32008R0707•Verordnung (EG) Nr. 707/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker
32008R0707Regulation01.08.2008
vom 24. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 40,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 2 , insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es kann geschehen, dass von einem bestimmten Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr erzeugter Weißzucker zu besonderen Anforderungen entsprechendem Weißzucker weiterverarbeitet wird. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission 3 ist unter Zuckererzeugung die Gesamtmenge Weißzucker zu verstehen, die von einem betreffenden Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wird. Um eine Doppelberechnung zu vermeiden, muss Weißzucker, der sich aus der Weiterverarbeitung von Weißzucker ergibt, von dieser Erzeugung ausgeschlossen werden.
(2) In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind zwei Verfahren zur Feststellung des Zuckergehalts von Sirupen vorgesehen, abhängig davon, ob sie als Zwischenprodukte anzusehen sind oder nicht. Da eines der Verfahren überholt ist, ist eine Vereinfachung angebracht, indem nur auf das andere Verfahren verwiesen wird, das sich auf den Gehalt an extraktionsfähigem Zucker gründet. Im besonderen Fall von Sirupen aus Invertzucker muss jedoch das Verfahren der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) herangezogen werden, das das einzige technisch mögliche Verfahren ist. Um schließlich dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, nur das Refraktometrie-Verfahren zur Bestimmung des Trockenstoffgehalts aufzuführen. Die Änderungen sollten ab dem 1. Oktober 2008 gelten, um zu gewährleisten, dass den legitimen Erwartungen der Erzeuger entsprochen wird.
(3) In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem besonderen Fall definiert, dass ein Unternehmen Zucker im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens erzeugt. Diese Werkvertrags-Erzeugung wird unter bestimmten Bedingungen als Erzeugung des Auftraggebers betrachtet, u. a., wenn die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen sind. Diese Bedingung wurde aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beschlossenen präventiven Marktrücknahme angepasst, so dass sie sich auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme des Verarbeiters und des Auftraggebers und nicht auf die Summe der Quoten bezieht. Mit der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 4 ist eine Schwelle für die präventive Marktrücknahme für das Wirtschaftsjahr 2007/08 eingeführt worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates 5 , mit der die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geändert wurde, kann die Kommission alljährlich über eine mögliche präventive Rücknahmeschwelle beschließen. Die Bedingung für den Werkvertrag gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist daher so zu ändern, dass sie sich auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme des Verarbeiters und des Auftraggebers und nicht auf die Summe der Quoten bezieht.
(4) Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitige Amtshilfe leisten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten.
(5) Die präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans sowie aus den am wenigsten entwickelten Ländern in die Gemeinschaft werden ab dem 1. Oktober 2009 schrittweise zunehmen. Diese Einfuhren dürften im Jahr 2012 für mehr als 25 % des Zuckerverbrauchs der Gemeinschaft aufkommen. Daher sollte das Preisinformationssystem Preise und Mengen von aus diesen Ländern eingeführtem Roh- und Weißzucker umfassen, die derzeit in der Datenbank des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften verfügbar sind.
(6) Die Meldung der Zuckerpreise für das System zur Feststellung der Preise erfolgt im Rahmen eines traditionellen Systems mit vierteljährlichen Übermittlungen von zugelassenen Marktteilnehmern an die Kommission. Es ist ein endgültiges EDV-gestütztes Preismeldesystem ausgearbeitet worden. Dieses System wird eine monatliche Preismeldung von zugelassenen Marktteilnehmern an den Mitgliedstaat, gefolgt durch die Übermittlung der nationalen Preisdurchschnitte von den Mitgliedstaaten an die Kommission, ermöglichen. Bestimmungen für das endgültige System sollten die Bestimmungen für das Übergangssystem ersetzen.
(7) Ab dem 1. Oktober 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzen. Anstatt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der die Bedingungen für den Zuckerrübenkauf enthält, in die Verordnung über die einheitliche GMO zu übernehmen, sieht Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Kommission diesbezügliche Durchführungsbestimmungen erlässt. Die derzeit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthaltenen Bestimmungen sind daher in die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufzunehmen.
(8) Die Gemeinschaftsbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres sind von Bedeutung für die Beurteilung der Lage auf dem Zuckermarkt im Hinblick auf etwaige Marktverwaltungsbeschlüsse, insbesondere Marktrücknahmen. In bestimmten Fabriken beginnt die Verarbeitung von Zucker für das neue Wirtschaftsjahr im Sommer, und die monatlichen Endbestände der Zuckerhersteller werden durch die neue Erzeugung erhöht. Um die genauen Gemeinschaftsbestände am Ende des Wirtschaftsjahres zu kennen, müssen die zugelassenen Zuckerhersteller und die Mitgliedstaaten für die Monate Juli, August und September den Anteil ihrer Endbestände mitteilen, der sich aus der Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs ergibt.
