Die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt waren im Bezugszeitraum nicht gewinnbringend. Die Situation zu Beginn des Bezugszeitraums muss vor dem Hintergrund der Übernahme von Orsan S.A. durch Ajinomoto Foods Europe (AFE) und der seinerzeit vorgenommenen Umstrukturierung betrachtet werden. Orsan S.A. befand sich nämlich bis 2003 in finanziellen Schwierigkeiten, und AFE nahm eine umfassende Umstrukturierung zur Senkung der Kosten und Steigerung der Effizienz vor und tätigte insbesondere 2004 und 2005 entsprechende Investitionen. Diese Investitionen dienten der Steigerung der Produktionskapazität, der Entwicklung einer neuen Produktlinie und der Erhöhung der Energieeffizienz. Die Gruppe, zu der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jetzt gehört, überließ dem Unternehmen auch für die Herstellung von MNG in der Gemeinschaft benötigtes Know-how, einschließlich neuer, leistungsfähigerer Bakterienstämme für den Fermentierungsprozess.
(61) Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2006 und 2007 weiter investierte, konnte er seine Verluste verringern, und zwar insbesondere im UZ aufgrund der erhöhten Verkaufspreise, aber auch dank größerer Effizienz beim Einsatz von Rohstoffen und Energie. Eine weitere Anhebung der Preise war indessen nicht möglich. Die Präsenz chinesischer Ausführer verstärkte sich zunehmend, und sie durchdrangen sehr schnell den Gemeinschaftsmarkt. Aus diesem Grund verbuchte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ weiterhin erhebliche Verluste.
(62) Der RoI für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware war im gesamten Bezugszeitraum rückläufig, was den oben beschriebenen Negativtrend bei der Rentabilität widerspiegelt.
(63) Wie die anderen Finanzindikatoren war auch der Cashflow für in der EU hergestelltes und verkauftes MNG während des gesamten Bezugszeitraums negativ.
(64) Abgesehen von den finanziellen Verlusten gab es keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der Teil der Ajinomoto-Gruppe ist, andere Probleme bei der Kapitalbeschaffung für seine Tätigkeiten hatte.
Tabelle 7
| Index | (100) | (102) | (59) | (83) |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenantwort |
4.4.5 Beschäftigung, Produktivität und Löhne
(65) Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Die Löhne stiegen zunächst vom GJ2005 auf das GJ2006 um 6 % an. Im GJ2007 und im UZ sanken sie jedoch wieder auf das Niveau des GJ2005.
(66) Die Produktivität erhöhte sich im GJ2006 um 3 % und ging anschließend im GJ2007 leicht zurück. Im UZ stieg sie wieder auf das Niveau des GJ2006.
Tabelle 8
| Index | 100 | 103 | 101 | 103 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenantwort |
4.4.6 Wachstum
(67) Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 4 % zurückging, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Zeitraum Absatzeinbußen von 24 %. Dementsprechend verringerte sich sein Marktanteil im Bezugszeitraum um 12,5 Prozentpunkte.
4.4.7 Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping
(68) Die oben im betreffenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen der Ausführer in der VR China liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.
(69) Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit von früherem Dumping erholt. Einfuhren von MNG unterliegen seit 2003 keinerlei Maßnahmen.
4.5 Schlussfolgerung zur Schädigung
(70) Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum negativ. Produktion und Kapazitätsauslastung sanken um 6 % beziehungsweise 14 %. Während der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt um 4 % zurückging, sank das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr viel stärker, nämlich um 24 %, was einen Marktanteilsverlust von 12,5 Prozentpunkten nach sich zog. Auch Schadensindikatoren wie Lagerbestände und Beschäftigung entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ.
(71) Die Untersuchung ergab, dass Niedrigpreiseinfuhren aus China die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ um bis zu 24 % unterboten. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum aufgrund des Anstiegs der Kosten um 19 %, die Folge hiervon war jedoch ein Rückgang des Verkaufsvolumens und der Verlust von Marktanteilen. Daher entwickelten sich auch die anderen finanziellen Schadensindikatoren wie Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Rentabilität im Bezugszeitraum negativ.
(72) Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5. SCHADENSURSACHE
5.1 Einleitung
(73) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten MNG-Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
5.2 Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(74) Im Laufe des Bezugszeitraums steigen die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf mehr als das Siebenfache, wodurch sich ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt von 3 % bis 7 % im GJ2005 auf 38 % bis 43 % im UZ erhöhte. Gleichzeitig waren die chinesischen Ausführer die einzigen Akteure auf dem Markt, die ihre Verkaufspreise senkten. Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass sowohl der Gemeinschaftshersteller als auch die Ausführer aus anderen Drittländern ihre Preise aufgrund steigender Produktionskosten (hauptsächlich aufgrund des Anstiegs von Rohstoff- und Energiekosten) erhöhten.
