32008R1130•Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 der Kommission vom 14 November 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China
32008R1130Regulation16.11.2008
vom 14 November 2008
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1 Einleitung
(1) Am 16. Februar 2008 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union 2 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) an.
(2) Das Verfahren wurde eingeleitet aufgrund eines am 3. Januar 2008 eingereichten Antrags bestimmter Erzeuger von Kerzen (Lichten) und dergleichen, auf die mit rund 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
1.2 Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die ausführenden Hersteller, die Einführer, andere bekanntermaßen betroffene Parteien und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(4) Die Antragsteller, andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller in der VR China, Einführer einschließlich großer Einzelhandelsgruppen und Rohstofflieferanten legten ihre Standpunkte dar. Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(5) In der Einleitungsbekanntmachung verwies die Kommission darauf, dass sie zur Untersuchung von Dumping und Schädigung gegebenenfalls auf ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung zurückgreifen werde. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.
(6) Wie in den Randnummern (33) bis (40) dargelegt, legten 41 ausführende Hersteller in der VR China die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller wählte die Kommission eine Stichprobe der acht Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen mit der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft aus. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie ihr Verband und die Behörden der VR China wurden konsultiert und stimmten der Stichprobenauswahl zu.
(7) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China.
(8) Die Kommission legte die Feststellungen bezüglich der MWB den betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China, den Behörden der VR China und den Antragstellern gegenüber offen. Sie erhielten ferner die Möglichkeit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und bei Vorliegen besonderer Gründe eine Anhörung zu verlangen.
(9) Ein ausführender Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weil er die Kriterien nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllte, beantragte eine individuelle Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Daher wurde vorläufig beschlossen, dass dem Antrag auf eine individuelle Prüfung des ausführenden Herstellers nicht stattgegeben werden konnte.
(10) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu, namentlich 31 Gemeinschaftsherstellern, 32 Einführern und zwei Rohstofflieferanten.
(11) Antworten gingen von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, sechs unabhängigen Einführern und zwei Zulieferern ein.
(12) Aus dem betroffenen Land erhielt die Kommission Antworten von 41 ausführenden Herstellern.
(13) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Gemeinschaftsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
| 1.: Bolsius International B.V., Schijndel, Niederlande, | 1. | Bolsius International B.V., Schijndel, Niederlande, | 2. | Vollmar GmbH, Rheinbach, Deutschland, | 3. | —: GIES Kerzen GmbH, Gline, Deutschland, | — | GIES Kerzen GmbH, Gline, Deutschland, | — | Promol Industria de Velas, Caldas da Reinha, Portugal, | — | Liljeholmens Stearinfabriks AB, Oskarshamn, Schweden. |
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| 1. | Bolsius International B.V., Schijndel, Niederlande, | |||||||||||
| 2. | Vollmar GmbH, Rheinbach, Deutschland, | |||||||||||
| 3. | —: GIES Kerzen GmbH, Gline, Deutschland, | — | GIES Kerzen GmbH, Gline, Deutschland, | — | Promol Industria de Velas, Caldas da Reinha, Portugal, | — | Liljeholmens Stearinfabriks AB, Oskarshamn, Schweden. | |||||
| — | GIES Kerzen GmbH, Gline, Deutschland, | |||||||||||
| — | Promol Industria de Velas, Caldas da Reinha, Portugal, | |||||||||||
| — | Liljeholmens Stearinfabriks AB, Oskarshamn, Schweden. |
| 1.: Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd., VR China, | 1. | Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd., VR China, | 2. | —: Dalian Bright Wax Co., Ltd., VR China, | — | Dalian Bright Wax Co., Ltd., VR China, | — | Dalian Bright Wax, Hongkong, | 3. | Dalian Talent Gift Co., Ltd., VR China, | 4. | Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd., VR China, | 5. | Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd., VR China, | 6. | —: Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd., VR China, | — | Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd., VR China, | — | Apple-Ann Home Creation (H.K.) Limited, Hongkong | 7. | —: Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd., VR China, | — | Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd., VR China, | — | Ningbo Kwung's Import and Export Co., Ltd., VR China, | — | Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd., VR China, | 8. | —: Jiashan Jiahua Candle Arts & Crafts Co. Ltd., VR China, | — | Jiashan Jiahua Candle Arts & Crafts Co. Ltd., VR China, | — | Win Win Arts & Crafts Co., Ltd., VR China. |
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| 1. | Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | —: Dalian Bright Wax Co., Ltd., VR China, | — | Dalian Bright Wax Co., Ltd., VR China, | — | Dalian Bright Wax, Hongkong, | |||||||||||||||||||||||||||||
| — | Dalian Bright Wax Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Dalian Bright Wax, Hongkong, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Dalian Talent Gift Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. | —: Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd., VR China, | — | Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd., VR China, | — | Apple-Ann Home Creation (H.K.) Limited, Hongkong | |||||||||||||||||||||||||||||
| — | Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Apple-Ann Home Creation (H.K.) Limited, Hongkong | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. | —: Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd., VR China, | — | Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd., VR China, | — | Ningbo Kwung's Import and Export Co., Ltd., VR China, | — | Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||
| — | Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Ningbo Kwung's Import and Export Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. | —: Jiashan Jiahua Candle Arts & Crafts Co. Ltd., VR China, | — | Jiashan Jiahua Candle Arts & Crafts Co. Ltd., VR China, | — | Win Win Arts & Crafts Co., Ltd., VR China. | |||||||||||||||||||||||||||||
| — | Jiashan Jiahua Candle Arts & Crafts Co. Ltd., VR China, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Win Win Arts & Crafts Co., Ltd., VR China. |
| —: Gala Kerzen GmbH, Deutschland. | — | Gala Kerzen GmbH, Deutschland. |
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| — | Gala Kerzen GmbH, Deutschland. |
1.3 Untersuchungszeitraum
(14) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1 Betroffene Ware
(15) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Kerzen (Lichte) und dergleichen, außer Grablichten und anderen Brennern für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden (Kerzen). Das Herstellungsverfahren für Kerzen ist relativ einfach: die Rohstoffe (überwiegend Paraffin und Stearin) werden erhitzt, in Formen oder Behälter gegossen und die Kerze durch Abkühlen geformt. Kerzen erzeugen Wärme und Licht, werden aber vor allem zur Dekoration von Räumen benutzt, z. B. in Kerzenhaltern, -säulen und anderen Dekorationsgegenständen.
(16) Kerzen werden normalerweise unter den KN-Codes ex 3406 00 11 , ex 3406 00 19 und ex 3406 00 90 eingereiht.
(17) Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien gehören nicht zu der betroffenen Ware. Unter Grablichten und anderen Brennern für den Betrieb im Freien sind Kerzen (Lichte) und dergleichen zu verstehen, deren Brennstoff mehr als 500 ppm Toluol und/oder mehr als 100 ppm Benzol enthält und/oder deren Docht einen Durchmesser von mindestens 5 mm hat und/oder die jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt sind, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind. Diese Kriterien wurden für geeignet gehalten, eine eindeutige Trennung zwischen den Kerzenarten, die unter diese Untersuchung fallen, und den übrigen Kerzen herzustellen.
(18) Die Untersuchung ergab, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Kerzentypen gibt, beispielsweise Spitzkerzen, Teelichter sowie viele andere Saison- und Spezialkerzen, die in der VR China hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden. Die verschiedenen Kerzenarten können sich im Wesentlichen nach Größe, Form, Farbe, danach, ob sie parfümiert oder unparfümiert sind, usw. unterscheiden, aber alle diese Arten haben dieselben grundlegenden chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen und sind weitgehend austauschbar. Daher wird davon ausgegangen, dass alle unter diese Untersuchung fallenden Kerzen zu derselben Produktfamilie gehören.
(19) Bestimmte betroffene Parteien erhoben Einwände gegen die Definition der betroffenen Ware. Es wurde vorgebracht, dass Grablichte und Brenner für den Betrieb im Freien zu Unrecht von der Definition der betroffenen Waren ausgenommen worden seien, weil die Gemeinschaftsindustrie dieses Segment beherrsche; außerdem seien die in Randnummer (17) erwähnten technischen Kriterien insofern nicht eindeutig, als Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien nicht immer die oben genannten Merkmale überschritten. Ferner wurde vorgebracht, dass die Unterscheidung zwischen Kerzen und Grablichten und anderen Brennern für den Betrieb im Freien nicht auf Standards oder Normen der Industrie gestützt sei und der Annahme widerspreche, dass sowohl Teelichter als auch andere Kerzen unter die Definition der betroffenen Ware fallen.
(20) Andere Parteien brachten vor, dass die Herstellungsverfahren in der VR China und die dort hergestellte Produktpalette sowie die in die Gemeinschaft ausgeführten Kerzentypen sehr spezifisch seien. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass Ausführer in der VR China in vielen Fällen die betroffene Ware zusammen mit anderem Zubehör wie Glaskerzenhalter und/oder Kerzenständer ausführen, wobei der Exportwert alle Teile betrifft, nicht nur die Kerzen. Alle diese Typen sollten daher von der Untersuchung ausgenommen werden.
(21) Ferner wurde vorgebracht, dass ausführende Hersteller in der VR China weitgehend handgemachte oder spezielle Kerzen herstellen, die weiteren Bearbeitungsverfahren wie Druck, Gravieren und Lackieren unterzogen werden. Dabei handelt es sich um arbeitsintensive Typen, die als „fancy candles“ oder Spezialkerzen bezeichnet und in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Folglich forderten die Parteien, dass die Spezialkerzen auch von der Untersuchung ausgenommen werden sollten.
(22) Es sei darauf hingewiesen, dass die genannten Vorbringen nicht spezifisch waren und keine Belege dafür enthielten, dass das betroffene Produkt in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung nicht korrekt definiert wurde. In der Tat stellte sich wie oben erwähnt heraus, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen und dass sie weitgehend austauschbar sind. Hinsichtlich der Argumentation in Bezug auf Grablichter und Brenner für den Betrieb im Freien wird festgestellt, dass diese Produkte aufgrund der in Randnummer (17) genannten technischen und chemischen Kriterien von anderen Kerzentypen zu unterscheiden sind. Die Tatsache, dass zum einen die Hersteller in der Gemeinschaft dieses bestimmte Segment möglicherweise dominieren bzw. zum anderen Behauptungen, dass die Hersteller in der Gemeinschaft bestimmte Typen der betroffenen Ware nicht herstellen, ist irrelevant und ändert nichts an der Definition der betroffenen Ware.
