32008R0892•Verordnung (EG) Nr. 892/2008 der Kommission vom 12. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09
32008R0892Regulation20.09.2008
vom 12. September 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Beschlüssen 2007/626/EG 2 und 2007/627/EG 3 hat der Rat im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker („Abkommen mit Indien“) 4 und das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des am 28. Februar 1975 unterzeichneten Abkommens von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP-EG 5 beigefügt ist („Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker“), jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 gekündigt. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission 6 müssen daher angepasst werden, um die neue Rechtslage zu berücksichtigen.
(2) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören 7 hat zusätzliche Zollkontingente für Waren der Tarifposition 1701 vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 eröffnet. Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 muss daher auch hinsichtlich dieser zusätzlichen Kontingente angepasst werden.
(3) Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits wurde am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits 8 unterzeichnet und geschlossen, das am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten ist. Die bilateralen Handelszugeständnisse seitens der Gemeinschaft entsprechen den Zugeständnissen, die im Rahmen der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates 9 gelten. Die neue Rechtslage muss jedoch in den Begriffsbestimmungen der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 berücksichtigt werden.
(4) Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wurde am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits 10 unterzeichnet und geschlossen, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Die bilateralen Handelszugeständnisse seitens der Gemeinschaft entsprechen den Zugeständnissen, die im Rahmen der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gelten. Die neue Rechtslage muss jedoch in den Begriffsbestimmungen der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 berücksichtigt werden.
(5) In Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen festgelegt. Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 sollte den Marktteilnehmern genügend Zeit eingeräumt werden, um den Handel zu organisieren. Daher sollte der erste Zeitraum für die Beantragung der Einfuhrlizenzen unmittelbar nach Veröffentlichung der betreffenden Lieferverpflichtungen beginnen.
(6) Das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker und das Abkommen mit Indien sind für die Gemeinschaft nach dem 30. September 2009 nicht mehr bindend. Daher sollten die Anträge auf Einfuhrlizenzen spätestens am 18. September 2009 eingereicht werden. Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist entsprechend zu ändern.
(7) Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, wenn die Lizenzanträge die Menge der betreffenden Lieferverpflichtung erreichen oder übersteigen. Da das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker und das Abkommen mit Indien nach dem 30. September 2009 für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind, sollte die bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker aus den AKP-Staaten und Indien vorgesehene Flexibilität in den letzten beiden Lieferzeiträumen nicht angewandt werden. Die Übertragung etwaiger Überschussmengen auf den folgenden Lieferzeitraum wird auf Basis der Mitteilung der tatsächlich eingeführten Mengen nach Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 berechnet. Da die Frist für die Mitteilung drei Monate beträgt, werden die für diese Berechnung erforderlichen Angaben nicht vorliegen. Daher muss ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, wenn die Lizenzanträge für den Lieferzeitraum 2008/09 und den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 die Menge der betreffenden Lieferverpflichtung erreichen oder übersteigen.
(8) Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 11 sollte aus den oben genannten Gründen auf die Zuckereinfuhren aus den AKP-Staaten und Indien im Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 Anwendung finden. Daher sollte die Ausnahme von dieser Bestimmung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 für diesen Lieferzeitraum nicht angewandt werden.
(9) In Feld 20 der Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen ist der Lieferzeitraum anzugeben. Aus Gründen der Klarheit ist für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 eine besondere Angabe vorzusehen.
(10) Die nicht gegenseitigen Handelszugeständnisse in Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, sind am 31. Dezember 2007 erloschen. Daher gilt der Ursprungsnachweis nach Artikel 14 des Protokolls Nr. 1, das dem Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, nicht mehr für Staaten, die nicht in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates aufgeführt sind. Die Präferenzregelung gemäß Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker findet jedoch bis zum 30. September 2009 weiter Anwendung. Daher sollte bei der Einreichung der Einfuhrlizenzanträge für Zucker aus den AKP-Staaten und Indien ein von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlands ausgestelltes Begleitdokument vorgelegt werden. Die Ausfuhrländer sollten wie bisher die Ausfuhrlizenz durch einen anderes Dokument gemäß Artikel 16 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ersetzen können. Daher ist die Möglichkeit vorzusehen, ein solches anderes Dokument nach dem Muster des bisher erteilten Ursprungsnachweises auszustellen.
