32008R0538•Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
32008R0538Regulation24.06.2008
vom 29. Mai 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 1 , insbesondere auf Artikel 70,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 werden bestimmte von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommene Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt.
(2) Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen ihrer Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Diese Änderungen betreffen die Vorschriften für die Maschenöffnung, Umladungen, Sperrgebiete zur Gewährleistung des Schutzes von Korallen, Fangberichte, die Bestimmung des Ausdrucks „schwerer Verstoß“, die Codierung der Erzeugnisse, das Muster für die Hafenkontrollberichte sowie technische Anforderungen an Fallreepe.
(3) Darüber hinaus wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 Fehler gefunden, die korrigiert werden müssen; es handelt sich um eine Reihe falscher Querverweise, und in Anhang VII Nummer 3 fehlen einige Angaben.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird wie folgt geändert:
| 1. | „20.: ‚Umladung‘ die direkte Übergabe einer beliebigen Menge Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes.“ | „20. | ‚Umladung‘ die direkte Übergabe einer beliebigen Menge Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes.“ |
|---|---|---|---|
| „20. | ‚Umladung‘ die direkte Übergabe einer beliebigen Menge Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes.“ |
2. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Schiffe, die in Abteilung 3O mit pelagischen Schleppnetzen Rotbarsch fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 90 mm.“
| 3. | Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Fischereisperrgebiete (1) In den nachstehenden Gebieten ist Fischfang mit Grundfanggeräten verboten: Bereich Koordinate 1 Koordinate 2 Koordinate 3 Koordinate 4 Orphan Knoll 50.00.30 N 45.00.30 W 51.00.30 N 45.00.30 W 51.00.30 N 47.00.30 W 50.00.30 N 45.00.30 W Corner Seamounts 35.00.00 N 48.00.00 W 36.00.00 N 48.00.00 W 36.00.00 N 52.00.00 W 35.00.00 N 52.00.00 W Neufundland Seamounts 43.29.00 N 43.20.00 W 44.00.00 N 43.20.00 W 44.00.00 N 46.40.00 W 43.29.00 N 46.40.00 W Neuengland Seamounts 35.00.00 N 57.00.00 W 39.00.00 N 57.00.00 W 39.00.00 N 64.00.00 W 35.00.00 N 64.00.00 W (2) Folgendes Gebiet in der Abteilung 3O wird für alle Fangtätigkeiten geschlossen, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat. Das Sperrgebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt (in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1). Nummer Breite Länge 1 42°53′00″N 51°00′00″W 2 42°52′04″N 51°31′44″W 3 43°24′13″N 51°58′12″W 4 43°24′20″N 51°58′18″W 5 43°39′38″N 52°13′10″W 6 43°40′59″N 52°27′52″W 7 43°56′19″N 52°39′48″W 8 44°04′53″N 52°58′12″W 9 44°18′38″N 53°06′00″W 10 44°18′36″N 53°24′07″W 11 44°49′59″N 54°30′00″W 12 44°29′55″N 54°30′00″W 13 43°26′59″N 52°55′59″W 14 42°48′00″N 51°41′06″W 15 42°33′02″N 51°00′00″W“ |
|---|
4. Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 14 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, damit sie einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt werden kann.“
| 5. | „f): die Fänge vor Einfahrt in und Ausfahrt aus der Abteilung 3L. Diese Berichte werden von Fischereifahrzeugen erstellt, die in der Abteilung 3L Garnelen fangen, und werden eine Stunde vor Überquerung der Grenze der Abteilung übermittelt. Der Bericht enthält Angaben zu den seit dem vorhergehenden Fangbericht an Bord genommenen Fängen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Arten (3-Alpha-Code) in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet.“ | „f) | die Fänge vor Einfahrt in und Ausfahrt aus der Abteilung 3L. Diese Berichte werden von Fischereifahrzeugen erstellt, die in der Abteilung 3L Garnelen fangen, und werden eine Stunde vor Überquerung der Grenze der Abteilung übermittelt. Der Bericht enthält Angaben zu den seit dem vorhergehenden Fangbericht an Bord genommenen Fängen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Arten (3-Alpha-Code) in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet.“ |
|---|---|---|---|
| „f) | die Fänge vor Einfahrt in und Ausfahrt aus der Abteilung 3L. Diese Berichte werden von Fischereifahrzeugen erstellt, die in der Abteilung 3L Garnelen fangen, und werden eine Stunde vor Überquerung der Grenze der Abteilung übermittelt. Der Bericht enthält Angaben zu den seit dem vorhergehenden Fangbericht an Bord genommenen Fängen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Arten (3-Alpha-Code) in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet.“ |
6. Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Kapitän des beobachteten Schiffes erhält auf Wunsch eine Kopie des Beobachterberichts gemäß Artikel 28 Absatz 1.“
7. Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Bericht des Beobachters gemäß Artikel 28 erhalten, werten dessen Inhalt und Schlussfolgerungen aus.“
| 8. | a): Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“; — „b) — stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“; „b): stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“; | a) | „b): stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“; | „b) | stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“; | b) | „ba): stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;“. | „ba) | stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;“. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | „b): stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“; | „b) | stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“; | ||||||
| „b) | stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“; | ||||||||
| b) | „ba): stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;“. | „ba) | stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;“. | ||||||