(23) Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Produktionsverfahren, die Vielfalt der Warentypen, die in der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Normen nicht per se stichhaltige Gründe sind, um nachzuweisen, dass die Definition der betroffenen Waren geändert werden sollte.
2.2 Gleichartige Ware
(24) Bestimmte betroffene Parteien brachten vor, dass das so genannte „Teelicht“ von anderen Kerzen unterschieden werden müsse, weil es andere materielle Eigenschaften aufweise, beispielsweise die Größe und die Tatsache, dass das Wachs von einem Behälter umgeben ist, um zu verhindern, dass es überläuft oder tropft. Darüber hinaus sei der Hauptzweck der Kerzen die Erzeugung von Licht, der Hauptzweck des Teelichts hingegen die Erzeugung von Wärme.
(25) Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Kerzen und die betroffene Ware nicht gleichartig seien. Sie brachten insbesondere vor, dass die betroffene Ware weitgehend in Kombination mit anderen Dekorationsartikeln verkauft werde, z.B. Kerzenhalter und -ständer, andere Keramik- oder Glasgegenstände, und dass es nicht möglich sei, den Wert der Kerze in diesem Set zu bestimmen. Es wurde ferner argumentiert, dass die Hersteller in der Gemeinschaft nur Standardkerzentypen, die ausführenden Hersteller in der VR China dagegen große Mengen von Spezialkerzentypen verkauften, die nicht mit den Standardtypen vergleichbar seien.
(26) Hinsichtlich der Verwendung bestimmter Kerzentypen sei darauf hingewiesen, dass bei einer Anhörung insbesondere unter Beteiligung des Verbandes der Kerzenhersteller in der VR China festgestellt wurde, dass der Inlandsverbrauch in der VR China in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist und dass die im Inland verkauften Kerzen dieselbe Hauptverwendung hatten wie in der Gemeinschaft, nämlich die Innendekoration. Hinsichtlich der angeblich unterschiedlichen Verwendung von Kerzen (Licht) und Teelichten (Wärme) wurde festgestellt, dass diese Produkte austauschbar sind und dass beide Typen zur Erzeugung von Licht und Wärme genutzt werden können, dass jedoch, wie in Randnummer (15) dargelegt, beide Typen weitgehend zur Innendekoration benutzt werden.
(27) Es wird ferner daran erinnert, dass es, wie in Randnummer (18) erwähnt, unterschiedliche Kerzentypen gibt, die sich hauptsächlich in Größe, Form oder Farbe unterscheiden können, dass aber alle diese Typen dieselben grundlegend voneinander chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen und weitgehend austauschbar sind. Daher wird davon ausgegangen, dass alle unter diese Untersuchung fallenden Kerzen zu derselben Produktfamilie gehören.
(28) Die Kriterien für die Bestimmung der „gleichartigen Ware“ beruhen auf den chemischen und technischen Eigenschaften sowie der Endverwendung oder den Funktionen der Ware und nicht auf Faktoren wie Form, Geruch, Farbe oder anderen Merkmalen, die von der betroffenen Partei aufgeführt wurden. Folglich sind die Unterschiede bei der Größe für die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware nicht relevant, weil sich die zur gleichen Produktfamilie gehörenden Waren in ihren grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften, in der Endverwendung und in der Wahrnehmung der Verwender nicht deutlich voneinander unterscheiden.
(29) In Anbetracht der Argumentation und der von den betroffenen Parteien geführten Nachweise sowie aller weiteren in dieser Phase der Untersuchung verfügbaren Informationen wird festgestellt, dass keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den von den Ausführern/Herstellern hergestellten und auf ihrem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften Kerzen und den von Herstellern in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Kerzen festzustellen war; die Gemeinschaft diente auch als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts in Bezug auf die VR China. Diese Kerzen haben im Wesentlichen dieselben grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Kerzentypen als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
(30) Im derzeitigen Stadium der Untersuchung liegen der Kommission keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass Teelichter sich in Bezug auf die materiellen Eigenschaften und/oder die Endverwendung grundlegend von anderen Kerzentypen unterscheiden und daher der Schluss gezogen werden sollte, dass Teelichter nicht zu derselben Produktfamilie gehören wie andere Kerzen. Die Untersuchung wird fortgesetzt und alle begründeten Stellungnahmen zum Thema „gleichartige Ware“ werden geprüft.
3. STICHPROBENVERFAHREN
3.1 Bildung einer Stichprobe der Gemeinschaftshersteller
(31) Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Auf der Grundlage der Analyse der Stichprobenantworten wurde schließlich eine Stichprobe von fünf Herstellern ausgewählt, die auf dem Kriterium des größten Produktionsvolumens gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung beruhte.
3.2 Bildung einer Stichprobe der Einführer
(32) Angesichts der sich aus dem Antrag ergebenden großen Zahl von Einführern war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Auf der Grundlage der Analyse der Anzahl der Stichprobenantworten war es jedoch nicht erforderlich, ein Stichprobenverfahren für Einführer anzuwenden.
3.3 Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(33) Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen.
(34) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller in der VR China auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung selbst zu melden und allgemeine Angaben über ihre Ausfuhr- und Inlandsverkäufe und ihre genauen Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung von Kerzen zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben.
(35) Die Behörden der VR China und der Herstellerverband wurden zur Auswahl einer repräsentativen Stichprobe ebenfalls konsultiert.
3.1.1 Vorauswahl unter den kooperierenden ausführenden Herstellern
(36) Es meldeten sich insgesamt 41 ausführende Hersteller, einschließlich Gruppen verbundener Unternehmen in der VR China, und übermittelten die erforderlichen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Alle meldeten Ausfuhren von Kerzen in die Gemeinschaft im UZ, und mit Ausnahme eines Herstellers mit relativ unbedeutendem Ausfuhrvolumen äußerten alle den Wunsch, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Daher werden 40 ausführende Hersteller als an der vorliegenden Untersuchung mitarbeitende Unternehmen geführt („kooperierende Ausführer“).
(37) Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht meldeten oder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten, wurden bei dieser Untersuchung als nicht kooperierende Parteien betrachtet. Ein Vergleich zwischen den Eurostat-Daten über die Einfuhren und dem von den unter Randnummer (36) genannten Unternehmen für den UZ ausgewiesenen Volumen der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zeigt an, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China, wie unter Randnummer (87) ausgeführt, sehr gering war.
3.1.2 Bildung einer Stichprobe der kooperierenden Ausführer in der VR China
(38) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Stichprobenauswahl auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge an Kerzen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller bildete die Kommission eine Stichprobe aus den acht Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen mit der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft. Gemäß den Informationen zur Stichprobenbildung entfielen auf die ausgewählten Unternehmen im UZ mehr als 73 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die von den unter Randnummer (36) genannten Unternehmen angegeben wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine entsprechende Stichprobe die Beschränkung der Untersuchung auf eine angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit vertretbare Anzahl ausführender Hersteller erlauben und dabei eine hohe Repräsentativität gewährleisten würde. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie ihr Verband und die Behörden der VR China wurden konsultiert und stimmten der Stichprobenauswahl zu.
(39) Zwei kooperierende Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, baten um Aufnahme in die Stichprobe und schlugen vor, dass Kriterien wie i) die Produktpalette der ausführenden Hersteller, ii) die Art der Abnehmer in der Gemeinschaft, iii) die geografische Verteilung, iv) ausländische Investitionen und v) der Grad der Abhängigkeit von den Ausfuhren in die Gemeinschaft bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt werden sollten.
(40) Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass keines dieser Kriterien in Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung über die Auswahl der Stichprobe vorgesehen ist. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
3.4 Individuelle Untersuchung
(41) Ein ausführender Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weil er die Kriterien nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllte, beantragte eine individuelle Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.
(42) Wie in Randnummer (38) dargelegt wurde die Stichprobe auf eine vernünftige Zahl von Unternehmen begrenzt, die innerhalb der verfügbaren Zeit untersucht werden konnten. Die zur Untersuchung des Dumpings in der VR China untersuchten Unternehmen sind in Randnummer (13) Buchstaben c und d aufgeführt. In Anbetracht der Kontrollen in den Betrieben einer großen Zahl von Stichprobenunternehmen, bei denen die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und die Fragebogenantworten überprüft wurden, wurde die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchungen verhindern würden.
(43) Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Antrag auf eine individuelle Prüfung des ausführenden Herstellers nicht stattgegeben werden konnte.
4. DUMPING
4.1 Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(44) Beim Kontrollbesuch vor Ort legte ein kooperierender Ausführer, der zu einer Unternehmensgruppe gehört und für die Stichprobe ausgewählt wurde, keine Unterlagen zu einer Reihe von Punkten vor, wie beispielsweise Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe, Bestandsveränderungen, Eingänge in Fremdwährung, Bankeinlagen und Sachanlagen; diese Angaben wurden für die Überprüfung seiner MWB-Antragsformulare als erforderlich erachtet. Darüber hinaus wurden i) MwSt.-Erklärungen ii) spezielle Rechnungen für MwSt.-Zwecke, die von den Behörden für den Ausfuhrabgabennachlass verlangt wurden und iii) von den Behörden bescheinigte Einkommensteuererklärungen nicht vorgelegt. Stattdessen waren die vor Ort vorgelegten Unterlagen nicht beglaubigt und wurden als irreführend und die Angaben als nicht korrekt eingestuft. Schließlich wurden Diskrepanzen zwischen Rechnungslegungsunterlagen, die in den Antworten enthalten waren, und Dokumenten, die vor Ort vorgelegt wurden, festgestellt. Dies bedeutete, dass die Richtigkeit und Genauigkeit der MWB-Antragsformulare vor Ort nicht überprüft werden konnte.
(45) In Anbetracht dessen wurde der Ausführer von der Absicht in Kenntnis gesetzt, die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen; das Unternehmen erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
(46) Der Ausführer brachte in seiner Antwort im Wesentlichen vor, dass er keine Rechnungslegungsunterlagen führe, die vom chinesischen Rechnungslegungsgesetz nicht verlangt würden. Er legte jedoch keine Unterlagen zur Stützung seiner Behauptung vor und gab keine Begründung dafür, warum er die amtliche, von den Behörden der VR China beglaubigten Unterlagen nicht geführt und vorgelegt hatte. Schließlich gab er in seinen Anmerkungen die Diskrepanzen zu, die zwischen seinen Antworten und den vor Ort vorgelegten Dokumenten bestanden.
(47) Unter diesen Gegebenheiten blieben die von dieser Gruppe verbundener Unternehmen vorgelegten Angaben unberücksichtigt, und im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung wurden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt.
