32008R1077•Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007
32008R1077Regulation01.01.2009
vom 3. November 2008
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung 1 , insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates 2 ist es verboten, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, es sei denn, der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen und macht den Behörden Kopien der Aufzeichnungen zugänglich.
(2) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung und Übermittlung der Daten, die im Logbuch, der Anlandeerklärung und der Umladeerklärung enthalten sind, für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften und für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern spätestens 42 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften anwendbar.
(3) Die tägliche Übermittlung von Daten zur Fangtätigkeit bietet die Möglichkeit, die Effizienz und die Wirksamkeit der Fischereiüberwachung auf See wie auch an Land deutlich zu stärken.
(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 3 führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangeinsätze.
(5) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor.
(6) Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor.
(7) Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sieht außerdem vor, dass, wenn die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicherstellt, dass den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.
(8) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 müssen die Mitgliedstaaten elektronische Datenbanken einrichten und Validierungssysteme erarbeiten, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen von Daten enthalten.
(9) Gemäß den Artikeln 19b und 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Aufwandsmeldungen und erfassen diese durch Eintragung ins Logbuch.
(10) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates 4 vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, die Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen im Logbuch bzw. in dem vom Flaggenmitgliedstaat bereitgestellten Formblatt.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates 5 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik sieht die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne vor.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission 6 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 in Bezug auf die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten.
(13) Es erweist sich als notwendig, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 näher zu erläutern und klarer abzufassen.
Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt a) ab 1. Januar 2010 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, b) ab 1. Juli 2011 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, c) ab 1. Januar 2009 für eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen. (2) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Januar 2010, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt. (3) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe b gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Juli 2011, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt. (4) Unbeschadet der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Termine kann ein Mitgliedstaat beschließen, in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 diese Verordnung vor diesen Terminen auf Schiffe mit einer Länge von 15 Metern oder weniger, die seine Flagge führen, anzuwenden. (5) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren, vorausgesetzt, die Schiffe beachten sämtliche Vorschriften dieser Verordnung. (6) Diese Verordnung gilt für jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft unabhängig von den Gewässern, in denen es fischt, oder dem Hafen, in dem es seine Fänge anlandet. (7) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden. Artikel 2 Verzeichnis der Marktbeteiligten und der Schiffe (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der eingetragenen Käufer, eingetragenen Auktionen oder anderen, von ihm zugelassenen Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen. Das erste Bezugsjahr ist 2007, und die Liste wird am 1. Januar des laufenden Jahres (Jahr n) auf Basis des mit Fischereierzeugnissen erzielten jährlichen Umsatzes von über 400 000 EUR im Jahr n–2 aktualisiert. Dieses Verzeichnis wird auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht. (2) Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert regelmäßig Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die seine Flagge führen und auf die diese Verordnung gemäß Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 und 5 anwendbar ist. Diese Verzeichnisse werden auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht und haben das Format, das die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Konsultationen vereinbart haben. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Fangeinsatz“: alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät und dem Entnehmen des Fangs, 2. „gemeinsamer Einsatzplan“: die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel.
KAPITEL II ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG Artikel 4 Von den Schiffskapitänen oder ihren Beauftragten zu übermittelnde Daten (1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Logbuch- und Umladedaten. (2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Beauftragten übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenstaats elektronisch die Daten, die in der Anlandeerklärung enthalten sind. (3) Landet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde. (4) Soweit nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt. (5) Will ein Schiff in einen Hafen in einem Mitgliedstaat einlaufen, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die in Absatz 4 genannte Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen unmittelbar nach deren Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter. Artikel 5 Von den für die Erstvermarktung oder Übernahme zuständigen Stellen oder Personen zu übermittelnde Daten (1) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, elektronisch die Daten, die in die Verkaufsabrechnung einzutragen sind. (2) Findet die Erstvermarktung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat statt, so sorgen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erstvermarktung stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie davon übermittelt wird. (3) Findet die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem sie angelandet wurden, so sendet der Mitgliedstaat, in dem die Erstvermarktung stattfindet, unmittelbar nach dem Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie an a) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und b) die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat. (4) Der Inhaber der Übernahmeerklärung übermittelt die Daten, die in die Übernahmeerklärung einzutragen sind, elektronisch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme materiell stattfindet. Artikel 6 Häufigkeit der Übermittlung (1) Der Kapitän übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten a) auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats, b) unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes, c) vor dem Einlaufen in den Hafen, d) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See, e) bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden. (2) Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Logbuchs und der Übernahmeerklärungen bis zur letzten Datenübertragung vornehmen, die am Ende der Fangeinsätze vor dem Einlaufen in den Hafen stattfand. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Logbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert. (3) Der Kapitän oder sein Beauftragter übermitteln die Anlandeerklärung elektronisch unmittelbar nach Erstellung der Anlandeerklärung. (4) Der Kapitän des Geberschiffs und das Empfängerschiff übermitteln die Umladedaten elektronisch unmittelbar nach der Umladung. (5) Der Kapitän bewahrt während jedes Aufenthalts außerhalb des Hafens und bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf. (6) Wenn ein Fischereifahrzeug im Hafen liegt, keine Fische an Bord führt und der Kapitän die Anlandeerklärung vorgelegt hat, kann die Übermittlung nach Absatz 1 vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung des Fischereiüberwachungszentrums des Flaggenmitgliedstaats ausgesetzt werden. Die Übermittlung wird wieder aufgenommen, wenn das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Eine vorherige Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn das Fischereifahrzeug zur Übermittlung der Daten mit dem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet ist. Artikel 7 Format der Datenübertragung von einem Schiff an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats Jeder Mitgliedstaat legt das Format fest, in dem Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen Behörden die Daten übermitteln. Artikel 8 Rückmeldungen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge zu jeder Übertragung von Logbuch-, Umlade- oder Anlandedaten eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.
