32008R0850•Verordnung (EG) Nr. 850/2008 der Kommission vom 28. August 2008 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2009
32008R0850Regulation30.08.2008
vom 28. August 2008
zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 2 können die Ausfuhrlizenzen für Käse, der in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Rahmen der Kontingente ausgeführt wird, die sich aus den während der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Übereinkommen ergeben, nach einem besonderen Verfahren zugeteilt werden, in dessen Rahmen bevorzugte Einführer in den USA benannt werden können.
(2) Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2009 eröffnet werden; außerdem sind die zusätzlich erforderlichen Modalitäten festzulegen.
(3) Die in den Vereinigten Staaten von Amerika zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den im Rahmen der Tokio-Runde eingeräumten Kontingenten. Bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse den Anforderungen für eine Kontingentzuteilung nach dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ entsprechen.
(4) Damit auch die weniger nachgefragten Kontingente ausgeschöpft werden, sollten Anträge über die gesamte Kontingentsmenge zulässig sein.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 , die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und 2009 im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, werden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung sowie gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.
(1) Anträge auf die Lizenzen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (nachstehend „Anträge“ genannt) sind im Zeitraum vom 1. bis spätestens 10. September 2008 bei den zuständigen Behörden zu stellen.
(2) Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 enthalten und ihnen die dort genannten Dokumente beigefügt sind. In den Fällen, in denen sich die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, darf sich der Lizenzantrag nur auf eines dieser Kontingente beziehen, und es müssen das betreffende Kontingent und die Erzeugnisgruppe unter Verwendung der Gruppen- und Kontingentsbezeichnung gemäß Anhang I Spalte 3 angegeben werden. Die Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 haben entsprechend dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster zu erfolgen.
(3) Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio“ und „22-Uruguay“ bezeichneten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 dieses Anhangs nicht überschreiten. Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 dieses Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.
(4) Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt hat und auch nicht stellen wird. Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls für die in Anhang I aufgeführten Kontingente gestellten Anträge mit. Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, sind nach dem Muster in Anhang III zu verfassen und per Fax oder E-Mail zu übersenden.
(2) Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben: a) eine Liste der Antragsteller, b) die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America (2008)“, c) Name und Adresse des vom Antragsteller benannten Einführers.
Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2008 hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 je Antragsteller zugeteilten Mengen mit.
Die Mitteilung erfolgt per Fax oder E-Mail nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
Die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 mitgeteilten Angaben werden von den Mitgliedstaaten vor Erteilung der Lizenzen, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2008, überprüft.
Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. August 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission ( ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61 ).
2 ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 ( ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7 ).
Im Jahr 2009 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführender Käse
Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 850/2008
| (1) | (2) | (3) | (4) |
|---|---|---|---|
| 16 | Not specifically provided for (NSPF) | 16-Tokio | 908,877 |
| 16-Uruguay | 3 446,000 | ||
| 17 | Blue Mould | 17 | 350,000 |
| 18 | Cheddar | 18 | 1 050,000 |
| 20 | Edam/Gouda | 20 | 1 100,000 |
| 21 | Italian type | 21 | 2 025,000 |
| 22 | Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation | 22-Tokio | 393,006 |
| 22-Uruguay | 380,000 | ||
| 25 | Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation | 25-Tokio | 4 003,172 |
| 25-Uruguay | 2 420,000 |
Angaben über die Lizenzbeantragung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2008: Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2008: … Grundlage des Kontingents: Uruguay-Runde: Tokio-Runde: Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in Tonnen Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the USA“ Name und Anschrift des benannten Einführers Insgesamt:
Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2008
Zu faxen an +32-2 295 3310 oder per E-Mail zu senden an AGRI-MILK-USA@ec.europa.eu
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2008: Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2008: … Grundlage des Kontingents: Uruguay-Runde: Tokio-Runde: Nr. Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in Tonnen Code des „Harmonised Tariff Schedule of the USA“ Name und Anschrift des benannten Einführers 1 Insgesamt: 2 Insgesamt: 3 Insgesamt: 4 Insgesamt: 5 Insgesamt:
Angaben über die Lizenzerteilung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006
Zu faxen an + 32-2 295 3310 oder per E-Mail zu senden an AGRI-MILK-USA@ec.europa.eu
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2008: Grundlage des Kontingents Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in Tonnen Name und Anschrift des benannten Einführers Zugeteilte Menge ( 1 ) in Tonnen Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt: Insgesamt: Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt: Insgesamt: Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt: Insgesamt: ( 1 ) Die durch Auslosung zuteilten Mengen werden im Verhältnis zu den für die einzelnen KN-Codes beantragten Erzeugnismengen auf die KN-Codes aufgeteilt.
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