4.2 Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(48) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(49) Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
1. Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;
2. die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;
3. es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;
4. es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;
5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(50) Alle Stichprobenunternehmen beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht. Die Kommission prüfte die in den Antragsformularen enthaltenen Angaben und alle weiteren für erforderlich gehaltenen Informationen in den Betrieben der fraglichen Unternehmen.
(51) Wie in den Randnummern (44) bis (47) dargelegt musste Artikel 18 der Grundverordnung auf einen MWB-Antragsteller angewandt werden, weil er die verlangten Angaben nicht vorlegte bzw. bei der Überprüfung vor Ort irreführende Angaben machte.
(52) Bei der Überprüfung wurde außerdem festgestellt, dass fünf weitere ausführende Hersteller in der VR China den Anforderungen der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die MWB nicht entsprachen.
(53) Zwei ausführende Hersteller erfüllten Kriterium 2 nicht, weil sie nicht nachweisen konnten, dass ihre Rechnungslegungsunterlagen nach IAS unabhängig geprüft wurden. Konkret wurde festgestellt, dass die Buchführungsunterlagen eines ausführenden Herstellers in Bezug auf Darlehen an verbundene Parteien nicht mit IAS 24 und IAS 32 übereinstimmten. Im Falle des zweiten ausführenden Herstellers wiesen die Buchführungsunterlagen eine Reihe von Diskrepanzen und Mängeln auf und entsprachen in Bezug auf Sachanlagen nicht IAS 1 und IAS 38.
(54) Ein kooperierender Ausführer erfüllte die Anforderungen der Kriterien 1 bis 3 nicht. Erstens konnte er nicht nachweisen, dass seine Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen wurden, weil Beschränkungen seiner Kauf- und Verkaufsaktivitäten festgestellt wurden (Kriterium 1). Zweitens konnte er nicht nachweisen, dass seine Rechnungslegungsunterlagen nach IAS geprüft wurden, weil die Anlagekonten nicht mit IAS 1 und IAS 38 übereinstimmten (Kriterium 2). Schließlich wurden Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Form unangemessener Bewertungen von Landnutzungsrechten festgestellt (Kriterium 3).
(55) Ein weiterer kooperierender Ausführer konnte nicht nachweisen, dass er Kriterium 1 erfüllte, weil seine Entscheidungen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen wurden, da Beschränkungen seiner Kauf- und Verkaufsaktivitäten festgestellt wurden.
(56) Ein kooperierender Ausführer konnte nicht nachweisen, dass er die Kriterien 1 und 3 erfüllte. Es wurde festgestellt, dass seine Geschäftsentscheidungen in Bezug auf Investitionen nicht ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen wurden. Die lokalen Behörden beeinflussten seine Geschäftsentscheidungen und leisteten finanzielle Beiträge zur Errichtung eines Technologiezentrums (Kriterium 1). Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Form unangemessener Bewertungen von Landnutzungsrechten wurden ebenfalls festgestellt (Kriterium 3).
(57) Zwei kooperierende Ausführer wiesen nach, dass sie die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten, und ihnen konnte MWB gewährt werden. In Anbetracht der Anmerkungen, die nach Offenlegung der MWB-Ergebnisse eingingen, wird indessen die Gewährung von MWB für beide Unternehmen weiter geprüft werden.
4.3 Individuelle Behandlung (IB)
(58) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen, und es wird ihnen daher eine individuelle Behandlung (IB) gewährt.
(59) Die kooperierenden Ausführer, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.
(60) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass die fünf nachstehend aufgeführten ausführenden chinesischen Hersteller alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten.
— Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.,
— Dalian Bright Wax Co., Ltd.,
— Dalian Talent Gift Co., Ltd.,
— Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.,
— Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd.
4.4 Normalwert
4.4.1 Kooperierende Ausführer, denen MWB gewährt wurde
(61) Zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung stellte die Kommission zunächst für jedes Unternehmen, dem MWB gewährt wurde, fest, ob die Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Kunden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativer Menge erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen solcher Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft während des UZ entsprachen.
(62) Im Falle eines kooperierenden Ausführers stellte sich heraus, dass er Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen tätigte. Bei dem zweiten ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt worden war, stellte sich jedoch heraus, dass er auf dem Inlandsmarkt keine Verkäufe tätigte.
4.1.1.1 Kooperierende Ausführer mit repräsentativem Inlandsverkaufsvolumen
(63) Anschließend ermittelte die Kommission, welche der Warentypen, die von dem ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(64) Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der insgesamt zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.
(65) Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten.
(66) Für Warentypen, die nicht in repräsentativen Mengen im Sinne von Randnummer (64) auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden oder nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, musste der Normalwert auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne des betroffenen Unternehmens bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware zu dessen eigenen Herstellungskosten während des UZ hinzugerechnet.
4.1.1.2 Kooperierende Ausführer ohne repräsentative Inlandsverkäufe
(67) Bei einem kooperierenden Ausführer, dem MWB gewährt worden war, konnten die Inlandsverkäufe nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Der Normalwert wurde somit nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bestimmt, indem zu den Herstellungskosten des Unternehmens für die betroffene Ware ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und für Gewinne hinzugerechnet wurde.
(68) Es wurde beschlossen, die VVG-Kosten und Gewinne nicht auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a zu bestimmen, weil nur einem kooperierenden Ausführer mit repräsentativen Inlandsverkäufen MWB gewährt wurde. Darüber hinaus konnten VVG-Kosten und Gewinne nicht auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b ermittelt werden, weil der betroffene kooperierende Ausführer keine repräsentativen Verkäufe der gleichen allgemeinen Warengruppe aufwies. VVG-Kosten und Gewinne mussten daher anhand einer anderen vertretbaren Methode gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt werden.
(69) Im vorliegenden Fall wurde die Auffassung vertreten, dass die gewogenen durchschnittlichen VVG-Ausgaben während des UZ und eine angemessene Gewinnspanne von 6,5 %, die auf der Grundlage von Daten des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft festgelegt wurde, herangezogen werden konnten, um den Normalwert für den besagten kooperierenden Ausführer, dem MWB gewährt wurde, festzulegen. Die erwähnte angemessene Gewinnspanne überschritt den Gewinn nicht, der von dem anderen kooperierenden ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt worden war, mit den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt während des UZ erzielt wurde.
4.4.2 Ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, und Vergleichsland
(70) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.
(71) In der Einleitungsbekanntmachung wurde Brasilien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission nahm Kontakt zu bekannten Kerzenherstellern in Brasilien auf und verschickte Fragebogen, anhand derer die Daten erhoben werden sollten, die zur Ermittlung des Normalwerts für erforderlich gehalten wurden. Die Hersteller in Brasilien kooperierten jedoch nicht.
(72) Die Kommission bemühte sich daraufhin um die Kooperation anderer potenzieller Vergleichsländer. In diesem Zusammenhang wurde die mögliche Kooperation von Herstellern in Marktwirtschaften wie Argentinien, Kanada, Chile, Indien, Indonesien, Israel, Malaysia, Neuseeland, Taiwan und Thailand geprüft. Die Hersteller in diesen Ländern waren jedoch nicht kooperationsbereit.
(73) Da keine Kooperation von Herstellern in Drittländern mit Marktwirtschaft zustande kam, untersuchte die Kommission andere mögliche vertretbare Methoden zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China. Es wurde geprüft, ob nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Preise, die von Ausführern aus Drittländern für Kerzen auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangt wurden, als Grundlage für den Normalwert herangezogen werden könnten. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Beschreibung der KN-Codes, unter denen Kerzen aus Drittländern eingeführt werden, nicht spezifisch genug ist und keinen fairen und ordnungsgemäßen Vergleich mit den Typen zugelassen hätte, die von kooperierenden Ausführern in der VR China ausgeführt werden. Folglich wurde diese Information für unzuverlässig und als nicht repräsentativ erachtet und es war daher nicht vertretbar, den Normalwert für die VR China auf dieser Grundlage zu bestimmen.
(74) In Anbetracht dessen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eine vertretbare Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts für die VR China darstellen.
(75) Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe der Gemeinschaftshersteller, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, gemessen am Ausfuhrvolumen von Kerzen in die Gemeinschaft durch die kooperierenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, repräsentativ waren.
(76) Die Verkaufspreise der Hersteller in der Gemeinschaft wurden dann — wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehen — um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt. Eine angemessene Gewinnspanne von 6,5 % wurde zugrunde gelegt. Die Gewinnspanne wurde auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Gewinns der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in der Gemeinschaft in den beiden ersten Jahren des Bezugszeitraums, in denen die Marktbedingungen nicht in hohem Maße von den Einfuhren aus der VR China beeinflusst wurden, festgelegt.
4.5 Ausfuhrpreis
(77) Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(78) Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft durch verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde. Wurden die Ausfuhren über verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, so wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft berechnet wurde.
4.6 Vergleich
(79) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
(80) Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.
(81) So erfolgten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- bzw. Seefracht und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen.
(82) Für die über verbundene Händler mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft abgewickelten Verkäufe wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, wenn der Händler nachweisen konnte, dass er eine ähnliche Funktion innehatte wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Diese Berichtigung basierte auf den tatsächlichen VVG-Kosten der verbundenen Händler zuzüglich einer Gewinnspanne, die anhand von Daten ermittelt wurde, die von unabhängigen Händlern in der Gemeinschaft vorgelegt wurden.
(83) Gegebenenfalls wurde der Ausfuhrpreis der betroffenen kooperierenden Ausführer berichtigt, um den Unterschied zwischen der entrichteten Mehrwertsteuer (MwSt.) und der MwSt., die auf die Herstellung und die Ausfuhr von Kerzen während des UZ erstattet wurde, wiederzugeben.
4.7 Dumpingspannen
4.7.1 Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen MWB bzw. IB gewährt wurde
(84) Für die Unternehmen, denen MWB bzw. IB gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes in die Gemeinschaft ausgeführten Typs der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.
(85) Die so ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne |
|---|---|
| Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd., | 54,9 % |
| Dalian Bright Wax Co., Ltd., | 12,7 % |
| Dalian Talent Gift Co., Ltd., | 34,8 % |
| Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd., | 18,3 % |
| Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd. | 14,0 % |
| Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd. | 0 % |
| Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd. | 16,7 % |
4.7.2 Für andere kooperierende Ausführer
(86) Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der kooperierenden Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet. Diese Spanne wurde auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller festgelegt, wobei die Spanne des ausführenden Herstellers mit einer Dumpingspanne von Null und die Spanne des Unternehmens, auf das Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde, nicht berücksichtigt wurden. Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen vorläufig auf 26,2 % festgesetzt.