KAPITEL III AUSNAHMEN Artikel 9 Ausnahmen (1) Ein Mitgliedstaat kann die Kapitäne von Schiffen unter seiner Flagge von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 und von der Verpflichtung, Geräte für die elektronische Datenübermittlung gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 an Bord zu führen, freistellen, wenn sie in den Gewässern, die seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegen, Fangreisen von höchstens 24 Stunden unternehmen, vorausgesetzt, sie landen ihren Fang nicht außerhalb seines Hoheitsgebiets an. (2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die die Daten über ihre Fangtätigkeiten elektronisch erfassen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Logbuch auf Papier zu führen und die Anlande- und Umladeerklärung auf Papier auszufüllen. (3) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Beauftragten, die ihren Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden, werden von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen. (4) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren. Schiffe, die in den Geltungsbereich solcher Übereinkünfte fallen, sind in diesen Gewässern vom Führen eines Logbuchs auf Papier freigestellt. (5) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die die in Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben der Aufwandsmeldung in ihre elektronischen Logbücher eingeben, sind von der Verpflichtung freigestellt, ihre Aufwandsmeldungen per Fernschreiber, über das Schiffsüberwachungssystem, per Fax, telefonisch oder per Funk zu übermitteln.
KAPITEL IV FUNKTIONSWEISE DES ELEKTRONISCHEN AUFZEICHNUNGS- UND BERICHTERSTATTUNGSSYSTEMS Artikel 10 Vorschriften für den Fall eines technischen Versagens oder des Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems (1) Im Falle eines technischen Versagens oder eines Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter die Logbuch-, Anlande- und Umladedaten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf dem von diesem vorgegebenen Wege mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch wenn kein Fang vorliegt. Die Daten werden auch übermittelt a) auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats, b) unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes, c) vor dem Einlaufen in den Hafen, d) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See, e) bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden. (2) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bringen das elektronische Logbuch unmittelbar nach Eingang der in Absatz 1 genannten Daten auf den neuesten Stand. (3) Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems verlässt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft des Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Schiff unter seiner Flagge das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat. Artikel 11 Nichtempfang von Daten (1) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Beauftragten hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffs überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind. (2) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so setzen sie die zuständigen Behörden dieses Küstenmitgliedstaats hiervon unverzüglich in Kenntnis. (3) Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats. Artikel 12 Nicht zugängliche Daten (1) Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass sich in seinen Gewässern ein Schiff befindet, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, und haben sie nicht gemäß Artikel 15 Zugang zu den Logbuch- oder Umladedaten, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugang zu sichern. (2) Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit den verfügbaren elektronischen Mitteln. (3) Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter die Daten und eine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung nach Anfrage mit den verfügbaren elektronischen Mitteln an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats. (4) Kann der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung übermitteln, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän oder dessen Beauftragter diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Daten vorlegen kann. Artikel 13 Daten über das Funktionieren des elektronischen Berichterstattungssystems (1) Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Berichterstattungssysteme. Diese enthalten mindestens folgende Informationen: a) die Liste der Fischereifahrzeuge, die unter ihrer Flagge fahren und deren elektronische Berichterstattungssysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind, b) die Zahl der elektronischen Logbuchmeldungen, die jeden Tag eingegangen sind, und die durchschnittliche Zahl der Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten, c) die Zahl der eingegangenen Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsabrechungen, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten. (2) Zusammenfassungen der Daten über das Funktionieren der elektronischen Berichterstattungssysteme der Mitgliedstaaten werden der Kommission auf ihren Wunsch in einem Format und in zeitlichen Abständen übermittelt, die die Mitgliedstaaten und die Kommission einvernehmlich festlegen.
KAPITEL V AUSTAUSCH VON UND ZUGRIFF AUF DATEN Artikel 14 Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (1) Zwischen den Mitgliedstaaten werden Informationen in dem im Anhang vorgegebenen Format ausgetauscht, von dem der Standard „extensible mark-up language“ (XML) abgeleitet ist. (2) Berichtigungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind deutlich zu kennzeichnen. (3) Gehen bei einem Mitgliedstaat elektronische Informationen von einem anderen Mitgliedstaat ein, so sorgt er dafür, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt. (4) Die Datenangaben im Anhang, die die Kapitäne gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in ihrem Logbuch erfassen müssen, sind auch für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten obligatorisch. Artikel 15 Datenzugang (1) Ein Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass ein Küstenmitgliedstaat in Echtzeit online Zugang zu den elektronischen Logbuch- und Anlandedaten der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe hat, wenn diese Fangeinsätze in den Gewässern durchführen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaats unterliegen, oder wenn sie in einen Hafen des Küstenmitgliedstaats einlaufen. (2) Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus dem Hafen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlandung abgeschlossen ist. Die Daten über die Fangeinsätze der vorangegangen 12 Monate werden auf Anfrage zugänglich gemacht. (3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft hat das ganze Jahr rund um die Uhr gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Logbuchdaten in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats. (4) Ein Küstenmitgliedstaat gewährt einem Fischereiüberwachungsschiff eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans Online-Zugang zu seiner Logbuchdatenbank. Artikel 16 Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten (1) Der Zugang zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Daten erfolgt das ganze Jahr über rund um die Uhr über eine gesicherte Internetverbindung. (2) Die Mitgliedstaaten tauschen die sachdienlichen technischen Informationen aus, um den gegenseitigen Zugang zu elektronischen Logbüchern zu gewährleisten. (3) Die Mitgliedstaaten a) sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Daten vertraulich behandelt werden; b) treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen. Artikel 17 Einzige Behörde (1) In jedem Mitgliedstaat ist eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller unter diese Verordnung fallenden Daten zuständig. (2) Die Mitgliedstaaten tauschen Listen und Angaben zu den Ansprechpartnern der in Absatz 1 genannten Behörden aus und teilen diese der Kommission mit. (3) Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Aufhebung (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 wird aufgehoben. (2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission
1 ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1 . Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3 .
2 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
3 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 .
4 ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6 .
5 ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1 .
6 ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46 .
