32008R1242•Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe
32008R1242Regulation20.12.2008
vom 8. Dezember 2008
zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Produktionsstrukturen und -systeme in der Gemeinschaft sind sehr unterschiedlich. Um die Analysen der strukturellen Merkmale der landwirtschaftlichen Betriebe und ihrer wirtschaftlichen Ergebnisse zu erleichtern, ist mit der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe 2 eine angemessene und homogene Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Betriebsgröße und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung geschaffen worden.
(2) Das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem muss so angepasst werden, dass homogene Gruppen von Betrieben auf einem mehr oder weniger hohen Aggregierungsniveau zusammengefasst werden können und die Lage der Betriebe verglichen werden kann.
(3) In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit der Landwirte als die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs für das Einkommen der Landwirte hat, sollte eine Klassifizierungsvariable in das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem aufgenommen werden, die die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit widerspiegelt.
(4) Um die Ziele von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 79/65/EWG zu erreichen, sollten Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem erlassen werden. Außerdem sollte das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem für Buchführungsbetriebe gelten, die die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) gesammelten Buchführungsdaten verwenden.
(5) Gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates 3 müssen die anhand von Stichproben durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen im Hinblick auf Typ und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem statistisch repräsentativ sein. Deshalb sollte das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem auch für Betriebe gelten, für die Daten anhand der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gesammelt worden sind.
(6) Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße sollten auf der Grundlage eines stets positiv bleibenden wirtschaftlichen Kriteriums bestimmt werden. Deshalb empfiehlt es sich, den Standardoutput zu verwenden. Die Standardoutputs sind nach Erzeugnissen festzusetzen. Die Liste der Erzeugnisse, für die Standardoutputs berechnet werden müssen, sollte der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 festgelegten Liste der Merkmale der Betriebsstrukturerhebungen angeglichen werden. Um die Anwendung des Klassifizierungssystems auf die Betriebe im INLB zu erlauben, muss eine Übereinstimmungstabelle zwischen den Merkmalen der Betriebsstrukturerhebungen und den Rubriken des Betriebsbogens des INLB erstellt werden.
(7) Die Standardoutputs gründen sich auf Durchschnittswerte während eines Bezugszeitraums von fünf Jahren, sollten jedoch regelmäßig aktualisiert werden, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, so dass das Klassifizierungssystem weiterhin sinnvoll angewendet werden kann. Die Häufigkeit der Aktualisierung sollte an die Jahre gekoppelt werden, in denen Betriebsstrukturerhebungen durchgeführt werden.
(8) Um den Auswahlplan der in das INLB 2010 aufzunehmenden Buchführungsbetriebe auszuarbeiten, sollte vorgesehen werden, dass das in dieser Verordnung festgelegte Klassifizierungssystem bereits bei der Betriebsstrukturerhebung 2007 angewendet wird. Um außerdem die Vergleichbarkeit der Analysen der gemäß diesem Klassifizierungssystem eingeteilten Betriebe zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass es vor 2010 bei den Betriebsstrukturerhebungen und dem INLB angewendet wird. Daher ist eine Abweichung vorzusehen, gemäß der Standardoutputs für den Bezugszeitraum 2004 berechnet werden.
(9) Die Standardoutputs und die für ihre Berechnung erforderlichen Angaben müssen der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt werden, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnet hat. Es sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle der Kommission die einschlägigen Angaben im Rahmen des von der Kommission eingerichteten IKT-Systems übermittelt. Außerdem ist vorzusehen, dass dieses System den erforderlichen elektronischen Informationsaustausch auf der Grundlage von Mustern erlaubt, die der Verbindungsstelle mit diesem System zur Verfügung stehen. Weiterhin ist vorzusehen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems informiert.
(10) Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem um eine Maßnahme von allgemeiner Geltung und nicht eine an bestimmte Personen gerichtete Maßnahme handelt, empfiehlt es sich, die Entscheidung 85/377/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird das „gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe“, nachstehend „Klassifizierungssystem“ genannt, errichtet, bei dem es sich um eine einheitliche Klassifizierung von Betrieben der Gemeinschaft auf der Grundlage ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße sowie der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit handelt.
(2) Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Angaben — nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Gemeinschaft gesammelt werden.
Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die „betriebswirtschaftliche Ausrichtung“ eines Betriebs durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet. Der Standardoutput entspricht Artikel 5.
(2) Je nach dem Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung unterscheidet man: a) die Klassen der Allgemeinen Ausrichtungen, b) die Klassen der Hauptausrichtungen, c) die Klassen der Einzelausrichtungen. Das Schema der Einstufung nach BWA wird in Anhang I festgelegt.
Die wirtschaftliche Betriebsgröße
Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt. Sie wird in Euro angegeben. Die Art der Berechnung der wirtschaftlichen Betriebsgröße und der wirtschaftlichen Größenklassen wird in Anhang II festgelegt.
Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit
Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit als der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs wird auf der Grundlage des prozentualen Anteils dieser direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit an der Endproduktion des Betriebs bestimmt. Dieses Verhältnis wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen werden in Anhang III Teil C festgesetzt.
Die Endproduktion, die Begriffsbestimmung und das Verfahren zur Schätzung dieses Verhältnisses werden in Anhang III Teile A und B festgelegt.