| „ba) | stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;“. |
9. Anhang II erhält die Fassung des Textes in Anhang I der vorliegenden Verordnung.
10. Anhang VII erhält die Fassung nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
11. Anhang XII erhält die Fassung des Textes in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
12. Anhang XIII wird gestrichen.
13. Anhang XIV(b) erhält die Fassung des Textes in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2008. Im Namen des Rates Der Präsident A. VIZJAK
1 ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1 .
„ANHANG II In nachstehender Liste sind die gemäß Artikel 22 zu meldenden Bestände aufgeführt. ANG/N3NO Lophius americanus Amerikanischer Seeteufel CAA/N3LMN Anarhichas lupus Gestreifter Katfisch CAP/N3LM Mallotus villosus Lodde CAT/N3LMN Anarhichas spp. Seewölfe HAD/N3LNO Melanogrammus aeglefinus Schellfisch HAL/N23KL Hippoglossus hippoglossus Heilbutt HAL/N3M Hippoglossus hippoglossus Heilbutt HAL/N3NO Hippoglossus hippoglossus Heilbutt HER/N3L Clupea harengus Hering HKR/N2J3KL Urophycis chuss Roter Gabeldorsch HKR/N3MNO Urophycis chuss Roter Gabeldorsch HKS/N3LMNO Merluccius bilinearis Nordamerikanischer Seehecht RNG/N23 Coryphaenoides rupestris Grenadierfisch HKW/N2J3KL Urophycis tenuis Weißer Gabeldorsch POK/N3O Pollachius virens Seelachs PRA/N3M Pandalus borealis Tiefseegarnele RHG/N23 Macrourus berglax Nordatlantik-Grenadier SKA/N2J3K Raja spp. Rochen SKA/N3M Raja spp. Rochen SQI/N56 Illex illecebrosus Kurzflossen-Kalmar VFF/N3LMN — Fische, unbekannt, unsortiert WIT/N3M Glyptocephalus cynoglossus Rotzunge YEL/N3M Limanda ferruginea Gelbschwanzflunder“
Anhang VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 erhält folgende Fassung:
„3. Meldung „Fang“ Datenfeld Feldcode obligatorisch/fakultativ Anmerkungen Aufzeichnungsbeginn SR M Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung Anschrift AD M Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO Absender FR M Name des Absenders Seriennummer SQ M Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Art der Meldung TM M Angabe Meldung; Art der Meldung, „CAT“ für die Fangmeldung Rufzeichen RC M Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes Fangreisenummer TN O Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr Schiffsname NA O Angaben Schiffsregistrierung; Name des Schiffes Interne Referenznummer der Vertragspartei IR O Angaben Schiffsregistrierung; einmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl Externe Kennnummer XR O Angaben Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern Bereich RA M NAFO-Abteilung, in die das Schiff eingelaufen ist Breitengrad LA M 1 Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung Längengrad LO M 1 Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung Fänge CA Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich oder seit der letzten „Fangmeldung“ an Bord behaltener Gesamtfang, aufgeschlüsselt nach Arten, gegebenenfalls paarweise Art M FAO-Artencode Lebendgewicht M Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet Fangtage DF M Angabe Tätigkeit; Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder der letzten „Fangmeldung“ Datum DA M Angabe Meldung; Datum der Übertragung Uhrzeit TI M Angabe Meldung; Uhrzeit der Übermittlung Aufzeichnungsende ER M Systemangabe; Ende der Aufzeichnung
1 Fakultativ bei Schiffen, die der Satellitenüberwachung unterliegen.“