ANHANG 1
FORMAT DES AUSTAUSCHS ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN
| Nr. | Element oder Attribut | Code | Beschreibung und Inhalt | Vorgeschrieben (C)/bedingt vorgeschrieben (CIF)/ /(fakultativ) (O) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | ERS-Meldung | |||
| 2 | Meldebeginn | ERS | Markierung für den Meldebeginn | C |
| 3 | Anschrift | AD | Bestimmung der Meldung (ISO-Alpha-3-Ländercode) | C |
| 4 | Absender | FR | ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, das die Daten übermittelt | C |
| 5 | Nummer der Meldung (des Eintrags) | RN | Laufende Nummer der Meldung (Format:CCC99999999) | C |
| 6 | Datum der Meldung (des Eintrags) | RD | Datum der Übermittlung der Meldung (JJJJ-MM-TT) | C |
| 7 | Uhrzeit der Meldung (des Eintrags) | RT | Uhrzeit der Übermittlung der Meldung (SS:MM in UTC) | C |
| 8 | Art der Meldung | TM | Art der Meldung (Logbuch: Art = LOG, Bestätigung: Art = RET, Berichtigung: Art = COR oder Verkaufsabrechnungen: Art = SAL) | C |
| 9 | Test-Meldung | TS | Bedeutet, dass es sich um eine Test-Meldung handelt | CIF TEST |
| 10 | ||||
| 11 | Art der Meldung = RET (TM = RET) | RET = Bestätigungsmeldung | ||
| 12 | Folgende Attribute sind anzugeben: | Die Bestätigungsmeldung über den ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Empfang der unter RN aufgeführten Meldung | ||
| 13 | Nummer der übermittelten Meldung | RN | Laufende Nummer der vom Empfänger (FMC) bestätigten Meldung (CCC99999999) | C |
| 14 | Rückmeldung | RS | Status der eingegangenen Meldung/des eingegangenen Eintrags. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 15 | Grund für die (eventuelle) Ablehnung | RE | Freier Text: Begründung der Ablehnung | O |
| 16 | ||||
| 17 | Art der Meldung = COR (TM=COR) | COR = Berichtigungsmeldung | ||
| 18 | Folgende Attribute sind anzugeben: | Die Meldung berichtigt eine vorhergehende Meldung; die in der Meldung enthaltenen Informationen ersetzen die vorhergehende, unter RN aufgeführte Meldung. | ||
| 19 | Ursprüngliche Nummer der Meldung | RN | Nummer der Meldung, die berichtigt wird (Format: CCC99999999) | C |
| 20 | Grund für die Berichtigung | RE | Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control\_enforcement\_de.htm | O |
| 21 | ||||
| 22 | Art der Meldung = LOG (TM = LOG) | LOG = Logbucherklärung | ||
| 23 | Folgende Attribute sind anzugeben: | Die LOG enthält eine oder mehrere der folgenden Erklärungen: DEP, FAR, TRA, COE, COX, ENT, EXI, CRO, TRZ, (INS), DIS, PRN, EOF, RTP, LAN | ||
| 24 | Beginn der Logbuchaufzeichnung | LOG | Markierung für den Beginn der Logbuchaufzeichnung | C |
| 25 | Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR) | IR | Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann | C |
| 26 | Hauptkennzeichen des Schiffs | RC | Internationales Rufzeichen | CIF, wenn CFR nicht auf dem neuesten Stand |
| 27 | Äußere Kennzeichnung des Schiffs | XR | Registriernummer an der Schiffswand | O |
| 28 | Name des Schiffs | NA | Schiffsname | O |
| 29 | Name des Kapitäns | MA | Name des Kapitäns (jede Änderung während einer Fangreise ist bei der nächsten LOG-Übermittlung mitzuteilen) | C |
| 30 | Anschrift des Kapitäns | MD | Anschrift des Kapitäns (jede Änderung während einer Fangreise ist bei der nächsten LOG-Übermittlung mitzuteilen) | C |
| 31 | Registrierland | FS | Flaggenstaat des Schiffs. ISO-Alpha-3-Ländercode | C |
| 32 | ||||
| 33 | DEP: Erklärungselement | Bei jeder Ausfahrt aus dem Hafen mit der nächsten Meldung zu übermitteln | ||
| 34 | Beginn der Abfahrtserklärung | DEP | Markierung für den Beginn der Erklärung über die Ausfahrt aus dem Hafen | C |
| 35 | Datum | DA | Datum der Ausfahrt (JJJJ-MM-TT) | C |
| 36 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit der Ausfahrt (SS:MM in UTC) | C |
| 37 | Hafenname | PO | Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 38 | Geplante Tätigkeit | AA | Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | CIF für Aufwandsmeldung erforderlich für geplante Tätigkeit |
| 39 | Art des Fanggeräts | GE | Buchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“) | CIF für geplante Fangtätigkeit |
| 40 | Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen) | SPE | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE) | CIF für Fang an Bord des Schiffs |
| 41 | ||||
| 42 | FAR: Erklärung der Fangtätigkeit | Bis Mitternacht eines jeden Tags auf See oder auf Antrag des Flaggenstaats zu übermitteln | ||
| 43 | Beginn der Erklärung über die Aufzeichnung der Fangtätigkeit | FAR | Markierung für den Beginn der Erklärung der Aufzeichnung der Fangtätigkeit | C |
| 44 | Markierung für die letzte Aufzeichnung | LR | Markierung, die angibt, dass dies die letzte FAR-Aufzeichnung ist, die übermittelt wird (LR = 1) | Markierung für die Inspektion |
| 45 | CIF für letzte Meldung | IS | Markierung, die angibt, dass die Aufzeichnung der Fangtätigkeit im Anschluss an eine Inspektion an Bord eingegangen ist (IS = 1) | CIF für erfolgte Inspektion |
| 46 | Datum | DA | Datum der Fangtätigkeiten auf See (JJJJ-MM-TT) | C |
| 47 | Uhrzeit | TI | Beginn der Fangtätigkeit (SS:MM in UTC) | O |
| 48 | Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | Spezifiziert, wenn keine Fänge getätigt wurden (zu Aufwandszwecken). Das Verzeichnis der Codes für die Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ). | CIF |
| 49 | Fangeinsätze | FO | Zahl der Fangeinsätze (Hols) | O |
| 50 | Fangdauer | DU | Dauer der Fangtätigkeit in Minuten — die Fangdauer entspricht der Anzahl Stunden auf See, abzüglich der Zeit für den Weg zu oder zwischen den Fanggründen, für die Rückkehr aus den Fanggründen, für Ausweichmanöver, Inaktivität oder Warten auf Reparatur | CIF erforderlich |