(9) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zuckerherstellern, die über eine Quote verfügen, aufgrund der Tendenz der Marktlage, die sich aus den festgestellten Marktpreisen ablesen lässt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden. Um die Beihilferegelung rasch und auf Anfrage anwenden zu können, sind Durchführungsbestimmungen zur privaten Lagerhaltung im Wirtschaftsjahr 2007/08 in die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufzunehmen.
(10) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker ist anhand eines Ausschreibungsverfahrens festzusetzen, um die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen und die Transparenz und den Wettbewerb zwischen den Herstellern zu erhöhen.
(11) Der obligatorische Lagerungszeitraum läuft am 31. Oktober 2008 ab. Deshalb sollten nach dem 31. Juli 2008 keine Ausschreibungen mehr stattfinden, um eine Beihilfe für einen kürzeren Lagerungszeitraum als drei Monate zu vermeiden, der als nicht ausreichend gilt, um Auswirkungen auf die Marktpreise zu haben.
(12) Es ist ein Ausschreibungsverfahren vorzusehen, wenn die durchschnittlichen Gemeinschaftspreise für Weißzucker unter dem Referenzpreis liegen und damit zu rechnen ist, dass sie sich auf diesem Niveau halten. Es ist eine Marktpreisschwelle festzusetzen, bei deren Unterschreitung eine Beihilfe für die private Lagerhaltung als notwendig gilt. Die Schwelle für den durchschnittlichen Gemeinschaftspreis ist auf 85 % des Referenzpreises festzusetzen.
(13) Der Umstrukturierungsprozess der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft hat regionale Unterschiede geschaffen, wobei es Überschussgebiete (aufgrund der örtlichen Erzeugung oder der Einfuhren) und Defizitgebiete gibt. In den Überschussgebieten wird infolge der Tatsache, dass das örtliche Angebot die örtliche Nachfrage übersteigt, ein steigender Druck auf die Erzeugerpreise erwartet. In den Defizitgebieten dagegen dürften infolge des geringeren örtlichen Angebots im Vergleich zur örtlichen Nachfrage festere Erzeugerpreise zu verzeichnen sein. Der durchschnittliche Gemeinschaftspreis wird den Preisabfall in bestimmten Mitgliedstaaten nicht genau wiedergeben. Daher ist eine Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens vorzusehen, die auf diejenigen Mitgliedstaaten beschränkt ist, in denen die nationalen Preise unter 80 % des Referenzpreises fallen.
(14) Es sind die Anforderungen für den Weißzucker festzulegen, für den eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann.
(15) Die Angebote müssen alle zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten; außerdem sind die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu regeln.
(16) Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen. Allerdings kann es zu Situationen kommen, in denen es angezeigt ist, keines der eingegangenen Angebote anzunehmen.
(17) Es sind die zur Ausarbeitung des Lagervertrags erforderlichen Angaben, Anfang und Ende des vertraglichen Lagerungszeitraums sowie die Vertragsverpflichtungen des Zuckerherstellers festzulegen.
(18) Eine Sicherheit sollte gewährleisten, dass die angebotenen und gegebenenfalls zugeschlagenen Mengen gemäß den Bedingungen dieser Verordnung gelagert werden. Deswegen sind Vorschriften für die Freigabe und den Verfall der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse 6 geleisteten Sicherheit zu erlassen.
(19) In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage im laufenden Wirtschaftsjahr und der Vorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr kann die Kommission den Vertragsnehmern die Möglichkeit geben, den Zucker vor Ende des vertraglichen Lagerungszeitraums im Rahmen von Verträgen abzusetzen.
(20) Um eine angemessene Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuss gewährt werden kann, die Anpassung der Beihilfe in Fällen, in denen die Vertragsmenge nicht vollständig eingehalten wird, die Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, die etwaigen Sanktionen und die Informationen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.
(21) Die Zuteilung der Höchstmenge von 600 000 Tonnen für den Ankauf zur Intervention gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist für das Wirtschaftsjahr 2007/08 anzupassen, um Änderungen der Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten sowie dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.
