32008R1172•Verordnung (EG) Nr. 1172/2008 der Kommission vom 25. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32008R1172Regulation17.12.2008
vom 25. November 2008
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Der Ausschuss für den Zollkodex hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist noch keine Stellungnahme zu dem unter Nr. 1 der beigefügten Tabelle genannten Erzeugnis abgegeben.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex zu dem unter Nr. 2 der beigefügten Tabelle genannten Erzeugnis —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. November 2008 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 .
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 .
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| 1.: Batteriebetriebenes Gerät bestehend aus einem Laserabnehmersystem zur Wiedergabe von Videos und einem Farbmonitor (sog. „tragbarer DVD-Player“). Seine Abmessungen betragen 19 (L) × 14,2 (B) × 3,7 (H) cm, das Gewicht beträgt 800 g. Der Monitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) besitzt eine Bildschirmdiagonale von 21,6 cm (8,5 Zoll). Das Gerät kann zusammengeklappt und sein Monitor gedreht werden. Das Gerät verfügt über eingebaute Lautsprecher. Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet: — Steckplatz für Speicherkarten, — einem USB-Port, — Composite Video Ein- und Ausgang und — Kopfhörerbuchsen. Das Gerät kann optische Medien (z. B. CD, DVD) und Halbleiter-Aufzeichnungsträger (z. B. USB-Flash-Speicher) in verschiedenen Audio- und Videoformaten lesen. — — — Steckplatz für Speicherkarten, — — — einem USB-Port, — — — Composite Video Ein- und Ausgang und — — — Kopfhörerbuchsen. —: Steckplatz für Speicherkarten, —: einem USB-Port, —: Composite Video Ein- und Ausgang und —: Kopfhörerbuchsen. | 8528 59 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528 , 8528 59 und 8528 59 90 . Da es sich bei dem Gerät um eine kombinierte Maschine gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI handelt, ist es nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. In Anbetracht des Designs und der Konzeption des Gerätes besteht sein Zweck in der Anzeige von Videos. Aufgrund der Bildschirmgröße, die es gestattet, Videosequenzen über längere Zeiträume zu betrachten, ist die kennzeichnende Hauptfunktion des Geräts die Anzeige von Videos. Daher ist das Gerät als Farbmonitor in KN-Code 8528 59 90 einzureihen. |
| 2.: Batteriebetriebenes „laptop style“ Gerät, bestehend aus einem Laserabnehmersystem zur Wiedergabe von Videos und einem Farbmonitor mit TV-Tuner (sog. „tragbarer DVD-Player“). Seine Abmessungen betragen 19,5 (L) × 14,9 (B) × 3,1 (H) cm, das Gewicht beträgt 800 g. Der Monitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) besitzt eine Bildschirmdiagonale von 17,8 cm (7 Zoll) und ist klappbar. Das Erzeugnis ist ausgestattet mit: — eingebauten Lautsprechern und — DVB-T (Digital Video Broadcasting — Terrestrial) und analogem Videotuner. Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet: — Steckplatz für Speicherkarten, — einem USB-Port, — Composite Video Ein- und Ausgang und — Kopfhörerbuchsen. Das Gerät kann optische Medien (z. B. CD, DVD) und Halbleiter-Aufzeichnungsträger (z. B. USB-Flash-Speicher) in verschiedenen Audio- und Videoformaten lesen. Es kann auch als digitales Rundfunkempfangsgerät oder als Videospielgerät verwendet werden. — — — eingebauten Lautsprechern und — — — DVB-T (Digital Video Broadcasting — Terrestrial) und analogem Videotuner. — — — Steckplatz für Speicherkarten, — — — einem USB-Port, — — — Composite Video Ein- und Ausgang und — — — Kopfhörerbuchsen. —: eingebauten Lautsprechern und —: DVB-T (Digital Video Broadcasting — Terrestrial) und analogem Videotuner. —: Steckplatz für Speicherkarten, —: einem USB-Port, —: Composite Video Ein- und Ausgang und —: Kopfhörerbuchsen. | 8528 72 20 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528 , 8528 72 und 8528 72 20 . Aufgrund des Vorhandenseins eines TV-Tuners wird das Fernsehempfangsgerät mit Bildschirm und eingebautem Rundfunkempfangs- und Ton- und Bildwiedergabegerät als charakterbestimmender Bestandteil angesehen. Die mögliche Verwendung des Geräts als Videospielgerät ist zweitrangig und wird daher nicht als wesentliches Merkmal des Geräts betrachtet. Daher wird das Gerät als Fernsehempfangsgerät mit eingebautem Rundfunkempfangs und Ton- und Bildwiedergabegerät in KN-Code 8528 72 20 eingereiht. |
{
"legislation": {
"id": "32008r1172",
"hash": "bb204855ebfb8fa4ea432ff61a5b8fcf91470ddb01c4e80d912e9c68981b442c",
"celex": "32008R1172",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 1172/2008 de la Commission du 25 novembre 2008 relatif au classement de certaines marchandises dans la nomenclature combinée",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/c4f07ddf-1491-4bd7-9cb9-2e309ab34264.0010.02/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 1172/2008 of 25 November 2008 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/c4f07ddf-1491-4bd7-9cb9-2e309ab34264.0006.02/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1172/2008 della Commissione, del 25 novembre 2008 , relativo alla classificazione di talune merci nella nomenclatura combinata",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/c4f07ddf-1491-4bd7-9cb9-2e309ab34264.0012.02/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1172/2008 der Kommission vom 25. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/c4f07ddf-1491-4bd7-9cb9-2e309ab34264.0004.02/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:15:24.987Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008R1172",
"adoptionDate": "2008-11-25",
"effectiveDate": "2008-12-17",
"expirationDate": "9999-12-31",
"lastAmendmentDate": "2014-04-29"
},
"content": {
"celex": "32008R1172",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/c4f07ddf-1491-4bd7-9cb9-2e309ab34264.0004.02/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}