32008R1179•Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen
32008R1179Regulation01.01.2009
vom 28. November 2008
zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen 1 , insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG sind in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission 2 niedergelegt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass eine Richtlinie aufgrund ihrer rechtlichen Natur nicht das effizienteste Rechtsinstrument ist, um das Ziel eines einheitlichen Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung zu erreichen. Deshalb sollte diese Richtlinie durch eine Verordnung ersetzt werden.
(2) Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten alle Unterstützungsersuchen und alle Begleitdokumente und Begleitinformationen so weit wie möglich elektronisch übermittelt werden.
(3) Um zu gewährleisten, dass die richtigen Daten und Informationen übermittelt werden, sollten für die Ersuchen um gegenseitige Unterstützung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten Formularmuster festgelegt werden. Es sollte möglich sein, die Struktur und das Layout der elektronischen Formulare zu ändern, ohne die Muster ändern zu müssen, um die Formulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems anzupassen, vorausgesetzt, die Ersuchen enthalten die erforderlichen Daten und Informationen.
(4) Damit die Kommission die Auswirkungen und die Effizienz der in der Richtlinie 2008/55/EG niedergelegten Verfahren in regelmäßigen Abständen bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Beitreibung überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9, 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 24 der Richtlinie 2008/55/EG. Sie enthält ferner Durchführungsbestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge, über die Festsetzung eines Mindestbetrags der Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung: 1. „Elektronische Übermittlung“ ist die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (einschließlich der Datenkomprimierung) per Draht, Funk oder durch jede andere optische oder elektromagnetische Technologie; 2. „CCN/CSI-Netz“ ist die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) und des Interface des gemeinsamen Systems (CSI), die von der Gemeinschaft für alle elektronischen Datenübertragungen zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.
KAPITEL II AUSKUNFTSERSUCHEN Artikel 3 Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/55/EG enthält die in dem Musterformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten. Wurde ein vergleichbares Ersuchen an eine andere Behörde gesandt, gibt die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen den Namen dieser Behörde an. Artikel 4 Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen: 1. den Hauptschuldner, 2. jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend „der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde“), für die Erfüllung der Forderung haftet, 3. jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen. Artikel 5 (1) Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Auskunftsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen. (2) Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde umgehend nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat. Artikel 6 (1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese jeweils umgehend der ersuchenden Behörde. (2) Können einige oder alle beantragten Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte. Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen. Artikel 7 Beschließt die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2008/55/EG mit, weshalb sie dem Ersuchen nicht nachkommt. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie diesen Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für das Ersuchen. Artikel 8 Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung ist der ersuchten Behörde zu übermitteln.
KAPITEL III ZUSTELLUNGSERSUCHEN Artikel 9 Das Zustellungsersuchen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/55/EG enthält die in dem Musterformular in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten. Dem Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. Artikel 10 Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde Kenntnis erhalten muss. In dem Zustellungsersuchen sind die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde geltenden Bestimmungen anzugeben, die das Verfahren zur Anfechtung der Forderung bzw. deren Beitreibung regeln, sofern diese nicht bereits in der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, angegeben sind. Artikel 11 (1) Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Zustellungsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen. Nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats vorzunehmen. Falls erforderlich, fordert die ersuchte Behörde, jedoch ohne dadurch die Einhaltung der in dem Zustellungsersuchen angegebenen Zustellungsfrist zu gefährden, die ersuchende Behörde zur Übermittlung zusätzlicher Informationen auf. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat. (2) Sobald die Zustellung vorgenommen wurde, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Datum der Zustellung mit, indem sie auf dem Formular des Zustellungsersuchens, welches sie der ersuchenden Behörde zurückschickt, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist.
KAPITEL IV ERSUCHEN UM BEITREIBUNG ODER UM SICHERUNGSMASSNAHMEN Artikel 12 (1) Ersuchen um Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 2008/55/EG enthalten die in dem Musterformular in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten. Diese Ersuchen enthalten eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 2008/55/EG für die Einleitung des Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung erfüllt sind. (2) Dem Ersuchen um Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels beizufügen. Für mehrere Forderungen kann ein einziger Vollstreckungstitel ausgestellt werden, wenn die Forderungen ein und dieselbe Person betreffen. Für die Zwecke der Artikel 13 bis 20 dieser Verordnung gelten alle Forderungen, für die ein gemeinsamer Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist, als eine einzige Forderung. Artikel 13 Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen können jede in Artikel 4 genannte Person betreffen. Artikel 14 (1) Sofern die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde von der Währung des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde abweicht, gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an. (2) Der bei Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde am Tag der Versendung des Ersuchens festgestellt wird. Artikel 15 (1) Die ersuchte Behörde wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen, a) den Eingang des Ersuchens bestätigen; b) die ersuchende Behörde auffordern, das Ersuchen zu vervollständigen, falls es die in Artikel 7 der Richtlinie 2008/55/EG aufgeführten Informationen oder andere Einzelheiten nicht enthält. (2) Wird die ersuchte Behörde innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 2008/55/EG genannten Dreimonatsfrist nicht in der gewünschten Weise tätig, unterrichtet sie die ersuchende Behörde alsbald, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf dieser Frist, schriftlich über die Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist. Artikel 16 Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden oder können keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens alle sechs Monate ab Bestätigung des Eingangs des Ersuchens über die Fortschritte oder über das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen. Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens zu stellen; für die Behandlung dieses Ersuchens durch die ersuchte Behörde gelten die gleichen Vorschriften wie für das ursprüngliche Ersuchen. Artikel 17 (1) Die ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jeden gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde eingelegten Rechtsbehelf mit, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat. (2) Lassen die Gesetze, Verordnungen und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung, mit. (3) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über jede Maßnahme zur Erstattung beigetriebener Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG, die in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffen wird, sobald sie von dieser Maßnahme Kenntnis erhalten hat. Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des zu erstattenden Betrags und der geschuldeten Entschädigungsleistungen. Auf mit Gründen versehenen Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde die erstatteten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags. Artikel 18 (1) Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt. (2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit und stellt erforderlichenfalls einen neuen Vollstreckungstitel aus. (3) Führt die Änderung zu einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Wurde zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits ein Betrag beigetrieben, der den noch ausstehenden Betrag übersteigt, ohne dass mit der in Artikel 19 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde der betreffenden Person den zu viel erhobenen Betrag. (4) Führt die Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das ergänzende Ersuchen auf Grund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betrag entspricht. (5) Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an. Artikel 19 Alle von der ersuchten Behörde beigetriebenen Beträge sowie gegebenenfalls die Zinsen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG werden in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Beitreibung erfolgen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für Beträge unterhalb der in Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwelle andere Überweisungsverfahren vereinbaren. Artikel 20 Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde ergibt.