| 51 | Teilmeldung Fanggerät | GEA | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GEA) | CIF, falls ausgebracht |
| 52 | Teilmeldung Verlust von Fanggerät | GLS | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GLS) | CIF vorgeschrieben |
| 53 | Teilmeldung der Fänge (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen) | SPE | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE) | CIF für gefangenen Fisch |
| 54 | ||||
| 55 | RLC: Erklärung der Umlagerung | Wenn der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Schiffs in ein Hälterungsnetz, einen Behälter oder einen Käfig (außerhalb des Schiffs) verbracht und dort aufbewahrt wird, bis der lebende Fisch angelandet wird | ||
| 56 | Beginn der Erklärung der Umlagerung | RLC | Markierung für den Beginn der Umlagerungserklärung | C |
| 57 | Datum | DA | Datum der Umlagerung des Fangs, während sich das Schiff auf See befindet (JJJJ-MM-TT) | CIF |
| 58 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit der Umlagerung (SS:MM in UTC) | CIF |
| 59 | CFR-Kennnummer des Empfängerschiffs | IR | Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann | CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und EU-Schiffen |
| 60 | Rufzeichen des Empfängerschiffs | TT | Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffs | CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz |
| 61 | Flaggenstaat des Empfängerschiffs | TC | Flaggenstaat des Schiffs, das den Fisch entgegennimmt (ISO-Alpha-3-Ländercode) | CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz |
| 62 | CFR-Kennnummern anderer Partnerschiffe | RF | Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei die Großbuchstaben A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann | CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und wenn Partner EU-Schiff ist |
| 63 | Rufzeichen anderer Partnerschiffe | TF | Internationales Rufzeichen des Partnerschiffs/der Partnerschiffe | CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und anderen Partnern |
| 64 | Flaggenstaat des anderen Partnerschiffs/der anderen Partnerschiffe | FC | Flaggenstaat des Partnerschiffs/der Partnerschiffe (ISO-Alpha-3-Ländercode) | CIF bei gemeinsamem Fangeinsatz und anderen Partnern |
| 65 | Umlagerungsort | RT | 3-Buchstaben-Code für den Umlagerungsort (Hälterungsnetz: KNE, Käfig: CGE usw.). Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | CIF |
| 66 | Teilmeldung POS | POS | Ort des Transfers (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS) | CIF |
| 67 | Teilmeldung der Fänge (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen) | SPE | Menge des umgelagerten Fischs ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE ) | CIF |
| 68 | ||||
| 69 | TRA: Umladeerklärung | Bei jeder Umladung von Fängen ist eine Erklärung sowohl des Geber- als auch des Empfängerschiffs erforderlich | ||
| 70 | Beginn der Umladeerklärung | TRA | Markierung für den Beginn einer Umladeerklärung | C |
| 71 | Datum | DA | Beginn der TRA (JJJJ-MM-TT) | C |
| 72 | Uhrzeit | TI | Beginn der TRA (SS:MM in UTC) | C |
| 73 | Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | Das geografische Gebiet, in dem die Umladung erfolgt ist. Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ). | CIF bei Umladung auf See |
| 74 | Hafenname | PO | Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | CIF bei Umladung im Hafen |
| 75 | CFR-Kennnummer des Empfängerschiffs | IR | Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann | CIF bei Fischereifahrzeug |
| 76 | Umladung: Empfängerschiff | TT | Wenn Geberschiff — Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffs | C |
| 77 | Umladung: Flaggenstaat des Empfängerschiffs | TC | Wenn Geberschiff — Flaggenstaat des Empfängerschiffs (ISO-Alpha-3-Ländercode) | C |
| 78 | CFR-Kennnummer des Geberschiffs | RF | Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann | CIF bei Gemeinschaftsschiff |
| 79 | Umladung: (Geber)Schiff | TF | Wenn Empfängerschiff — Internationales Rufzeichen des Geberschiffs | C |
| 80 | Umladung: Flaggenstaat des Geberschiffs | FC | Wenn Empfängerschiff — Flaggenstaat des Geberschiffs (ISO-Alpha-3-Ländercode) | C |
| 81 | Teilmeldung POS | POS | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS) | CIF vorgeschrieben (NEAFC- oder NAFO-Gewässer) |
| 82 | Umgeladener Fang (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen) | SPE | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE) | C |
| 83 | ||||
| 84 | COE: Erklärung der Einfahrt in ein Gebiet | Bei Fangtätigkeit in einem Bestandsauffüllungsgebiet oder in westlichen Gewässern | ||
| 85 | Beginn der Aufwandsmeldung: Einfahrt in das Gebiet | COE | Markierung für den Beginn einer Erklärung der Einfahrt in das Aufwandsgebiet | C |
| 86 | Datum | DA | Datum der Einfahrt (JJJJ-MM-TT) | C |
| 87 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit der Einfahrt (SS:MM in UTC) | C |
| 88 | Zielart(en) | TS | Während des Aufenthalts in dem Gebiet anvisierte Arten (Grundfischarten, pelagische Arten, Kammmuscheln, Krebse). Das vollständige Verzeichnis wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 89 | Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | Geografische Position des Schiffs. Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ). | C |
| 90 | Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen) | SPE | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE) | O |
| 91 | COX: Erklärung der Ausfahrt aus einem Gebiet | Bei Fangtätigkeit in einem Bestandsauffüllungsgebiet oder in westlichen Gewässern | ||
| 92 | Beginn der Aufwandsmeldung: Ausfahrt aus dem Gebiet | COX | Markierung für den Beginn einer Erklärung der Ausfahrt aus dem Aufwandsgebiet | C |
| 93 | Datum | DA | Datum der Ausfahrt (JJJJ-MM-TT) | C |
