32008R1033•Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)
32008R1033Regulation23.10.2008
vom 20. Oktober 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) 1 , insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen 2 sind die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen festgelegt. Wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union muss das Anmeldeformular für Zusammenschlüsse angepasst werden, da bestimmte Angaben anhand einer Liste aller Mitgliedstaaten zu machen sind.
(2) Hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen und der Erklärungen von Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Rahmen des Verfahrens erscheint es ratsam, die Voraussetzungen klarer zu fassen, unter denen diese Unterlagen und Erklärungen als nicht vertraulich angesehen werden können.
(3) Am 8. Juni 2004 nahm der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss Nr. 78/2004 und den Beschluss Nr. 79/2004 an. Durch diese Beschlüsse wurde die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in das EWR-Abkommen aufgenommen. Zur Berücksichtigung dieser Beschlüsse und aus Gründen der rechtlichen Klarheit und Transparenz sind die Anmeldeformulare anzupassen, insbesondere das Formblatt RS für begründet Anträge (Formblatt RS), auf dem die Angaben aufgeführt sind, die für die Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu machen sind.
(4) Um zu gewährleisten, dass die Kommission eine ordnungsgemäße Prüfung der Verpflichtungen vornehmen kann, die von den Anmeldern nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angeboten werden, um den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, ist von den Anmeldern zu verlangen, dass sie umfassende Informationen zu den angebotenen Verpflichtungen übermitteln und insbesondere spezifische Angaben machen, wenn Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist.
(5) Um die Kommission davon zu überzeugen, dass die Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß umgesetzt werden, erscheint es zweckmäßig klarzustellen, dass die Verpflichtungen Einzelheiten zu der von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Vorgehensweise enthalten können, einschließlich der Bestellung eines Treuhänders, der der Kommission hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 sollte daher dementsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Halten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Absätze 2 und 3 nicht ein, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.“
2. In Artikel 20 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen übermitteln die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ein Original und zehn weiter Ausfertigungen der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen gemäss Anhang IV dieser Verordnung. Die übermittelten Informationen müssen richtig und vollständig sein.“
3. Es wird folgender Artikel 20a eingefügt: „Artikel 20a Treuhänder (1) Die Verpflichtungen, die von den beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angeboten werden, können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen, der der Kommission hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen zu überwachen, oder der das Mandat hat, die Verpflichtungen umzusetzen; es können auch mehrere Treuhänder bestellt werden. Der Treuhänder kann nach Genehmigung durch die Kommission von den beteiligten Unternehmen oder von der Kommission bestellt werden. Der Treuhänder erfüllt seine Aufgaben unter der Aufsicht der Kommission. (2) Die Kommission kann die den Treuhänder betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als Bedingungen oder Auflagen mit ihrer Entscheidung verbinden.“
4. Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 .
2 ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1 .
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 werden wie folgt geändert:
| 1. | a): Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend ‚,EG-Fusionskontrollverordnung‘ genannt) und in der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend ‚Durchführungsverordnung‘ genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist, geregelt . Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server ‚Europa‘ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend ‚EWR-Abkommen‘ genannt) . Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 )." Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“ " | a) | Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend ‚,EG-Fusionskontrollverordnung‘ genannt) und in der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend ‚Durchführungsverordnung‘ genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist, geregelt . Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server ‚Europa‘ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend ‚EWR-Abkommen‘ genannt) . Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 )." Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“ " | b) | Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 2 letzter Satz folgende Fassung: „Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht werden, obliegt normalerweise den Kartellbehörden der Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten.“ | c) | „( 1 ): Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | „( 1 ) | Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | d) | „b): Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | „b) | Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | e) | In Abschnitt 10 erhält der einleitende Satzteil zu Buchstabe c folgende Fassung: „Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben. Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.“ " |