KAPITEL V ÜBERMITTLUNG VON MITTEILUNGEN Artikel 21 (1) Alle Unterstützungsersuchen, Vollstreckungstitel und Abschriften dieser Vollstreckungstitel sowie alle anderen Begleitdokumente und alle im Zusammenhang mit diesen Ersuchen übermittelten Informationen sind, wenn möglich, elektronisch über das CCN/CSI-Netz zu übermitteln. Solche elektronisch übermittelten Dokumente oder deren Ausdrucke sind ebenso rechtsverbindlich wie postalisch übermittelte Dokumente. (2) Übersendet die ersuchende Behörde eine Abschrift des Vollstreckungstitels oder eines anderen Dokuments, so ist die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original auf der Abschrift in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde durch die Worte „beglaubigte Abschrift“ zu bescheinigen und der Name des beglaubigenden Bediensteten sowie das Datum der Beglaubigung anzugeben. (3) Werden die Unterstützungsersuchen elektronisch übermittelt, so können die Struktur und das Layout der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Musterformulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, vorausgesetzt der Inhalt der Informationen wird nicht verändert. (4) Kann ein Ersuchen nicht elektronisch übermittelt werden, wird es per Post übersandt. In einem solchen Fall ist es von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen. Artikel 22 Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die in erster Linie für die elektronische Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Diese Stelle muss an das CCN/CSI-Netz angeschlossen sein. Werden in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden zur Anwendung dieser Verordnung benannt, ist die Zentralstelle für die elektronische Übermittlung aller Mitteilungen zwischen diesen Behörden und den Zentralstellen der anderen Mitgliedstaaten zuständig. Artikel 23 (1) Speichern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die entsprechend dieser Verordnung in welcher Form auch immer ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. (2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen nur den in Artikel 16 der Richtlinie 2008/55/EG genannten Personen und Behörden zur Verfügung gestellt werden. Diese Auskünfte dürfen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die zur Beitreibung der Abgaben, Zölle, Steuern und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG eingeleitet werden. Von der Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditierte Personen können nur insoweit Zugang zu diesen Informationen erhalten, als dies die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erfordern. (3) Übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen elektronisch, so treffen sie alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für jede Übermittlung eine ordnungsgemäße Berechtigung vorliegt. Artikel 24 Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde mitgeteilt oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde.
KAPITEL VI STATTHAFTIGKEIT UND ABLEHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSERSUCHEN Artikel 25 (1) Die ersuchende Behörde kann ein Unterstützungsersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen. (2) Für in Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG aufgeführte Forderungen, deren Gesamtbetrag geringer ist als 1 500 EUR, kann kein Unterstützungsersuchen gestellt werden. Artikel 26 Beschließt die ersuchte Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/55/EG, dem Unterstützungsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung mit. Die ersuchte Behörde macht diese Mitteilung, sobald sie diesen Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Unterstützungsersuchens.
KAPITEL VII ERSTATTUNGSVEREINBARUNGEN Artikel 27 Jeder Mitgliedstaat benennt zumindest einen Bediensteten, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/55/EG Erstattungsvereinbarungen zu treffen. Artikel 28 (1) Beschließt die ersuchte Behörde, eine Erstattung der Kosten zu beantragen, teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe mit, aus denen sie der Auffassung ist, dass die Beitreibung der Forderung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt. Die ersuchte Behörde fügt eine ausführliche Schätzung der Kosten bei, deren Erstattung sie bei der ersuchenden Behörde beantragt. (2) Die ersuchende Behörde bestätigt den Eingang des Erstattungsantrags so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen. Innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für den besagten Antrag unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde, ob und inwieweit sie die vorgeschlagenen Erstattungsmodalitäten akzeptiert. (3) Erzielen die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten, so führt die ersuchte Behörde die Beitreibungsverfahren normal weiter.
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 29 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission vor dem 15. März eines jeden Jahres möglichst auf elektronischem Wege über die Anwendung der in der Richtlinie 2008/55/EG vorgesehenen Verfahren und die im vergangenen Kalenderjahr erzielten Ergebnisse. Diese Informationen sind zusammen mit den im Musterformular in Anhang IV zu dieser Verordnung aufgeführten Auskünften mitzuteilen. Gegebenenfalls mitgeteilte zusätzliche Informationen zur Art der Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt oder bewilligt wurde, sind zusammen mit den im Musterformular in Anhang V zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben mitzuteilen. Artikel 30 Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Namen und Anschrift der für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden sowie Namen und Anschrift der Bediensteten mit, die berechtigt sind, Vereinbarungen nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/55/EG zu treffen. Artikel 31 Die Richtlinie 2002/94/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung. Artikel 32 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. November 2008 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28 .
2 ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41 .