(11) In Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Zucker aus den AKP-Staaten und Indien festgelegt. Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum sollte das Datum, ab dem die Lizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker drei Monate gültig sind, auf den 1. Juli 2009 festgesetzt werden, um zu berücksichtigen, dass dieser Lieferzeitraum 2008/09 am 30. September 2009 endet.
(12) Mit der Verordnung (EG) Nr. 407/2008 der Kommission vom 7. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete 12 wurde Montenegro aus der Liste der Begünstigten der in deren Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Zollzugeständnisse gestrichen. Artikel 28 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sind entsprechend zu ändern.
(13) Aufgrund der Erfahrung in den ersten zwei Jahren der Verwaltung der Erzeugung außerhalb der Quoten, insbesondere von Industriezucker, ist mehr Flexibilität für die Erzeuger wie für die Verarbeiter von Industriezucker erforderlich. Daher sind die Bestimmungen in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festsetzung der Menge von Industriezucker, für die die Einfuhrzölle ganz oder teilweise ausgesetzt werden, überflüssig und sollten gestrichen werden.
(14) Wenn eine Einfuhrlizenz für Industriezucker übertragen wird, sollte die Pflicht zur Verarbeitung der eingeführten Mengen zu den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor 13 aufgeführten Erzeugnissen beim ursprünglichen Inhaber der Lizenz verbleiben. Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist entsprechend zu ändern.
(15) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sollten Verarbeitern von Industriezucker vorbehalten bleiben. Diese sind nicht unbedingt am Handel mit Drittländern beteiligt. Daher ist eine entsprechende Ausnahme von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung 14 vorzusehen.
(16) Da eingeführter Industriezucker nur zur Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Erzeugnisse verwendet werden darf, sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Verwaltung des Industrierohstoffs und die Pflichten der Verarbeiter auf die eingeführten Mengen Anwendung finden.
(17) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 werden die dort vorgesehenen zusätzlichen Zollkontingente zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I derselben Verordnung qualifizieren. Durch die Paraphierung solcher Abkommen zwischen bestimmten Regionen und Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits sind diese Regionen und Staaten für die Aufnahme in den genannten Anhang qualifiziert. In diesen Abkommen wurden die Mengen der zusätzlichen Zollkontingente festgelegt.
(18) Die zusätzlichen Zollkontingente sollten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 eröffnet und verwaltet werden. Daher sind die entsprechenden Mengen den Ländern oder Regionen zuzuteilen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind. Diese Mengen können einzelnen Ländern als solchen oder als Teil einer Region zugeteilt werden. Für die Angaben in den Lizenzanträgen und den Lizenzen sind einige Besonderheiten festzulegen.
(19) Ausfuhrlizenzen für nicht präferenzielle Ausfuhren wurden benutzt, um Lizenzen für präferenzielle Einfuhren zu beantragen. Daher ist in der Ausfuhrlizenz nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 deutlich anzugeben, dass die Lizenz für Ausfuhren von präferenziellem Zucker in die EU gilt.
(20) Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „i) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ; j) Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits ; k) Artikel 12 Absatz 3 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits . ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1 ." ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2 ." ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10 “." — „i) — Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ; — j) — Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits ; — k) — Artikel 12 Absatz 3 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits . „i): Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ; j): Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits ; k): Artikel 12 Absatz 3 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits . | a) | „i): Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ; | „i) | Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ; | j) | Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits ; | k) | Artikel 12 Absatz 3 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits . | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mengen, die nach den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis k (nachstehend ‚Zollkontingente‘) bzw. den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b (nachstehend ‚Lieferverpflichtungen‘) für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eingeführt werden, tragen die laufenden Nummern gemäß Anhang I.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | „i): Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ; | „i) | Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ; | j) | Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits ; | k) | Artikel 12 Absatz 3 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits . | ||||
| „i) | Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates ; | ||||||||||
| j) | Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits ; | ||||||||||
| k) | Artikel 12 Absatz 3 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits . | ||||||||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mengen, die nach den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis k (nachstehend ‚Zollkontingente‘) bzw. den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b (nachstehend ‚Lieferverpflichtungen‘) für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eingeführt werden, tragen die laufenden Nummern gemäß Anhang I.“ |