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| a) | Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend ‚,EG-Fusionskontrollverordnung‘ genannt) und in der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend ‚Durchführungsverordnung‘ genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist, geregelt . Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server ‚Europa‘ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend ‚EWR-Abkommen‘ genannt) . Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 )." Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“ " | ||||||||||||||
| b) | Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 2 letzter Satz folgende Fassung: „Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht werden, obliegt normalerweise den Kartellbehörden der Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten.“ | ||||||||||||||
| c) | „( 1 ): Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | „( 1 ) | Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | ||||||||||||
| „( 1 ) | Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | ||||||||||||||
| d) | „b): Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | „b) | Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | ||||||||||||
| „b) | Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | ||||||||||||||
| e) | In Abschnitt 10 erhält der einleitende Satzteil zu Buchstabe c folgende Fassung: „Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben. Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.“ " |
| 2. | a): Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Beim Ausfüllen dieses Formblatts sind die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend ‚EG-Fusionskontrollverordnung‘ genannt) und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend ‚Durchführungsverordnung‘ genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist, zu beachten Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server ‚Europa‘ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend ‚EWR-Abkommen‘ genannt) . Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 )." Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“ " | a) | Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Beim Ausfüllen dieses Formblatts sind die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend ‚EG-Fusionskontrollverordnung‘ genannt) und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend ‚Durchführungsverordnung‘ genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist, zu beachten Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server ‚Europa‘ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend ‚EWR-Abkommen‘ genannt) . Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 )." Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“ " | b) | „—: ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat macht binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Exemplars der Anmeldung begründete Wettbewerbsbedenken geltend; oder“. | „— | ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat macht binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Exemplars der Anmeldung begründete Wettbewerbsbedenken geltend; oder“. | c) | „( 3 ): Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | „( 3 ) | Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | d) | „b): Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | „b) | Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | e) | „c): Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR Abkommens erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben. | „c) | Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR Abkommens erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben. |
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| a) | Unter Nummer 1.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Beim Ausfüllen dieses Formblatts sind die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend ‚EG-Fusionskontrollverordnung‘ genannt) und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend ‚Durchführungsverordnung‘ genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist, zu beachten Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server ‚Europa‘ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend ‚EWR-Abkommen‘ genannt) . Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 )." Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“ " | ||||||||||||||||||
| b) | „—: ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat macht binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Exemplars der Anmeldung begründete Wettbewerbsbedenken geltend; oder“. | „— | ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat macht binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Exemplars der Anmeldung begründete Wettbewerbsbedenken geltend; oder“. | ||||||||||||||||
| „— | ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat macht binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Exemplars der Anmeldung begründete Wettbewerbsbedenken geltend; oder“. | ||||||||||||||||||
| c) | „( 3 ): Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | „( 3 ) | Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | ||||||||||||||||
| „( 3 ) | Siehe Artikel 57 des EWR-Abkommens sowie vor allem Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen. Danach findet eine Zusammenarbeit statt, wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht oder wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen oder wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.“ | ||||||||||||||||||
| d) | „b): Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | „b) | Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | ||||||||||||||||
| „b) | Sofern die Frage unter Buchstabe a zu bejahen ist, begründen Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens einschränkt. | ||||||||||||||||||
