32008R0789•Verordnung (EG) Nr. 789/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96
32008R0789Regulation09.08.2008
vom 24. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8 und 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 2 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Nach einer im September 2005 eingeleiteten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 3 diese Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe um fünf Jahre.
(2) Auf Antrag der Open Joint Stock Company Novomoskovskiy Azot und der Open Joint Stock Company Nevinnomyssky Azot, zweier ausführender Hersteller aus Russland, die zur Open Joint Stock Company „Mineral and Chemical Company Eurochem“ gehören, leitete die Kommission am 19. Dezember 2006 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 4 eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von HAN mit Ursprung unter anderem in Russland in die Gemeinschaft ein. Für die Zwecke dieser Verordnung werden diese beiden Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung als eine einzige juristische Person („ausführender Hersteller“) behandelt. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung sind in der Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates 5 dargelegt, mit der die Überprüfung ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt wurde.
B. VERPFLICHTUNG
(3) Während der Interimsüberprüfung bekundete der ausführende Hersteller sein Interesse an einer Preisverpflichtung, legte aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Frist kein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot vor. Allerdings vertrat, wie unter den Randnummern 57 und 58 der oben genannten Ratsverordnung erläutert, der Rat die Auffassung, dass in Anbetracht der Komplexität der Sachlage — nämlich 1. der starken Schwankungen des Preises der betroffenen Ware, die indexierte Mindestpreise in irgendeiner Form erfordern würden, ohne dass sie sich hingegen in hinreichendem Maße durch den wichtigsten kostentreibenden Faktor erklären ließen, und 2. der besonderen Marktsituation für die betroffene Ware — dem ausführenden Hersteller ausnahmsweise gestattet werden sollte, sein Verpflichtungsangebot innerhalb von 10 Kalendertagen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zu vervollständigen. Nach Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 238/2008 legte der ausführende Hersteller binnen der dort festgesetzten Frist ein annehmbares Preisverpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung vor.
(4) Mit dem Beschluss 2008/649/EG 6 nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot an. Der Rat erkennt an, dass das Verpflichtungsangebot die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert.
(5) Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtung wirksam zu kontrollieren, muss die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren vom ausführenden Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.
(6) Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, so entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.
(7) Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Randnummern 5 und 6 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld wird als normales Geschäftsrisiko betrachtet.
(8) Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung festgestellt werden.
(9) Aus den im Kommissionsbeschluss dargelegten Gründen hält die Kommission das Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers für annehmbar und hat diesen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme des Verpflichtungsangebots stützt.
(10) Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vom Rat eingeführte Antidumpingzoll —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß den Artikeln 2 oder 2a in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.“
| 2. | Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 2a (1) Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen und von dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde und das namentlich in dem Beschluss 2008/649/EC der Kommission in der jeweils geltenden Fassung genannt ist, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern: — sie von dem genannten Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und — für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegeben sind — und — die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. (2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, — wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder — wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden. ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 39 .“ " | — | sie von dem genannten Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und | — | für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegeben sind — und | — | die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. | — | wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder | — | wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden. |
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| — | sie von dem genannten Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und | ||||||||||
| — | für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegeben sind — und | ||||||||||
| — | die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. | ||||||||||
| — | wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder | ||||||||||
| — | wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden. |
| 3. | Der Anhang erhält folgende Fassung: „ANHANG Angaben auf der in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2a genannten Verpflichtungsrechnung: 1. TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der maßgeblichen Verordnung oder dem maßgeblichen Beschluss angegeben). 2. Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich: — KN-Code, — Gehalt an Stickstoff (N) (in Prozent), — Menge (in Tonnen). 3. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich: — Preis pro Tonne, — Zahlungsbedingungen, — Lieferbedingungen, — Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt. 4. Name des unabhängigen Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat. 5. Name des Vertreters des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat: ‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 beziehungsweise dem Beschluss 2008/649/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘.“ | 1. | TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der maßgeblichen Verordnung oder dem maßgeblichen Beschluss angegeben). | 2. | —: KN-Code, | — | KN-Code, | — | Gehalt an Stickstoff (N) (in Prozent), | — | Menge (in Tonnen). | 3. | —: Preis pro Tonne, | — | Preis pro Tonne, | — | Zahlungsbedingungen, | — | Lieferbedingungen, | — | Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt. | 4. | Name des unabhängigen Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat. | 5. | Name des Vertreters des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat: ‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 beziehungsweise dem Beschluss 2008/649/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘.“ |
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| 1. | TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der maßgeblichen Verordnung oder dem maßgeblichen Beschluss angegeben). | ||||||||||||||||||||||||
| 2. | —: KN-Code, | — | KN-Code, | — | Gehalt an Stickstoff (N) (in Prozent), | — | Menge (in Tonnen). | ||||||||||||||||||
| — | KN-Code, | ||||||||||||||||||||||||
| — | Gehalt an Stickstoff (N) (in Prozent), | ||||||||||||||||||||||||
| — | Menge (in Tonnen). | ||||||||||||||||||||||||
| 3. | —: Preis pro Tonne, | — | Preis pro Tonne, | — | Zahlungsbedingungen, | — | Lieferbedingungen, | — | Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt. | ||||||||||||||||
| — | Preis pro Tonne, | ||||||||||||||||||||||||
| — | Zahlungsbedingungen, | ||||||||||||||||||||||||
| — | Lieferbedingungen, | ||||||||||||||||||||||||
| — | Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt. | ||||||||||||||||||||||||
| 4. | Name des unabhängigen Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat. | ||||||||||||||||||||||||
| 5. | Name des Vertreters des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat: ‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2000 beziehungsweise dem Beschluss 2008/649/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘.“ |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008. Im Namen des Rates Der Präsident B. HORTEFEUX
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 ( ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4 ).
3 ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 26 .
4 ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 51 .
5 ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 14 .
6 Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.
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