„ANHANG XII Hafenkontrollbericht Text von Bild A. MUSTER ‚HAFENKONTROLLBERICHT‘ Seite von 1. ANGABEN ZUR KONTROLLE Kontrolldienst Datum des Berichts Kontrollhafen Name des Schiffes 2. ANGABEN ZUR FANGREISE ( 1 ) Datum Beginn der Fangreise Fangreisenummer ( 2 ) Tätigkeit in NAFO-Regelungsgebiet (NAFO-RG) Datum Einfahrt in das NAFO-RG Datum Ausfahrt aus dem NAFO-RG Andere angefahrene Gebiete Datum Ende der Fangreise 3. ANGABEN ZUM FAHRZEUG ( 3 ) Äußere Kennbuchstaben und -ziffern Internationales Rufzeichen Flaggenstaat NAFO-Vertragspartei Heimathafen Schiffseigner Schiffsbetreiber Name des Kapitäns Text von Bild 4. ERGEBNIS DER ENTLADUNGSKONTROLLE ( 4 ) 4.1. Allgemeine Angaben Entladebeginn: Datum Uhrzeit Entladeschluss: Datum Uhrzeit Wurden alle Fänge an Bord des Schiffes entladen? JA Falls JA, Tabelle 4.2 ausfüllen NEIN Falls NEIN, Tabelle 4.3 ausfüllen Bemerkungen 4.2. Entladene Menge Art (FAO-Code) Aufmachung Lebendgewicht (Logbuch, kg) Umrechnungsfaktor Angelandetes Verarbeitungsgewicht (kg) Lebendgewichtäquivalent (kg) Diff. (kg) Diff. (%) Bemerkungen 4.3. An Bord des Schiffes verbleibende Mengen Auszufüllen, wenn ein Teil des Fangs nach Entladeschluss an Bord bleibt Art Aufmachung Umrechnungsfaktor Verarbeitungsgewicht (kg) Lebendgewichtäquivalent (kg) Bemerkungen 5. FANGGERÄTKONTROLLE IM HAFEN ( 5 ) 5.1. Allgemeine Angaben Anzahl der kontrollierten Fanggeräte Datum der Fanggerätkontrolle Wurde bei dem Schiff ein Verstoß festgestellt? Falls ja, ist das Formblatt ‚Überprüfung der Hafenkontrolle‘ vollständig auszufüllen. Falls nein, ist das Formblatt bis auf die Einzelheiten zum NAFO-Siegel auszufüllen. Ja Nein Text von Bild 5.2. Nähere Angaben zu den Schleppnetzen Nummer des NAFO-Siegels IIst das Siegel unversehrt? Ja Nein Art des Fanggeräts: Anlagen: Abstand der Gitterstäbe (mm) Maschentyp: Mittlere Maschenöffnung (mm) Netzteil Flügel: Mittelstück: Verlängerungsstück: Steert: 6. VERSTÖSSE UND FOLGEMASSNAHMEN 6.1. Kontrolle auf See Verstöße, die infolge von Kontrollen im NAFO-RG aufgedeckt wurden Kontrollteam Datum der Kontrolle Abteilung NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm 6.2. Ergebnisse der Hafenkontrolle a) Bestätigung der bei einer Kontrolle auf See festgestellten Verstöße NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm Verstoß gegen nationale Rechtsnorm b) Bei einer Kontrolle auf See festgestellte Verstöße, die bei der Hafenkontrolle nicht bestätigt werden konnten Bemerkungen: c) Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm Verstoß gegen nationale Rechtsnorm Follow-up-Bemerkungen: Text von Bild B. IN DEN BERICHT AUFZUNEHMENDE ANGABEN 1. ANGABEN ZUR KONTROLLE Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Kontrolldienst M Angaben zur Kontrolle: Name des Kontrolldienstes oder einer von diesem Dienst benannten Stelle Datum M Angaben zur Kontrolle: Datum der Berichtserstellung Kontrollhafen M Angaben Tätigkeit: Ort, an dem das Schiff kontrolliert wurde: Hafen gefolgt vom dreistelligen ISO-Ländercode (z. B. St Johns/CAN) Schiffsname M Angaben Schiffsregistrierung: Name des Schiffes 2. ANGABEN ZUR FANGREISE Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Datum Beginn der Fangreise M Angaben Tätigkeit: Datum des Beginns der laufenden Fangreise Fangreisenummer O Angaben Tätigkeit: Nummer der Fangreise im laufenden Jahr Einfahrt in das NAFO-RG M Angaben Tätigkeit: Datum, an dem das Schiff auf der laufenden Fangreise in den NAFO-Regelungsbereich eingefahren ist Ausfahrt aus dem NAFO-RG M Angaben Tätigkeit: Datum, an dem das Schiff auf der laufenden Fangreise den NAFO-Regelungsbereich verlassen hat Andere angefahrene Gebiete O Angaben Tätigkeit: andere Gebiete, in denen das Schiff auf der laufenden Fangreise gefischt hat Datum Ende der Fangreise M Angaben Tätigkeit: Datum des Endes der