Referenz (): AA_RA_aaaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20JJMMTT_x(xxx)_RI () Referenznummer: AA: ISO-Code des Mitgliedstaats (MS) der ersuchenden Behörde RA: ISO-Code des MS der ersuchten Behörde aaaaaaaaaaaa: Referenznummer (alphanumerisch) der ersuchenden Behörde rrrrrrrrrrrr: Referenznummer (alphanumerisch) der ersuchten Behörde 20JJMMTT: Datum, an dem das erste Ersuchen übermittelt wird (Jahr, Monat, Tag) x(xxx): beschreibt die Art der Forderung (in Bezugnahme auf Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG): a: Agrarabschöpfungen (siehe Artikel 2 Buchstabe a) b: Zuckerabschöpfungen (siehe Artikel 2 Buchstabe b) c: Einfuhrabgaben (siehe Artikel 2 Buchstabe c) d: Ausfuhrabgaben (siehe Artikel 2 Buchstabe d) e: Mehrwertsteuer (siehe Artikel 2 Buchstabe e) f: Verbrauchsteuern (siehe Artikel 2 Buchstabe f) g: Einkommen- und Kapitalsteuern (siehe Artikel 2 Buchstabe g) h: Steuern auf Versicherungsprämien (siehe Artikel 2 Buchstabe h) Beispiel: „cef“ = Einfuhrabgaben + Mehrwertsteuer + Verbrauchsteuern Anmerkung: Das Ersuchen ist entsprechend den Zuständigkeiten der ersuchten Behörde auszufüllen! RI = Auskunftsersuchen (RN = Zustellungsersuchen; RR = Ersuchen um Beitreibung und/oder um Sicherungsmaßnahmen) (*) Anweisungen für das Ausfüllen des Formulars: Klicken Sie in jedem Feld dieses Formulars bitte das Zutreffende an. In jedem Feld sind die unterstrichenen Passagen auszufüllen. Die anderen Daten sollten eingegeben werden, soweit sie verfügbar sind. Je mehr Informationen die ersuchte Behörde erhält, desto besser oder schneller kann sie antworten. AUSKUNFTSERSUCHEN gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/55/EG 1. MITGLIEDSTAAT DER ERSUCHENDEN BEHÖRDE A. Ersuchende Behörde Land: Bezeichnung: Telefon: Sachbearbeiter/in: B. Das Ersuchen einleitende Stelle Bezeichnung: Anschrift: Postleitzahl: Stadt: Telefon: E-Mail: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: 2. MITGLIEDSTAAT DER ERSUCHTEN BEHÖRDE A. Ersuchte Behörde Land: Bezeichnung: Telefon: Sachbearbeiter/in: B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle Bezeichnung: Anschrift: Postleitzahl: Stadt: Telefon: E-Mail: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in:
3. BESTÄTIGUNG DES VORLIEGENS DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS UNTERSTÜTZUNGSERSUCHEN A. Alter der Forderung(en) Dieses Ersuchen betrifft eine Forderung (Forderungen), die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Unterstützungsersuchens nicht älter ist/sind als 5 Jahre, älter ist/sind als 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels (bei bestrittenen Forderungen oder angefochtenen Vollstreckungstiteln ab dem Datum der Unanfechtbarkeit der Forderung oder des Vollstreckungstitels, Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie 2008/55/EG). Für Forderungen, die älter sind als 5 Jahre: Dieses Ersuchen hat folgenden Hintergrund: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich Dieses Ersuchen hängt zusammen mit dem Ersuchen vom 20JJ/MM/TT, das von der ersuchten Behörde unter folgender Referenznummer geführt wurde: B. Höhe der Forderung(en) Der Gesamtbetrag der Forderung(en) (einschließlich der Zinsen und sämtlicher Kosten) beträgt (in den Währungen beider Mitgliedstaaten): 4. ANGABEN ZUM ERSUCHEN A. Weitere ersuchte Behörden: Ein ähnliches Ersuchen wird an folgende zuständige(n) Behörde(n) des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde gesandt: Ein ähnliches Ersuchen wird an folgende zuständige(n) Behörde(n) des/der folgenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gesandt: B. Geheimhaltung dieses Ersuchens gegenüber der betroffenen Person Im Namen der ersuchenden Behörde bitten wir die ersuchte Behörde, die betroffene(n) Person(en) nicht über dieses Ersuchen zu informieren. 5. ANGABEN ZUR BETROFFENEN PERSON A. Es wird um Auskünfte ersucht mit Bezug auf: Natürliche Personen: Vorname(n): Nachname: Mädchenname (Geburtsname): Geburtsdatum: Geburtsort: UID-Nummer: Steuernummer: Andere Angaben zu Identifizierung: Juristische Personen: Name des Unternehmens: Rechtsform: UID-Nummer: Steuernummer: Andere Angaben zu Identifizierung: B. Anschrift der natürlichen/juristischen Person: bekannt — vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Stadt: Land:
C. Haftungsverhältnisse 1. Die betroffene Person ist: Hauptschuldner (Artikel 4 Nummer 1 dieser Verordnung) Mitschuldner (Artikel 4 Nummer 2 dieser Verordnung) Dritter im Besitz von Vermögenswerten (Artikel 4 Nummer 3 dieser Verordnung) 2. Hauptschuldner, wenn dieser nicht die betroffene Person ist: Natürliche Personen: Vorname(n): Nachname: Juristische Personen: Name des Unternehmens: Rechtsform: Anschrift: bekannt — vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Stadt: Land: 3. Wenn von Bedeutung: Vermögenswerte des Hauptschuldners, die sich in Besitz eines Dritten befinden: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich D. Sonstige sachdienliche Angaben zu den oben genannten Personen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich 6. BEANTRAGTE AUSKUNFT Auskunft zur Identität der betroffenen Person (für natürliche Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort; für juristische Personen: Name des Unternehmens und Rechtsform) Auskunft zur Anschrift Auskunft über Einkünfte und Vermögenswerte für die Beitreibung Sonstige: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich 7. BEARBEITUNG DES AUSKUNFTSERSUCHENS UND FOLGEMASSNAHMEN Datum Nr. Mitteilung Ersuchende Behörde Ersuchte Behörde A Bei Eingang des Ersuchens: JJ/MM/TT 0 Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens JJ/MM/TT 1 Als ersuchte Behörde sind wir für die Steuern, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht zuständig. JJ/MM/TT 2 Als ersuchte Behörde leisten wir keine Amtshilfe für Forderungen, a die älter sind als 5 Jahre (Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie 2008/55/EG). b deren Gesamtbetrag geringer ist als 1 500 EUR (Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung). JJ/MM/TT 3 Als ersuchte Behörde bitten wir die ersuchende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Information zu ergänzen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich JJ/MM/TT 4 Als ersuchende Behörde a übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich b sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich JJ/MM/TT 5 Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen.