| 94 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit der Ausfahrt (SS:MM in UTC) | C |
| 95 | Zielart(en) | TS | Während des Aufenthalts in dem Gebiet anvisierte Arten (Grundfischarten, pelagische Arten, Kammmuscheln, Krebse). Das vollständige Verzeichnis wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | CIF, es werden keine anderen Fangtätigkeiten durchgeführt |
| 96 | Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | Geografische Position des Schiffs. Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute RAS ). | CIF, es werden keine anderen Fangtätigkeiten durchgeführt |
| 97 | Teilmeldung Position | POS | Position bei der Ausfahrt ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS ) | C |
| 98 | Teilmeldung der Fänge | SPE | Fänge während des Aufenthalts in dem Gebiet ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute SPE ) | O |
| 99 | ||||
| 100 | CRO: Erklärung des Durchquerens eines Gebiets | Beim Durchqueren von Bestandsauffüllungsgebieten oder westlichen Gewässern | ||
| 101 | Beginn der Aufwandsmeldung: Durchqueren eines Gebiets | CRO | Markierung für den Beginn einer Erklärung des Durchquerens des Aufwandsgebiets (kein Fangeinsatz). In den COE- und COX-Erklärungen sind nur DA, TI und POS anzugeben. | C |
| 102 | Erklärung über die Einfahrt in das Gebiet | COE | (Siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COE) | C |
| 103 | Erklärung über die Ausfahrt aus dem Gebiet | COX | (Siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COX) | C |
| 104 | ||||
| 105 | TRZ: Erklärung der gebietsüberschreitenden Fischerei | Bei gebietsüberschreitender Fischerei | ||
| 106 | Beginn der Aufwandsmeldung: gebietsüberschreitende Fischerei | TRZ | Markierung für den Beginn einer Erklärung der gebietsüberschreitenden Fischerei | C |
| 107 | Erklärung über die Einfahrt | COE | Erste Einfahrt ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COE ) | C |
| 108 | Erklärung über die Ausfahrt | COX | Letzte Ausfahrt ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COX ) | C |
| 109 | ||||
| 110 | INS: Erklärung der Inspektion | Von den Behörden und nicht vom Kapitän vorzulegen | ||
| 111 | Beginn der Inspektionserklärung | INS | Markierung für den Beginn einer Teilmeldung einer Inspektion | O |
| 112 | Land der Inspektion | IC | ISO-Alpha-3-Ländercode | O |
| 113 | Bestellter Inspektor | IA | Jedes Land muss die vierstellige Identifikationsnummer des jeweiligen Inspektors übermitteln | O |
| 114 | Datum | DA | Datum der Inspektion (JJJJ-MM-TT) | O |
| 115 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit der Inspektion (SS:MM in UTC) | O |
| 116 | Teilmeldung Position | POS | Position bei der Inspektion ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS ) | O |
| 117 | ||||
| 118 | DIS: Erklärung des Rückwurfs | CIF vorgeschrieben (NEAFC, NAFO) | ||
| 119 | Beginn der Rückwurferklärung | DIS | Markierung mit Einzelheiten über den zurückgeworfenen Fisch | C |
| 120 | Datum | DA | Datum des Rückwurfs (JJJJ-MM-TT) | C |
| 121 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit des Rückwurfs (SS:MM in UTC) | C |
| 122 | Teilmeldung Position | POS | Position beim Rückwurf ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS ) | C |
| 123 | Teilmeldung zurückgeworfener Fisch | SPE | Zurückgeworfener Fisch ( siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute SPE ) | C |
| 124 | ||||
| 125 | PRN: Erklärung der Vorabmitteilung der Rückkehr | Vor der Rückkehr in den Hafen oder wenn durch Gemeinschaftsregeln vorgeschrieben | CIF vorgeschrieben | |
| 126 | Beginn der Vorabmitteilung | PRN | Markierung für den Beginn einer Erklärung der Vorabmitteilung | C |
| 127 | Voraussichtliches Datum | PD | Voraussichtliches Datum der Ankunft/Durchquerung (JJJJ-MM-TT) | C |
| 128 | Voraussichtliche Uhrzeit | PT | Voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft/Durchquerung (SS:MM in UTC) | C |
| 129 | Hafenname | PO | Hafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-2-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 130 | Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | In der Vorabmitteilung anzugebendes Fanggebiet für Dorsch. Das Verzeichnis der Codes für die Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ). | CIF in der Ostsee |
| 131 | Voraussichtliches Anlandedatum | DA | Beabsichtigtes Datum der Anlandung (JJJJ-MM-TT) in der Ostsee | CIF in der Ostsee |
| 132 | Voraussichtliche Anlandezeit | TI | Beabsichtigte Uhrzeit der Anlandung (HH:MM in UTC) in der Ostsee | CIF in der Ostsee |
| 133 | Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen) | SPE | Fänge an Bord (wenn pelagische Arten, ICES-Gebiete erforderlich) (siehe Einzelheiten der Teilmeldung SPE) | C |
| 134 | Teilmeldung Position | POS | Position bei der Einfahrt in/der Ausfahrt aus Bereich/Gebiet. ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS ) | CIF |
| 135 | ||||
| 136 | EOF: Erklärung des Endes der Fangtätigkeit | Unmittelbar nach Ende des Fangeinsatzes und vor der Rückkehr in den Hafen und der Anlandung des Fischs zu übermitteln | ||
| 137 | Beginn der Erklärung über das Ende der Fangtätigkeit | EOF | Markierung für das Ende der Fangeinsätze vor der Rückkehr in den Hafen | C |
| 138 | Datum | DA | Datum des Endes (JJJJ-MM-TT) | C |
| 139 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit des Endes (SS:MM in UTC) | C |
| 140 | ||||
| 141 | RTP: Erklärung der Rückkehr in den Hafen | Nach einer PRN-Erklärung und vor der Anlandung von Fisch bei der Einfahrt in den Hafen zu übermitteln | ||
| 142 | Beginn der Erklärung der Rückkehr in den Hafen | RTP | Markierung für die Rückkehr in den Hafen am Ende der Fangreise | C |
| 143 | Datum | DA | Datum der Rückkehr (JJJJ-MM-TT) | C |