laufenden Fangreise 3. ANGABEN ZUM FAHRZEUG Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Äußere Kennbuchstaben und -ziffern M Angaben Schiffsregistrierung: außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer Internationales Rufzeichen M Angaben Schiffsregistrierung: internationales Rufzeichen des Schiffes Flaggenstaat M Angaben Schiffsregistrierung: Staat, in dem das Schiff registriert ist; 3-stelliger ISO-Ländercode NAFO-Vertragspartei O ( 1 ) Angaben Schiffsregistrierung: NAFO-Vertragspartei des Schiffes (ISO-Code des Landes, EUR für die Europäische Gemeinschaft, NCP für Nichtvertragsparteien) Heimathafen O Angaben Schiffsregistrierung: Registrierhafen des Schiffes/Heimathafen Schiffseigner M Angaben Schiffsregistrierung: Name und Anschrift des Schiffseigners Schiffsbetreiber M ( 2 ) Angaben Schiffsregistrierung: verantwortlicher Betreiber des Schiffs Name des Kapitäns O Angaben Tätigkeit: Name des Kapitäns ( 1 ) Falls nicht identisch mit dem Flaggenstaat. ( 2 ) Falls nicht identisch mit dem Eigner. Text von Bild 4. ERGEBNIS DER ENTLADUNGSKONTROLLE 4.1. Allgemeine Angaben Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Entladebeginn M Angaben Entladung: Datum des Beginns der Entladung des Schiffs Entladeschluss M Angaben Entladung: Datum des Endes der Entladung des Schiffs Wurden alle Fänge an Bord des Schiffes entladen? M Angaben Entladung: Hat das Schiff alle an Bord befindlichen Fänge angelandet? ‚ja‘ oder ‚nein‘ Bemerkungen O Angaben Entladung: Etwaige Anmerkungen. Falls nicht alle Fänge angelandet wurden, ist die an Bord verbliebene Menge zu schätzen. 4.2. Entladene Menge Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Art M Angaben Entladung: FAO-3-Alpha-Code (Teil V, Liste II, Beilage II) Erläuterungen M Angaben Entladung: Produktform Lebendgewicht M anhand des Logbuchs bestimmte Mengen Umrechnungsfaktor O Angaben Produkt: durch den Kapitän für die entsprechende Art, Größe und Aufmachung festgelegter Umrechnungsfaktor (fakultativ, falls schon in Tabelle B angegeben) Verarbeitungsgewicht M Angaben Entladung: angelandete Mengen, aufgeschlüsselt nach Art und Aufmachung, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet Lebendgewichtäquivalent M Angaben Entladung: angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent (Produktgewicht x Umrechnungsfaktor, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet) Bemerkungen O Angaben Entladung: Freie Anmerkungen 4.3. An Bord des Schiffes verbleibende Mengen Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Art M Angaben Entladung: FAO-3-Alpha-Code (Teil V, Liste II, Beilage II) Erläuterungen M Angaben Entladung: Produktform Umrechnungsfaktor O Angaben Produkt: durch den Kapitän für die entsprechende Art, Größe und Aufmachung festgelegter Umrechnungsfaktor (fakultativ, falls schon in Tabelle B angegeben) Verarbeitungsgewicht M Angaben Entladung: angelandete Mengen, aufgeschlüsselt nach Art und Aufmachung, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet Lebendgewichtäquivalent M Angaben Entladung: angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent (Produktgewicht x Umrechnungsfaktor, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet) Bemerkungen O Angaben Entladung: freie Anmerkungen 5. ERGEBNIS DER FANGGERÄTKONTROLLE ( 6 ) 5.1. Allgemeine Angaben Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Datum der Überprüfung M Angaben zur Kontrolle: Datum der Fanggerätkontrolle Kontrolliertes Fanggerät M Angaben zur Kontrolle: Anzahl der im Hafen kontrollierten Fanggeräte Text von Bild 5.2. Angaben zu den Schleppnetzen Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Nummer