(75) Der genannte Anstieg der Einfuhren aus der VR China fiel mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Im GJ2006 stieg die Einfuhrmenge aus der VR China um 142 %, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch nur um 1 %. Im GJ2007 erhöhte sich das Volumen der Einfuhren aus der VR China um weitere 201 %, und die Verkaufspreise gingen um 4 % zurück, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 25 Prozentpunkte einbrach. Das heißt, das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging zurück, und er büßte im UZ 12,5 Prozentpunkte an Marktanteil ein. Aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten chinesischen Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht in dem Maße erhöhen, wie es notwendig gewesen wäre, um ohne Verlust zu arbeiten und seine Finanzlage zu verbessern.
(76) Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig erheblich zunahmen, entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und der Verschlechterung anderer Schadensindikatoren im UZ sowie in einem Verlust von Marktanteilen widerspiegelt.
5.3 Auswirkungen anderer Faktoren
5.3.1 Einfuhren aus anderen Drittländern
(77) Die Einfuhren aus Drittländern, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, sanken im Bezugszeitraum um 65 %, wodurch sich ihr Marktanteil von 35 % bis 40 % im GJ2005 auf 10 % bis 15 % im UZ verringerte. Die Preise dieser Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 20 % und folgten damit demselben Trend wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(78) Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen dem GJ2005 und dem UZ stellt sich folgendermaßen dar:
Tabelle 9
| Andere Drittländer | GJ2005 | GJ2006 | GJ2007 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Gesamteinfuhren (Tonnen) | 31 910 | 30 926 | 13 080 | 11 225 |
| Index | 100 | 97 | 41 | 35 |
| Quelle : Eurostat |
| Andere Drittländer | GJ2005 | GJ2006 | GJ2007 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Durchschnittspreis aller Einfuhren (EUR/Tonne) | 789 | 831 | 976 | 945 |
| Index | 100 | 105 | 124 | 120 |
| Quelle : Eurostat |
(79) Aus den dargelegten Gründen wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Dumping und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht widerlegten.
5.3.2 Nachfrageentwicklung
(80) Der MNG-Verbrauch in der Gemeinschaft war zwischen dem GJ2005 und dem UZ rückläufig. Der Rückgang war jedoch nicht besonders stark (– 4 %) und kann nicht den 24 %igen Einbruch der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt erklären. Es ist hervorzuheben, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum 12,5 Prozentpunkte seines Marktanteils verlor, die auf die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China übergingen. Daher lässt sich die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.
5.3.3 Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(81) Entgegen den Behauptungen einiger interessierter Parteien, die geltend machten, die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnte die Ursache für die erlittene Schädigung sein, ist festzustellen, dass die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum um über 50 % zunahmen. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.
(82) Zum Faktor Produktivität ist anzumerken, dass es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum gelang, seine Fixkosten und seine Arbeitskosten zu senken und die Produktivität je Beschäftigten zu steigern.
(83) Aus diesen Gründen hat weder die Ausfuhrleistung noch irgendein angeblicher Produktivitätsrückgang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Verschlechterung seiner Lage im UZ beigetragen.
5.3.4 Wechselkursschwankungen
(84) Einige interessierte Parteien machten geltend, dass sich der Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro günstig auf die Einfuhren von MNG in die Gemeinschaft ausgewirkt habe. Die Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft werden in der Tat ganz überwiegend in USD abgerechnet.
(85) Bekanntlich wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.
(86) In der Praxis wird bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Wesentlichen geprüft, ob Preisunterbietung, Preisdruck oder Verhinderung von Preiserhöhungen vorliegen. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen; um vergleichbar zu sein, müssen die entsprechenden Ausfuhrpreise im Rahmen der Schadensberechnungen zuweilen in eine andere Währung umgerechnet werden. Die Wechselkurse sind in diesem Zusammenhang also nur von Belang, weil sie die Vergleichbarkeit der Preise sicherstellen. Somit liegt auf der Hand, dass die Wechselkurse grundsätzlich kein weiterer Schadensfaktor sein können.
(87) Das wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Wechselkurse profitiert haben, so wird nicht die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung des Wechselkurses ein weiterer Schadensfaktor sein könnte.
(88) Eine Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, wie beispielsweise Wechselkursschwankungen, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen.