(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker und des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Feststellung der Erzeugung, der Zulassung von Herstellern und Raffinerien, der Preis- und Quotenregelung, der Bedingungen für den Ankauf und Verkauf von Zucker zur Intervention sowie der privaten Lagerhaltung für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festgelegt.“
| 2. | a): Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ — i) — Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ — „a) — die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; — b) — die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ — ii) — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ — „e) — die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ i): Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ — „a) — die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; — b) — die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ „a): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ ii): Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ — „e) — die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ „e): die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ | a) | i): Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ — „a) — die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; — b) — die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ „a): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ | i) | „a): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; | „a) | die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; | b) | die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ | ii) | „e): die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ | „e) | die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ | b) | „d): bei Sirupen abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt wird; | „d) | bei Sirupen abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt wird; | e) | bei Sirupen aus Invertzucker abhängig vom Zuckergehalt, der anhand des Verfahrens der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) ermittelt wird.“ | c) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Reinheit der Sirupe in Prozent wird errechnet, indem der Gesamtzuckergehalt durch den Trockenstoffgehalt dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert wird. Der Trockenstoffgehalt wird nach der refraktometrischen Methode bestimmt.“ | d) | Die folgenden Absätze werden angefügt: „(6) Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Trockenstoffgehalt und dem Polarisationsgrad dieses Sirups. Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker kann jedoch für ein ganzes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage des tatsächlichen Sirupertrags ermittelt werden.“ |
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| a) | i): Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ — „a) — die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; — b) — die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ „a): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ | i) | „a): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; | „a) | die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; | b) | die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ | ii) | „e): die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ | „e) | die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ | ||||||||||||
| i) | „a): die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; | „a) | die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; | b) | die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ | ||||||||||||||||||
| „a) | die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; | ||||||||||||||||||||||
| b) | die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;“ | ||||||||||||||||||||||
| ii) | „e): die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ | „e) | die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ | ||||||||||||||||||||
| „e) | die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;“ | ||||||||||||||||||||||
| b) | „d): bei Sirupen abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt wird; | „d) | bei Sirupen abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt wird; | e) | bei Sirupen aus Invertzucker abhängig vom Zuckergehalt, der anhand des Verfahrens der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) ermittelt wird.“ | ||||||||||||||||||
| „d) | bei Sirupen abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt wird; | ||||||||||||||||||||||
| e) | bei Sirupen aus Invertzucker abhängig vom Zuckergehalt, der anhand des Verfahrens der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) ermittelt wird.“ | ||||||||||||||||||||||
| c) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Reinheit der Sirupe in Prozent wird errechnet, indem der Gesamtzuckergehalt durch den Trockenstoffgehalt dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert wird. Der Trockenstoffgehalt wird nach der refraktometrischen Methode bestimmt.“ | ||||||||||||||||||||||
| d) | Die folgenden Absätze werden angefügt: „(6) Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Trockenstoffgehalt und dem Polarisationsgrad dieses Sirups. Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker kann jedoch für ein ganzes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage des tatsächlichen Sirupertrags ermittelt werden.“ |
| 3. | „b): die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen oder i) für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission festgesetzten Schwellen, ii) für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission festgesetzten Schwellen, iii) für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen. — i) — für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission festgesetzten Schwellen, — ii) — für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission festgesetzten Schwellen, — iii) — für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen. i): für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission festgesetzten Schwellen, ii): für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission festgesetzten Schwellen, iii): für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen. | „b) | i): für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission festgesetzten Schwellen, | i) | für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission festgesetzten Schwellen, | ii) | für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission festgesetzten Schwellen, | iii) | für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen. |
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| „b) | i): für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission festgesetzten Schwellen, | i) | für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission festgesetzten Schwellen, | ii) | für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission festgesetzten Schwellen, | iii) | für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen. | ||
| i) | für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission festgesetzten Schwellen, | ||||||||
| ii) | für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission festgesetzten Schwellen, | ||||||||
