32008R0497•Verordnung (EG) Nr. 497/2008 der Kommission vom 4. Juni 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro
32008R0497Regulation05.06.2008
vom 4. Juni 2008
zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits 1 , insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. Oktober 2007 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.
(2) Am 15. Oktober 2007 wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits 2 („Interimsabkommen“) geschlossen, das mit Beschluss 2007/855/EG des Rates 3 gebilligt wurde. Mit dem Interimsabkommen werden die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt. Das Interimsabkommen tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(3) Gemäß dem Interimsabkommen und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen können bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden.
(4) Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Es ist notwendig, die Gemeinschaftszollkontingente für 2008 und die darauf folgenden Jahre zu eröffnen und ein gemeinsames Verwaltungssystem vorzusehen.
(5) Durch diese gemeinsame Verwaltung soll sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im Interesse der Wirksamkeit des Systems sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist erforderlich, und Letztere muss insbesondere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen und die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.
(6) Die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente sollten daher gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 4 im Einklang mit dem System für die Verwaltung von Zollpräferenzen im Rahmen der Zollkontingente verwaltet werden, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden.
(7) Im Einklang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen sollten die Zollkontingente für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen und für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommen auf 250 Tonnen erhöht werden, sofern mindestens 80 % aller vorhergehenden Zollkontingente bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgeschöpft worden sind. Die gegebenenfalls erhöhten Kontingentsmengen sollten so lange angewendet werden, bis die Parteien des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Interimsabkommens andere Vereinbarungen treffen.
(8) Da das Interimsabkommen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens angewendet werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente zu einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Diese Präferenzzölle werden gewährt, wenn die Erzeugnisse von einem Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen mit Montenegro oder gemäß dem Protokoll 3 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Montenegro begleitet werden.
(1) Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
(2) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.
(1) Die Zollkontingente für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen und für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen, die im Anhang unter den laufenden Nummern 09.1524 und 09.1525 aufgeführt sind, werden ab 1. Januar 2012 für das Jahr 2012 und die darauf folgenden Jahre auf 250 Tonnen erhöht.
(2) Die Erhöhung gemäß Absatz 1 kann nur erfolgen, wenn mindestens 80 % der Kontingentsmenge, die im vorhergehenden Jahr eröffnet wurde, im vierten Jahr nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommens ausgeschöpft sind.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Brüssel, den 4. Juni 2008 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 43 vom 19.2.2008, S.1 .
2 ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 2 .
3 ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1 .
4 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ( ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6 ).
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für die Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Anwendung der Präferenzregelung maßgebend.
FISCHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE
| Laufende Nr. | KN-Code | TARIC-Unterposition | Warenbezeichnung | Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht) | Zollsatz |
|---|---|---|---|---|---|
| 09.1516 | 0301 91 10 | Forellen ( Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster ): lebend, frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar | 20 Tonnen | frei | |
| 0301 91 90 | |||||
| 0302 11 10 | |||||
| 0302 11 20 | |||||
| 0302 11 80 | |||||
| 0303 21 10 | |||||
| 0303 21 20 | |||||
| 0303 21 80 | |||||
| 0304 19 15 | |||||
| 0304 19 17 | |||||
| ex 0304 19 19 | 30 | ||||
| ex 0304 19 91 | 10 | ||||
| 0304 29 15 | |||||
| 0304 29 17 | |||||
| ex 0304 29 19 | 30 | ||||
| ex 0304 99 21 | 11 , 12 , 20 | ||||
| ex 0305 10 00 | 10 | ||||
| ex 0305 30 90 | 50 | ||||
| 0305 49 45 | |||||
| ex 0305 59 80 | 61 | ||||
| ex 0305 69 80 | 61 | ||||
| 09.1518 | 0301 93 00 | Karpfen: lebend, frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar | 10 Tonnen | frei | |
| 0302 69 11 | |||||
| 0303 79 11 | |||||
| ex 0304 19 19 | 20 | ||||
| ex 0304 19 91 | 20 | ||||
| ex 0304 29 19 | 20 | ||||
| ex 0304 99 21 | 16 | ||||
| ex 0305 10 00 | 20 | ||||
| ex 0305 30 90 | 60 | ||||
| ex 0305 49 80 | 30 | ||||
| ex 0305 59 80 | 63 | ||||
| ex 0305 69 80 | 63 | ||||
| 09.1520 | ex 0301 99 80 | 80 | Seebrassen ( Dentex dentex und Pagellus spp.): lebend, frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar | 20 Tonnen | frei |
| 0302 69 61 | |||||
| 0303 79 71 | |||||
| ex 0304 19 39 | 80 | ||||
| ex 0304 19 99 | 77 | ||||
| ex 0304 29 99 | 50 | ||||
| ex 0304 99 99 | 20 | ||||
| ex 0305 10 00 | 30 | ||||
| ex 0305 30 90 | 70 | ||||
| ex 0305 49 80 | 40 | ||||
| ex 0305 59 80 | 65 | ||||
| ex 0305 69 80 | 65 | ||||
| 09.1522 | ex 0301 99 80 | 22 | Meerbarsche ( Dicentrarchus labrax ): lebend, frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar | 20 Tonnen | frei |
| 0302 69 94 | |||||
| ex 0303 77 00 | 10 | ||||
| ex 0304 19 39 | 85 | ||||
| ex 0304 19 99 | 79 | ||||
| ex 0304 29 99 | 60 | ||||
| ex 0304 99 99 | 70 | ||||
| ex 0305 10 00 | 40 | ||||
| ex 0305 30 90 | 80 | ||||
| ex 0305 49 80 | 50 | ||||
| ex 0305 59 80 | 67 | ||||
| ex 0305 69 80 | 67 | ||||
| 09.1524 | 1604 13 11 | Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht | 200 Tonnen 1 | 6 % | |
| 1604 13 19 | |||||
| ex 1604 20 50 | 10 , 19 | ||||
| 09.1525 | 1604 16 00 | Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht | 200 Tonnen 1 | 12,5 % | |
| 1604 20 40 |
1 Ab dem 1. Januar 2012 werden die Zollkontingente für das Jahr 2012 und die darauf folgenden Jahre auf 250 Tonnen erhöht, sofern mindestens 80 % des Kontingents des vorhergehenden Jahres bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgeschöpft ist. Die gegebenenfalls erhöhten Zollkontingente werden so lange gelten, bis die Parteien andere Vereinbarungen treffen.
Ab dem 1. Januar 2012 werden die Zollkontingente für das Jahr 2012 und die darauf folgenden Jahre auf 250 Tonnen erhöht, sofern mindestens 80 % des Kontingents des vorhergehenden Jahres bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgeschöpft ist. Die gegebenenfalls erhöhten Zollkontingente werden so lange gelten, bis die Parteien andere Vereinbarungen treffen. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (). ↩ ↩2
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