| 2. | a): Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“. — „d) — ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“. „d): ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“. | a) | „d): ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“. | „d) | ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“. | b) | „i): ‚Lieferzeitraum‘: der in Artikel 4 des AKP-Protokolls und Artikel 4 des Abkommens mit Indien festgesetzte Zeitraum; der am 1. Juli 2009 beginnende Lieferzeitraum endet jedoch am 30. September 2009, nach dem das AKP-Protokoll und das Abkommen mit Indien für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind;“. | „i) | ‚Lieferzeitraum‘: der in Artikel 4 des AKP-Protokolls und Artikel 4 des Abkommens mit Indien festgesetzte Zeitraum; der am 1. Juli 2009 beginnende Lieferzeitraum endet jedoch am 30. September 2009, nach dem das AKP-Protokoll und das Abkommen mit Indien für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind;“. | c) | „p): ‚zusätzlicher WPA-Zucker‘: Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Regionen und Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind.“ | „p) | ‚zusätzlicher WPA-Zucker‘: Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Regionen und Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind.“ |
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| a) | „d): ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“. | „d) | ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“. | ||||||||||
| „d) | ‚Balkan-Zucker‘: Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Kroatien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien, dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits bzw. dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits in die Gemeinschaft eingeführt werden;“. | ||||||||||||
| b) | „i): ‚Lieferzeitraum‘: der in Artikel 4 des AKP-Protokolls und Artikel 4 des Abkommens mit Indien festgesetzte Zeitraum; der am 1. Juli 2009 beginnende Lieferzeitraum endet jedoch am 30. September 2009, nach dem das AKP-Protokoll und das Abkommen mit Indien für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind;“. | „i) | ‚Lieferzeitraum‘: der in Artikel 4 des AKP-Protokolls und Artikel 4 des Abkommens mit Indien festgesetzte Zeitraum; der am 1. Juli 2009 beginnende Lieferzeitraum endet jedoch am 30. September 2009, nach dem das AKP-Protokoll und das Abkommen mit Indien für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind;“. | ||||||||||
| „i) | ‚Lieferzeitraum‘: der in Artikel 4 des AKP-Protokolls und Artikel 4 des Abkommens mit Indien festgesetzte Zeitraum; der am 1. Juli 2009 beginnende Lieferzeitraum endet jedoch am 30. September 2009, nach dem das AKP-Protokoll und das Abkommen mit Indien für die Gemeinschaft nicht mehr bindend sind;“. | ||||||||||||
| c) | „p): ‚zusätzlicher WPA-Zucker‘: Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Regionen und Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind.“ | „p) | ‚zusätzlicher WPA-Zucker‘: Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Regionen und Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind.“ | ||||||||||
| „p) | ‚zusätzlicher WPA-Zucker‘: Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Regionen und Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind.“ |
3. In Artikel 4 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum beginnt der erste Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am Montag nach Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der betreffenden Lieferverpflichtungen. Für AKP-/indischen Zucker endet der Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen am 18. September 2009.“
4. In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Dieser Unterabsatz gilt jedoch nicht für den Lieferzeitraum 2008/09 und für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum.“
5. Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Die Verpflichtungen zur Einfuhr, zur Raffination und zur Verarbeitung von Industriezucker sind nicht übertragbar.“
6. In Artikel 15 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Lieferzeitraum 2008/09 und für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum.“
| 7. | a): Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“ — „c) — in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“ „c): in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“ | a) | „c): in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“ | „c) | in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“ | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt das Original der Ausfuhrlizenz bei, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster von Anhang IIa für unter das AKP-Protokoll fallende Länder bzw. des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 18 für Indien ersetzt werden.“ | c) | In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum sind die Lizenzen für zur Raffination bestimmten AKP-/indischen Zucker bis zum 30. September 2009 bzw. bei den ab 1. Juli 2009 erteilten Lizenzen bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung gültig.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | „c): in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“ | „c) | in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“ | ||||||
| „c) | in Feld 20: den Lieferzeitraum, für den die Lizenz beantragt wurde, bzw. für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum die Angabe ‚1.7.2009—30.9.2009‘ sowie mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A.“ | ||||||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt das Original der Ausfuhrlizenz bei, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster von Anhang IIa für unter das AKP-Protokoll fallende Länder bzw. des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 18 für Indien ersetzt werden.“ | ||||||||