B Jederzeit, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens: 6 Als ersuchte Behörde JJ/MM/TT sind wir nicht in der Lage, die Auskunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen. ( Wir haben andere öffentliche Stellen um Auskunfterteilung gebeten.) ( Wir haben einen Dritten um Auskunfterteilung gebeten.) ( Wir werden Sie persönlich kontaktieren.) ( Sonstige Gründe: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich) JJ/MM/TT übersenden wir folgende Teilauskunft/Teilauskünfte: JJ/MM/TT übersenden wir alle verlangten Auskünfte (oder die letzte ausstehende Teilauskunft): a Identität bestätigt b Anschrift bestätigt c Folgende Angaben zur betroffenen Person haben sich geändert (oder sind hinzugekommen): Natürliche Personen: Vorname(n): Nachname: Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: Juristische Personen: Rechtsform: Name des Unternehmens: d Folgende Angaben zur Anschrift haben sich geändert (oder sind hinzugekommen): Straße und Hausnummer: Einzelheiten zur Anschrift: Postleitzahl und Stadt: Land: Telefon: Fax: E-Mail: e Finanzielle Situation Einzelheiten zum Beschäftigungsverhältnis: angestellt — selbstständig — arbeitslos Die betroffene Person scheint nicht über die Mittel zur Zahlung der Forderung/über Vermögenswerte, die für die Beitreibung herangezogen werden könnten, zu verfügen. Die betroffene Person ist insolvent: Datum des Beschlusses: Datum der Veröffentlichung: Einzelheiten zum Insolvenzverwalter: … Name: … Straße und Hausnummer: … Einzelheiten der Anschrift: … Postleitzahl und Stadt: … Land: Die betroffene Person scheint über begrenzte Mittel zur teilweisen Begleichung der Forderung zu verfügen. über ausreichende Mittel/Vermögenswerte für die Beitreibung zu verfügen Anmerkungen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich f Wir empfehlen die Durchführung des Beitreibungsverfahrens. g Wir empfehlen, das Beitreibungsverfahren nicht durchzuführen. h Forderung bestritten Die betroffene Person ist darauf verwiesen worden, im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gegen die Forderung vorzugehen. Aktenzeichen der Rechtsstreitigkeit, falls bekannt: Weitere Einzelheiten beigefügt i Schuldner ist am JJJJ/MM/TT verstorben. j Name und Anschrift der Erben/Testamentvollstrecker: k Sonstige Anmerkungen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich
JJ/MM/TT 7 Die ersuchte Auskunft kann nicht erteilt werden, weil: a die betroffene Person unbekannt ist. b die vorliegenden Angaben zur Identifizierung der betroffenen Person nicht ausreichen. c die betroffene Person verzogen und die neue Anschrift unbekannt ist. d Sonstige Gründe: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich JJ/MM/TT 8 Als ersuchte Behörde kommen wir dem Ersuchen aus folgendem Grund nicht nach: a Wir können diese Auskünfte für die Beitreibung einer ähnlichen inländischen Forderung ebenfalls nicht bekommen. b Die Übermittlung der Auskünfte würde ein Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnis verletzen. c Die Übermittlung der Auskünfte würde die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Staates verletzen. JJ/MM/TT 9 Als ersuchende Behörde nehmen wir unser Auskunftsersuchen zurück.
Referenz (): AA_RA_aaaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_x(xxx)_RN () Referenznummer: AA: ISO-Code des Mitgliedstaats (MS) der ersuchenden Behörde RA: ISO-Code des MS der ersuchten Behörde aaaaaaaaaaaa: Referenznummer (alphanumerisch) der ersuchenden Behörde rrrrrrrrrrrr: Referenznummer (alphanumerisch) der ersuchten Behörde 20JJMMTT: Datum, an dem das erste Ersuchen übermittelt wird (Jahr, Monat, Tag) x(xxx): beschreibt die Art der Forderung (in Bezugnahme auf Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG): a: Agrarabschöpfungen (siehe Artikel 2 Buchstabe a) b: Zuckerabschöpfungen (siehe Artikel 2 Buchstabe b) c: Einfuhrabgaben (siehe Artikel 2 Buchstabe c) d: Ausfuhrabgaben (siehe Artikel 2 Buchstabe d) e: Mehrwertsteuer (siehe Artikel 2 Buchstabe e) f: Verbrauchsteuern (siehe Artikel 2 Buchstabe f) g: Einkommen- und Kapitalsteuern (siehe Artikel 2 Buchstabe g) h: Steuern auf Versicherungsprämien (siehe Artikel 2 Buchstabe h) Beispiel: „cef“ = Einfuhrabgaben + Mehrwertsteuer + Verbrauchsteuern Anmerkung: das Ersuchen ist entsprechend den Zuständigkeiten der ersuchten Behörde auszufüllen! RN = Zustellungsersuchen (RI = Auskunftsersuchen; RR = Ersuchen um Beitreibung und/oder um Sicherungsmaßnahmen) (*) Anweisungen für das Ausfüllen des Formulars: Klicken Sie in jedem Feld dieses Formulars bitte das Zutreffende an. In jedem Feld sind die unterstrichenen Passagen auszufüllen. Die anderen Daten sollten eingegeben werden, soweit sie verfügbar sind. Je mehr Informationen die ersuchte Behörde erhält, desto besser oder schneller kann sie antworten. ZUSTELLUNGSERSUCHEN gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/55/EG 1. MITGLIEDSTAAT DER ERSUCHENDEN BEHÖRDE A. Ersuchende Behörde Land: Name: Telefon: Sachbearbeiter/in: B. Das Ersuchen einleitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Stadt: Telefon: E-Mail: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: 2. MITGLIEDSTAAT DER ERSUCHTEN BEHÖRDE A. Ersuchte Behörde Land: Name: Telefon: Sachbearbeiter/in: B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Stadt: Telefon: E-Mail: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in:
3. BESTÄTIGUNG DES VORLIEGENS DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS UNTERSTÜTZUNGSERSUCHEN A. Alter der Forderung(en) Dieses Ersuchen betrifft eine Forderung (Forderungen), die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Unterstützungsersuchens: nicht älter ist/sind als 5 Jahre, älter ist/sind als 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels (bei bestrittenen Forderungen oder angefochtenen Vollstreckungstiteln ab dem Datum der Unanfechtbarkeit der Forderung oder des Vollstreckungstitels, Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie 2008/55/EG). Für Forderungen, die älter sind als 5 Jahre: Dieses Ersuchen hat folgenden Hintergrund: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich Dieses Ersuchen hängt mit dem Ersuchen vom 20JJ/MM/TT zusammen, das von der ersuchten Behörde unter folgendem Referenznummer geführt wurde: B. Höhe der Forderung(en) Der Gesamtbetrag der Forderung(en) einschließlich der Zinsen und sämtlicher Kosten) beträgt (in den Währungen beider Mitgliedstaaten anzugeben): 4. ANGABEN