(89) Unbeschadet des oben Gesagten lagen aber selbst auf der Grundlage des zu Beginn des GJ2005 geltenden Wechselkurses die Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese deutliche Preisunterbietungsspanne lässt sich folglich nicht mit der Änderung des Wechselkurses zwischen Euro und USD im Bezugszeitraum erklären.
(90) Es wurde daher vorläufig der Schluss gezogen, dass der Kursgewinn des Euro gegenüber dem USD den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften kann.
5.3.5 Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(91) Einige interessierte Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe MNG von den mit ihm verbundenen nicht-chinesischen Betrieben außerhalb der Gemeinschaft eingeführt, was sich auf das Verkaufsvolumen seines in der Gemeinschaft hergestellten MNG ausgewirkt habe.
(92) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Absatzstruktur/-kanäle in der Gemeinschaft umgestaltete. Fast das gesamte MNG, das im UZ vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, wurde vom einzigen Gemeinschaftshersteller produziert. Die MNG-Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, die von mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbundenen Ausführern in Ländern außerhalb der Gemeinschaft stammten, wurden im Bezugszeitraum kontinuierlich und in erheblichem Unfang reduziert.
(93) Einige interessierte Parteien machten auch geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst oder andere Unternehmen der Ajinomoto-Gruppe seien mit chinesischen MNG-Herstellern verbunden, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführten. Die Ausfuhren dieser verbundenen Unternehmen in die Gemeinschaft hätten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht. Es wurde auch behauptet, die Ajinomoto-Gruppe selbst sei für die Preispolitik dieser chinesischen Ausführer verantwortlich.
(94) Die Untersuchung ergab, dass im Falle eines angeblich mit der Ajinomoto-Gruppe verbundenen chinesischen Unternehmens diese Verbindung vor dem UZ beendet wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass die Ausfuhrverkäufe dieses Unternehmens in die Gemeinschaft in den Jahren vor dem UZ geringfügig waren. Im Falle von zwei anderen chinesischen MNG-Herstellern, die mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden sind, wurde festgestellt, dass ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ unbedeutend waren. Vor diesem Hintergrund wurde die Tatsache, dass die Ajinomoto-Gruppe möglicherweise für die Preispolitik dieser Unternehmen verantwortlich war, als nicht relevant eingestuft.
(95) Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von mit ihnen verbundenen Parteien außerhalb der Gemeinschaft nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
5.3.6 Neue Zuckermarktordnung
(96) Die Behauptung einiger interessierter Parteien in Bezug auf die negativen Auswirkungen der neuen Zuckermarktordnung der Gemeinschaft (und des daraus resultierenden Anstiegs der Zuckerpreise) auf die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wurden nicht bestätigt. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich auf langfristige, deutlich vor Durchführung der neuen Regelung unterzeichnete Vereinbarungen stützen konnte, die ihm während des größten Teils des Bezugszeitraumes niedrige Zuckerpreise garantierten. In der zweiten Hälfte des UZ, nach Umsetzung der neuen Zuckermarktordnung, erhöhte sich der Zuckerpreis zwar geringfügig, dies wurde jedoch teilweise durch die Entwicklung effizienterer Fermentationstechnologien ausgeglichen. Die Fermentationsausbeute stieg im UZ und ist hoch im Vergleich zu derjenigen, die durchschnittlich von chinesischen Herstellern erzielt wird. Das bedeutet, dass der Gemeinschaftshersteller für eine Tonne MNG sehr viel weniger Zucker benötigt als die chinesischen Hersteller.
5.3.7 Unterschiede bei den verwendeten Rohstoffen
(97) In der Gemeinschaft wird MNG aus Zuckermelasse hergestellt, in China aus Mais- oder Reisstärke. Einige interessierte Parteien brachten vor, die Preisentwicklung bei diesen Rohstoffen könnte den chinesischen Herstellern einen komparativen Vorteil verschafft haben. Ein Vergleich der Kosten für die zur Herstellung einer bestimmten Menge MNG benötigten Rohstoffe ergab jedoch, dass ein komparativer Vorteil für die Herstellung von MNG aus Melasse besteht. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass sich dieser komparative Vorteil im UZ durch den drastischen Anstieg der Maispreise, sowohl international als auch auf dem chinesischen Markt, noch erhöhte. Aufgrund des Dumpings bei den chinesischen Waren konnte dieser komparative Vorteil jedoch nicht in Marktanteilsgewinne für vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus Melasse hergestelltes MNG umgesetzt werden.
(98) Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Verwendung unterschiedlicher Rohstoffe durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden chinesischen Hersteller nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.