Standardoutput und gesamter Standardoutput
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist der „Standardoutput“ der standardisierte Wert der Bruttoerzeugung. Der Standardoutput wird für jede in Anhang IV dieser Verordnung genannte Region sowie für die verschiedenen Anbaumerkmale und Viehbestandsmerkmale der Betriebsstrukturerhebung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 bestimmt. Die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals und die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(2) Der gesamte Standardoutput des Betriebs entspricht der Summe der Werte, die für jedes seiner Merkmale durch Multiplizieren des Standardoutputs per Einheit mit der Zahl der jeweiligen entsprechenden Einheiten erzielt werden.
(3) Für die Berechnung der Standardoutputs für die Betriebsstrukturerhebung für das Jahr N ist der „Bezugszeitraum“ das Jahr N-3, das die fünf aufeinanderfolgenden Jahre N-5 bis N-1 abdeckt. Die Standardoutputs werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten ermittelt, die für den in Unterabsatz 1 genannten Bezugszeitraum von fünf Jahren berechnet werden. Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden sie zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn eine Betriebsstrukturerhebung vorgenommen wird. Der erste Bezugszeitraum, für den Standardoutputs berechnet werden, entspricht dem Bezugszeitraum 2007, der die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 bzw. die Landwirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 abdeckt.
(4) Abweichend von Absatz 3 berechnen die Mitgliedstaaten die Standardoutputs für die Merkmale, die in der Betriebsstrukturerhebung 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission 4 aufgeführt sind, für den Bezugszeitraum 2004. In diesem Fall deckt der Bezugszeitraum entweder die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 oder die Landwirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 ab.
Übermittlung an die Kommission
(1) Die Standardoutputs und die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnet hat, bzw. von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Standardoutputs für den Bezugszeitraum des Jahres N und die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 oder erforderlichenfalls vor Ablauf eines Termins, den die Kommission nach Anhörung des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen festsetzt. Die Standardoutputs für den Bezugszeitraum 2004 werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 übermittelt.
(3) Für die Übermittlung der Standardoutputs und der in Absatz 1 genannten Angaben setzen die Mitgliedstaaten computerunterstützte Systeme ein, die die Kommission (Eurostat) für den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
(4) Form und Inhalt der für die Übermittlung erforderlichen Unterlagen werden von der Kommission auf Grundlage von Mustern oder Fragebogen festgelegt, die mittels der in Absatz 3 genannten Systeme bereitgestellt werden. Die Bestimmungen über die Attribute der in Absatz 1 genannten Angaben werden im Rahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen festgelegt.
Aufhebung
(1) Die Entscheidung 85/377/EWG wird aufgehoben. Die Entscheidung 85/377/EWG gilt jedoch weiterhin, um die Betriebe des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen bis einschließlich zum Rechnungsjahr 2009 und die Betriebe der Betriebsstrukturerhebung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates 5 bis einschließlich zur Erhebung 2007 zu klassifizieren.
(2) Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Buchführungsjahr 2010 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2010 für die Betriebsstrukturerhebung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Dezember 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65 .
2 ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1 .
3 ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14 .
4 ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3 .
5 ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1 .
KLASSIFIZIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE NACH DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG
A. KLASSIFIZIERUNGSSCHEMA
Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe
| Allgemeine BWA | Haupt-BWA | Einzel-BWA |
|---|---|---|
| 1.: Spezialisierte Ackerbaubetriebe | 15.: Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe | 151.: Spezialisierte Getreide- (andere als Reis), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe |
| 16.: Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art | 161.: Spezialisierte Hackfruchtbetriebe | |
| 2.: Spezialisierte Gartenbaubetriebe | 21.: Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe | 211.: Spezialisierte Unterglas-Gemüse-Gartenbaubetriebe |
| 22.: Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe | 221.: Spezialisierte Freiland-Gemüse-Gartenbaubetriebe | |
| 23.: Sonstige Gartenbaubetriebe | 231.: Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe | |
| 3.: Spezialisierte Dauerkulturbetriebe | 35.: Spezialisierte Rebanlagenbetriebe | 351.: Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe |
| 36.: Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe | 361.: Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte) | |