ZUR BETROFFENEN PERSON A. Dieses Ersuchen betrifft: Natürliche Personen: Vorname(n): Nachname: Mädchenname (Geburtsname): Geburtsdatum: Geburtsort: UID-Nummer: Steuernummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: Juristische Personen: Name des Unternehmens: Rechtsform: UID-Nummer: Steuernummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: B. Anschrift dieser natürlichen/juristischen Person: bekannt — vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Stadt: Land: C. Haftungsverhältnisse 1. Die betroffene Person ist: Hauptschuldner (Artikel 4 Nummer 1 dieser Verordnung) Mitschuldner (Artikel 4 Nummer 2 dieser Verordnung) Dritter in Besitz von Vermögenswerten (Artikel 4 Nummer 3 dieser Verordnung) 2. Hauptschuldner, wenn dieser nicht die betroffene Person ist: Natürliche Personen: Vorname(n): Nachname: Juristische Personen: Name des Unternehmens: Rechtsform: Anschrift: bekannt — unbekannt Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Stadt: Land:
D. Sonstige sachdienliche Angaben zu den oben genannten Personen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich 5. ERSUCHTE ZUSTELLUNG A. Identifizierung des/der beigefügten Dokuments/Dokumente (z. B. Aktenzeichen, Datum, Bezeichnung, …): B. Letztmögliches Datum der Zustellung dieser Dokumente (falls erforderlich): 20JJ/MM/TT C. Sonstige Anmerkungen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich 6. BEARBEITUNG DES ZUSTELLUNGSERSUCHENS UND FOLGEMASSNAHMEN Datum Nr. Mitteilung Ersuchende Behörde Ersuchte Behörde JJ/MM/TT 0 Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens. JJ/MM/TT 1 Als ersuchte Behörde sind wir für die Steuern, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht zuständig. JJ/MM/TT 2 Als ersuchte Behörde leisten wir keine Unterstützung für Forderungen, a die älter als 5 Jahre sind (Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie 2008/55/EG). b deren Gesamtbetrag geringer ist als 1 500 EUR (Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung). JJ/MM/TT 3 Als ersuchte Behörde bitten wir die ersuchende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzlichen Informationen zu ergänzen: JJ/MM/TT 4 Als ersuchende Behörde a übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformationen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich b sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln. (Grund: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich) JJ/MM/TT 5 Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen. JJ/MM/TT 6 Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass: a das/die oben aufgeführte(n) Dokument(e) [siehe Feld 5.A] der in Feld 4 aufgeführten natürlichen/juristischen Person nach den Gesetzen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde rechtsgültig am 20JJ/MM/TT zugestellt wurde(n). Die Zustellung erfolgte: an den Adressaten in Person per Post per Einschreiben durch einen Gerichtsvollzieher durch ein anderes Verfahren b das/die oben aufgeführte(n) Dokument(e) der betroffenen Person aus folgenden Gründen nicht zugestellt werden konnte(n): Adressat(en) unbekannt Adressat(en) verstorben Adressat(en) hat/haben den Mitgliedstaat verlassen. Die neue Anschrift lautet: oder: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich JJ/MM/TT 7 Als ersuchende Behörde nehmen wir unser Zustellungsersuchen zurück.
Referenz (): AA_RA_aaaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20JJMMTT_x(xxx)_RR () Referenznummer: AA: ISO-Code des Mitgliedstaats (MS) der ersuchenden Behörde RA: ISO-Code des MS der ersuchten Behörde aaaaaaaaaaaa: Referenznummer (alphanumerisch) der ersuchenden Behörde rrrrrrrrrrrr: Referenznummer (alphanumerisch) der ersuchten Behörde 20JJMMTT: Datum, an dem das erste Ersuchen übermittelt wird (Jahr, Monat, Tag) x(xxx): beschreibt die Art der Forderung (in Bezugnahme auf Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG): a: Agrarabschöpfungen (siehe Artikel 2 Buchstabe a) b: Zuckerabschöpfungen (siehe Artikel 2 Buchstabe b) c: Einfuhrabgaben (siehe Artikel 2 Buchstabe c) d: Ausfuhrabgaben (siehe Artikel 2 Buchstabe d) e: Mehrwertsteuer (siehe Artikel 2 Buchstabe e) f: Verbrauchsteuern (siehe Artikel 2 Buchstabe f) g: Einkommen- und Kapitalsteuern (siehe Artikel 2 Buchstabe g) h: Steuern auf Versicherungsprämien (siehe Artikel 2 Buchstabe h) Beispiel: „cef“ = Einfuhrabgaben + Mehrwertsteuer + Verbrauchsteuern Anmerkung: das Ersuchen ist entsprechend den Zuständigkeiten der ersuchten Behörde auszufüllen! RR = Ersuchen um Beitreibung und/oder um Sicherungsmaßnahmen (RN = Zustellungsersuchen; RI = Auskunftsersuchen) (*) Anweisungen für das Ausfüllen des Formulars: Klicken Sie in jedem Feld dieses Formulars bitte das Zutreffende an. In jedem Feld sind die unterstrichenen Passagen auszufüllen. Die anderen Daten sollten eingegeben werden, soweit sie verfügbar sind. Je mehr Informationen die ersuchte Behörde erhält, desto besser oder schneller kann sie antworten. ERSUCHEN UM BEITREIBUNG gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/55/EG UND/ODER SICHERUNGSMASSNAHMEN gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/55/EG 1. MITGLIEDSTAAT DER ERSUCHENDEN BEHÖRDE A. Ersuchende Behörde Land: Name: Telefon: Sachbearbeiter/in: B. Das Ersuchen einleitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Stadt: Telefon: E-Mail: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: 2. MITGLIEDSTAAT DER ERSUCHTEN BEHÖRDE A. Ersuchte Behörde Land: Name: Telefon: Sachbearbeiter/in: B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Stadt: Telefon: E-Mail: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in:
3. ANGABEN ZUM VORLIEGEN DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ERSUCHEN (SOFERN VERLANGT) Dieses Ersuchen betrifft eine Forderung (Forderungen), die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Unterstützungsersuchens nicht älter ist/sind als 5 Jahre, älter ist/sind als 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels (bei bestrittenen Forderungen oder angefochtenen Vollstreckungstiteln ab dem Datum der Unanfechtbarkeit der Forderung oder des Vollstreckungstitels, Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie 2008/55/EG). Für Forderungen, die älter sind als 5 Jahre: Dieses Ersuchen hat folgenden Hintergrund: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich Dieses Ersuchen hängt zusammen mit dem Ersuchen vom 20JJ/MM/TT, das von der ersuchten Behörde unter der Referenznummer geführt wurde: Der Gesamtbetrag der Forderung(en) (einschließlich der Zinsen, Geldbußen und sämtlicher Kosten) ist nicht geringer als 1 500 EUR. Die Forderung(en) ist/sind Gegenstand eines Vollstreckungstitels (siehe beiliegendes Dokument) (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2008/55/EG). Die Forderung(en) ist/sind nicht angefochten (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG). Die Forderung(en) kann/können nicht mehr in einem Verwaltungsverfahren/Gerichtsverfahren angefochten werden (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG). Die Forderung(en) ist/sind angefochten, aber die Gesetze, Verordnungen und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchenden Behörde erlauben die Beitreibung einer angefochtenen Forderung (Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG). Im Staat der ersuchenden Behörde wurden bereits die ordnungsgemäßen Beitreibungsmaßnahmen durchgeführt, die jedoch nicht zu einer vollständigen Tilgung der Forderungen führen werden (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/55/EG). 4. ANGABEN ZU DEM/DEN ERSUCHEN Ein ähnliches Ersuchen wird an folgende zuständige(n) Behörde(n) des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde gesandt: Ein ähnliches Ersuchen wird an folgende zuständige(n) Behörde(n) des/der folgenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gesandt: Im Namen der ersuchenden Behörde bitten wir die ersuchte Behörde, den Schuldner/die betroffene(n) Person(en) vor der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nicht über dieses Ersuchen zu informieren. Identifikation des/der beigefügten Dokuments/Dokumente (z. B.: Aktenzeichen, Datum, Bezeichnung, …) 5. ANWEISUNGEN ZUR AUSFÜHRUNG DER ZAHLUNG A. Bitte überweisen Sie den beigetriebenen Forderungsbetrag an: Kontonummer (IBAN): Internationale Bankleitzahl (BIC): Name der Bank: Name des Kontoinhabers: Anschrift des Kontoinhabers: bei der Zahlung anzugebende Referenz: B. Ratenzahlung ist: ohne weitere Rücksprache zulässig. nur nach Rücksprache zulässig (bitte für die Rücksprache Feld 7, Nummer 18 benutzen). nicht zulässig.
6. ANGABEN ZUR BETROFFENEN PERSON A. Es wird um Beitreibung/Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf folgende Person ersucht: Natürliche Personen: Vorname(n): Nachname: Mädchenname (Geburtsname): Geburtsdatum: Geburtsort: UID-Nummer: Steuernummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: Juristische Personen: Rechtsform: Name des Unternehmens: UID-Nummer: Steuernummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: B. Anschrift dieser natürlichen/juristischen Person: bekannt — vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Stadt: Land: C. Haftungsverhältnisse: 1. Die betroffene Person ist: Hauptschuldner (Artikel 4 Nummer 1 dieser Verordnung) Mitschuldner (Artikel 4 Nummer 2 dieser Verordnung) Dritter im Besitz von Vermögenswerten (Artikel 4 Nummer 3 dieser Verordnung) 2. Hauptschuldner, wenn dieser nicht die betroffene Person ist: Natürliche Personen: Vorname(n): Nachname: Juristische Personen: Rechtsform: Name des Unternehmens: Anschrift: bekannt — vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Stadt: Land: 3. Wenn von Bedeutung: Vermögenswerte des Hauptschuldners, die sich im Besitz eines Dritten befinden: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich D. Sonstige sachdienliche Angaben zu den oben genannten Personen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich
7. BEARBEITUNG DES ERSUCHENS UM BEITREIBUNG UND/ODER SICHERUNGSMASSNAHMEN Datum Nr. Mitteilung Ersuchende Behörde Ersuchte Behörde A Bei Eingang des Ersuchens JJ/MM/TT 0 Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung). JJ/MM/TT 1 Als ersuchte Behörde sind wir nicht zuständig für: a die Steuer(n), auf die sich das Ersuchen bezieht. b folgende in Ihrem Ersuchen aufgeführte(n) Steuer(n) (Buchstaben angeben): JJ/MM/TT 2 Als ersuchte Behörde leisten wir keine Unterstützung für Forderungen, a die älter sind als 5 Jahre (Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie 2008/55/EG). b deren Gesamtbetrag geringer ist als 1 500 EUR (Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung). JJ/MM/TT 3 Als ersuchte Behörde werden wir die ersuchte(n) Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahme(n) nicht durchführen, weil: a unsere nationale Gesetzgebung und Verwaltungspraxis die Beitreibung angefochtener Forderungen nicht zulassen. b unsere nationale Gesetzgebung und Verwaltungspraxis Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf angefochtene Forderungen nicht zulassen. JJ/MM/TT 4 Als ersuchte Behörde bitten wir die ersuchende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Information zu ergänzen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich JJ/MM/TT 5 Als ersuchende Behörde a übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation: b sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln. (Grund: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich) JJ/MM/TT 6 Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen. B Unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens alle sechs Monate nach Eingang des Ersuchens 7 Als ersuchte Behörde haben wir folgende Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen durchgeführt: JJ/MM/TT a Wir sind mit dem Schuldner in Kontakt getreten und haben die Zahlung der Schuld zum 20JJ/MM/TT verlangt. JJ/MM/TT b Wir verhandeln über eine Ratenzahlung. JJ/MM/TT c Wir haben am 20JJ/MM/TT das Beitreibungsverfahren eingeleitet. Es wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich d Wir haben am 20JJ/MM/TT mit der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen begonnen. Es wurden folgende Maßnahmen getroffen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich e Als ersuchte Behörde bitten wir um Mitteilung, ob die von uns durchgeführten Maßnahmen (oben unter Buchstabe c und/oder d beschrieben) zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Verjährungsfrist geführt haben, und, wenn dies der Fall ist, um Mitteilung der neuen Verjährungsfrist. JJ/MM/TT 8 Die Verfahren dauern noch an. Als ersuchte Behörde informieren wir die ersuchende Behörde, sobald sich eine Änderung des Sachstandes ergibt. JJ/MM/TT 9 Als ersuchende Behörde bestätigen wir, dass sich die Verjährungsfrist infolge der unter Ziffer 7 aufgeführten Maßnahme geändert hat. Die neue Verjährungsfrist wird in Feld 8 angegeben.