(87) In Bezug auf alle anderen Ausführer in der VR China stellte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit fest. Die in den Fragebogenantworten der kooperierenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge wurde mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus Eurostat-Einfuhrstatistiken ergibt. Diese Berechnungen ergaben einen Mitarbeitswert von 46 %. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft. Infolgedessen wurde es für angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller höher anzusetzen als die höchste für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller festgelegte Dumpingspanne. In der Tat lassen vorliegende Informationen vermuten, dass die geringe Kooperationsbereitschaft auf die Tatsache zurückzuführen sein könnte, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China während des UZ generell stärker dumpten als die kooperierenden Ausführer. Die Dumpingspanne wurde daher auf ein Niveau festgesetzt, das den höchsten Dumping- und Schadensspannen entspricht, die für repräsentative Warentypen ermittelt wurden.
(88) Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 66,1 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.
(89) Dieser Zollsatz wurde auch auf den ausführenden Hersteller angewandt, für den die Feststellungen anhand der verfügbaren Informationen getroffen wurden (vgl. Randnummer (51)).
5. SCHÄDIGUNG
5.1 Gemeinschaftsproduktion
(90) Alle verfügbaren Informationen, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Gemeinschaftsherstellern erhoben wurden, wurden zur Ermittlung der gesamten Gemeinschaftsproduktion herangezogen.
(91) Anhand dieser Informationen wurde festgestellt, dass die Gemeinschaftsproduktion während des UZ etwa 390 000 Tonnen betrug. Diese Menge enthält die mögliche Produktion von Herstellern, die sich zu dem Verfahren nicht geäußert haben und von Herstellern, die sich in Bezug auf die Einleitung der Untersuchung neutral verhielten. Auf diese Hersteller entfallen etwa 23 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion. Sie umfasst ferner Hersteller, die die Einleitung der Untersuchung ablehnten. Auf diese entfallen rund 17 % der Gemeinschaftsproduktion.
5.2 Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(92) Die Untersuchung zeigte, dass die Hersteller in der Gemeinschaft, die den Antrag unterstützen und sich zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärten, rund 60 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion während des UZ ausmachten. Diese Hersteller gelten daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
5.3 Gemeinschaftsverbrauch
(93) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern ermittelt. Er entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 1
| Gemeinschaftsverbrauch | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Tonnen | 511 103 | 545 757 | 519 801 | 577 332 |
| Index | 100 | 107 | 102 | 113 |
| Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten. |
(94) Insgesamt erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 13 %. Die Erhöhung wurde durch einen zeitweiligen Rückgang um 5 % zwischen 2005 und 2006 unterbrochen; im Anschluss daran erholte sich der Verbrauch und stieg während des UZ um 11 %. Der Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2006 ist teilweise auf den starken Anstieg des Preises von Paraffin, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Kerzen, zurückzuführen (vgl. Randnummer (122)).
5.4 Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft
5.4.1 Vorbemerkung
(95) Wie in Randnummer (15) dargelegt zeigte die Untersuchung, dass in den Eurostat-Einfuhrstatistiken Kerzen im Wesentlichen unter drei KN-Codes eingereiht werden:
1. einem ersten Code, der hauptsächlich einfache, nicht-parfümierte Grundtypen von Kerzen umfasst,
2. einem zweiten Code, zu dem verschiedene Typen von Standardkerzen gehören, die nicht glatt und nicht konisch sind, aber auch handgemachte, saisonale Kerzen, Sets mit Kerzen usw. und
3. einem dritten Code, zu dem Lichte, Nachtlichter und ähnliches gehören.
(96) Es wurde beobachtet, dass bestimmte ausführende Hersteller in der VR China Sets mit Kerzen, aber auch anderen Gegenständen wie Keramik, Glas, Stoffen und ähnlichen Dekorationsartikeln unter der Kategorie 2 anmeldeten.
5.4.2 Volumen, Wert und Marktanteil der gedumpten Einfuhren
(97) Wenn zur Feststellung von Dumping Stichproben herangezogen werden, prüft die Kommission üblicherweise, ob Beweise dafür vorliegen, dass alle Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, ihre Produkte tatsächlich während des UZ zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt brachten oder nicht.
(98) Um dies zu untersuchen ermittelte die Kommission die Ausfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, und die Ausfuhrpreise der nicht kooperierenden Ausführer auf der Grundlage der Eurostat-Daten, der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China und der Stichprobenfragebogen, die von allen kooperierenden Unternehmen in der VR China vorgelegt wurden. Gleichzeitig wurde die Höhe der nicht gedumpten Ausfuhrpreise berechnet durch Addition der durchschnittlichen Dumpingspanne, die anhand der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde, und der durchschnittlichen Ausfuhrpreise, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen Dumping nachgewiesen wurde, ermittelt wurden. Die Ausfuhrpreise, die für die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurden, wurden dann mit den nicht gedumpten Ausfuhrpreisen verglichen.
(99) Dieser Preisvergleich zeigte, dass sowohl i) die kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, als auch ii) die Ausführer, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, durchschnittliche Ausfuhrpreise aufwiesen, die in allen Fällen unter den durchschnittlichen nicht gedumpten Preisen lagen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der Waren aller - kooperierenden und nicht-kooperierenden - Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, auf den Gemeinschaftsmarkt tatsächlich gedumpt waren.
(100) Es sei darauf hingewiesen, dass bei einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China festgestellt wurde, dass seine Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt nicht gedumpt waren. Seine Ausfuhren sollten folglich von der Analyse der Entwicklung der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ausgenommen werden. Um jedoch jede Möglichkeit der Offenlegung sensibler Geschäftsdaten in Bezug auf den besagten Hersteller auszuschließen, wurde es im Interesse der Vertraulichkeit für angemessen gehalten, keine öffentlich verfügbaren Daten vorzulegen, beispielsweise Eurostat-Daten, aus denen die Daten des nicht dumpenden Ausführers herausgerechnet sind.
(101) In der nachfolgenden ersten Tabelle sind daher alle Ausfuhren von Kerzen aus der VR China enthalten, und die zweite Tabelle zeigt die indexierten Daten in Bezug auf die gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt während des Bezugszeitraums.
Tabelle 2a
| Alle Einfuhren aus der VR China | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Einfuhren (in Tonnen) | 147 530 | 177 662 | 168 986 | 199 112 |
| Index | 100 | 120 | 115 | 135 |
| Preise (EUR/Tonne) | 1 486 | 1 518 | 1 678 | 1 599 |
| Index | 100 | 102 | 113 | 108 |
| Marktanteil | 28,9 % | 32,6 % | 32,5 % | 34,5 % |
| Index | 100 | 113 | 112 | 119 |
| Quelle: Eurostat. |
(102) Die aus der VR China eingeführten Mengen erhöhten sich von 147 530 Tonnen im Jahr 2004 auf 199 112 Tonnen im UZ, d. h. sie stiegen im Bezugszeitraum um 35 % oder mehr als 51 000 Tonnen. Der Anstieg des entsprechenden Marktanteils (+5,6 Prozentpunkte) war aufgrund des Anstiegs des Verbrauchs in der Gemeinschaft weniger ausgeprägt.
(103) Wie unter Randnummer (96) erwähnt, zeigte die Untersuchung, dass der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China und die beobachteten Entwicklungen in gewissem Grad von der Tatsache beeinflusst wurden, dass bestimmte, als Kerzen deklarierte Produkte den Wert von Sets mit Keramik, Glas, Karton oder anderen Verpackungsmaterialien beinhalten.
Tabelle 2b
| Gedumpte Einfuhren aus der VR China | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Einfuhren (in Tonnen) | ||||
| Index | 100 | 120 | 115 | 136 |
| Preise (EUR/Tonne) | ||||
| Index | 100 | 103 | 114 | 110 |
| Marktanteil | ||||
| Index | 100 | 112 | 113 | 121 |
| Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten. |
(104) Die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China stieg während des Bezugszeitraums ebenfalls deutlich an (+ 36 %). Der Anstieg des entsprechenden Marktanteils war aufgrund des Anstiegs des Verbrauchs in der Gemeinschaft weniger ausgeprägt. Die Eurostat-Daten zeigen, dass das Verkaufsvolumen der gedumpten Einfuhren und damit der Marktanteilsgewinn hauptsächlich auf Waren des ersten KN-Codes entfällt, unter dem das Kernprodukt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingereiht wird und auf den ein großer Teil der Ausfuhren aus der VR China entfällt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Einfuhren trotz eines generellen Rückgangs des Verbrauchs im Zeitraum 2005 bis 2006 praktisch keine Marktanteile einbüßten.
(105) Die durchschnittlichen Preise für gedumpte Einfuhren aus der VR China stiegen während des Bezugszeitraums um 10 %, waren jedoch während des UZ noch erheblich gedumpt, im Durchschnitt in einer Größenordnung von 38 %. Der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren ging zwischen 2006 und dem UZ um mehr als 3 % zurück und unterbot, wie nachfolgend erläutert, in diesem Zeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
5.4.3 Preisunterbietung
(106) Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der betroffenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurden, auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen.
(107) Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (ab Werk), von durchschnittlich 9 %.
(108) Ferner wurde festgestellt, dass die Preisunterbietung beim Kernprodukt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit 12,1 % höher war als die für die übrigen Kerzentypen berechneten Unterbietung. Auch dies zeigt den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch gedumpte Billigeinfuhren während des UZ.
5.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
5.5.1 Vorbemerkungen
(109) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller für die Einschätzung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2004 bis zum Ende des UZ relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes.
(110) Wie in Randnummer (31) dargelegt, wurde in Anbetracht der großen Zahl von Herstellern, die den Antrag unterstützen, beschlossen, bei der Schadensuntersuchung mit einer Stichprobe zu arbeiten. Ursprünglich wurde erwogen, acht Hersteller oder Herstellergruppen auf der Grundlage des Kriteriums des größten Produktionsvolumens nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung in die Stichprobe einzubeziehen. Ein Gemeinschaftshersteller, der ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten hatte, sowie zwei weitere Gemeinschaftshersteller konnten jedoch nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiten, obwohl sie den Antrag uneingeschränkt unterstützten. Auf die verbleibenden fünf Hersteller oder Herstellergruppen entfiel im UZ ein Produktionsvolumen, das 44 % der Gesamtproduktion der kooperierenden Unternehmen ausmachte. Sie wurden daher für die Zwecke der Stichprobe als repräsentativ erachtet.