| iii) | für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen. |
4. Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.“
5. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel 14a eingefügt: „Artikel 14a Zusätzliche Information Zusätzlich zu den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung auf Gemeinschaftsebene gesammelten Preisen unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker auch auf der Grundlage von Zollanmeldungen und Daten aus der Datenbank des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften über die Preise und Mengen von Roh- und Weißzucker, der im Rahmen von Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören , aus den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans bzw. aus den am wenigsten entwickelten Ländern eingeführt wurde, die in Anhang I Spalte D der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates aufgeführt sind. ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1 ." ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1 .“ "
6. Nach Artikel 15 wird folgender Artikel 15a eingefügt: „Artikel 15a Schlussbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben Jedes der Verpflichtung nach Artikel 13 unterliegende Unternehmen übermittelt die gemäß Artikel 13 Absatz 1 ermittelten Preise dem Mitgliedstaat, der die Zulassung gewährt hat, vor dem 15. eines jeden Monats. Die erste Übermittlung an den Mitgliedstaat muss vor dem 15. August 2008 erfolgen und die im Mai und Juni 2008 ermittelten Preise betreffen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende jedes Monats die Durchschnitte der auf nationaler Ebene gesammelten Preise sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die Standardabweichungen mit. Die Durchschnitte und Standardabweichungen werden anhand der von den Unternehmen gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Mengen gewichtet. Übermittelte Daten werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission unter angemessener Wahrung der Vertraulichkeit verarbeitet und gespeichert. Auf einfaches, an den Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen kann die Kommission Zugang zu den von den einzelnen Marktteilnehmern gemäß Artikel 13 Absatz 1 übermittelten Angaben haben. Die anderen Marktteilnehmer im Zuckersektor, insbesondere die Einkäufer, können der Kommission den durchschnittlichen Zuckerpreis nach Artikel 13 mitteilen. Dazu sind jeweils Name, Firmenbezeichnung und Anschrift des Marktteilnehmers anzugeben.“
7. Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt: „Artikel 16a Bedingungen für den Zuckerrübenkauf In den Branchenvereinbarungen und Lieferverträgen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Verkaufsbedingungen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.“
| 8. | Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder zugelassene Zuckerhersteller bzw. jede zugelassene Raffinerie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfand, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d a) sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und b) am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren. Diese Mengen werden aufgeschlüsselt nach a) Zucker, der im besagten Unternehmen erzeugt wurde, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und der übertragenen oder vom Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 14 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006. Zusätzlich werden bei den Zuckermengen am Ende der Monate Juli, August und September diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören; b) anderem Zucker.“ | a) | sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und | b) | am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren. | a) | Zucker, der im besagten Unternehmen erzeugt wurde, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und der übertragenen oder vom Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 14 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006. Zusätzlich werden bei den Zuckermengen am Ende der Monate Juli, August und September diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören; | b) | anderem Zucker.“ |
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| a) | sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und | ||||||||
| b) | am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren. | ||||||||
| a) | Zucker, der im besagten Unternehmen erzeugt wurde, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und der übertragenen oder vom Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 14 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006. Zusätzlich werden bei den Zuckermengen am Ende der Monate Juli, August und September diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören; | ||||||||
| b) | anderem Zucker.“ |
| 9. | a): In Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „von Anhang I“ ersetzt, | a) | In Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „von Anhang I“ ersetzt, | b) | in Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 werden die Wörter „im Anhang“ durch die Wörter „in Anhang I“ ersetzt. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | In Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „von Anhang I“ ersetzt, | ||||
| b) | in Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 werden die Wörter „im Anhang“ durch die Wörter „in Anhang I“ ersetzt. |
| 10. | Nach Artikel 57 wird folgendes Kapitel VIa eingefügt: „KAPITEL VIa PRIVATE LAGERHALTUNG FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 2007/08 Artikel 57a Ausschreibungsverfahren Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit einer Verordnung der Kommission, nachstehend ‚Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens‘ genannt, eine befristete Ausschreibung eröffnen. Artikel 57b Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens (1) Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens kann bis zum 31. Juli 2008 erlassen werden. (2) Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann für den eingelagerten bzw. einzulagernden Zucker beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises, und b) die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird. (3) Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann begrenzt werden auf Zucker, der von Zuckerherstellern eingelagert bzw. einzulagern ist, die in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter dem Referenzpreis, und b) der im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis für Weißzucker liegt unter 80 % des Referenzpreises. (4) Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens enthält folgende Angaben: a) den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht (‚Ausschreibungszeitraum‘) und die verschiedenen Teilzeiträume, während deren die Angebote eingereicht werden können; b) Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können; c) im Falle der Anwendung von Absatz 3 den Mitgliedstaat, in dem der Zucker eingelagert ist bzw. eingelagert werden wird; d) erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht, bei Anwendung von Absatz 3 aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten; e) den Lagerungszeitraum gemäß Artikel 57j; f) die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss; g) den