32008R1222•Verordnung (EG) Nr. 1222/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich durch die Thunfischkommission für den Indischen Ozean angenommener Bewirtschaftungsmaßnahmen
32008R1222Regulation13.12.2008
vom 1. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich durch die Thunfischkommission für den Indischen Ozean angenommener Bewirtschaftungsmaßnahmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 20,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates 2 wurden für 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2) Auf ihren Jahrestagungen 2006 und 2007 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) mehrere Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen zur Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch, Schwertfisch und Weißen Thun fangen, angenommen; diese Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 in Gemeinschaftsrecht überführt.
(3) Um eine nachhaltige Nutzung der weit wandernden Arten des Indischen Ozeans zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der traditionellen Fischereistrukturen sowie der aktiven Fischereipräsenz der Gemeinschaftsflotte hinsichtlich weit wandernder Arten im IOTC-Gebiet in den Referenzjahren 2006 und 2007 sollten die Zahl der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr und derjenigen außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m, die tropischen Thunfisch fangen, und die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen, sowie die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl und deren Aufteilung auf die betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008
Die Artikel 72 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 72 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen (1) Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in BRZ (Bruttoraumzahl) werden wie folgt festgesetzt: Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Fangkapazität (BRZ) Spanien 22 61 400 Frankreich 21 31 467 Italien 1 2 137 (2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt. (3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden. (4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen. (5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.
Artikel 73 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch oder Weißen Thun fangen (1) Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in BRZ werden wie folgt festgesetzt: Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Fangkapazität (BRZ) Spanien 27 11 600 Frankreich 25 1 940 Portugal 26 10 100 Vereinigtes Königreich 4 1 400 (2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt. (3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden. (4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen. (5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.“
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2008. Im Namen des Rates Der Präsident H. NOVELLI
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
2 ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1 .
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