| c) | In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für den am 1. Juli 2009 beginnenden Lieferzeitraum sind die Lizenzen für zur Raffination bestimmten AKP-/indischen Zucker bis zum 30. September 2009 bzw. bei den ab 1. Juli 2009 erteilten Lizenzen bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung gültig.“ |
| 8. | Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Bei der Einfuhr ist den Zollbehörden eine Unterlage vorzulegen, die Folgendes enthält: a) mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A; b) das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum; c) die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur für das betreffende Erzeugnis. (2) Gegebenenfalls kann die Unterlage gemäß Absatz 1, in der die Bezeichnung von Zucker des KN-Codes 1701 99 eingetragen ist, zur Einfuhr von Zucker des KN-Codes 1701 11 verwendet werden.“ | a) | mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A; | b) | das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum; | c) | die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur für das betreffende Erzeugnis. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil A; | ||||||
| b) | das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum; | ||||||
| c) | die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur für das betreffende Erzeugnis. |
| 9. | „a): das Original der Ausfuhrlizenz, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands oder eines der Ausfuhrländer nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster von Anhang IIa für unter das AKP-Protokoll fallende Länder bzw. des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 23 für Indien ersetzt werden.“ | „a) | das Original der Ausfuhrlizenz, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands oder eines der Ausfuhrländer nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster von Anhang IIa für unter das AKP-Protokoll fallende Länder bzw. des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 23 für Indien ersetzt werden.“ |
|---|---|---|---|
| „a) | das Original der Ausfuhrlizenz, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands oder eines der Ausfuhrländer nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster von Anhang IIa für unter das AKP-Protokoll fallende Länder bzw. des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 23 für Indien ersetzt werden.“ |
10. Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Einfuhr ist den Zollbehörden eine Unterlage vorzulegen, die Folgendes enthält:“.
| 11. | „—: Serbien einschließlich Kosovo 180 000 Tonnen“. | „— | Serbien einschließlich Kosovo 180 000 Tonnen“. |
|---|---|---|---|
| „— | Serbien einschließlich Kosovo 180 000 Tonnen“. |
12. Artikel 30 Absatz 2 wird gestrichen.
13. Die folgenden Artikel 30a bis 30d werden eingefügt: „Artikel 30a Die als ‚Zucker — industrielle Einfuhr‘ eingeführten Erzeugnisse werden zur Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission aufgeführten Erzeugnisse verwendet. Artikel 30b Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 können Anträge auf Einfuhrlizenzen für ‚Zucker — industrielle Einfuhr‘ nur von Verarbeitern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 eingereicht werden. Artikel 30c Die Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 finden Anwendung auf die Einfuhr von ‚Zucker — industrielle Einfuhr‘. Artikel 30d (1) Der Verarbeiter weist den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass er die als ‚Zucker — industrielle Einfuhr‘ eingeführten Mengen im Rahmen der Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zur Herstellung der im Anhang derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verwendet hat. Dieser Nachweis besteht in der EDV-Aufzeichnung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses. (2) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis zum Ende des siebten Monats nach dem Monat der Einfuhr nicht erbracht, so zahlt er für jeden Verzugstag einen Betrag von 5 EUR je Tonne der betreffenden Menge. (3) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat der Einfuhr nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge als zu viel gemeldete Menge im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006. ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22 .“ "
| 14. | Folgendes Kapitel VIIIa wird eingefügt: „KAPITEL VIIIa ZUSÄTZLICHER WPA-ZUCKER Artikel 31a Die Mengen, die im Rahmen der zusätzlichen Zollkontingente für Erzeugnisse der Tarifposition 1701 vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Verfügung stehen, werden wie folgt aufgeteilt: — Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe 75 000 Tonnen, — Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda 15 000 Tonnen, — Swasiland 30 000 Tonnen, — Mosambik 20 000 Tonnen, — Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christopher und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago 30 000 Tonnen, — Dominikanische Republik 30 000 Tonnen, — Fidschi, Papua-Neuguinea 30 000 Tonnen. Artikel 31b (1) Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten folgende Angaben: a) in Feld 8: das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, wobei das Wort ‚ja‘ angekreuzt ist; b) in den Feldern 17 und 18: die Menge, ausgedrückt in Gewicht Weißzuckeräquivalent, wobei diese Menge die ursprüngliche Menge gemäß Artikel 31a nicht überschreiten darf; c) in Feld 20: mindestens eine der Angaben gemäß Anhang IV Teil J der vorliegenden Verordnung. (2) Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt das Original der Ausfuhrlizenz bei, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands oder eines der Ausfuhrländer nach dem Muster von Anhang II für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Lizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Diese Ausfuhrlizenz kann durch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Anhang II Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 ersetzt werden.“ | — | Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | 75 000 Tonnen, | — | Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda | 15 000 Tonnen, | — | Swasiland | 30 000 Tonnen, | — | Mosambik | 20 000 Tonnen, | — | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christopher und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | 30 000 Tonnen, | — | Dominikanische Republik | 30 000 Tonnen, | — | Fidschi, Papua-Neuguinea | 30 000 Tonnen. | a) | in Feld 8: das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, wobei das Wort ‚ja‘ angekreuzt ist; | b) | in den Feldern 17 und 18: die Menge, ausgedrückt in Gewicht Weißzuckeräquivalent, wobei diese Menge die ursprüngliche Menge gemäß Artikel 31a nicht überschreiten darf; | c) | in Feld 20: mindestens eine der Angaben gemäß Anhang IV Teil J der vorliegenden Verordnung. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | 75 000 Tonnen, | ||||||||||||||||||||||||||
| — | Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda | 15 000 Tonnen, | ||||||||||||||||||||||||||
| — | Swasiland | 30 000 Tonnen, | ||||||||||||||||||||||||||
| — | Mosambik | 20 000 Tonnen, | ||||||||||||||||||||||||||
| — | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christopher und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | 30 000 Tonnen, | ||||||||||||||||||||||||||
| — | Dominikanische Republik | 30 000 Tonnen, | ||||||||||||||||||||||||||
| — | Fidschi, Papua-Neuguinea | 30 000 Tonnen. | ||||||||||||||||||||||||||
| a) | in Feld 8: das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, wobei das Wort ‚ja‘ angekreuzt ist; | |||||||||||||||||||||||||||
| b) | in den Feldern 17 und 18: die Menge, ausgedrückt in Gewicht Weißzuckeräquivalent, wobei diese Menge die ursprüngliche Menge gemäß Artikel 31a nicht überschreiten darf; | |||||||||||||||||||||||||||
| c) | in Feld 20: mindestens eine der Angaben gemäß Anhang IV Teil J der vorliegenden Verordnung. |
| 15. | a): Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. | a) | Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. | b) | Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. | c) | Anhang IIa mit dem Wortlaut gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung wird eingefügt. | d) | Anhang III wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. | ||||||||
| b) | Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. | ||||||||
| c) | Anhang IIa mit dem Wortlaut gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung wird eingefügt. | ||||||||
| d) | Anhang III wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. September 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 .
2 ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 37 .
3 ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 38 .
4 ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36 .
5 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3 .
6 ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1 .
7 ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1 .
8 ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2 .
9 ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1 .
10 ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10 .
11 ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 .
12 ABl. L 122 vom 8.5.2008, S. 7 .
13 ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22 .
14 ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13 .
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird wie folgt geändert:
| 1. | | Drittland | Laufende Nummer |; | --- | --- |; | Albanien | 09.4324 |; | Bosnien und Herzegowina | 09.4325 |; | Serbien und Kosovo | 09.4326 |; | Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 09.4327 |; | Kroatien | 09.4328“ | |
|---|
| 2. | | Drittland | Laufende Nummer |; | --- | --- |; | Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | 09.4431 |; | Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda | 09.4432 |; | Swasiland | 09.4433 |; | Mosambik | 09.4434 |; | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christopher und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | 09.4435 |; | Dominikanische Republik | 09.4436 |; | Fidschi, Papua-Neuguinea | 09.4437“ | |
|---|
„ANHANG II Muster der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 31b Absatz 2 Text von Bild 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land) ORIGINAL 2. Nr. 3. Wirtschaftsjahr oder Lieferzeitraum 4. Einführer (Name, vollständige Anschrift, Land) (fakultativ) LIZENZ FÜR PRÄFERENZZUCKER AUSFUHR IN DIE EU 5. Ort und Tag der Verladung — Transportmittel (fakultativ) 6. Ursprungsland 7. Bestimmungsland 8. Zusätzliche Angaben 9. Warenbezeichnung 10. KN-Code (achtstellig) 11. Menge (kg) 12. SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE 13. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land) Ort: … Datum: … (Unterschrift) (Stempel)“
„ANHANG IIa Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Text von Bild 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (fakultativ) UND (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (fakultativ) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke ( 1 ); Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m 3 usw.) 10. Rechnungen (fakultativ) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier ( 2 ) Art/Muster Nr. … Zollbehörde … Ausstellender/s Staat/Gebiet … Datum … (Unterschrift) STEMPEL 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum … (Unterschrift) ( 1 ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. ‚lose geschüttet‘ anzugeben. ( 2 ) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.”