| 37.: Spezialisierte Olivenbetriebe | 370.: Spezialisierte Olivenbetriebe | |
| 38.: Dauerkulturgemischtbetriebe | 380.: Dauerkulturgemischtbetriebe |
Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe
| Allgemeine BWA | Haupt-BWA | Einzel-BWA |
|---|---|---|
| 4.: Spezialisierte Weideviehbetriebe | 45.: Spezialisierte Milchviehbetriebe | 450.: Spezialisierte Milchviehbetriebe |
| 46.: Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe | 460.: Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe | |
| 47.: Rindviehbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert | 470.: Rindviehbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert | |
| 48.: Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andere | 481.: Spezialisierte Schafbetriebe | |
| 5.: Spezialisierte Veredlungsbetriebe | 51.: Spezialisierte Schweinebetriebe | 511.: Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe |
| 52.: Spezialisierte Geflügelbetriebe | 521.: Spezialisierte Legehennenbetriebe | |
| 53.: Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen | 530.: Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen |
Gemischte Betriebe
| Allgemeine BWA | Haupt-BWA | Einzel-BWA |
|---|---|---|
| 6.: Pflanzenbauverbundbetriebe | 61.: Pflanzenbauverbundbetriebe | 611.: Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe |
| 7.: Viehhaltungsverbundbetriebe | 73.: Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh | 731.: Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Milcherzeugung |
| 74.: Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Veredlung | 741.: Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh | |
| 8.: Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe | 83.: Ackerbau — Weideviehverbundbetriebe | 831.: Ackerbau — Milchviehverbundbetriebe |
| 84.: Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — Viehhaltung | 841.: Ackerbauveredlungsverbundbetriebe | |
| 9.: Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe | 90.: Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe | 900.: Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe |
B. ENTSPRECHUNGSTABELLE UND NEUGRUPPIERUNGSCODES
I. Vergleich der Positionen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)
| Für die Rubrik zu verwendender Code | Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2010, 2013 und 2016 (Verordnung (EG) Nr. 1166/2008) | INLB-Betriebsbogen (Verordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen 1 ) |
|---|---|---|
| I. Pflanzenbau | ||
| 2.01.01.01. | Weichweizen und Spelz | 120.: Weichweizen und Spelz |
| 2.01.01.02. | Hartweizen | 121.: Hartweizen |
| 2.01.01.03. | Roggen | 122.: Roggen (einschließlich Mengkorn) |
| 2.01.01.04. | Gerste | 123.: Gerste |
| 2.01.01.05. | Hafer | 124.: Hafer |
| 2.01.01.06. | Körnermais | 126.: Körnermais (einschließlich grün geerntetem Körnermais) |
| 2.01.01.07. | Reis | 127.: Reis |
| 2.01.01.99. | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 128.: Sonstiges Getreide |
| 2.01.02. | Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten) | 129.: Eiweißpflanzen |
| 2.01.02.01. | Darunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen | 360.: Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen |
| 2.01.03. | Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) | 130.: Kartoffeln (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln) |
| 2.01.04. | Zuckerrüben (ohne Saatgut) | 131.: Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
| 2.01.05. | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) | 144.: Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) |
| 2.01.06.01. | Tabak | 134.: Tabak |
| 2.01.06.02. | Hopfen | 133.: Hopfen |
| 2.01.06.03. | Baumwolle | 347.: Baumwolle |
| 2.01.06.04. | Raps und Rübsen | 331.: Raps und Rübsen |
| 2.01.06.05. | Sonnenblumen | 332.: Sonnenblumen |
| 2.01.06.06. | Soja | 333.: Soja |
| 2.01.06.07. | Leinsamen (Öllein) | 364.: Flachs mit Ausnahme von Faserflachs |
| 2.01.06.08. | Sonstige Ölsaaten | 334.: Sonstige Ölsaaten |
| 2.01.06.09. | Flachs | 373.: Flachs |
| 2.01.06.10. | Hanf | 374.: Hanf |
| 2.01.06.11. | Sonstige Faserpflanzen | |
| 2.01.06.12. | Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen | 345.: Arzneipflanzen, Gewürzpflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, einschließlich Tee, Kaffee und Zichorie |
| 2.01.06.99. | Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt | 346.: Zuckerrohr |
| 2.01.07. | Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren, darunter | |
| 2.01.07.01. | im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen | |
| 2.01.07.01.01. | Feldanbau | 136.: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau |
| 2.01.07.01.02. | Gartenbaukulturen | 137.: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freilandanbau der Marktgärtnerei |
| 2.01.07.02. | Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen | 138.: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Schutz |
| 2.01.08. | Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) | |
| 2.01.08.01. | Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen | 140.: Blumen und Zierpflanzen im Freiland (ohne Baumschulen) |