5.4 Schlussfolgerung zur Schadensursache
(99) Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China zwischen dem GJ2005 und dem UZ erheblich zunahmen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Diese Marktanteilsgewinne der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China fielen mit einem beträchtlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, was zusammen mit dem Druck auf die Preise unter anderem zu erheblichen Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum führte. Demgegenüber ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.
(100) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
6. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
6.1 Vorbemerkung
(101) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Rohstofflieferanten, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.
6.2 Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
6.2.1 Art und Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(102) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird von einem Hersteller gebildet, der in Frankreich angesiedelt ist. Eigentümerin des Unternehmens ist die Ajinomoto-Gruppe, die unter anderem weltweit in der Herstellung und dem Verkauf von MNG tätig ist. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaufte seine Rohstoffe bei Zulieferern in der Gemeinschaft, wodurch er auch das Beschäftigungsniveau der Rohstofflieferanten beeinflusste.
6.2.2 Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(103) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat seit dem GJ2005 in eine tiefgreifende Umstrukturierung zwecks Senkung der Kosten investiert und kann infolgedessen als wirtschaftlich lebensfähig betrachtet werden. Durch die gedumpten Einfuhren erfolgte jedoch eine Schädigung, die sich in einem deutlichen Rückgang des Verkaufsvolumens und einer unzureichenden Erhöhung der Verkaufspreise äußerte, was wiederum zu erheblichen finanziellen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. Es wird erwartet, dass sich bei einer Einführung von Antidumpingzöllen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte MNG-Menge erhöhen würde und auch seine Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt in gewissem Umfang steigen würden. Damit könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein annehmbares Rentabilitätsniveau erreichen.
(104) Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt würden. Zu beachten ist, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu einem großen Teil daraus resultieren, dass er nur schwer mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in der VR China konkurrieren kann. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, die verlorenen Marktanteile zumindest zum Teil zurückzugewinnen, was sich positiv auf seine Rentabilität auswirken würde.
(105) Wie bereits erwähnt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China verursacht wurde. Würde auf Maßnahmen verzichtet, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich noch weiter verschlechtern, was wiederum die positiven Effekte der Investitionen der letzten Jahre zunichtemachen würde. Die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren würde weiterhin alle Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere die Bemühungen um das Wiedererreichen der Gewinnzone, konterkarieren. Ein Verzicht auf Maßnahmen würde das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährden.
(106) Es wird mithin erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit eröffnen würde, sich von dem in dieser Untersuchung festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.
6.3 Einführer
(107) An der Untersuchung arbeiteten insgesamt drei Einführer mit, die alle die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ablehnten. Auf diese Einführer entfielen im UZ rund 46 % der MNG-Gesamteinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft und etwa 19 % des Gemeinschaftsverbrauchs an MNG.
(108) Aus den vorläufigen Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen für zwei der mitarbeitenden Einführer nur unwesentliche Auswirkungen hätte. Bei dem dritten mitarbeitenden Einführer macht MNG den vorläufigen Feststellungen zufolge zwischen 7 % und 12 % des Umsatzes aus. In diesem Unternehmen sind weniger als fünf Personen direkt im Bereich MNG beschäftigt. Die Gewinne des Unternehmens aus dem MNG-Verkauf sind gering. Aus diesen Gründen dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht unerhebliche Auswirkungen für das Unternehmen haben. Die von der Einführung von Maßnahmen zu erwartende Wirkung wäre jedoch eine Anhebung der Preise von MNG (aller Quellen) auf dem Gemeinschaftsmarkt. Deshalb dürfte dieser Einführer in der Lage sein, den aus der Einführung von Antidumpingmaßnahmen resultierenden Anstieg vollständig oder fast vollständig weiterzugeben, ohne dass sein Gesamtgewinn wesentlich beeinträchtigt wird.
(109) Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, wahrscheinlich nur geringfügige Auswirkungen für die Einführer hätten.
6.4 Verwender
(110) Insgesamt vier Verwenderunternehmen, auf die 18 % der MNG-Einfuhren aus der VR China entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit. Diese Unternehmen sind in der Lebensmittelverarbeitung und der Herstellung von Körperpflegemitteln tätig.
(111) Zwei der mitarbeitenden Verwender sind in der Lebensmittelverarbeitung tätig. Insgesamt entfielen auf diese beiden Unternehmen im UZ fast 17 % der MNG-Einfuhren aus der VR China. Zu beachten ist, dass beide Unternehmen auch erhebliche Mengen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie aus anderen Quellen beziehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in beiden Unternehmen die MNG betreffenden Tätigkeiten nur einen kleinen Teil der Gesamttätigkeit ausmachen. Für eines der Unternehmen, das nur sehr geringe Mengen MNG aus der VR China im UZ einführte, hätte die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Folgen. Für das andere Unternehmen werden die Folgen einer Einführung von Maßnahmen noch eingehender geprüft.