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 wird folgender Abschnitt angefügt:
J. Angaben gemäß Artikel 31b Absatz 1 Buchstabe c: — Bulgarisch : Приложение на Регламент (ЕО) № 950/2006, допълнителна захар по СИП. Пореден номер [поредният номер се вписва съгласно приложение I] — Spanisch : Aplicación del Reglamento (CE) n o 950/2006, azúcar adicional AAE. Número de orden (insértese con arreglo al anexo I) — Tschechisch : Podle nařízení (ES) č. 950/2006, dodatečný cukr podle dohody o hospodářském partnerství. Pořadové číslo (pořadové číslo vložte podle přílohy I) — Dänisch : Anvendelse af forordning (EF) nr. 950/2006, supplerende ØPA-sukker. Løbenummer [løbenummer indsættes ifølge bilag I] — Deutsch : Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, zusätzlicher WPA-Zucker. Laufende Nummer [laufende Nummer gemäß Anhang I einfügen] — Estnisch : Kohaldatakse määrust (EÜ) nr 950/2006, majanduspartnerluslepingute alusel tarnitav lisasuhkur. Järjekorranumber [lisatakse vastavalt I lisale] — Griechisch : Εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 950/2006, πρόσθετη ζάχαρη ΣΟΕΣ: αύξων αριθμός [συμπληρώνεται ο αύξων αριθμός σύμφωνα με το παράρτημα Ι] — Englisch : Application of Regulation (EC) No 950/2006, additional EPA sugar. Order No [order number to be inserted in accordance with Annex I], — Französisch : Application du règlement (CE) n o 950/2006, sucre APE supplémentaire. Numéro d’ordre [numéro d’ordre à insérer conformément à l’annexe I] — Italienisch : Applicazione del regolamento (CE) n. 950/2006, zucchero APE supplementare. Numero d’ordine (inserire in base all’allegato I) — Lettisch : Regulas (EK) Nr. 950/2006 piemērošana, papildu EPA cukurs. Sērijas Nr. (sērijas numurs ir jāievieto saskaņā ar I pielikumu) — Litauisch : Taikomas Reglamentas (EB) Nr. 950/2006, papildomas EPS cukrus. Eilės numeris [eilės numeris įrašytinas pagal I priedą] — Ungarisch : A 950/2006/EK rendelet alkalmazása, kiegészítő GPA-cukor. Tételszám [a tételszámot az I. mellékletnek megfelelően kell beilleszteni] — Maltesisch : Applikazzjoni tar-Regolament (KE) Nru 950/2006, zokkor addizzjonali tal-EPA. Nru ta' l-Ordni [numru ta' l-ordni li jrid jiddaħħal skond l-Anness I] — Niederländisch : Aanvraag in het kader van Verordening (EG) nr. 950/2006, aanvullende EPO-suiker. Volgnr. [in te vullen overeenkomstig bijlage I] — Polnisch : Zastosowanie rozporządzenia (WE) nr 950/2006, dodatkowy cukier z umów o partnerstwie gospodarczym. Numer porządkowy [numer porządkowy zostanie wpisany zgodnie z załącznikiem I] — Portugiesisch : Aplicação do Regulamento (CE) n. o 950/2006, açúcar APE suplementar. Número de ordem [número de ordem a inserir de acordo com o anexo I] — Rumänisch : Aplicarea Regulamentului (CE) nr. 950/2006, zahăr APE suplimentar. Nr. de ordine [se introduce numărul de ordine în conformitate cu anexa I] — Slowakisch : Uplatňovanie nariadenia (ES) č. 950/2006, dodatočný cukor podľa DHP. Poradové č. [poradové číslo sa vkladá podľa prílohy I] — Slowenisch : Uporaba Uredbe (ES) št. 950/2006, dodatni sladkor v okviru sporazuma o gospodarskem partnerstvu. Zaporedna številka: [vstaviti zaporedno številko v skladu s Prilogo I] — Finnisch : Asetuksen (EY) N:o 950/2006 soveltaminen, talouskumppanuussopimuksen mukainen lisäsokeri. Järjestysnumero [lisätään järjestysnumero liitteen I mukaisesti] — Schwedisch : Tillämpning av förordning (EG) nr 950/2006, tilläggssocker enligt ekonomiskt partnerskapsavtal (EPA). Löpnummer [löpnummer ska införas i enlighet med bilaga I].“
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