| 2.01.08.02. | Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen | 141.: Blumen und Zierpflanzen unter Schutz |
| 2.01.09. | Grün geerntete Pflanzen | |
| 2.01.09.01. | Ackerwiesen und -weiden | 147.: Ackerwiesen |
| 2.01.09.02. | Sonstige grün geerntete Pflanzen | 145.: Sonstige Futterpflanzen |
| 2.01.09.02.01. | Grünmais | 326.: Futtermais |
| 2.01.09.02.02. | Leguminosen UND | 327.: Anderes Futtergetreide UND |
| 2.01.09.02.99. | Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt | 328.: Sonstige Futterpflanzen |
| 2.01.10. | Saat- und Pflanzgut auf Ackerland | 142.: Grassamen |
| 2.01.11. | Sonstige Ackerlandkulturen | 148.: Sonstige landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die nicht unter die Rubriken 120 bis 147 falle |
| 2.01.12.01. | Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird | 146.: Stillgelegte Flächen — Fehlende Angaben Codenummer 3: Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird — — — Fehlende Angaben Codenummer 3: Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird —: Fehlende Angaben Codenummer 3: Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird |
| 2.01.12.02. | Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird | 146.: Stillgelegte Flächen — Fehlende Angaben Codenummer 8: Stillgelegte Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat — — — Fehlende Angaben Codenummer 8: Stillgelegte Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat —: Fehlende Angaben Codenummer 8: Stillgelegte Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat |
| 2.03.01. | Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland | 150.: Dauerwiesen und -weiden |
| 2.03.02. | Ertragsarmes Dauergrünland | 151.: Ungepflegtes Weideland |
| 2.03.03. | Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist | 314.: Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist |
| 2.04.01. | Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen) | 152.: Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen |
| 2.04.01.01. | Obstarten, darunter | |
| 2.04.01.01.01. | Obst der gemäßigten Klimazonen | 349.: Kernobst |
| 2.04.01.01.02. | Obst der subtropischen Klimazonen | 353.: Tropische und subtropische Früchte |
| 2.04.01.02. | Beerenarten | 352.: Kleine Früchte und Beeren |
| 2.04.01.03. | Schalenobst (Nüsse) | 351.: Schalenobst |
| 2.04.02. | Zitrusanlagen | 153.: Zitrusanlagen |
| 2.04.03. | Olivenanlagen | 154.: Olivenanlagen |
| 2.04.03.01. | Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt | 281.: Tafeloliven |
| 2.04.03.02. | Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt | 282.: Oliven, die für die Ölherstellung bestimmt sind |
| 2.04.04. | Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für: | 155.: Rebanlagen |
| 2.04.04.01. | Qualitätswein | 286.: Keltertrauben für Qualitätswein mit g.U. |
| 2.04.04.02. | Anderen Wein | 293.: Keltertrauben für anderen Wein |
| 2.04.04.03. | Tafeltrauben | 285.: Tafeltrauben |
| 2.04.04.04. | Rosinen | 291.: Rosinen |
| 2.04.05. | Baumschulen | 157.: Baumschulen |
| 2.04.06. | Sonstige Dauerkulturen | 158.: Sonstige Dauerkulturen |
| 2.04.07. | Dauerkulturen unter Glas | 156.: Dauerkulturen unter Schutz |
| 2.06.01. | Pilze | 139.: Pilze |
| II. Vieh | ||
| 3.01. | Einhufer | 22.: Einhufer (jeden Alters) |
| 3.02.01. | Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich | 23.: Mastkälber |
| 3.02.02. | Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich | 25.: Männliche Rinder von einem bis unter zwei Jahren |
| 3.02.03. | Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich | 26.: Weibliche Rinder von einem bis unter zwei Jahren |
| 3.02.04. | Rinder von zwei Jahren und älter, männlich | 27.: Männliche Rinder über zwei Jahre |
| 3.02.05. | Färsen von zwei Jahren und älter | 28.: Zuchtfärsen |
| 3.02.06. | Milchkühe | 30.: Milchkühe |
| 3.02.99. | Sonstige Kühe | 32.: Sonstige Kühe |
| 3.03.01. | Schafe (jeden Alters) | |
| 3.03.01.01. | Weibliche Zuchttiere | 40.: Mutterschafe |
| 3.03.01.99. | Sonstige Schafe | 41.: Sonstige Schafe |
| 3.03.02. | Ziegen (jeden Alters) | |
| 3.03.02.01. | Weibliche Zuchttiere | 38.: Ziegen, weibliche Zuchttiere |
| 3.03.02.99. | Sonstige Ziegen | 39.: Sonstige Ziegen |
| 3.04.01. | Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg | 43.: Ferkel |
| 3.04.02. | Zuchtsauen von 50 kg und mehr | 44.: Zuchtsauen |
| 3.04.99. | Sonstige Schweine | 45.: Mastschweine |
| 3.05.01. | Masthühner | 47.: Masthühner |
| 3.05.02. | Legehennen | 48.: Legehennen |
| 3.05.03. | Sonstiges Geflügel | 49.: Sonstiges Geflügel |
| 3.05.03.01. | Truthühner | |
| 3.05.03.02. | Enten | |
| 3.05.03.03. | Gänse | |
| 3.05.03.04. | Strauße | |
| 3.05.03.99. | Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt | |
| 3.06. | Kaninchen (Mutterkaninchen) | 34.: Kaninchen, weibliche Zuchttiere |
| 3.07. | Bienen | 33.: Bienen |
II. Codes, die mehrere in den Strukturerhebungen 2010, 2013 und 2016 aufgeführte Merkmale neu gruppieren
| P45. | Rinder für die Milcherzeugung = 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich) + 3.02.03. (Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich) + 3.02.05. (Färsen von zwei Jahren und älter) + 3.02.06 (Milchkühe) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| P46. | Rinder = P45 (Milchvieh) + 3.02.02. (Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich) + 3.02.04. (Rinder von zwei Jahren und älter, männlich) + 3.02.99. (sonstige Kühe) | ||||||