des NAFO-Siegels M Angaben zur Kontrolle (falls erforderlich): Nummer des am Fanggerät nach der Kontrolle auf See angebrachten NAFO-Siegels Ist das Siegel unversehrt? M Kontrolle, ob das NAFO-Siegel intakt ist: — ‚ja‘ oder ‚nein‘ Art des Fanggeräts M Internationale Klassifizierung der Fanggeräte, OTB für Schleppnetze Anlagen Schleppnetzangaben: Befestigung am Grundtau Abstand der Gitterstäbe M Schleppnetzangaben: Abstand der Gitterstäbe in mm Maschentyp M Schleppnetzangaben beziehungsweise Maschentyp: SQ für Quadratmaschen, DI für rautenförmige Maschen Mittlere Maschengröße M Schleppnetzangaben: mittlere Maschengröße im Netzteil, paarweise Netzteil M gemessenes Netzteil Maschengröße M Maschengröße in mm 6. VERSTÖSSE UND FOLGEMASSNAHMEN 6.1. Kontrolle auf See Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Kontrollteam M Name der Vertragspartei; Name des Fischereiüberwachungsschiffs Datum der Kontrolle M Rechtsnorm M Für jeden Verstoß gegen NAFO-Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Angabe von Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze 6.2. Ergebnisse der Hafenkontrolle a) Bestätigung der bei der Kontrolle auf See festgestellten Verstöße Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Identifizierung des NAFO-Verstoßes M Für jeden Verstoß gegen NAFO-Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Angabe von Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze Identifizierung des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften O Für jeden Verstoß Angabe von: Titel der nationalen Rechtsvorschrift, Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze c) Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße Datenfeld M/O Kategorie; Begriffsbestimmung Identifizierung des NAFO-Verstoßes M Für jeden Verstoß gegen NAFO-Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Angabe von Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze Identifizierung des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften O Für jeden Verstoß Angabe von: Titel der nationalen Rechtsvorschrift, Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze ( 1 ) Von der Inspektionsbehörde oder einer anderen von den Behörden benannten Stelle auf Grundlage der Logbuch-Einträge auszufüllen, sobald das Schiff in den Hafen einläuft. ( 2 ) Falls zutreffend. ( 3 ) Anhand der Angaben in der Lizenz auszufüllen. ( 4 ) Nach Abschluss des Entladens auszufüllen. ( 5 ) Zu kontrollieren, wenn bei der Inspektion auf See Verstöße festgestellt/beobachtet wurden. Auszufüllen, wenn die Hafenkontrolle auch die Kontrolle der Fanggeräte an Bord umfasst. Für jedes Fanggerät, das einer Hafenkontrolle unterzogen wurde, ist ein Formular auszufüllen. ( 6 ) Zu kontrollieren, wenn bei der Inspektion auf See Verstöße festgestellt/beobachtet wurden. Auszufüllen, wenn die Hafenkontrolle auch die Kontrolle der Fanggeräte an Bord umfasst. Für jedes Fanggerät, das einer Hafenkontrolle unterzogen wurde, ist ein Formular auszufüllen.“
„ANHANG XIV(b) Codierung der Aufmachung/Erzeugnisse Code Aufmachung/Erzeugnis A Ganz, gefroren B Ganz, gefroren (gegart) C Ausgenommen, mit Kopf — gefroren D Ausgenommen, ohne Kopf — gefroren E Ausgenommen, ohne Kopf — zugerichtet — gefroren F Filets ohne Haut — mit Gräten — gefroren G Filets ohne Haut — ohne Gräten — gefroren H Filets mit Haut — mit Gräten — gefroren I Filets mit Haut — ohne Gräten — gefroren J Salzfisch K Eingelegter Fisch L Fischdosen M Öl N Fischmehl von ganzen Fischen O Fischmehl von Schlachtabfällen P Sonstige (bitte angeben)“
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