C Jederzeit 10 Als ersuchte Behörde informieren wir die ersuchende Behörde darüber, dass: JJ/MM/TT a die Forderung am 20JJ/MM/TT vollständig beigetrieben wurde, wobei folgender Betrag (Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde angeben) auf die im Ersuchen angeführte Forderung entfällt: wobei folgender Betrag auf die nach den Gesetzen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu erhebenden Zinsen entfällt (gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG): JJ/MM/TT b die Forderung am 20JJ/MM/TT teilweise beigetrieben wurde, wobei folgender Betrag (Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde angeben) auf die im Ersuchen angeführte Forderung entfällt: wobei folgender Betrag auf die nach den Gesetzen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu erhebenden Zinsen entfällt (gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG): Wir werden keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Wir werden die Beitreibungsmaßnahmen fortsetzen. JJ/MM/TT c Es wurden Sicherungsmaßnahmen getroffen. (Die ersuchte Behörde wird gebeten, die Art dieser Maßnahmen anzugeben: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich) JJ/MM/TT d Es wurde folgende Ratenzahlung vereinbart: JJ/MM/TT 11 Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass aus folgendem Grund die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann/keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden und die Akte geschlossen wird: a1 Die betroffene Person ist unbekannt. a2 Die betroffene Person ist bekannt, aber verzogen nach: a3 Die betroffene Person ist bekannt, aber an eine unbekannte Anschrift verzogen. b Die betroffene Person verstarb am JJJJ/MM/TT. c Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist zahlungsunfähig. d Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist insolvent und die Forderung wurde angemeldet. Datum des Beschlusses: 20JJ/MM/TT — Datum der Veröffentlichung: 20JJ/MM/TT e Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist insolvent/keine Beitreibung möglich. f Andere Gründe: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich JJ/MM/TT 12 Als ersuchende Behörde bestätigen wir, dass der Fall abgeschlossen ist. JJ/MM/TT 13 Als ersuchte Behörde setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass uns mitgeteilt wurde, dass die Forderung/der Vollstreckungstitel angefochten wurde und wir die Vollstreckungsmaßnahmen deshalb aussetzen. Des Weiteren a haben wir am 20JJ/MM/TT Sicherungsmaßnahmen getroffen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen. b bitten wir die ersuchende Behörde um Mitteilung, ob die Forderung beigetrieben werden soll. c setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass die Gesetze, Verordnungen sowie die Verwaltungspraxis im Staat der ersuchten Behörde die (weitere Durchführung der) Beitreibung der Forderung nicht erlauben, solange diese angefochten ist. JJ/MM/TT 14 Nachdem wir über die Einleitung eines Verfahrens zur Anfechtung der Forderung/des Vollstreckungstitels informiert wurden, bitten wir als ersuchende Behörde a die ersuchte Behörde, alle bereits eingeleiteten Maßnahmen auszusetzen. b die ersuchte Behörde, Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung der Forderungsbeitreibung vorzunehmen. c die ersuchte Behörde, die Beitreibung der Forderung fortzusetzen.
JJ/MM/TT 15 Als ersuchte Behörde setzen wir die ersuchende Behörde darüber in Kenntnis, dass: a die Gesetze, Verordnungen sowie die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde die folgenden beantragten Maßnahmen nicht zulassen: Ziffer 14 Buchstabe b Ziffer 14 Buchstabe c b Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass wir die folgende Maßnahme ergreifen: Ziffer 14 Buchstabe a Ziffer 14 Buchstabe b Ziffer 14 Buchstabe c JJ/MM/TT 16 Als ersuchende Behörde a ändern wir das Ersuchen um Beitreibung und/oder Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Änderungen in Feld 8 „Angaben zur der/den Forderung(en)“: entsprechend der Entscheidung über die angefochtene Forderung, durch die hierfür zuständige Stelle erlassen am 20JJ/MM/TT. weil ein Teil der Forderung direkt an die ersuchende Behörde gezahlt wurde. aus einem anderen Grund: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich b bitten wir die ersuchte Behörde, mit der Vollstreckung fortzufahren, da das vom Schuldner angestrengte Verfahren zur Anfechtung der Forderung/des Titels negativ beschieden wurde (Entscheidung der zuständigen Stelle vom 20JJ/MM/TT). JJ/MM/TT 17 Als ersuchende Behörde nehmen wir unser Ersuchen um Beitreibung/Sicherungsmaßnahmen zurück, weil: a der Betrag direkt an die ersuchende Behörde gezahlt wurde. b die Frist für die Beitreibung verstrichen ist. c die Forderung(en) durch ein nationales Gericht oder eine nationale Verwaltungsbehörde für gegenstandslos erklärt worden ist/sind. d der Vollstreckungstitel für unwirksam erklärt worden ist. e Andere Gründe: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich D Sonstiges JJ/MM/TT 18 Sonstiges: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich (Bitte jeder Anmerkung ein Datum voranstellen)