| GL | Weidevieh = 3.01. (Einhufer) + P46 (Rinder) + 3.03.01.01. (Schafe, weibliche Zuchttiere) + 3.03.01.99 (sonstige Schafe) + 3.03.02.01. (Ziegen, weibliche Zuchttiere) + 3.03.02.99. (sonstige Ziegen) | ||||||
| Wenn GL=0 | FCP1: Futterpflanzen zum Verkauf = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09.(Grünfutterpflanzen) + 2.03.01. Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden) + 2.03.02. (ertragsarme Weiden) FCP4: Futterpflanzen für Weidevieh = 0 P17: Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.05. (Futterhackfrüchte) | FCP1 | Futterpflanzen zum Verkauf = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09.(Grünfutterpflanzen) + 2.03.01. Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden) + 2.03.02. (ertragsarme Weiden) | FCP4 | Futterpflanzen für Weidevieh = 0 | P17 | Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.05. (Futterhackfrüchte) |
| FCP1 | Futterpflanzen zum Verkauf = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09.(Grünfutterpflanzen) + 2.03.01. Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden) + 2.03.02. (ertragsarme Weiden) | ||||||
| FCP4 | Futterpflanzen für Weidevieh = 0 | ||||||
| P17 | Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.05. (Futterhackfrüchte) | ||||||
| Wenn GL>0 | FCP1: Futterpflanzen zum Verkauf = 0 FCP4: Futterpflanzen für Weidevieh = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland) P17: Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) | FCP1 | Futterpflanzen zum Verkauf = 0 | FCP4 | Futterpflanzen für Weidevieh = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland) | P17 | Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) |
| FCP1 | Futterpflanzen zum Verkauf = 0 | ||||||
| FCP4 | Futterpflanzen für Weidevieh = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland) | ||||||
| P17 | Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) | ||||||
| P151 | Getreide ohne Reis = 2.01.01.01. (Weichweizen und Spelz) + 2.01.01.02. (Hartweizen) + 2.01.01.03. (Roggen) + 2.01.01.04. (Gerste) + 2.01.01.05. (Hafer) + 2.01.01.06. (Körnermais) + 2.01.01.99. (Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung ) | ||||||
| P15 | Getreide = P151 (Getreide ohne Reis) + 2.01.01.07. (Reis) | ||||||
| P16 | Ölsaaten = 2.01.06.04. (Raps und Rübsen) + 2.01.06.05. (Sonnenblumen) + 2.01.06.06. (Soja) + 2.01.06.07. (Leinsamen (Öllein)) + 2.01.06.08. (sonstige Ölsaaten) | ||||||
| P51 | Schweine = 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + 3.04.02. (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + 3.04.99. (sonstige Schweine) | ||||||
| P52 | Geflügel = 3.05.01. (Masthühner) + 3.05.02. (Legehennen) + 3.05.03. (sonstiges Geflügel) | ||||||
| P1 | Ackerbau = P15 (Getreide) + 2.01.02. (Hülsenfrüchte) + 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.06.01. (Tabak) + 2.01.06.02. (Hopfen) + 2.01.06.03. (Baumwolle) + P16 (Ölsaaten) + 2.01.06.09. (Flachs) + 2.01.06.10. (Hanf) + 2.01.06.11. (sonstige Faserpflanzen) + 2.01.06.12. (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + 2.01.06.99. (Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt) + 2.01.07.01.01. (Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen — Feldanbau) + 2.01.10. (Saat und Pflanzgut auf Ackerland) + 2.01.11. (sonstige Ackerlandkulturen) + 2.01.12.01. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird) + FCP1 (Futterpflanzen zum Verkauf) | ||||||
| P2 | Gartenbau = 2.01.07.01.02. (Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen — Gartenbaukulturen) + 2.01.07.02. Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.01.08.01. (Blumen und Zierpflanzen — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.01.08.02. (Blumen und Zierpflanzen — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.06.01. (Pilze) + 2.04.05. (Baumschulen) | ||||||
| P3 | Dauerkulturen = 2.04.01. (Obst- und Beerenanlagen) + 2.04.02. (Zitrusanlagen) + 2.04.03. (Olivenanlagen) + 2.04.04. (Rebanlagen) + 2.04.06. (sonstige Dauerkulturen) + 2.04.07. (Dauerkulturen unter Glas) | ||||||
| P4 | Weidevieh und Futteranbau = GL (Weidevieh) + FCP4 (Futterpflanzen für Weidevieh) | ||||||
| P5 | Veredlung = P51 (Schweine) + P52 (Geflügel)+ 3.06. (Mutterkaninchen) |
C. MERKMALE DER KLASSEN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG
Die Bestimmung der Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung (BWA) berücksichtigt zwei Faktoren, nämlich:
a) Die Art der betroffenen Merkmale Diese Merkmale beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2010, 2013 und 2016 erhobenen Merkmale: sie werden durch ihren in Teil B.I dieses Anhangs aufgeführten Code oder durch einen Code bezeichnet, der, wie in Teil B.II dieses Anhangs 2 angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert.
b) Die Schwelle und/oder die Höchstgrenze zur Bestimmung der Klassengrenze(n) Falls kein gegenteiliger Hinweis erfolgt, werden diese Schwelle und diese Höchstgrenze als Anteil (in Brüchen) am gesamten Standardoutput des Betriebs angegeben.
Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe
| Code | Code | Code | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Spezialisierte Ackerbaubetriebe | Ackerbau, d. h. Getreide, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung, Ölsaaten, Kartoffeln, Zuckerrüben, Handelsgewächse, frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau, Saat- und Pflanzgut auf Ackerland, sonstige Ackerlandkulturen, Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) und Futterpflanzen zum Verkauf > 2/3 | P1 > 2/3 | ||||
| 15 | Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe | Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3 | ||||
| 151 | Spezialisierte Getreide- (andere als Reis), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe | Getreide, ohne Reis, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3 | P151 + P16 + 2.01.02. > 2/3 | ||||
| 152 | Spezialisierte Reisbe | Reis > 2/3 | 2.01.01.07. > 2/3 | ||||
| 153 | Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe | Betriebe der Klasse 15, außer denen der Klassen 151 und 152 | |||||
| 16 | Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art | Ackerbau > 2/3; Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen ≤ 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 | ||||
| 161 | Spezialisierte Hackfruchtbetriebe | Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterhackfrüchte > 2/3 | P17 > 2/3 | ||||
| 162 | Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe | Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 1/3; Hackfrüchte > 1/3 | P15 + P16 + 2.01.02. > 1/3; P17 > 1/3 | ||||
| 163 | Spezialisierte Feldgemüsebetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau > 2/3 | 2.01.07.01.01. > 2/3 | ||||
| 164 | Spezialisierte Tabakbetriebe | Tabak > 2/3 | 2.01.06.01. > 2/3 | ||||
| 165 | Spezialisierte Baumwollbetriebe | Baumwolle > 2/3 | 2.01.06.03. > 2/3 | ||||
| 166 | Ackerbaugemischtbetriebe | Betriebe der Klasse 16, außer denen der Klassen 161, 162, 163, 164 und 165 | |||||
| 2 | Spezialisierte Gartenbaubetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbaukulturen und unter Glas, Blumen und Zierpflanzen — im Freiland und unter Glas, Pilze und Baumschulen > 2/3 | P2 > 2/3 | ||||
| 21 | Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas und Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/3 | 2.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3 | ||||
| 211 | Spezialisierte Unterglas-Gemüse-Gartenbaubetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas > 2/3 | 2.01.07.02. > 2/3 | ||||
| 212 | Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe | Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/3 | 2.01.08.02. > 2/3 | ||||
| 213 | Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe, kombiniert | Betriebe der Klasse 21, außer denen der Klassen 211 und 212 | |||||
| 22 | Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren —Gartenbaukulturen und Blumen und Zierpflanzen im Freiland > 2/3 | 2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3 | ||||
| 221 | Spezialisierte Freiland-Gemüse-Gartenbaubetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbaukulturen > 2/3 | 2.01.07.01.02. > 2/3 | ||||
| 222 | Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe | Blumen | 2.01.08.01. > 2/3 | ||||
| 223 | Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe, kombiniert | Betriebe der Klasse 22, außer denen der Klassen 221 und 222 | |||||
| 23 | Sonstige Gartenbaubetriebe | Gartenbaubetriebe mit Gartenbau unter Glas ≤ 2/3 und Gartenbaukulturen ≤ 2/3 | 2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3 | ||||
| 231 | Spezialisierte Pilzzuchtbetrieb | Pilze > 2/3 | 2.06.01. > 2/3 | ||||
| 232 | Spezialisierte Baumsch | Baumschulen | 2.04.05. > 2/3 | ||||
| 233 | Gartenbaugemischtbetriebe | Betriebe der Klasse 23, außer denen der Klassen 231 und 232 | |||||
| 3 | Spezialisierte Dauerkulturbetriebe | Obst- und Beerenanlagen, Zitrusanlagen, Olivenanlagen, Rebanlagen, sonstige Dauerkulturen und Dauerkulturen unter Glas > 2/3 | P3 > 2/3 | ||||
| 35 | Spezialisierte Rebanlagenbetriebe | Rebanlagen | 2.04.04. > 2/3 | ||||
| 351 | Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe | Rebanlagen, die normalerweise Qualitätswein erzeugen > 2/3 | 2.04.04.01. > 2/3 | ||||
| 352 | Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein | Rebanlagen, die normalerweise „anderen Wein“ erzeugen > 2/3 | 2.04.04.02. > 2/3 | ||||
| 353 | Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe | Rebanlagen, die normalerweise Tafeltrauben erzeugen > 2/3 | 2.04.04.03. > 2/3 | ||||
| 354 | Sonstige Rebanlagenbetriebe | Betriebe der Klasse 35, außer denen der Klassen 351, 352 und 353 | |||||
| 36 | Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe | Betriebe mit Obst- und Beerenanlagen und Zitrusanlagen > 2/3 | 2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 | ||||
| 361 | Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte) | Obst der gemäßigten Klimazonen (einschließlich Beeren) > 2/3 | 2.04.01.01.01. + 2.04.01.02. > 2/3 | ||||
| 362 | Spezialisierte Zitrusbetriebe | Zitrusanlagen > 2/3 | 2.04.02. > 2/3 | ||||
| 363 | Spezialisierte Schalenfruchtbetriebe | Zitrusanlagen > 2/3 | 2.04.01.03. > 2/3 | ||||
| 364 | Spezialisierte Schalenfruchtbetriebe | tropische Früchte > 2/3 | 2.04.01.01.02. > 2/3 | ||||
| 365 | Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte: Kombinationsbetriebe | Betriebe der Klasse 36, außer denen der Klassen 361, 362, 363 und 364 | |||||