(111) Wenn im Rahmen der Schadensuntersuchung mit Stichproben gearbeitet wird, ermittelt die Kommission üblicherweise die Schadensindikatoren zum Teil auf der Grundlage der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und zum Teil auf der Grundlage der Daten, die sich auf alle Hersteller beziehen, die unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fallen. Die Wirtschaftsfaktoren und -indizes im Zusammenhang mit der Unternehmensleistung, beispielsweise Preise, Löhne, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, wurden auf der Grundlage der Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt. Die Mengenfaktoren, beispielsweise Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkaufsvolumen und Marktanteil, Lagerbestände, Beschäftigung, Wachstum und Höhe der Dumpingspanne, wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt.
5.5.2 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
Tabelle 3
| Index | 100 | 102 | 91 | 95 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle: Fragebogenantworten. |
(112) Die Untersuchung zeigte, dass eines der Kernprodukte des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das so genannte Teelicht ist. Es macht etwa 50 % der Produktion der in der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogenen Hersteller aus.
(113) Wie die vorstehende Tabelle zeigt, erhöhte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum leicht (um 2 %). Der zwischen 2005 und 2006 beobachtete Rückgang der Produktion um 8 % wurde während des UZ parallel zu einem Anstieg des Verbrauchs in der Gemeinschaft um 11 % ausgeglichen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte seine Produktionskapazität während des UZ stetig bis auf rund 300 000 Tonnen, aber die Auslastung der verfügbaren Kapazität war während des UZ geringer. Da die Produktion des Wirtschaftszweiges relativ saisonabhängig ist, kann über das Jahr keine volle Kapazitätsauslastung erreicht werden, aber die Kapazitätsauslastung von 76 % während des UZ war gegenüber den 2004 und 2005 erreichten Niveaus relativ gering.
5.5.3 Verkaufsmenge und Marktanteil
Tabelle 4
| Verkaufsmenge | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Tonnen | 203 388 | 202 993 | 193 524 | 208 475 |
| Index | 100 | 100 | 95 | 103 |
| Marktanteil | 39,8 % | 37,2 % | 37,2 % | 36,1 % |
| Index | 100 | 93 | 93 | 91 |
| Quelle: Fragebogenantwort. |
(114) Das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt, überwiegend große Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften, stieg während des UZ gegenüber 2004 um 3 %. Entsprechend dem relativ niedrigen Verbrauchsniveau im Jahr 2006 ging das Verkaufsvolumen zwischen 2005 und 2006 um 5 % zurück, erholte sich während des UZ jedoch, parallel zum Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs.
(115) Es wurde jedoch beobachtet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Erhöhung des Verbrauchs in der Gemeinschaft um 13 % während des Bezugszeitraums nicht ganz folgen konnte, insbesondere im Zeitraum 2005-2006, in dem der Markt um 11 % wuchs. Infolgedessen ging sein Marktanteil während des UZ um 3,7 Prozentpunkte von 39,8 % auf 36,1 % zurück.
5.5.4 Durchschnittliche Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(116) Im Bezugszeitraum gingen die Preise ab Werk, die unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellt wurden, um 9 % zurück. Dieser Rückgang erfolgte schrittweise über den gesamten Bezugszeitraum.
Tabelle 5
| Index | 100 | 97 | 93 | 91 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle: Fragebogenantworten. |
(117) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass der Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Zeitraums von 2006 bis zum UZ trotz steigender Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt ebenfalls zurückging.
5.5.5 Lagerbestände
(118) Das Niveau der Lagerbestände am Jahresende, die im Durchschnitt rund 25 % der Produktion ausmachen, konnte während des Bezugszeitraums als hoch angesehen werden.
Tabelle 6
| (Index) | 100 | 132 | 100 | 96 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle: Fragebogenantworten. |
(119) Die hohen Lagerbestände sind jedoch mit der Saisonabhängigkeit der betroffenen Ware, mit der Tatsache, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Typen überwiegend Standardtypen sind, und mit der breiten Palette der vorhandenen Produkte, die dem Kunden weiterhin zur Verfügung stehen sollten, zu erklären. Die Lagerbestände waren 2005 sogar noch höher, da im Laufe dieses Jahres aufgrund der gegenüber 2004 negativen Entwicklung des Verkaufsvolumens mehr Lagerbestände aufgebaut wurden. Die rückläufigen Verkäufe Ende 2005 führten somit zu hohen Lagerbeständen. Die Lagerbestände werden im vorliegenden Fall jedoch nicht als relevanter Schadensindikator betrachtet.
5.5.6 Beschäftigung, Löhne und Produktivität
Tabelle 7
| (Index) | 100 | 94 | 110 | 123 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle: Fragebogenantworten. |
(120) Das relativ hohe Beschäftigungsniveau 2005 war hauptsächlich auf die Einstellung von Zeitarbeitskräften als Reaktion auf die höhere Nachfrage in diesem Jahr zurückzuführen. Ab 2006 ging die Beschäftigung jedoch drastisch zurück, und am Ende des UZ war sie um 13 % niedriger als im Jahr 2004. Der Anstieg der durchschnittlichen Arbeitskosten war während des Bezugszeitraums auf 9 % begrenzt.
(121) Die Zunahme der Zahl der Arbeitskräfte verursachte einen leichten Rückgang der Produktivität im Jahr 2005, doch die im Laufe des Jahres 2006 entlassenen Arbeitskräfte führten zu einem Produktivitätszuwachs, obwohl das Produktionsvolumen zwischen 2005 und 2006 um 8 % zurückging. Die Kombination höherer Verkaufs- und Produktionsvolumina und, insbesondere die geringere Beschäftigung, erklärt den Anstieg der Produktivität um 23 % während des UZ gegenüber 2004.
5.5.7 Produktionskosten
Tabelle 8
| Index | 100 | 98 | 113 | 98 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle: Fragebogenantworten. |
(122) Es sei darauf hingewiesen, dass die Rohstoffe, insbesondere Paraffin, etwa 50 % der Produktionskosten ausmachen. Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Produktionskosten, mit Ausnahme von 2006, während des Bezugszeitraums stabil blieben. Der Anstieg 2006 ist auf die deutliche Erhöhung der Paraffinpreise zwischen 2005 und 2006 zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft begegnete diesem plötzlichen Preisanstieg bei Paraffin mit dem Ersatz von Paraffin durch Stearin, soweit dies technisch möglich war. Die Stearinpreise blieben bis 2006 tatsächlich stabiler und lagen sogar während des UZ unter den Paraffinpreisen.
(123) Darüber hinaus zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion rationalisierte - sie wurde zum Teil in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verlagert - und gleichzeitig, insbesondere ab 2006, die Beschäftigung drastisch reduzieren musste, um die Kosten zu senken.
(124) Die Kombination all dieser Faktoren führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskosten während des UZ auf einem mit 2004 vergleichbaren Niveau halten konnte.
5.5.8 Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
Tabelle 9
| Index | 100 | 86 | – 188 | –2 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle: Fragebogenantworten. |
(125) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde ermittelt als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von einem Plus von 6,9 % im Jahr 2004 auf ein Minus von 0,6 % im UZ. Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2004 und 2005 gute Rentabilitätswerte erzielte, änderte sich die Lage 2006 aufgrund einer Kombination von Faktoren wie dem Anstieg der Produktionskosten und dem Rückgang der Verkaufspreise grundlegend. Obwohl der durchschnittliche Verkaufspreis während des UZ noch weiter zurückging, wurde durch die Senkung der Produktionskosten während dieses Zeitraums fast der Break-even-Punkt erreicht.
(126) Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Obwohl der Cashflow während des UZ wieder ein Plus erreichte, hatte er ein viel niedrigeres Niveau als 2004 und 2005. Dasselbe gilt für die Kapitalrendite, die sowohl 2006 als auch im UZ negativ war.
(127) Trotz der schwierigen Situation investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums weiter. Das deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig nicht bereit ist, die Produktion einzustellen, sondern den Sektor für wirtschaftlich lebensfähig hält. Das Investitionsniveau zeigt, dass der Sektor fähig ist, das erforderliche Kapital aufzubringen.
5.5.9 Wachstum
(128) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen zwischen 2004 und dem UZ um 3 %, aber der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte nicht ganz mit der Erhöhung des Verbrauchs in der Gemeinschaft Schritt halten, die sich auf 13 % belief. Infolgedessen ging der Marktanteil um fast 3,7 Prozentpunkte zurück.
5.5.10 Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(129) Bei einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China mit einem begrenzten Ausfuhrvolumen in die Gemeinschaft wurde festgestellt, dass er seine Ware nicht zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt bringt. Bei allen anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern jedoch liegen die Dumpingspannen, wie unter den Randnummern (84) bis (89) ausgeführt, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Wie in Randnummer (99) dargelegt wurde bei allen übrigen nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China – kooperierenden und nicht kooperierenden – davon ausgegangen, dass sie auf dem Gemeinschaftsmarkt dumpten. Angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne, die bei durchschnittlich 48 % liegt, nicht als unerheblich angesehen werden.
5.6 Schlussfolgerung zur Schädigung
(130) Es wurde festgestellt, dass die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum hinsichtlich einiger Volumenindikatoren, wie Produktion (+ 2 %), Produktionskapazität (+ 8 %), Produktivität (+ 23 %) und Verkaufsvolumen (+ 3 %), besser wurde.
(131) Alle Indikatoren im Zusammenhang mit der finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterten sich während des Bezugszeitraums jedoch erheblich. Trotz der Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Kapital für Investitionen zu beschaffen, war die Kapitalrendite im UZ negativ und der Cashflow ging während des Bezugszeitraums um 81 % zurück. Die durchschnittlichen Verkaufspreise gingen um 9 % zurück und die Rentabilität sank von einem Plus von fast 6,9 % im Jahr 2004 auf ein Minus von 0,6 % im UZ.
(132) Darüber hinaus entwickelten sich andere Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum ebenfalls negativ: Die Kapazitätsauslastung nahm um 4 % ab, die Lagerbestände stiegen um 7 % und die Beschäftigung ging um 13 % zurück. Auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank von 39,8 % (2004) auf 36,1 %, also um 3,7 Prozentpunkte. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang es nicht, vom Marktwachstum um 13 % zu profitieren, weil er sein Verkaufsvolumen lediglich um 3 % erhöhen konnte.