(112) In Bezug auf die beiden anderen mitarbeitenden Verwender wurde festgestellt, dass auf sie im UZ lediglich etwa 1 % der Einfuhren aus China entfiel. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzlage dieser Unternehmen hätte.
(113) Unter diesen Umständen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, so keine bedeutenden Auswirkungen für die Verwender hätten.
6.5 Rohstofflieferanten
(114) Zwei Rohstofflieferanten beantworteten den Fragebogen und befürworteten die Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Einer von ihnen beliefert den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Rohstoff, namentlich Zuckermelasse. Die von diesem Unternehmen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelieferte Zuckermelasse macht etwa 5 % des Umsatzes des Unternehmens aus. Bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen könnte, wie oben erläutert, das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet sein. Sollte dies eintreten, hätte es klar negative Auswirkungen auf die Lage der Rohstofflieferanten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(115) Die Auswirkungen auf den zweiten Zulieferer werden nach einer etwaigen Einführung vorläufiger Maßnahmen eingehender geprüft.
(116) Bei einem Verzicht auf Maßnahmen werden die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und folglich auch sein Bedarf an Rohstoffen weiter zurückgehen. Dies dürfte sich nachteilig auf die Rentabilität der Rohstofflieferanten auswirken.
6.6 Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen
(117) Einige interessierte Parteien machten geltend, die Ajinomoto-Gruppe habe unter Umständen eine beherrschende Stellung nicht nur auf dem Gemeinschaftsmarkt, sondern auch auf dem Weltmarkt. Diese interessierten Parteien behaupteten, die Ajinomoto-Gruppe habe, abgesehen von chinesischen Wettbewerbern, weltweit ein De-facto-Monopol in der MNG-Herstellung. Es ist jedoch hervorzuheben, dass nach den Informationen, die eine dieser interessierten Parteien vorlegte, die nicht-chinesische und nicht mit Ajinomoto verknüpfte MNG-Produktion noch immer über 500 000 Tonnen ausmacht (und damit die MNG-Gesamtproduktion der Ajinomoto-Gruppe übersteigt).
(118) Die betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller würden angesichts ihrer starken Marktposition voraussichtlich auch bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Ware weiter auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. Außerdem dürfte es auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin eine ausreichende Zahl größerer Wettbewerber geben, unter anderem die Hersteller in Indonesien, Südkorea, Vietnam, Brasilien und Taiwan. Es ist hervorzuheben, dass die Einfuhren aus diesen Quellen zu Beginn des Bezugszeitraums 31,4 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachten und wegen der gedumpten Einfuhren aus der VR China erheblich zurückgingen. Deshalb dürften die Verwender weiterhin zwischen verschiedenen MNG-Anbietern wählen können. Würden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, stünde die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Spiel. Sein Verschwinden würde den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt drastisch verringern.
6.7 Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse
(119) Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.
7. VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
7.1 Schadensbeseitigungsschwelle
(120) Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(121) Bei der Festsetzung des Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.
(122) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums mit Verlust arbeitete, wurde bei der Festsetzung des Gewinns, der ohne gedumpte Einfuhren hätte erzielt werden können, von den Gewinnspannen ausgegangen, die im Bezugszeitraum mit der gleichartigen Ware von MNG-Herstellern in Ländern erwirtschaftet wurden, in denen es keine gedumpten chinesischen Einfuhren gab (namentlich Taiwan und Thailand). Auf dieser Grundlage wurden 5 % als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.
7.2 Vorläufige Maßnahmen
(123) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.
(124) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der im Rahmen dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.
(125) Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:
| Unternehmen | Schadensbeseitigungsspanne | Dumpingspanne | Antidumpingzollsatz |
|---|---|---|---|
| Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd | 54,8 % | 33,8 % | 33,8 % |
| Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., ltd | 60,4 % | 36,5 % | 36,5 % |
| Alle übrigen Unternehmen | 63,7 % | 39,7 % | 39,7 % |
8. UNTERRICHTUNG
(126) Die oben erläuterten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die vorläufigen Feststellungen müssen unter Umständen im Hinblick auf die endgültigen Feststellungen überprüft werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat des KN-Codes ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922 42 00 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(2) Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmen Antidumpingzollsatz (%) TARIC-Zusatzcode Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd 33,8 A883 Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd 36,5 A884 Alle übrigen Unternehmen 39,7 A999
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(1) Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juni 2008. Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. C 206 vom 5.9.2007, S. 20 .
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