32008R1028•Verordnung (EG) Nr. 1028/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32008R1028Regulation10.11.2008
vom 19. September 2008
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. September 2008 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 .
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 .
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| Ware aus einem mehrfarbigen Chemiefasergewirk. Das Gewirke ist zur Herstellung von Badebekleidung geeignet. Das Kleidungsstück wird direkt auf der Haut getragen und reicht bis knapp unter die Büste. Zwei Gewirkdreiecke bilden Körbchen, die die Brüste der Trägerin bedecken. Jedes der beiden Dreiecke ist mit einem einfarbigen Gewirk gefüttert und an allen drei Kanten gesäumt. Der untere Saum ist als Tunnelbund ausgebildet, durch den eine elastische Kordel gezogen ist. An der oberen Spitze jedes Dreiecks ist eine elastische Textilkordel angenäht. Diese beiden vertikal befestigten Kordeln werden im Nacken und die horizontale Tunnelkordel auf dem Rücken der Trägerin gebunden. (Büstenhalter) (Siehe Fotos Nrn. 644 A, 644 B und 644 C) | 6212 10 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 a) zu Kapitel 61 und dem Wortlaut der KN-Codes 6212 , 6212 10 und 6212 10 90 . Obwohl die Ware aufgrund ihres allgemeinen Aussehens, ihres Schnitts und der Art des Gewirkes der obere Teil einer zweiteiligen Badebekleidung („Bikini“) zu sein scheint, ist eine Einreihung in Position 6112 (Badeanzüge und Badehosen) ausgeschlossen, weil der Ware der untere Teil der „zweiteiligen Badebekleidung“ fehlt. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6112 (C). Außerdem ist die Ware keine „unvollständige Ware“ der Position 6112 (Badeanzüge und Badehosen) im Sinne der AV 2 a), weil der Ware die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware (d. h. einer zweiteiligen Badebekleidung) fehlen, da sie nicht zum Schwimmen an sich verwendet werden kann. Die Ware hat die Merkmale eines Büstenhalters, da die beiden Gewirkdreiecke mithilfe der Textilkordeln Körbchen bilden, wenn das Kleidungsstück getragen wird. Straffes Verknoten der horizontalen und der beiden vertikalen Kordeln auf der Körperrückseite ermöglicht das Anheben und Stützen der Brüste. Somit ist die Ware ein „Kleidungsstück, das eine den Körper stützende Funktion hat“ im Sinne der HS-Erläuterungen zu Position 6212 Absatz 1. Außerdem wird die Ware, wie andere Büstenhalter auch, direkt auf der Haut getragen. Die Ware ist als Büstenhalter in Position 6212 einzureihen, da unter diese Position Büstenhalter aller Arten fallen. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6212 Absatz 2 (1). |
Die Fotos dienen lediglich der Information.
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