Betrag der Sicherheit je Einheit; h) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind. (5) Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden. Artikel 57c Anforderungen an den Zucker Zucker, für das ein Angebot abgegeben wird, muss a) weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein; b) während des Wirtschaftsjahres, für das das Angebot abgegeben wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder bei der Intervention eingelagert wird; c) von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein. Artikel 57d Einreichung der Angebote (1) Die Angebote sind von zugelassenen Zuckerherstellern gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, die in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sind, einzureichen. (2) Jedes Angebot ist bei der zuständige Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Zucker eingelagert wird. Ist die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 57b Absatz 3 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten begrenzt, so sind die Angebote nur in diesen Mitgliedstaaten einzureichen. (3) Das Angebot kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates begleitet werden. In allen anderen Fällen verlangen die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und nummerisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen. (4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe; b) es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer; c) es enthält die Menge, auf die sich das Angebot bezieht; d) es enthält die gebotene Beihilfe je Tag und je Tonne in Euro und Cent; e) der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht; f) es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten; g) es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird. (5) Die eingereichten Angebote dürfen weder zurückgezogen noch geändert werden. (6) Von dem zugelassenen Zuckerhersteller, der ein Angebot abgibt, wird erwartet, dass er die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens geltenden Vorschriften kennt und akzeptiert hat. Artikel 57e Prüfung der Angebote (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen die Angebote auf der Grundlage der in Artikel 57d Absatz 4 aufgeführten Elemente. Sie entscheiden über die Gültigkeit der Angebote. (2) Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben. (3) Ist ein Angebot ungültig, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dies dem Bieter mit. Artikel 57f Mitteilung der Angebote an die Kommission (1) Alle gültigen Angebote werden der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. (2) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe b. (3) Die Mitteilungen erfolgen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt ist, auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilten Verfahrens. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. (4) Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit. Artikel 57g Entscheidung auf der Grundlage der Angebote (1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 57f Absatz 3 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, a) keine Höchstbeihilfe festzusetzen oder b) eine Höchstbeihilfe festzusetzen. (2) Bei Angeboten in Höhe der Höchstbeihilfe kann die Kommission, falls Artikel 57b Absatz 4 Buchstabe d anwendbar ist, einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen festsetzen. Abweichend von Artikel 57b Absatz 5 kann der Bieter, für den ein solcher Koeffizient gilt, beschließen, sein Angebot zurückzuziehen. (3) Die Entscheidung über die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 57h Zuschlagserteilung (1) Ist gemäß Artikel 57g Absatz 1 Buchstabe b ein Höchstbeihilfebetrag festgesetzt worden, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Angeboten, die gemäß Artikel 57f eingereicht wurden und höchstens auf diesen Höchstbetrag unbeschadet von Artikel 57g Absatz 2 lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt. (2) Wurde kein Höchstbetrag festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt. (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe gemäß Artikel 57g Absatz 1 und teilen den Bietern das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dieser Teilnahme mit. (4) Die Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger sind nicht übertragbar. Artikel 57i Angaben über den Lagerort Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaats übermittelt der Zuschlagsempfänger der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes: a) die Anschrift des Lagerorts bzw. der Lagerorte und für jeden Lagerort den genauen Standort der Silos oder Partien mit den entsprechenden Mengen; b) entweder i) die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder ii) den Zeitpunkt der Einlagerung jeder der Partien, die sich noch nicht dort befinden, und den erforderlichen Zeitraum für die Einlagerung der Vertragsmenge unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c. Der Zuschlagsempfänger gibt für jede an den Lagerort angelieferte Partie die Menge und den genauen Standort an. Artikel 57j Einzelheiten der Verträge und Lagerungszeitraum (1) Nach vollständiger Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 57i teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger mit, dass alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind und von diesem Zeitpunkt an ein Vertrag als abgeschlossen gilt. (2) Der Vertrag umfasst die Bestimmungen dieses Kapitels, diejenigen der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens sowie die Ausschreibung und die Angaben gemäß Artikel 57i. (3) Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Mitteilung an den Vertragsnehmer gemäß Absatz 1 vornimmt. (4) Für bereits eingelagerten Zucker beginnt der vertragliche Lagerungszeitraum an dem auf den Vertragsabschluss folgenden Tag. Für noch nicht eingelagerten Zucker beginnt der vertragliche Lagerungszeitraum an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die gesamte Vertragsmenge eingelagert worden ist. (5) Vorbehaltlich des Artikels 57m läuft der vertragliche Lagerungszeitraum am 31. Oktober 2008 ab. Artikel 57k Verpflichtungen der Vertragsnehmer Die Verträge beinhalten für die Vertragsnehmer zumindest folgende Verpflichtungen: a) die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während des vertraglichen Lagerungszeitraums auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Bedingungen, die die Einhaltung der in Artikel 57c genannten Anforderungen an den Zucker gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen; in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag jedoch eine Umlagerung genehmigen; b) die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren; c) die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht einzeln identifizierbar zu machen. Jede einzeln gelagerte Einheit wird gekennzeichnet, so dass die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind; d) die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen. Artikel 57l Sicherheiten (1) Die gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe e geleistete Sicherheit im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gewährleistet insbesondere Folgendes: a) Das Angebot darf nicht zurückgezogen werden; b) die Angaben gemäß Artikel 57i müssen für den Vertragsabschluss übermittelt werden; c) die Vertragsmenge muss während des Lagerungszeitraums unter den Bedingungen von Artikel 57k gelagert werden. (2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot ungültig ist, abgelehnt wird oder gemäß Artikel 57g Absatz 2 zurückgezogen wird. (3) Die Sicherheiten werden für die Mengen freigegeben, für die die Verpflichtungen gemäß Artikel 57o Absatz 2 erfüllt worden sind. Artikel 57m Verkürzung der Laufzeit von Verträgen Aufgrund von Entwicklungen auf dem Zuckermarkt kann die Kommission dem Vertragsnehmer nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erlauben, den Vertragszucker vor Ablauf des vertraglichen Lagerungszeitraums abzusetzen. Artikel 57n Vorschüsse Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet. In diesem Fall wird die Sicherheit gemäß Artikel 57l freigegeben. Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben. Artikel 57o Zahlung der Beihilfe (1) Die Beihilfe bzw., wenn ein Vorschuss gemäß Artikel 57n gewährt worden ist, der Restbetrag der Beihilfe wird aufgrund eines Zahlungsantrags nur gezahlt, wenn die Vertragsbedingungen eingehalten worden sind. Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird nach der abschließenden Kontrolle innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt. (2) Die Anforderungen an die Vertragsmenge gelten nur als erfüllt, wenn die Menge gemäß Artikel 57p Absatz 5 überprüft worden ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Anforderungen an die Vertragsmenge auf der Grundlage einer Toleranzmarge als erfüllt gelten, die 1 % der Vertragsmenge nicht überschreitet. Ist die während des Lagerungszeitraums tatsächlich gelagerte Menge unter Berücksichtigung der möglichen Toleranzmarge niedriger als die Vertragsmenge, aber nicht niedriger als 80 % der Vertragsmenge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt. Ist die während des Lagerungszeitraums tatsächlich gelagerte Menge niedriger als 80 % der Vertragsmenge, so wird keine Beihilfe gezahlt. Artikel 57p Kontrolle (1) Innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine erste Kontrolle durch; insbesondere a) identifiziert sie die Silos oder Lagerpartien; b) überprüft sie das Gewicht der gelagerten Erzeugnisse auf der Grundlage der Wiegeunterlagen sowie der materiellen und finanziellen Rechnungsführung und möglichenfalls einer Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen; c) entnimmt sie eine für die Vertragsmenge repräsentative Probe, die so schnell wie möglich analysiert wird, um sicherzustellen, dass der Zucker den Anforderungen von Artikel 57c entspricht. (2) Bestätigt die Analyse, dass der Zucker den in Artikel 57c genannten Anforderungen nicht entspricht, so wird die gesamte Vertragsmenge abgelehnt, und die in Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe e genannte Sicherheit verfällt. (3) In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Tage verlängert werden. (4) Die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte Behörde a) verplombt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kontrolle entweder nach Verträgen, nach Lagerpartien oder nach kleineren Mengen oder b) nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die Vertragsmenge am Vertragsort befindet. Die Kontrolle gründet sich auf die materielle und finanzielle Rechnungsführung und möglichenfalls eine Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen. (5) Während des letzten Monats der Lagerungszeitraum nimmt die mit der Kontrolle beauftragte Behörde eine unangekündigte Endkontrolle gemäß Absatz 4 Buchstabe b vor, um sicherzustellen, dass die Vertragsmenge sich am Vertragsort befindet. (6) Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der Erzeugnismengen eines einzigen Vertrags betreffen, kann die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt werden, deren Umfang von der zuständigen Kontrollbehörde festgelegt wird. Artikel 57q Kontrollberichte Die Kontrollen gemäß Absatz 57p sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht: a) Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns; b) Dauer der Kontrolle; c) die durchgeführten Maßnahmen mit besonderen Einzelheiten der geprüften Unterlagen und Erzeugnisse und Bezugnahmen darauf; d) die Ergebnisse und Schlussfolgerungen. Dieser Bericht muss von dem zuständigen Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls von dem für die Lagerhaltung Verantwortlichen gegengezeichnet werden und den Zahlungsunterlagen beiliegen. Artikel 57r Sanktionen (1) Stellt sich heraus, dass ein Dokument, das ein Bieter im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen dieses Kapitels vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Bieter für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker aus. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Bieter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist bzw. dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle der Anwendung von Absatz 1. Die Kommission stellt die Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Artikel 57s Mitteilung an die Kommission Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zuckermengen mit, für die Angebote gemäß Artikel 57h Absatz 1 angenommen wurden und a) für die kein Vertrag abgeschlossen wurde oder b) für die Verträge abgeschlossen wurden, die jedoch infolge der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen annulliert werden mussten; c) die mit einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 57m von den vertraglichen Verpflichtungen befreit wurden. In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 ist der Teilzeitraum des betreffenden Ausschreibungsverfahrens aufzuführen; die Mitteilungen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch am 10. Tag des Monats erfolgen, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12 ." ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9 .“ " | a) | Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises, und | b) | die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird. | a) | Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter dem Referenzpreis, und | b) | der im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis für Weißzucker liegt unter 80 % des Referenzpreises. | a) | den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht (‚Ausschreibungszeitraum‘) und die verschiedenen Teilzeiträume, während deren die Angebote eingereicht werden können; | b) | Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können; | c) | im Falle der Anwendung von Absatz 3 den Mitgliedstaat, in dem der Zucker eingelagert ist bzw. eingelagert werden wird; | d) | erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht, bei Anwendung von Absatz 3 aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten; | e) | den Lagerungszeitraum gemäß Artikel 57j; | f) | die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss; | g) | den Betrag der Sicherheit je Einheit; | h) | die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind. | a) | weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein; | b) | während des Wirtschaftsjahres, für das das Angebot abgegeben wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder bei der Intervention eingelagert