| 37 | Spezialisierte Olivenbetriebe | 370 | Spezialisierte Olivenbetriebe | Olivenanlagen > 2/3 | 2.04.03. > 2/3 | ||
| 38 | Dauerkulturgemischtbetriebe | 380 | Dauerkulturgemischtbetriebe | Betriebe der Klasse 3, außer denen der Klassen 35, 36 und 37 |
Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe
| Code | Code | Code | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4 | Spezialisierte Weideviehbetriebe | Futter für Weidevieh (Futterhackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden, ertragsarmes Dauergrünland) und Weidevieh (Einhufer, alle Arten von Rindern, Schafen und Ziegen) > 2/3 | P4 > 2/3 | ||||
| 45 | Spezialisierte Milchviehbetriebe | Milchkühe > 3/4 des gesamten Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen | 3.02.06. > 3/4 GL; GL > 1/3 P4 | ||||
| 46 | Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe | Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe und sonstige Kühe)) > 2/3 des Weideviehs; Milchkühe ≤ 1/10 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen | P46 > 2/3 GL; 3.02.06. ≤ 1/10 GL; GL > 1/3 P4 | ||||
| 47 | Rinderbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert | Alle Rinder > 2/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/10 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen; außer den Betrieben der Klasse 45 | P46 > 2/3 GL; 3.02.06. > 1/10 GL; GL > 1/3 P4; außer 45 | ||||
| 48 | Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andere | Alle Rinder ≤ 2/3 des Weideviehs | P46 ≤ 2/3 | ||||
| 481 | Spezialisierte Schafbetriebe | Schafe > 2/3 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen | 3.03.01. > 2/3 GL; GL > 1/3 P4 | ||||
| 482 | Schaf- und Rindviehverbundbetriebe | Alle Rinder > 1/3 des Weideviehs, Schafe > 1/3 des Weideviehs und Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen | P46 > 1/3 GL; 3.03.01. > 1/3 GL; GL > 1/3 P4 | ||||
| 483 | Spezialisierte Ziegenbetriebe | Ziegen > 2/3 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen | 3.03.02. > 2/3 GL; GL > 1/3 P4 | ||||
| 484 | Betriebe mit verschiedenem Weidevieh | Betriebe der Klasse 48, außer denen der Klassen 481, 482 und 483 | |||||
| 5 | Spezialisierte Veredlungsbetriebe | Veredlung d. h. Schweine (d. h. Ferkel, Zuchtsauen, sonstige Schweine), Geflügel (d. h. Masthühner, Legehennen, sonstiges Geflügel) und Mutterkaninchen > 2/3 | P5 > 2/3 | ||||
| 51 | Spezialisierte Schweinebetriebe | Schweine > 2/3 | P51 > 2/3 | ||||
| 511 | Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe | Zuchtsauen > 2/3 | 3.04.02. > 2/3 | ||||
| 512 | Spezialisierte Schweinemastbetriebe | Ferkel und sonstige Schweine > 2/3 | 3.04.01. + 3.04.99. > 2/3 | ||||
| 513 | Schweineaufzucht- und mastverbundbetriebe | Betriebe der Klasse 51, außer denen der Klassen 511 und 512 | |||||
| 52 | Spezialisierte Geflügelbetriebe | Geflügel > 2/3 | P52 > 2/3 | ||||
| 521 | Spezialisierte Legehennenbetriebe | Legehennen > 2/3 | 3.05.02. > 2/3 | ||||
| 522 | Spezialisierte Geflügelmastbetriebe | Masthühner und sonstiges Geflügel > 2/3 | 3.05.01. + 3.05.03. > 2/3 | ||||
| 523 | Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe | Betriebe der Klasse 52, außer denen der Klassen 521 und 522 | |||||
| 53 | Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen | Betriebe der Klasse 5, außer denen der Klassen 51 und 52 |
Gemischte Betriebe
| Code | Code | Code | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6 | Pflanzenbauverbundbetriebe | 61 | Pflanzenbauverbundbetriebe | Ackerbau und Gartenbau und Dauerkulturen > 2/3 aber {Ackerbau ≤ 2/3 und Gartenbau ≤ 2/3 und Dauerkulturen ≤ 2/3} | (P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 | ||
| 611 | Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe | Gartenbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3 | P2 > 1/3; P3 > 1/3 | ||||
| 612 | Acker- und Gartenbauverbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Gartenbau > 1/3 | P1 > 1/3; P2 > 1/3 | ||||
| 613 | Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Rebanlagen > 1/3 | P1 > 1/3; 2.04.04.> 1/3 | ||||
| 614 | Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3; Rebanlagen ≤ 1/3 | P1 > 1/3; P3 > 1/3; 2.04.04.≤ 1/3 | ||||
| 615 | Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Ackerbau | Ackerbau > 1/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3 | P1 > 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3; | ||||
| 616 | Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe | Betriebe der Klasse 61, außer denen der Klassen 611, 612, 613, 614 und 615 | |||||
| 7 | Viehhaltungsverbundbetriebe | Weidevieh und Futterpflanzen und Veredlung > 2/3; Weidevieh und Futterpflanzen ≤ 2/3; Veredlung ≤ 2/3 | P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 | ||||
| 73 | Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh | Weidevieh und Futterpflanzen > Veredlung | P4 > P5 | ||||
| 731 | Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Milcherzeugung | Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung | P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; | ||||
| 732 | Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Nichtmilch-Weidevieh | Betriebe der Klasse 73, außer denen der Klasse 731 | |||||
| 74 | Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Veredlung | Weidevieh und Futterpflanzen ≤ Veredlung | P4 ≤ P5 | ||||