| e) | „c): Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR Abkommens erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben. | „c) | Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR Abkommens erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben. | ||||||||||||||||
| „c) | Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie inwieweit die Kriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR Abkommens erfüllt sind, unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter Buchstaben a und b beantwortet haben. Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben. |
| 3. | a): In der Einleitung erhält Abschnitt A folgende Fassung: „A. Der Zweck dieses Formblattes In diesem Formblatt sind die Angaben aufgeführt, die von den Antragstellern einem begründeten Antrag auf Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend ‚EG-Fusionskontrollverordnung‘ genannt) beizufügen sind. Zu beachten sind hierbei die EG-Fusionskontrollverordnung und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (nachstehend ‚Durchführungsverordnung‘ genannt), der dieses Formblatt beigefügt ist. Diese Verordnungen sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf den Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb auf dem Server ‚Europa‘ der Kommission abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend ‚EWR-Abkommen‘ genannt) . Die Erfahrung hat gezeigt, dass vorherige Kontakte sowohl für die beteiligten Unternehmen als auch für die zuständigen Behörden äußerst wertvoll sind, um den genauen Umfang und die genaue Art der erforderlichen Angaben zu bestimmen. Deshalb sollten sich die beteiligten Unternehmen bei der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten über Umfang und Art der Angaben erkundigen, die sie ihrem begründeten Antrag zugrunde zu legen gedenken. Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 )." Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“ " |
|---|
| 4. | Folgender Anhang IV wird angefügt: „ANHANG IV Formblatt RM Informationen zu nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angebotenen Verpflichtungen FORMBLATT RM ÜBER ABHILFEN EINLEITUNG In diesem Formblatt ist festgelegt, welche Informationen und Unterlagen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit einem Verpflichtungsangebot nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu übermitteln haben. Die Kommission benötigt die verlangten Informationen, um prüfen zu können, ob die Verpflichtungen geeignet sind, den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, und damit eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern. Die Kommission kann die beteiligten Unternehmen von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen oder Unterlagen zu den angebotenen Verpflichtungen oder von anderen in diesem Formblatt festgelegten Pflichten befreien, wenn die Erfüllung dieser Pflichten ihres Erachtens für die Prüfung der angebotenen Verpflichtungen nicht notwendig ist. Der Umfang der verlangten Informationen hängt von Art und Struktur der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme ab. Beispielsweise sind für die Ausgliederung eines Geschäfts (Carve-out) ausführlichere Angaben erforderlich als für die Veräußerung eines selbständigen Geschäfts. Die Kommission ist bereit, mit den beteiligten Unternehmen vorher zu erörtern, welche Informationen genau erforderlich sind. Sind bestimmte in diesem Formblatt verlangte Informationen Ihres Erachtens für die Prüfung der Verpflichtungen nicht notwendig, so können Sie sich an die Kommission wenden und unter Angabe von Gründen für die fehlende Relevanz dieser Informationen beantragen, Sie von der Pflicht zu ihrer Übermittlung zu befreien. ABSCHNITT 1 Beschreibung der Verpflichtungen 1.1. Machen Sie ausführliche Angaben i) zum Zweck der angebotenen Verpflichtungen und ii) zu den Bedingungen für ihre Umsetzung. 1.2. Falls Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist, sind die in Abschnitt 5 vorgesehenen spezifischen Angaben zu machen. ABSCHNITT 2 Geeignetheit zur Beseitigung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken 2. Legen Sie dar, warum die angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, die von der Kommission festgestellte erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen. ABSCHNITT 3 Abweichung von den Mustertexten 3. Geben sie an, inwieweit die angebotenen Verpflichtungen von den von den Dienststellen der Kommission veröffentlichten einschlägigen Mustertexten für Verpflichtungen, die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden, abweichen, und erläutern Sie die Gründe dafür. ABSCHNITT 4 Zusammenfassung der Verpflichtungen 4. Legen Sie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung von Art und Umfang der angebotenen Verpflichtungen vor und erläutern Sie, warum sie Ihres Erachtens geeignet sind, die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen. Die Kommission kann diese Zusammenfassung für den Markttest der angebotenen Verpflichtungen mit Dritten verwenden. ABSCHNITT 5 Informationen über das zu veräußernde Geschäft 5. Falls Gegenstand der angebotenen Verpflichtungen die Veräußerung eines Geschäfts ist, übermitteln Sie die folgenden Informationen und Unterlagen. Allgemeine Informationen über das zu veräußernde Geschäft Die folgenden Angaben sind in Bezug auf den laufenden Betrieb des zu veräußernden Geschäfts und auf bereits für die Zukunft geplante Änderungen zu machen: 5.1. Beschreiben Sie das zu veräußernde Geschäft in allgemeiner Form, einschließlich der dazu gehörenden Unternehmen, ihres Gesellschaftssitzes und Verwaltungssitzes, weiterer Standorte für die Produktion bzw. für die Erbringung von Dienstleistungen, der allgemeinen Organisationsstruktur und jeder anderen relevanten Information über die Verwaltungsstruktur des zu veräußernden Geschäfts. 