| 144 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit der Rückkehr (SS:MM in UTC) | C |
| 145 | Hafenname | PO | Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 146 | Grund für die Rückkehr | RE | Grund für die Rückkehr in den Hafen (z. B. Zuflucht, Versorgung, Anlandung). Das Verzeichnis der Codes für die Gründe wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | CIF |
| 147 | ||||
| 148 | LAN: Anlandeerklärung | Nach Anlandung des Fangs zu übermitteln | ||
| 149 | Beginn der Anlandeerklärung | LAN | Markierung für den Beginn einer Anlandeerklärung | C |
| 150 | Datum | DA | (JJJJ-MM-TT) — Datum der Anlandung | C |
| 151 | Uhrzeit | TI | (SS:MM in UTC) — Uhrzeit der Anlandung | C |
| 152 | Absender | TS | 3-Buchstaben-Code (MAS: Kapitän, REP: Beauftragter, AGE: Agent) | C |
| 153 | Hafenname | PO | Hafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-2-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 154 | Teilmeldung der angelandeten Fänge (Verzeichnis der SPE mit PRO Teilmeldungen) | SPE | Arten, Fanggebiete, angelandetes Gewicht, entsprechendes Fanggerät und Aufmachung (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE) | C |
| 155 | ||||
| 156 | POS: Teilmeldung Position | |||
| 157 | Beginn der Teilmeldung Position | POS | Markierung mit den Koordinaten der geografischen Position | C |
| 158 | Breitengrad (dezimal) | LT | Breite im WGS84-Format für VMS | C |
| 159 | Längengrad (dezimal) | LG | Länge im WGS84-Format für VMS | C |
| 160 | ||||
| 161 | GEA: Teilmeldung Einsatz von Fanggerät | |||
| 162 | Beginn der Teilmeldung Einsatz von Fanggerät | GEA | Markierung mit den Koordinaten der geografischen Position | C |
| 163 | Art des Fanggeräts | GE | Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“) | C |
| 164 | Maschenöffnung | ME | Maschengröße (in Millimetern) | CIF, wenn Maschenöffnung des Fanggeräts Größenauflagen unterliegt |
| 165 | Fangkapazität | GC | Größe des Fanggeräts und Anzahl | CIF für die Art des eingesetzten Fanggeräts erforderlich |
| 166 | Fangeinsätze | FO | Zahl der Fangeinsätze (Hols) pro 24 Stunden | CIF, wenn Schiff eine Tiefsee-Fangerlaubnis hat |
| 167 | Fangdauer | DU | Anzahl Stunden, in denen das Fanggerät ausgebracht war | CIF, wenn Schiff eine Tiefsee-Fangerlaubnis hat |
| 168 | Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät | GES | Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GES ) | CIF vorgeschrieben (Schiff bringt stationäres Fanggerät oder Stellnetze aus) |
| 169 | Teilmeldung eingeholtes Fanggerät | GER | Teilmeldung eingeholtes Fanggerät ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GER ) | CIF vorgeschrieben (Schiff bringt stationäres Fanggerät oder Stellnetze aus) |
| 170 | Teilmeldung des Einsatzes von Kiemennetzen | GIL | Teilmeldung des Einsatzes von Kiemennetzen (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GER) | CIF bei Schiff mit Erlaubnis für ICES-Gebiete IIIa, IVa, IVb, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII |
| 171 | Fangtiefen | FD | Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggerätes (in Metern) | CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern |
| 172 | Durchschnittliche Zahl der Haken pro Langleine | NH | Die durchschnittliche Zahl der Haken pro Langleine | CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern |
| 173 | Durchschnittliche Länge der Netze | GL | Die durchschnittliche Länge der Netze bei Verwendung von Stellnetzen (in Metern) | CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern |
| 174 | Durchschnittliche Höhe der Netze | GD | Die durchschnittliche Höhe der Netze bei Verwendung von Stellnetzen (in Metern) | CIF bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern |
| 175 | ||||
| 176 | GES: Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät | CIF vorgeschrieben | ||
| 177 | Beginn der Teilmeldung Position | GES | Markierung mit Informationen über das ausgebrachte Fanggerä | C |
| 178 | Datum | DA | Datum des Ausbringens des Fanggeräts (JJJJ-MM-TT) | C |
| 179 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit des Ausbringens des Fanggeräts (SS:MM in UTC) | C |
| 180 | Teilmeldung POS | POS | Position beim Ausbringen des Fanggeräts ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS ) | C |
| 181 | ||||
| 182 | GER: Teilmeldung eingeholtes Fanggerät | CIF vorgeschrieben | ||
| 183 | Beginn der Teilmeldung Position | GER | Markierung mit Informationen über das eingeholte Fanggerät | C |
| 184 | Datum | DA | Datum des Einholens des Fanggeräts (JJJJ-MM-TT) | C |
| 185 | Uhrzeit | TI | Uhrzeit des Einholens des Fanggeräts (SS:MM in UTC) | C |
| 186 | Teilmeldung POS | POS | Position beim Einholen des Fanggeräts (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS) | C |
| 187 | GIL: Teilmeldung Einsatz von Kiemennetzen | CIF bei Schiff mit Erlaubnis für ICES-Gebiete IIIa, IVa, IVb, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII | ||
| 188 | Beginn der Teilmeldung Einsatz von Kiemennetzen | GIL | Markierung für den Beginn des Einsatzes von Kiemennetzen | |
| 189 | Nominale Länge eines Netzes | NL | Bei jedem Fangeinsatz aufzuzeichnende Information (in Metern) | C |
| 190 | Anzahl Netze | NN | Zahl der Netze einer Fleet | C |
| 191 | Anzahl Fleete | FL | Zahl der ausgesetzten Fleete | C |
| 192 | Teilmeldung POS | POS | Position jeder ausgesetzten Fleet ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS ) | C |
| 193 | Tiefe jeder ausgesetzten Fleet | FD | Tiefe jeder ausgesetzten Fleet (Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggeräts) | C |
| 194 | Setzzeit jeder ausgesetzten Fleet | ST | Setzzeit jeder ausgesetzten Fleet | C |
| 195 | ||||
| 196 | GLS: Teilmeldung Verlust von Fanggerät | Verlust von stationärem Fanggerät | CIF vorgeschrieben | |