(133) Die Analyse der Kosten, einschließlich Rohstoffkosten, zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz eines deutlichen Anstiegs des Preises der wichtigsten Rohstoffe die Stückkosten im UZ auf dem Niveau der Jahre 2004-2005 halten konnte. Trotz einer Erhöhung der Nachfrage um 11 % zwischen 2006 und dem UZ gingen die Verkaufspreise jedoch um 3 % zurück und die Beschäftigung wurde drastisch gesenkt. Die Rentabilität blieb auch während des UZ negativ.
(134) Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
6. SCHADENSURSACHE
6.1 Einleitung
(135) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren von Kerzen mit Ursprung in der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten, die als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
6.2 Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(136) Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Kerzen während des UZ zu deutlich gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden. Wie in Randnummer (129) dargelegt wurde festgestellt, dass die kooperierenden ausführenden Herstellet in der VR China die betroffene Ware mit einer durchschnittlichen Dumpingspanne von 26,2 % verkauften. Es sei auch darauf hingewiesen, dass rund 55 % der chinesischen Ausführer nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Es gibt eindeutige Beweise dafür, dass diese Ausführer stärker dumpten als diejenigen, die an der Untersuchung mitarbeiteten.
(137) Das Volumen der gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg während des Bezugszeitraums um 36 %. Der Anstieg erfolgte durch deutlich gedumpte Preise, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ im Durchschnitt um 9 % unterboten. Wie in Randnummer (108) dargelegt ergab die Untersuchung, dass die Preisunterbietung durch gedumpte Einfuhren auf dem Kernmarktsegment des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit 12,1 % sogar noch ausgeprägter war. Dementsprechend stieg der Marktanteil der Ausführer, die zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt ausführten, von rund 27,5 % auf rund 33 %, was einem Anstieg von mehr als fünf Prozentpunkten während des UZ entspricht.
(138) Nach den Einfuhrstatistiken von Eurostat scheinen die gedumpten Einfuhren in den Kategorien, zu denen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Kernprodukte gehören, relativ stärker gestiegen zu sein. Die gedumpten Einfuhren in diesem Marktsegment stiegen um 46 %, und gewannen rund 3,5 Prozentpunkte an Marktanteil hinzu. Bei dieser Entwicklung sollten die insgesamt erhebliche Preisunterbietung und der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt berücksichtigt werden.
(139) Gleichzeitig stiegen die Verkaufsvolumina des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz eines Gesamtanstiegs des Verbrauchs von 13 % um lediglich 3 %. Der Marktanteil sank während des Bezugszeitraums entsprechend von 39,8 % auf 36,1 %, was einem Marktanteilsverlust von 3,7 Prozentpunkten entspricht.
(140) Darüber hinaus wurde beobachtet, dass im Jahr 2006 die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besonders schlecht war, da gegenüber 2005 deutliche Verluste zu verzeichnen waren. Diese Situation fiel zeitlich mit dem Vorhandensein großer Mengen von Billigimporten aus der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt und einem Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs um 5 % zusammen. Das Gesamtverkaufsvolumen der Gemeinschaft ging im gleichen Maße zurück wie die Menge der gedumpten Einfuhren, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der Anpassung an das Preisniveau der gedumpten Einfuhren um 5 % zurückgingen.
(141) Für den Zeitraum von 2006 bis zum Ende des UZ war ein Anstieg des Verbrauchs um 11 % festzustellen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte sein Verkaufsvolumen um 8 % erhöhen, die gedumpten Einfuhren stiegen insgesamt jedoch deutlich stärker an (+ 18 %). Gleichzeitig gingen die Preise der gedumpten Einfuhren um mehr als 3 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte vom Marktwachstum und den gesunkenen Produktionskosten nicht profitieren. Stattdessen musste er sich der rückläufigen Entwicklung der Verkaufspreise anpassen und senkte seine Preise während des UZ um weitere 2,5 %, wodurch die Verluste noch höher ausfielen als 2006.
(142) Es wird die Auffassung vertreten, dass der anhaltende Druck durch gedumpte Billigeinfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des UZ unmöglich machte, seine Verkaufspreise seinen Kosten entsprechend festzusetzen. Das erklärt den Marktanteilsverlust, die niedrigen Verkaufspreise und die negative Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum. Es wird daher die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass der massive Anstieg der gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China während des UZ deutlich negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.
6.3 Auswirkungen anderer Faktoren
6.3.1 Nachfrageentwicklung
(143) Wie in Randnummer (94) dargelegt stieg der Gemeinschaftsverbrauch von Kerzen zwischen 2004 und dem UZ um 13 %. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch die Möglichkeit erhielt, auf einem expandierenden Markt zu operieren, kann die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt zugeschrieben werden.
6.3.2 Nicht gedumpte Einfuhren
(144) Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren, die sich als nicht gedumpt erwiesen, zu einem relativ hohen Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden. Infolgedessen wurde die Auffassung vertreten, dass diese Einfuhren nicht zu dem niedrigen Niveau der Verkaufspreise und dem dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugefügten Schaden beitrugen.
6.3.3 Einfuhren aus anderen Drittländern
(145) Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen 2004 und dem UZ stellt sich folgendermaßen dar:
Tabelle 10
| Andere Drittländer | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Einfuhren insgesamt (in Tonnen) | 18 189 | 19 723 | 18 031 | 19 447 |
| Index | 100 | 108 | 99 | 107 |
| Marktanteil | 3,6 % | 3,6 % | 3,5 % | 3,4 % |
| Index | 100 | 100 | 97 | 94 |
| (EUR/Tonne) | 2 643 | 2 690 | 3 028 | 3 207 |
| Index | 100 | 102 | 115 | 121 |
| Quelle: Eurostat. |
(146) Die Einfuhrvolumen aus von dieser Untersuchung nicht betroffenen Drittländern stiegen während des Bezugszeitraums um 7 %, blieben aber während des UZ auf einem eher geringen Niveau. Sie dürften hauptsächlich aus hochwertigen Nischenprodukten bestehen, die insbesondere aus den Vereinigten Staaten (USA) eingeführt werden. Der stärkere Anstieg des Verbrauchs in der Gemeinschaft führte während des UZ zu einem Verlust von 0,2 Prozentpunkten beim Marktanteil. Die Preise dieser Einfuhren, die während des Bezugszeitraums relativ hoch waren, stiegen während dieses Zeitraums um 21 %.
(147) In Anbetracht dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
6.3.4 Hersteller in der Gemeinschaft, die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden
(148) Wie in Randnummer (92) dargelegt deuten die verfügbaren Informationen über den Kerzenmarkt in der Gemeinschaft darauf hin, dass Hersteller, die etwa 40 % der Produktion der Gemeinschaft erzeugen, nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Untersuchung einbezogen sind.
(149) Bestimmte Hersteller in der Gemeinschaft, auf die rund 17 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen, waren gegen die Einleitung der Untersuchung, weil die meisten von ihnen relativ große Mengen an Kerzen aus der VR China einführten. Die Auswirkungen ihrer Einfuhren aus der VR China wurden in der Analyse der Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus der VR China in den Randnummern (136) bis (142) berücksichtigt. Die übrigen Gemeinschaftshersteller, die etwa 23 % der Gemeinschaftsproduktion ausmachten, äußerten sich entweder gar nicht oder neutral zur Einleitung dieser Untersuchung.
(150) Die Analyse von Daten über den Gemeinschaftsmarkt ließ vermuten, dass alle übrigen Gemeinschaftshersteller während des Bezugszeitraums beim Verkauf ihrer eigenen Produktion nicht Marktanteile gewannen, sondern verloren. Die Untersuchung ergab keine besonderen Probleme in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern, auf Kerzen aus eigener Produktion oder handelsverzerrende Auswirkungen, die die bedeutende Schädigung erklären könnte, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellt wurde.
(151) Auf dieser Grundlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogenen Hersteller nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
6.3.5 Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(152) Aus Informationen von Eurostat und den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Gemeinschaft geht hervor, dass die Gesamtausfuhren von Kerzen durch Gemeinschaftshersteller in Länder außerhalb der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums um 10 % stiegen, nämlich von 47 701 Tonnen im Jahr 2004 auf 52 565 Tonnen im UZ. Die wichtigsten Ausfuhrmärkte waren Norwegen, die Schweiz und die USA, wo das Preisniveau generell relativ hoch ist. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ausfuhren in Drittländer erhöhen konnte, insbesondere zwischen 2005 und 2006, einem Zeitraum, in dem der Gemeinschaftserbrauch um 5 % zurückging. Diese relativ gute Ausfuhrleistung war während des UZ besonders vorteilhaft.
(153) In Anbetracht dessen wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs während des UZ beigetragen hat.
6.3.6 Kerzeneinfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(154) Einige interessierte Parteien brachten vor, die Einfuhren von Kerzen aus der VR China durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führten zu selbstverschuldeter Schädigung.
(155) Die Untersuchung ergab, dass einige Hersteller, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, Kerzen aus der VR China einführten, um ihre eigene Produktpalette zu ergänzen. Die während des UZ getätigten Käufe erwiesen sich, gemessen am Verkaufsvolumen der betroffenen Hersteller in der Gemeinschaft, mit weniger als 5 % jedoch als geringfügig.
(156) In Anbetracht dessen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht zu der während des UZ verzeichneten bedeutenden Schädigung beitrugen.
6.3.7 Verlagerung der Produktion durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(157) Bestimmte interessierte Parteien schrieben die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Einbußen bei der Kapazitätsauslastung und beim Marktanteil der Tatsache zu, dass sie einen Teil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verlagert haben, vor allem im Jahr 2006. Darüber hinaus führten sie die Verringerung der Verkaufspreise auf die Wettbewerbsbedingungen in diesen Mitgliedstaaten zurück, wo der Druck auf die Verkaufspreise höher sei.
(158) Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskapazität der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums nicht abnahm, sondern stetig um insgesamt 8 % stieg. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Kapazitätsanstieg vor allem in den Zeiträumen ab 2006 und während des UZ zu beobachten war. Schließlich wurde auch festgestellt, dass sowohl die Produktion als auch das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2006 und dem UZ um 8 % stieg. Folglich wird die Behauptung durch die Ergebnisse der Untersuchung widerlegt, die einen Anstieg der Produktionskapazität, der Produktion und der Lagerbestände nachwies. Wie in Randnummer (115) dargelegt war der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete Marktanteilsverlust auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig nicht in vollem Maße von dem Marktwachstum während dieses Zeitraums profitieren konnte.