wird; | c) | von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein. | a) | Es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe; | b) | es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer; | c) | es enthält die Menge, auf die sich das Angebot bezieht; | d) | es enthält die gebotene Beihilfe je Tag und je Tonne in Euro und Cent; | e) | der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht; | f) | es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten; | g) | es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird. | a) | keine Höchstbeihilfe festzusetzen oder | b) | eine Höchstbeihilfe festzusetzen. | a) | die Anschrift des Lagerorts bzw. der Lagerorte und für jeden Lagerort den genauen Standort der Silos oder Partien mit den entsprechenden Mengen; | b) | i): die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder | i) | die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder | ii) | den Zeitpunkt der Einlagerung jeder der Partien, die sich noch nicht dort befinden, und den erforderlichen Zeitraum für die Einlagerung der Vertragsmenge unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c. Der Zuschlagsempfänger gibt für jede an den Lagerort angelieferte Partie die Menge und den genauen Standort an. | a) | die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während des vertraglichen Lagerungszeitraums auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Bedingungen, die die Einhaltung der in Artikel 57c genannten Anforderungen an den Zucker gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen; in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag jedoch eine Umlagerung genehmigen; | b) | die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren; | c) | die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht einzeln identifizierbar zu machen. Jede einzeln gelagerte Einheit wird gekennzeichnet, so dass die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind; | d) | die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen. | a) | Das Angebot darf nicht zurückgezogen werden; | b) | die Angaben gemäß Artikel 57i müssen für den Vertragsabschluss übermittelt werden; | c) | die Vertragsmenge muss während des Lagerungszeitraums unter den Bedingungen von Artikel 57k gelagert werden. | a) | identifiziert sie die Silos oder Lagerpartien; | b) | überprüft sie das Gewicht der gelagerten Erzeugnisse auf der Grundlage der Wiegeunterlagen sowie der materiellen und finanziellen Rechnungsführung und möglichenfalls einer Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen; | c) | entnimmt sie eine für die Vertragsmenge repräsentative Probe, die so schnell wie möglich analysiert wird, um sicherzustellen, dass der Zucker den Anforderungen von Artikel 57c entspricht. | a) | verplombt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kontrolle entweder nach Verträgen, nach Lagerpartien oder nach kleineren Mengen oder | b) | nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die Vertragsmenge am Vertragsort befindet. Die Kontrolle gründet sich auf die materielle und finanzielle Rechnungsführung und möglichenfalls eine Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen. | a) | Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns; | b) | Dauer der Kontrolle; | c) | die durchgeführten Maßnahmen mit besonderen Einzelheiten der geprüften Unterlagen und Erzeugnisse und Bezugnahmen darauf; | d) | die Ergebnisse und Schlussfolgerungen. | a) | für die kein Vertrag abgeschlossen wurde oder | b) | für die Verträge abgeschlossen wurden, die jedoch infolge der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen annulliert werden mussten; | c) | die mit einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 57m von den vertraglichen Verpflichtungen befreit wurden. |
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| a) | Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter dem Referenzpreis, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | der im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis für Weißzucker liegt unter 80 % des Referenzpreises. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht (‚Ausschreibungszeitraum‘) und die verschiedenen Teilzeiträume, während deren die Angebote eingereicht werden können; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | im Falle der Anwendung von Absatz 3 den Mitgliedstaat, in dem der Zucker eingelagert ist bzw. eingelagert werden wird; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht, bei Anwendung von Absatz 3 aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| e) | den Lagerungszeitraum gemäß Artikel 57j; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| f) | die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| h) | die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | während des Wirtschaftsjahres, für das das Angebot abgegeben wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder bei der Intervention eingelagert wird; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | Es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | es enthält die Menge, auf die sich das Angebot bezieht; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | es enthält die gebotene Beihilfe je Tag und je Tonne in Euro und Cent; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| e) | der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| f) | es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| g) | es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | keine Höchstbeihilfe festzusetzen oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | eine Höchstbeihilfe festzusetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | die Anschrift des Lagerorts bzw. der Lagerorte und für jeden Lagerort den genauen Standort der Silos oder Partien mit den entsprechenden Mengen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | i): die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder | i) | die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder | ii) | den Zeitpunkt der Einlagerung jeder der Partien, die sich noch nicht dort befinden, und den erforderlichen Zeitraum für die Einlagerung der Vertragsmenge unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c. Der Zuschlagsempfänger gibt für jede an den Lagerort angelieferte Partie die Menge und den genauen Standort an. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| i) | die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ii) | den Zeitpunkt der Einlagerung jeder der Partien, die sich noch nicht dort befinden, und den erforderlichen Zeitraum für die Einlagerung der Vertragsmenge unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c. Der Zuschlagsempfänger gibt für jede an den Lagerort angelieferte Partie die Menge und den genauen Standort an. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während des vertraglichen Lagerungszeitraums auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Bedingungen, die die Einhaltung der in Artikel 57c genannten Anforderungen an den Zucker gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen; in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag jedoch eine Umlagerung genehmigen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht einzeln identifizierbar zu machen. Jede einzeln gelagerte Einheit wird gekennzeichnet, so dass die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | Das Angebot darf nicht zurückgezogen werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die Angaben gemäß Artikel 57i müssen für den Vertragsabschluss übermittelt werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | die Vertragsmenge muss während des Lagerungszeitraums unter den Bedingungen von Artikel 57k gelagert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | identifiziert sie die Silos oder Lagerpartien; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | überprüft sie das Gewicht der gelagerten Erzeugnisse auf der Grundlage der Wiegeunterlagen sowie der materiellen und finanziellen Rechnungsführung und möglichenfalls einer Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | entnimmt sie eine für die Vertragsmenge repräsentative Probe, die so schnell wie möglich analysiert wird, um sicherzustellen, dass der Zucker den Anforderungen von Artikel 57c entspricht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | verplombt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kontrolle entweder nach Verträgen, nach Lagerpartien oder nach kleineren Mengen oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die Vertragsmenge am Vertragsort befindet. Die Kontrolle gründet sich auf die materielle und finanzielle Rechnungsführung und möglichenfalls eine Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | Dauer der Kontrolle; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | die durchgeführten Maßnahmen mit besonderen Einzelheiten der geprüften Unterlagen und Erzeugnisse und Bezugnahmen darauf; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | die Ergebnisse und Schlussfolgerungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | für die kein Vertrag abgeschlossen wurde oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | für die Verträge abgeschlossen wurden, die jedoch infolge der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen annulliert werden mussten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | die mit einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 57m von den vertraglichen Verpflichtungen befreit wurden. |
11. Der Anhang wird zu Anhang I und erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
12. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II hinzugefügt.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben b bis d sowie Nummern 7 und 12 gelten ab dem 1. Oktober 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 ( ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1 ).
2 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission ( ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61 ).
3 ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 ( ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7 ).
4 ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2007 ( ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 15 ).
5 ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1 .
6 ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52 ).
„ANHANG I Mengen pro Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 3 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 (in Tonnen) Mitgliedstaat Menge Belgien 31 615 Bulgarien 170 Tschechische Republik 13 346 Dänemark 16 213 Deutschland 130 985 Griechenland 5 687 Spanien 31 790 Frankreich (Mutterland) 130 447 Frankreich (überseeische Departments) 17 208 Italien 27 012 Litauen 4 013 Ungarn 10 699 Niederlande 33 376 Österreich 14 541 Polen 63 513 Portugal (Festland) 537 Portugal (Azoren) 357 Rumänien 3 912 Slowakei 5 278 Finnland 3 225 Schweden 12 306 Vereinigtes Königreich 43 769 “
„ANHANG II Bedingungen für den Zuckerrübenkauf gemäß Artikel 16a ABSCHNITT I Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Vertragsparteien‘: a) Zuckerunternehmen (im Folgenden ‚Hersteller‘ genannt), und b) Zuckerrübenverkäufer (im Folgenden ‚Verkäufer‘ genannt). ABSCHNITT II 1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen. 2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann. ABSCHNITT III 1. Im Liefervertrag werden für die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 49 Absatz 1 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen. 2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden. Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt. 3. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 Buchstabe a. 4. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen hatte. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. ABSCHNITT IV 1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor. 2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden. ABSCHNITT V 1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor. 2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. 3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen. 4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest. ABSCHNITT VI 1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor. 2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. ABSCHNITT VII 1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen. ABSCHNITT VIII Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden: a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht; b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger; c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt. ABSCHNITT IX 1. Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor: a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer; b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen; d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden. Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden. ABSCHNITT X 1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt. 2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig. ABSCHNITT XI Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. ABSCHNITT XII 1. Die in Anhang III Teil II Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor. 2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. 3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor: a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer; b) Regeln über die in Abschnitt III Nummer 4 genannte Aufteilung; c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 2; d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit; e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben; f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird; g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen; h) Angaben betreffend: i) den in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel, ii) die in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten, iii) den in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag; i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer; j) unbeschadet des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer. ABSCHNITT XIII Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.“
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (). ↩ ↩2
. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (). ↩ ↩2
. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2007 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (). ↩ ↩2
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