| 197 | Beginn der GLS-Teilmeldung | GLS | Angaben über den Verlust von stationärem Fanggerät | |
| 198 | Datum des Verlustes | DA | Datum des Verlustes (JJJJ-MM-TT) | C |
| 199 | Zahl der Einheiten | NN | Anzahl verlorener Fanggeräte | CIF |
| 200 | Teilmeldung POS | POS | Letzte bekannte Position des Fanggeräts ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS ) | CIF |
| 201 | ||||
| 202 | RAS: Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | Relevantes Gebiet, je nach den diesbezüglichen Meldeanforderungen — es sollte mindestens ein Feld ausgefüllt werden. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben | CIF |
| 203 | FAO-Gebiet | FA | FAO-Gebiet (z. B. 27) | CIF |
| 204 | FAO (ICES) Untergebiet | SA | FAO (ICES) Untergebiet (z. B. 3) | CIF |
| 205 | FAO (ICES) Bereich | ID | FAO (ICES) Bereich (z. B. d) | CIF |
| 206 | FAO (ICES) Unterbereich | SD | FAO (ICES) Unterbereich (z. B. 24) (in Verbindung mit dem Vorstehenden ergibt sich 27.3.d.24) | CIF |
| 207 | Wirtschaftszone | EZ | Wirtschaftszone | CIF |
| 208 | ICES statistisches Rechteck | SR | ICES statistisches Rechteck (z. B. 49E6) | CIF |
| 209 | Fischereiaufwandsgebiet | FE | Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | CIF |
| 210 | Teilmeldung Position | POS | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS) | CIF |
| 211 | ||||
| 212 | SPE: Teilmeldung Arten | Gesamtmenge nach Arten | ||
| 213 | Beginn der Teilmeldung SPE | SPE | Einzelheiten zu dem gefangenen Fisch, aufgeschlüsselt nach Arten | C |
| 214 | Artenname | SN | Name der gefangenen Art (Alpha-3-Code der FAO) | C |
| 215 | Fischgewicht | WT | 1.: Gesamtgewicht des Fischs (in Kilogramm) im Fangzeitraum, | CIF, wenn Arten nicht gezählt |
| 216 | Anzahl Fische | NF | Zahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch) | CIF |
| 217 | In Netzen mitgeführte Menge | NQ | Schätzung der in Netzen und nicht im Laderaum mitgeführten Menge | O |
| 218 | Zahl der in Netzen mitgeführten Fische | NB | Schätzung der Zahl der in Netzen und nicht im Laderaum mitgeführten Fische | O |
| 219 | Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | Das geografische Gebiet, in dem die meisten Fänge getätigt wurden. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. ( Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ) | C |
| 220 | Art des Fanggeräts | GE | Buchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“) | CIF, wenn Anlandeerklärung nur für bestimmte Arten und Fanggebiete |
| 221 | Teilmeldung Verarbeitung | PRO | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO) | CIF für Anlande-(Umlade-) erklärung |
| 222 | ||||
| 223 | PRO: Teilmeldung Verarbeitung | Verarbeitung/Aufmachung, aufgeschlüsselt nach angelandeten Arten | ||
| 224 | Beginn der Teilmeldung Verarbeitung | PRO | Markierung mit Einzelheiten zur Fischverarbeitung | C |
| 225 | Frischekategorie des Fischs | FF | Frischekategorie des Fischs (A, B, E) | C |
| 226 | Zustand des Fischs | PS | Buchstabencode für den Zustand des Fischs, z. B. lebend, gefroren, gesalzen. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 227 | Aufmachung des Fischs | PR | Buchstabencode für die Aufmachung des Erzeugnisses (Art der Verarbeitung). Die zu verwendenden Codes werden auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 228 | Art der Verpackung der Verarbeitungserzeugnisse | TY | 3-Buchstaben-Code (CRT = Kartons, BOX = Kisten, BGS = Beutel, BLC = Blöcke) | CIF (LAN oder TRA) |
| 229 | Zahl der Verpackungseinheiten | NN | Anzahl Verpackungseinheiten: Kartons, Kisten, Beutel, Container, Blöcke usw. | CIF (für LAN oder TRA) |
| 230 | Durchschnittliches Gewicht je Verpackungseinheit | AW | Produktgewicht (kg) | CIF (für LAN oder TRA) |
| 231 | Umrechnungsfaktor | CF | Ein numerischer Faktor, der angewendet wird, um das Gewicht von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht umzurechnen | O |
| 232 | ||||
| 233 | Art der Meldung ist eine SAL (TM = SAL) | SAL ist eine Verkaufsmeldung | ||
| 234 | Die folgenden Attribute sind anzugeben: | Mit einer Verkaufsmeldung kann entweder eine Verkaufsabrechnung oder eine Übernahme mitgeteilt werden. | ||
| 235 | Beginn der Verkaufsaufzeichnung | SAL | Markierung für den Beginn der Verkaufsaufzeichnung | C |
| 236 | Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft | IR | Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann | C |
| 237 | Rufzeichen des Schiffs | RC | Internationales Rufzeichen | CIF, wenn CFR nicht auf dem neuesten Stand |
| 238 | Äußere Kennzeichnung des Schiffs | XR | Registriernummer an der Wand des Schiffs, das den Fisch angelandet hat | O |
| 239 | Land der Eintragung | FS | ISO-Alpha-3-Ländercode | C |
| 240 | Name des Schiffs | NA | Name des Schiffs, das den Fisch angelandet hat | O |
| 241 | SLI-Erklärung | SLI | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SLI) | CIF für Verkauf |
| 242 | TLI-Erklärung | TLI | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute TLI) | CIF für Übernahme |
| 243 | ||||
| 244 | SLI: Verkaufsabrechnungserklärung | |||
| 245 | Beginn der Verkaufsabrechnungserklärung | SLI | Markierung mit Einzelheiten eines Verkaufs | C |
| 246 | Datum | DA | Verkaufsdatum (JJJJ-MM-TT) | C |
| 247 | Verkaufsland | SC | ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem der Verkauf stattfand | C |
| 248 | Verkaufsort | SL | Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 249 | Name des Verkäufers | NS | Name des Auktionszentrums oder jeder anderen Einrichtung oder Person, das/die den Fisch verkauft | C |
| 250 | Name des Käufers | NB | Name der Einrichtung oder Person, die den Fisch kauft | C |
| 251 | Referenznummer des Verkaufsvertrags | CN | Referenznummer des Verkaufsvertrags | C |
| 252 | Teilmeldung Quellendokument | SRC | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SRC) | C |