(159) Darüber hinaus wurde in Randnummer (122) bis (124) dargelegt, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insbesondere im Jahr 2006 durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere während des UZ zu einem deutlichen Rückgang seiner durchschnittlichen Produktionskosten um 14 % führte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die Zusammensetzung der Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wesentlich geändert hätte, wie von den fraglichen Parteien vorgebracht wird. Vielmehr wird die Auffassung vertreten, dass der Preisdruck durch gedumpte Billigeinfuhren aus der VR China zu einem niedrigen Preisniveau für Kerzen auf dem Gemeinschaftsmarkt führte.
(160) Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung keinen Hinweis auf eine Verbindung zwischen der Produktionsverlagerung durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und der von ihm erlittenen bedeutenden Schädigung während des UZ.
6.3.8 Auswirkungen eines Kartells europäischer Paraffinhersteller
(161) Einige Parteien behaupteten, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung durch den Preisanstieg beim wichtigsten Rohstoff, nämlich Paraffin, auf dem Gemeinschaftsmarkt verursacht worden sei. Konkret bezogen sie sich auf die von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission (GD Wettbewerb) vorgebrachten Beschwerdepunkte, wonach es bis Anfang 2005 ein Kartell der europäischen Paraffinwachshersteller gegeben habe. Infolgedessen forderten die Parteien die Kommission auf, die Fakten sorgfältig zu prüfen und alle neuen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Folgen des Kartells für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verfolgen.
(162) Die Untersuchung zeigte, dass der Anstieg des Paraffinpreises nicht nur den Gemeinschaftsmarkt betraf, sondern auch andere Märkte weltweit, da die Preisentwicklung bei Paraffin, einem Erdölprodukt, eng mit der Entwicklung des Ölpreises zusammenhängt.
(163) Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie in Randnummer (122) bis (124) dargelegt, seine Kosten während des UZ unter Kontrolle halten. Dem Anstieg des Paraffinpreises wurde mit dem Ersatz von Paraffin durch Stearin begegnet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rationalisierte ferner seine Produktion und schaffte es, seine Kosten deutlich zu verringern, die während des UZ auf mit 2004 und 2005 vergleichbarem Niveau gehalten wurden.
(164) Die GD Wettbewerb hat in der Tat eine Untersuchung der angeblichen Existenz eines Kartells zwischen bestimmten Paraffinherstellern durchgeführt und ihre Ergebnisse Anfang Oktober 2008 vorgelegt; Paraffin ist der wichtigste Rohstoff für die Kerzenindustrie der Gemeinschaft.
(165) Eine erste Analyse dieser Ergebnisse im Zusammenhang mit der vorliegenden Anti-Dumping-Untersuchung deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft etwa ein Drittel seines Paraffinbedarfs bei Unternehmen deckte, die während des UZ, namentlich 2007, dem Kartell angehörten. Die für diesen Zeitraum überprüften Daten zeigen, dass der durchschnittliche Preis des Paraffins, das von Unternehmen, die zum Kartell gehörten, erworben wurde, in derselben Größenordnung lag wie der Preis des Paraffins, das bei anderen Lieferanten in der Gemeinschaft gekauft wurde. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass der Untersuchung zufolge die Preise des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gekauften Paraffins den Preisen von Paraffin in der VR China entsprachen; die diesbezüglichen Preisinformationen waren die einzigen in diesem Stadium der Untersuchung verfügbaren Angaben über Preise außerhalb der EU.
(166) Die GD Wettbewerb leitete ihre Untersuchung Anfang April 2005 ein, und der Bezugszeitraum für die vorliegende Untersuchung umfasste etwas mehr als ein Jahr der nachgewiesenen Existenz des Kartells. Daher könnte vorgebracht werden, dass das Jahr 2004 aufgrund der Existenz eines Kartells in diesem Jahr nicht geeignet oder repräsentativ für die Analyse der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs ist.
(167) Da die Annahme durchaus vertretbar ist, dass das Kartell mit Beginn der Untersuchung der GD Wettbewerb, nämlich Anfang 2005, aufhörte zu existieren, wurde die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Bestehens des Kartells, nämlich 2004, und nach Auflösung des Kartells, nämlich 2005, verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die Entwicklungen hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ungefähr gleich blieben. Bei Zugrundelegen der Entwicklungen der Schadensindikatoren zwischen 2005 und dem UZ würden sich daher das Schadensbild und die in Randnummer (130) bis (134) gezogenen Schlüsse nicht ändern.
(168) Infolgedessen konnten ausgehend von den derzeit verfügbaren Informationen der Anstieg der Rohstoffkosten und das Kartell augenscheinlich keine bedeutenden Folgen für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben, die von 2004 bis Ende 2007 ausführlich untersucht wurde.
(169) Die möglichen Auswirkungen des Kartells auf den Gemeinschaftsmarkt werden dennoch im weiteren Verlauf der Untersuchung näher geprüft werden.
6.4 Schlussfolgerung zur Schadensursache
(170) Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass es zwischen 2004 und dem UZ einen deutlichen Anstieg des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China gab. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Einfuhren zu erheblich gedumpten Preisen erfolgten, die weit unter den Preisen lagen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für ähnliche Warentypen auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangt wurden.
(171) Dieser Anstieg des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China fiel mit einem Gesamtanstieg der Nachfrage in der Gemeinschaft zusammen, aber auch mit der negativen Entwicklung der Verkaufspreise, einem deutlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und einer Verschlechterung der wichtigsten Indikatoren für die wirtschaftliche Lage im UZ. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbuchte 2006 erhebliche Verluste und blieb während des UZ in der Verlustzone.
(172) Die Untersuchung der übrigen bekannten Faktoren, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schaden verursacht haben könnten, ergab, dass keiner dieser Faktoren erhebliche negative Folgen für diesen Wirtschaftszweig hätte haben können, insbesondere nicht während des UZ.
(173) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung zufügten.
7. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
7.1 Vorbemerkung
(174) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprachen. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Rohstofflieferanten, der Einführer und der Verbraucher der betroffenen Ware.
7.2 Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(175) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus zahlreichen kleinen und mittleren Herstellern, die in der gesamten Gemeinschaft angesiedelt sind und rund 5 000 Personen direkt beschäftigen; sie beziehen ihre Rohstoffe größtenteils von Lieferanten aus der Gemeinschaft. Das bedeutet, dass viele Unternehmen in der Gemeinschaft von diesem Wirtschaftszweig abhängen. Dies erhöht die wirtschaftliche Bedeutung der Kerzenindustrie und insbesondere ihre Bedeutung für die Beschäftigung in der Gemeinschaft.
(176) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich weiter um Kapitalbeschaffung bemüht und weiter in die Modernisierung und Automatisierung der Produktionsverfahren investiert, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Ferner wurde beobachtet, dass beträchtliche Anstrengungen unternommen wurden, um die Produktion umzustrukturieren und die Kosten zu reduzieren. Das zeigt, dass der Wirtschaftszweig lebensfähig und nicht bereit ist, die Produktion einzustellen.
(177) Es wird die Auffassung vertreten, dass der Verzicht auf die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen und damit die Anstrengungen der letzten Jahre, insbesondere die Investitionen, zunichte machen würde. Kurzfristig würde dies zu Unternehmensschließungen, und zwar nicht nur in der Kerzenindustrie, sondern höchstwahrscheinlich auch in den vorgelagerten Branchen, und damit zu Arbeitsplatzverlusten in der Gemeinschaft führen.
(178) Es wird damit gerechnet, dass das Preisniveau von Kerzen auf dem Gemeinschaftsmarkt nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle steigen und eine Wiederherstellung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermöglichen würde. Ein Preisanstieg von 7 % würde genügen, um diesem Wirtschaftszweig das schnelle Erreichen eines angemessenen Rentabilitätsniveaus zu ermöglichen. Darüber hinaus werden die vorgeschlagenen Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil des während des Bezugszeitraums verlorenen Marktanteils wiederzugewinnen und damit weitere positive Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage und Rentabilität erzielen.
7.3 Einführer
(179) Insgesamt gingen sechs Antworten auf den Fragebogen für Einführer ein, von denen lediglich zwei als aussagekräftig für die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses angesehen werden konnten.
(180) Die beiden Einführer, die aussagekräftige Antworten vorlegten und an der Untersuchung mitarbeiteten, sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus. Auf diese Einführer entfielen rund 3 % der Gesamteinfuhren von Kerzen aus der VR China in die Gemeinschaft und 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs von Kerzen während des UZ. Der Umsatz aus dem Handel mit Kerzen entspricht 3,4 % der Geschäftstätigkeit der Unternehmen.
(181) Es wurde festgestellt, dass die Bruttogewinnspanne dieser Einführer für Kerzen, die während des UZ aus der VR China bezogen wurden, im UZ zwischen 15 % und 25 % lag, da sie hauptsächlich an Vertriebsgesellschaften auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen. Die direkten Auswirkungen vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sind somit möglicherweise für diese beiden kooperierenden Einführer nicht unerheblich, falls sie die möglichen Folgen der Maßnahmen nicht an ihre Abnehmer weitergeben können. Die Untersuchung ergab, dass die Kerzenpreise für Großabnehmer, beispielweise Vertriebsgesellschaften, während des UZ relativ stark unter Druck standen, die Einzelhändler jedoch selbst im Einzelhandel mit Grundprodukten eine komfortable Bruttospanne erzielten. In Anbetracht dessen wird die Auffassung vertreten, dass zumindest ein Teil des Kaufpreisanstiegs aufgrund von Antidumpingmaßnahmen über die verschiedenen Stufen der Vertriebskette bis zu den Einzelhändlern weitergegeben werden könnte.
(182) Angesichts des kleinen Anteils des Kerzengeschäfts am Umsatz der kooperierenden Einführer, nämlich nur 3,4 %, und der Wahrscheinlichkeit, dass die Einführer in der Lage sein würden, zumindest einen Teil des Preisanstiegs an die Vertriebskette weiterzureichen, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf ihre finanzielle Situation nicht bedeutend sein werden.
(183) Große Einzelhandelsgruppen, die während des UZ große Mengen von Kerzen einführten, erklärten sich entweder nicht zur Mitarbeit bereit oder legten Antworten vor, die nicht aussagekräftig für die Analyse des Gemeinschaftsinteresses waren. Es war daher nicht möglich, die vollen Auswirkungen der vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen auf die Rentabilität dieser Gruppen anhand von überprüften Daten zu beurteilen.