5.2. Geben Sie an, ob rechtliche Hindernisse für die Übertragung des zu veräußernden Geschäfts oder der Vermögenswerte, einschließlich der Rechte Dritter und der erforderlichen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen, bestehen, und beschreiben Sie sie. 5.3. Führen Sie die hergestellten Produkte bzw. die erbrachten Dienstleistungen auf, insbesondere ihre technischen und sonstigen Merkmale, die entsprechenden Marken, den mit jedem dieser Produkte bzw. jeder dieser Dienstleistungen erzielten Umsatz und die geplanten Innovationen oder neuen Produkte bzw. Dienstleistungen, und beschreiben Sie sie. 5.4. Geben Sie an, auf welcher Ebene die wesentlichen Aufgaben des zu veräußernden Geschäfts erfüllt werden, falls sie nicht auf der Ebene des zu veräußernden Geschäfts selbst angesiedelt sind, z. B. Forschung und Entwicklung, Produktion, Marketing und Verkauf, Logistik, Beziehungen zu den Kunden, Beziehungen zu den Lieferanten, IT-Systeme usw. Beschreiben Sie die Rolle dieser anderen Ebenen, die Beziehungen zu dem zu veräußernden Geschäft und die für die Erfüllung der Aufgabe eingesetzten Mittel (Personal, Vermögenswerte, finanzielle Mittel usw.). 5.5. Beschreiben Sie ausführlich die Verbindungen zwischen dem zu veräußernden Geschäft und anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen (unabhängig von der Richtung der Verbindung ….), zum Beispiel: — Liefer-, Produktions-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und sonstige Verträge, — gemeinsame materielle oder immaterielle Vermögenswerte, — gemeinsames oder abgestelltes Personal, — gemeinsame IT-Systeme oder sonstige Systeme und — gemeinsame Kunden. 5.6. Führen Sie in allgemeiner Form alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte auf, die von dem zu veräußernden Geschäft genutzt werden bzw. ihm gehören, und auf jeden Fall die Rechte an geistigem Eigentum und die Marken. 5.7. Legen Sie ein Organigramm vor, aus dem ersichtlich ist, wie viele Beschäftigte derzeit mit jeder Aufgabe des zu veräußernden Geschäfts befasst sind, sowie eine Liste der Beschäftigten, die für den Betrieb des zu veräußernden Geschäfts unverzichtbar sind, und ihrer Aufgaben. 5.8. Beschreiben Sie die Kunden des zu veräußernden Geschäfts, einschließlich einer Kundenliste, einer Beschreibung der verfügbaren entsprechenden Aufzeichnungen und geben Sie dem gesamten Umsatz an, der durch das zu veräußernde Geschäft mit jedem dieser Kunden erzielt wird (in EUR und als Prozentsatz des gesamten Umsatz des zu veräußernden Geschäfts). 5.9. Legen Sie finanzielle Daten für das zu veräußernde Geschäft vor, einschließlich Umsatz und EBITDA der letzten zwei Jahre, und die Prognose für die nächsten zwei Jahre. 5.10. Geben Sie die in den letzten zwei Jahren eingetretenen Änderungen in der Organisation des zu veräußernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie. 5.11. Geben Sie die für die nächsten zwei Jahre geplanten Änderungen in der Organisation des zu veräußernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Anmeldern kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie. Allgemeine Informationen über das in den Verpflichtungen beschriebene zu veräußernde Geschäft 5.12. Beschreiben Sie die Bereiche, in denen sich das zu veräußernde Geschäft, wie es in den Verpflichtungen beschrieben ist, von Art und Tätigkeitsbereich des Geschäfts, wie es derzeit betrieben wird, unterscheidet. Übernahme durch einen geeigneten Erwerber 5.13. Erläutern Sie, warum das zu veräußernde Geschäft Ihres Erachtens innerhalb der in den angebotenen Verpflichtungen vorgeschlagenen Frist von einem geeigneten Erwerber übernommen werden wird.“. | i) | zum Zweck der angebotenen Verpflichtungen und | ii) | zu den Bedingungen für ihre Umsetzung. | — | Liefer-, Produktions-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und sonstige Verträge, | — | gemeinsame materielle oder immaterielle Vermögenswerte, | — | gemeinsames oder abgestelltes Personal, | — | gemeinsame IT-Systeme oder sonstige Systeme und | — | gemeinsame Kunden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| i) | zum Zweck der angebotenen Verpflichtungen und | ||||||||||||||
| ii) | zu den Bedingungen für ihre Umsetzung. | ||||||||||||||
| — | Liefer-, Produktions-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und sonstige Verträge, | ||||||||||||||
| — | gemeinsame materielle oder immaterielle Vermögenswerte, | ||||||||||||||
| — | gemeinsames oder abgestelltes Personal, | ||||||||||||||
| — | gemeinsame IT-Systeme oder sonstige Systeme und | ||||||||||||||
| — | gemeinsame Kunden. |
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 ).
Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“
Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.“
Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.“
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 ).
Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“
Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.“
Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.“
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ( ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 ).
Siehe hierzu insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Ziffer 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend ‚Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen‘ genannt). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen.“
Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 in Kapitel XIII des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.“ ‘
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"title": "Règlement (CE) n o 1033/2008 de la Commission du 20 octobre 2008 modifiant le règlement (CE) n o 802/2004 concernant la mise en œuvre du règlement (CE) n o 139/2004 du Conseil relatif au contrôle des concentrations entre entreprises (Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE)",
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