8. ANGABEN ZU DER/DEN FORDERUNG(EN) Ausgangsforderung(en), für die am 20JJ/MM/TT ein Unterstützungsersuchen gestellt wurde. Durch die Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts vom 20JJ/MM/TT abgeänderte Forderung. Aufgrund einer direkten Zahlung an die ersuchende Behörde abgeänderte Forderung. Währung des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde (AA): Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde (RA): Verwendeter Umrechnungskurs: Identifizierung der Forderung ( 1 ) Betrag der Hauptforderung ( 2 ) ( 3 ) Betrag der von der Verwaltung verhängten Geldstrafen und Geldbußen ( 2 ) ( 3 ) Bis zum Datum des Ersuchens angefallene Zinsen ( 2 ) ( 3 ) Bis zum Datum des Ersuchens angefallene Kosten ( 2 ) ( 3 ) Gesamtbetrag der Forderung ( 2 ) ( 3 ) Datum, ab dem die Vollstreckung zulässig ist Letzter Tag der Verjährungsfrist Referenz: Art: Bezeichnung: Zeitraum: Datum Festsetzung: 20JJ/MM/TT Datum Zustellung: 20JJ/MM/TT Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: 20JJ/MM/TT 20JJ/MM/TT Referenz: Art: Bezeichnung: Zeitraum: Datum Festsetzung: 20JJ/MM/TT Datum Zustellung: 20JJ/MM/TT Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: 20JJ/MM/TT 20JJ/MM/TT Referenz: Art: Bezeichnung: Zeitraum: Datum Festsetzung: 20JJ/MM/TT Datum Zustellung: 20JJ/MM/TT Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: 20JJ/MM/TT 20JJ/MM/TT Referenz: Art: Bezeichnung: Zeitraum: Datum Festsetzung: 20JJ/MM/TT Datum Zustellung: 20JJ/MM/TT Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: Währung AA: Währung RA: 20JJ/MM/TT 20JJ/MM/TT Gesamtbetrag aller Forderungen: in der Währung des AA: … — in der Währung des RA: … — in EUR: … Sonstige Informationen: Von beiden Seiten verstandene Sprache oder Übersetzung erforderlich ( 1 ) Für jede Forderung: Referenznummer; Artikel der Forderung (Artikel 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2008/55/EG); Bezeichnung der betreffenden Steuer im Mitgliedstaat der AA; von der Forderung abgedeckter Zeitraum; Datum der Festsetzung der Forderung, Datum der Zustellung (siehe Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/55/EG). ( 2 ) Die Beträge sollten für jede Forderung separat aufgeführt werden. ( 3 ) Beträge jeweils in den Währungen des Mitgliedstaats der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
Muster A für die statistische Mitteilung über die Nutzung der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung — allgemeine Auskünfte Unterstützungsersuchen zur Beitreibung von Forderungen erhalten von bzw. gestellt durch: Im Jahr: Mitgliedstaat Auskunftsersuchen Zustellungsersuchen Beitreibungsersuchen erhalten von: gestellt an: Anzahl erhalten von: Anzahl gestellt an: Anzahl erhalten von: Anzahl gestellt an: Anzahl Höhe der beizutreibenden Forderungen Höhe der beigetriebenen Forderungen für in diesem Jahr gestellte Ersuchen ( 1 ) Anzahl Höhe der beizutreibenden Forderungen Höhe der beigetriebenen Forderungen für in diesem Jahr gestellte Ersuchen ( 1 ) Betrag in EUR ( 2 ) Jahr Betrag in EUR ( 3 ) Jahr BE — België/Belgique BG — България (Bulgaria) CZ — Česká Republika DK — Danmark DE — Deutschland IE — Ireland EE — Eesti EL — Eλλάδα (Ellas) ES — España FR — France IT — Italia CY — Kύπρος (Kypros) LV — Latvija LT — Lietuva LU — Luxembourg HU — Magyarország MT — Malta NL — Nederland AT — Österreich PL — Polska PT — Portugal RO — România SI — Slovenija SK — Slovensko FI — Suomi/Finland SE — Sverige UK — United Kingdom Gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 ( 1 ) Bitte Gesamtbetrag der beigetriebenen Forderungen getrennt nach Jahr des Ersuchens angeben. ( 2 ) Tatsächlich beigetriebene Beträge (keine Beträge, für die Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden oder Zahlungsaufschub gewährt wurde). ( 3 ) Diese Beträge schließen auch Forderungen ein, für die um gegenseitige Unterstützung ersucht wurde, und die vom Schuldner direkt an den ersuchenden Mitgliedstaat gezahlt wurden.
Muster B für die statistische Mitteilung über die Nutzung der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung — Auskünfte zur Art der Forderung Beitreibungsersuchen gestellt oder erhalten von: Im Jahr: Art der beizutreibenden Forderung gestellte Ersuchen erhaltene Ersuchen beizutreibende Forderungsbeträge beigetriebene Forderungsbeträge ( 7 ) beizutreibende Forderungsbeträge beigetriebene Forderungsbeträge ( 8 ) Forderungen nach Artikel 2 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/55/EG ( 1 ) ( 6 ) Forderungen nach Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/55/EG ( 2 ) ( 6 ) Forderungen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2008/55/EG ( 3 ) ( 6 ) Forderungen nach Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2008/55/EG ( 4 ) ( 6 ) Forderungen nach Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2008/55/EG ( 5 ) ( 6 ) Gesamt 0 0 0 0 ( 1 ) Agrar- und Zuckerabschöpfungen, Ein- und Ausfuhrabgaben. ( 2 ) Mehrwertsteuer. ( 3 ) Verbrauchsteuern. ( 4 ) Einkommen- und Kapitalsteuern. ( 5 ) Steuern auf Versicherungsprämien. ( 6 ) Einschließlich Zinsen, Geldbußen und Kosten. ( 7 ) Diese Beträge schließen auch Forderungen ein, für die um gegenseitige Unterstützung ersucht wurde, und die vom Schuldner direkt an den ersuchenden Mitgliedstaat gezahlt wurden. ( 8 ) Tatsächlich beigetriebene Beträge (keine Beträge, für die Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden oder Zahlungsaufschub gewährt wurde).
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"title": "Regolamento (CE) n. 1179/2008 della Commissione, del 28 novembre 2008 , che stabilisce le modalità di applicazione di talune disposizioni della direttiva 2008/55/CE del Consiglio sull’assistenza reciproca in materia di recupero dei crediti risultanti da taluni contributi, dazi, imposte ed altre misure",
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"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/d777740e-a5c3-4a26-ada4-59890a1a59d9.0012.02/DOC_1"
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{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/d777740e-a5c3-4a26-ada4-59890a1a59d9.0004.02/DOC_1"
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"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008R1179",
"adoptionDate": "2008-11-28",
"effectiveDate": "2009-01-01",
"expirationDate": "2011-12-31",
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"content": {
"celex": "32008R1179",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/d777740e-a5c3-4a26-ada4-59890a1a59d9.0004.02/DOC_1",
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