(184) Dennoch recherchierte die Kommission trotz der mangelnden Mitarbeit dieser Parteien öffentlich verfügbare Informationen über die Einzelhandelspreise von Kerzen, und insbesondere von Teelichtern, und nahm eine Einschätzung der möglichen Folgen der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einzelhändler vor. Auf Teelichter entfiel während des UZ ein großer Teil der Ausfuhren aus der VR China und der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wurden der durchschnittliche auf aus der VR China eingeführte Kerzen zu entrichtende Zoll und der mögliche Preisanstieg für Teelichter, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt werden, verglichen.
(185) Ausgehend von öffentlich verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass große Einzelhändler komfortable Bruttogewinnspannen von mehreren Hundert Prozent bei Kerzen erzielen. In der Praxis bedeutet das, dass die Bruttospanne der Einzelhändler für eine Packung einfacher Kerzen, die zu einem indexierten Einzelhandelspreis von 100 an Endverbraucher verkauft werden, einen Indexwert von bis zu 70 erreichen konnte. Aus überprüften Daten geht hervor, dass der indexierte Preis für die gleiche aus der VR China eingeführte Packung 30 betragen würde und dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zu einem indexierten Zoll von 4 führen würde, wobei der jeweilige Marktanteil der gedumpten Einfuhren berücksichtigt wird.
(186) Würden die großen Einzelhändler die gleiche Packung Kerzen direkt beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaufen, so würde ihre Bruttospanne auch dann hoch bleiben, wenn der in Randnummer (178) erläuterte Preisanstieg eintreten würde. Der indexierte Kaufpreis der Packung würde für die Einzelhändler bei etwa 35 liegen.
(187) Diese Analyse führt zu dem Schluss, dass die Folgen der vorläufigen Maßnahmen für die Einzelhandelsunternehmen, falls überhaupt spürbar, sehr begrenzt wären. Manches deutet darauf hin, dass sie sogar in der Lage sein könnten, das Gros der vorgeschlagenen Maßnahmen aufzufangen, ohne sie an die Verbraucher weiterzugeben und ohne dass ihre Gewinnspanne wesentlich beeinträchtigt würde.
(188) Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, wahrscheinlich nur geringfügige Auswirkungen für die Einführer hätten.
7.4 Verbraucher
(189) Obwohl Kerzen eine typisches Konsumprodukt sind, arbeiteten keine Verbände, die die Verbraucherinteressen vertreten, an der Untersuchung mit. Dennoch wurden die potenziellen Folgen der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen für Verbraucher in der Gemeinschaft anhand der Daten geprüft, die für die großen Einzelhandelsgruppen in der Gemeinschaft erhoben wurden.
(190) Wie in Randnummer (185) und (186) dargelegt erzielen die Einzelhändler, insbesondere die großen Einzelhandelsgruppen, so hohe Bruttospannen, dass sie in der Lage sein sollten, die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen aufzufangen, ohne Preisanstiege an die Verbraucher weiterzugeben.
(191) In Anbetracht dessen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass es keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verbraucher geben sollte.
7.5 Rohstofflieferanten
(192) Ein Paraffinlieferant beantwortete den Fragebogen für Lieferanten von Rohstoffen in der Kerzenproduktion. Es wird daran erinnert, dass bis zu 50 % der Produktionskosten der betroffenen Ware auf Paraffin entfallen können.
(193) Wie in Randnummer (175) dargelegt wird sich die zukünftige Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich positiv auf die Rohstofflieferanten auswirken. Es wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Interessen der Rohstofflieferanten nicht entgegensteht.
7.6 Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen
(194) Die betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller würden angesichts ihrer starken Marktposition voraussichtlich auch bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Ware weiter auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. In Anbetracht der großen Zahl von Herstellern in der Gemeinschaft und in China dürfte es auf dem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin eine ausreichende Zahl größerer Wettbewerber geben. Deshalb werden die Einführer, egal ob Händler, Vertriebsgesellschaften oder Einzelhändler, und damit auch die Verbraucher wahrscheinlich weiterhin zwischen verschiedenen Kerzenanbietern wählen können.
(195) Würden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, stünde die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der einen großen Marktanteil hatte, kurz- und mittelfristig auf dem Spiel. Würde der Zugang gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt ohne Korrektur der handelsverzerrenden Auswirkungen ermöglicht, so könnte dies zum Verschwinden vieler Gemeinschaftshersteller führen und damit zu weniger Auswahl für die einzelnen Akteure, geringerem Wettbewerb und dem Verlust einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen auf dem Gemeinschaftsmarkt.
7.7 Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse
(196) Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.
8. VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
8.1 Schadensbeseitigungsschwelle
(197) Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(198) Bei der Festsetzung des Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.
(199) Auf der Grundlage der Daten der Untersuchung wird die Auffassung vertreten, dass für den Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden sollten, in denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne erzielte und die Einfuhren aus China auf dem Gemeinschaftsmarkt weniger präsent waren. Auf dieser Grundlage wurden 6,5 % als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Der erforderliche Preisanstieg wurde dann auf Grundlage eines Vergleichs (nach Warentyp) des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen einführenden Hersteller in der VR China mit dem nicht schädigenden Preis der entsprechenden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen während des UZ bestimmt. Der nicht schädigende Preis wurde durch Addition der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der oben genannten Gewinnspanne von 6,5 % errechnet. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren ausgedrückt.
8.2 Vorläufige Maßnahmen
(200) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.
(201) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage dieser Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.
(202) Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden festgelegt:
| Unternehmen | Dumpingspanne | Schadensspanne |
|---|---|---|
| Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd. | 54,9 % | 68,0 % |
| Dalian Bright Wax Co., Ltd. | 12,7 % | 5,2 % |
| Dalian Talent Gift Co., Ltd. | 34,8 % | 24,3 % |
| Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd. | 18,3 % | 13,2 % |
| Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd. | 14,0 % | 0 % |
| Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd. | 0 % | entfällt |
| Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd. | 16,7 % | 0 % |
| Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen | 26,2 % | 26,8 % |
| Alle übrigen Unternehmen | 66,1 % | 62,8 % |
(203) In Anbetracht der Tatsache, dass Kerzen sehr häufig als Sets zusammen mit Haltern, Ständern oder anderen Gegenständen eingeführt werden, wurde es für angebracht gehalten, die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage der Brennmasse der Kerzen einschließlich des Dochts festzusetzen, da diese Art der Maßnahme für die betroffene Ware angemessen scheint.
9. UNTERRICHTUNG
(204) Die oben erläuterten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die vorläufigen Feststellungen müssen unter Umständen im Hinblick auf die endgültigen Feststellungen überprüft werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, ausgenommen Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex 3406 00 11 , ex 3406 00 19 und ex 3406 00 90 (TARIC-Codes 3406 00 11 90, 3406 00 19 90 und 3406 00 90 90) eingereiht werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien“ Kerzen (Lichte) und dergleichen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: a) ihr Brennstoff enthält mehr als 500 ppm Toluol, b) ihr Brennstoff enthält mehr als 100 ppm Benzol, c) ihr Docht hat einen Durchmesser von mindestens 5 Millimetern, d) sie sind jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind.
2. Der vorläufige Antidumpingzoll wird wie folgt als Festbetrag in Euro je Tonne auf einen festen Euro-Betrag pro Tonne Brennmasse (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts) der von den unten aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren festgesetzt. Unternehmen Zoll (EUR je Tonne Brennmasse) TARIC-Zusatzcode Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd. 593,17 A910 Dalian Bright Wax Co., Ltd. 81,87 A911 Dalian Talent Gift Co., Ltd. 375,90 A912 Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd. 202,60 A913 Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd. 0 A914 Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd. 0 A915 Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd. 0 A916 Im Anhang aufgeführte Unternehmen 396,93 A917 Alle übrigen Unternehmen 671,41 A999
3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4. Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 3 bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
1. Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
2. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 1 gilt sechs Monate.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. November 2008 Für die Kommission Catherine ASHTON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 .
2 ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 14 .
3 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 .
Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der VR China
TARIC-Zusatzcode A917
| Unternehmen | Ort |
|---|---|
| Beijing Candleman Candle Co., Ltd. | Beijing |
| Cixi Shares Arts & Crafts Co., Ltd. | Cixi |
| Dalian All Bright Arts & Crafts Co., Ltd. | Dalian |
| Dalian Aroma Article Co., Ltd. | Dalian |
| Dalian Glory Arts & crafts Co., Ltd. | Dalian |
| Dandong Kaida Arts & crafts Co., Ltd. | Dandong |
| Dehua Fudong Porcelain Co., Ltd. | Dehua |
| Dongguan Xunrong Wax Industry Co., Ltd. | Dongguan |
| Xin Lian Candle Arts & Crafts Factory | Zhongshan |
| Fushun Hongxu Wax Co., Ltd. | Fushun |
| Fushun Pingtian Wax Products Co., Ltd. | Fushun |
| Future International (Gift) Co., Ltd. | Taizhou |
| Greenbay Craft (Shanghai) Co., Ltd. | Shanghai |
| Horsten Xi'an Innovation Co., Ltd. | Xian |
| M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd. | Taicang |
| Ningbo Hengyu Artware Co., Ltd. | Ningbo |
| Ningbo Junee Gifts Designers & Manufacturers Co., Ltd | Ningbo |
| Qingdao Allite Radiance Candle Co., Ltd. | Qingdao |
| Shanghai Changran Industrial & Trade Co., Ltd. | Shanghai |
| Shanghai Daisy Gifts Manufacture Co., Ltd. | Shanghai |
| Shanghai EGFA International Trading Co., Ltd. | Shanghai |
| Shanghai Huge Scents Factory | Shanghai |
| Shanghai Kongde Arts & Crafts Co., Ltd. | Shanghai |
| Shenyang Shengwang Candle Co., Ltd. | Shenyang |
| Shenyang Shenjie Candle Co., Ltd. | Shenyang |
| Taizhou Dazhan Arts & Crafts Co., Ltd. | Taizhou |
| Zheijang Hong Mao Household Co., Ltd. | Taizhou |
| Zheijang Neeo Home Decoration Co., Ltd. | Taizhou |
| Zheijang Ruyi Industry Co., Ltd. | Taizhou |
| Zheijang Zhaoyuan Industry Co., Ltd. | Taizhou |
| Zhejiang Aishen Candle Arts & Crafts Co., Ltd. | Jiaxing |
| Zhongshan Zhongnam Candle Manufacturer Co., Ltd. | Zhongshan |
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"title": "Règlement (CE) n o 1130/2008 de la Commission du 14 novembre 2008 instituant un droit antidumping provisoire sur les importations de certains types de bougies, chandelles, cierges et articles similaires originaires de la République populaire de Chine",
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