| 253 | Teilmeldung Verkauf | CSS | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute CSS) | C |
| 254 | ||||
| 255 | SRC-Teilmeldung | Die Behörden des Flaggenstaats verfolgen das Quellendokument zurück, dem das Logbuch des Schiffs und die Anlandedaten zugrunde liegen. | ||
| 256 | Beginn der Teilmeldung Quellendokument | SRC | Markierung mit Einzelheiten zum Quellendokument für den Verkauf | C |
| 257 | Datum der Anlandung | DL | Datum der Anlandung (JJJJ-MM-TT) | C |
| 258 | Land und Hafenname | PO | Land der Anlandung und Hafenname. Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 259 | ||||
| 260 | CSS-Teilmeldung | |||
| 261 | Beginn der Teilmeldung Verkauf | CSS | Markierung mit Einzelheiten zu dem verkauften Gegenstand | C |
| 262 | Artenname | SN | Name der verkauften Art (Alpha-3-Code der FAO) | C |
| 263 | Gewicht des verkauften Fischs | WT | Gewicht des verkauften Fischs (in Kilogramm) | C |
| 264 | Anzahl der verkauften Fische | NF | Zahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch) | CIF |
| 265 | Fischpreis | FP | Preis pro Kilo | C |
| 266 | Verkaufswährung | CR | Währung des Verkaufspreises — Das Verzeichnis der Währungszeichen/-codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | C |
| 267 | Größenklasse des Fischs | SF | Fischgröße (1-8; eine Größe oder je nach den Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo) | CIF |
| 268 | Bestimmung des Erzeugnisses (Verwendungszweck) | PP | Codes für den menschlichen Verzehr, Übertragung, industrielle Verwertung | CIF |
| 269 | Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ). | C |
| 270 | Teilmeldung Verarbeitung PRO | PRO | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO) | C |
| 271 | Zurückgenommen | WD | Von einer Erzeugerorganisation zurückgenommen (Y-ja, N-nein, T-vorübergehend) | C |
| 272 | Verwendungscode der Erzeugerorganisation | OP | Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | O |
| 273 | Zustand des Fischs | PS | Buchstabencode für den Zustand des Fischs, z. B. lebend, gefroren, gesalzen. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. | CIF, wenn vorübergehend zurückgenommen |
| 274 | ||||
| 275 | TLI: Übernahmeerklärung | |||
| 276 | Beginn der TLI-Erklärung | TLI | Markierung mit Einzelheiten der Übernahme | C |
| 277 | Datum | DA | Datum der Übernahme (JJJJ-MM-TT) | C |
| 278 | Übernahmeland | SC | ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem die Übernahme stattfand | C |
| 279 | Übernahmeort | SL | Hafencode oder Ortsname (falls kein Hafen) des Übernahmeortes — Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control\_enforcement\_de.htm | C |
| 280 | Name der übernehmenden Organisation | NT | Name der Organisation, die den Fisch übernahm | C |
| 281 | Referenznummer des Übernahmevertrags | CN | Referenznummer des Übernahmevertrags | O |
| 282 | SRC-Teilmeldung | SRC | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SRC) | C |
| 283 | Teilmeldung Übernahme | CST | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute CST) | C |
| 284 | ||||
| 285 | CST-Teilmeldung | |||
| 286 | Beginn der Linie für jede Übernahme | CST | Markierung mit Einzelheiten für jede übernommene Art | C |
| 287 | Artenname | SN | Name der verkauften Arten (Alpha-3-Code der FAO) | C |
| 288 | Gewicht des übernommenen Fischs | WT | Gewicht des übernommenen Fischs (in Kilogramm) | C |
| 289 | Anzahl übernommene Fische | NF | Zahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch) | CIF |
| 290 | Größenklasse des Fischs | SF | Fischgröße (1—8; eine Größe oder je nach den Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo) | C |
| 291 | Teilmeldung relevantes Gebiet | RAS | Das Verzeichnis der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben ( siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS ). | O |
| 292 | Teilmeldung Verarbeitung PRO | PRO | (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO) | C |
| 1.: Zeichensätze unter http://europa.eu.int/idabc/en/chapter/556. Für ERS: Western character set (UTF-8) |
1 Dieser Anhang ersetzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung.
Obligatorisch, wenn durch Gemeinschaftsbestimmungen, internationale oder bilaterale Vereinbarungen vorgeschrieben.
Wenn CIF nicht gilt, ist das Attribut fakultativ.
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"id": "32008r1077",
"hash": "2ffd21c461ba1bbe5237d2247ebe01effafa88532fd75fc796ce5ecfff4c4dcb",
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"title": "Règlement (CE) n o 1077/2008 de la Commission du 3 novembre 2008 portant modalités d’application du règlement (CE) n o 1966/2006 du Conseil concernant l’enregistrement et la communication électroniques des données relatives aux activités de pêche et les dispositifs de télédétection, et abrogeant le règlement (CE) n o 1566/2007",
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"title": "Commission Regulation (EC) No 1077/2008 of 3 November 2008 laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 1966/2006 on electronic recording and reporting of fishing activities and on means of remote sensing and repealing Regulation (EC) No 1566/2007",
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"title": "Regolamento (CE) n. 1077/2008 della Commissione, del 3 novembre 2008 , che stabilisce modalità di applicazione del regolamento (CE) n. 1966/2006 del Consiglio concernente la registrazione e la trasmissione elettronica dei dati sulle attività di pesca e i sistemi di telerilevamento e che abroga il regolamento (CE) n. 1566/2007",
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"title": "Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007",
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