| 741 | Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh | Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Veredlung > 1/3, Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung | P45 > 1/3 GL; P5 > 1/3; 3.02.06. > 1/2 P45 | ||||
| 742 | Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Nichtmilch-Weidevieh | Betriebe der Klasse 74, außer denen der Klasse 741 | |||||
| 8 | Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe | Betriebe, die von den Klassen 1 bis 7 ausgeschlossen wurden | |||||
| 83 | Ackerbau — Weideviehverbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Weidevieh und Futterpflanzen > 1/3 | P1 > 1/3; P4 > 1/3 | ||||
| 831 | Ackerbau — Milchviehverbundbetriebe | Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung < Ackerbau | P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 < P1 | ||||
| 832 | Milchvieh — Ackerbauverbundbetriebe | Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung ≥ Ackerbau | P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 ≥ P1 | ||||
| 833 | Ackerbau — Nichtmilch-Weideviehverbundbetriebe | Ackerbau > Weidevieh und Futterpflanzen, außer den Betrieben der Klasse 831 | P1 > P4; außer 831 | ||||
| 834 | Nichtmilch-Weidevieh— Ackerbauverbundbetriebe | Betriebe der Klasse 83, außer denen der Klassen 831, 832 und 833 | |||||
| 84 | Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — Viehhaltung | Betriebe der Klasse 8, außer denen der Klasse 83 | |||||
| 841 | Ackerbauveredlungsverbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Veredlung > 1/3 | P1 > 1/3; P5 > 1/3 | ||||
| 842 | Dauerkulturen — Weideviehverbundbetriebe | Dauerkulturen > 1/3; Weidevieh und Futterpflanzen > 1/3 | P3 > 1/3; P4 > 1/3 | ||||
| 843 | Bienenzuchtbetriebe | Bienenzucht > 2/3 | 3.7. > 2/3 | ||||
| 844 | Pflanzenbau — Viehhaltungsgemischtbetriebe | Betriebe der Klasse 84, außer denen der Klassen 841, 842 und 843 |
Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe
| Code | Code | Code | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 9 | Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe | Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe | Standardoutput insgesamt = 0 |
1 ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18 .
2 Die Merkmale 2.01.05. (Futterhackfrüchte), 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen), 2.01.12.01. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird), 2.01.12.02. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird), 2.02. (Haus- und Nutzgärten), 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.03. (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich), 3.03.01.99. (sonstige Schafe), 3.03.02.99. (sonstige Ziegen) und 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang IV Nummer 5).
WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSEN
A. DIE WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE
Die wirtschaftliche Größe eines Betriebs wird als der gesamte Standardoutput des Betriebs, ausgedrückt in Euro, gemessen.
B. DIE WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN
Die Betriebe werden nach den Größenklassen, deren Grenzen nachstehend angegeben werden, eingestuft:
| Klassen | Grenzwerte in Euro |
|---|---|
| I | Weniger als 2 000 EUR |
| II | von 2 000 bis unter 4 000 EUR |
| III | von 4 000 bis unter 8 000 EUR |
| IV | von 8 000 bis unter 15 000 EUR |
| V | von 15 000 bis unter 25 000 EUR |
| VI | von 25 000 bis unter 50 000 EUR |
| VII | von 50 000 bis unter 100 000 EUR |
| VIII | von 100 000 bis unter 250 000 EUR |
| IX | von 250 000 bis unter 500 000 EUR |
| X | von 500 000 bis unter 750 000 EUR |
| XI | von 750 000 bis unter 1 000 000 EUR |
| XII | von 1 000 000 bis unter 1 500 000 EUR |
| XIII | von 1 500 000 bis unter 3 000 000 EUR |
| XIV | 3 000 000 EUR und mehr |
Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen IV und V, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV bzw. X bis XIV vorsehen.
Die Mitgliedstaaten sollten in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 79/65/EWG für den Erfassungsbereich des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen eine Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße festsetzen, die mit den Grenzen der vorstehend angegebenen Größenklassen zusammenfällt.
SONSTIGE DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENE ERWERBSTÄTIGKEITEN
A. DEFINITION DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN
Die sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs umfassen alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Arbeiten handelt und die sich direkt auf den Betrieb beziehen und eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.
B. SCHÄTZUNG DER BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN
Der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des Betriebs wird folgendermaßen als der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betriebsumsatz verbundenen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs (einschließlich der Direktzahlungen) geschätzt:
C. KLASSEN, DIE DIE BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN WIDERSPIEGELN
Die Betriebe werden in Klassen eingeteilt, die die Bedeutung der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten in der Endproduktion widerspiegeln und deren Grenzwerte nachstehend aufgeführt sind:
| Klasse | Grenzwerte in Prozent |
|---|---|
| I | 0 % bis 10 % |
| II | Mehr als 10 % bis 50 % |
| III | Mehr als 50 % bis weniger als 100 % |
STANDARDOUTPUTS
1. DEFINITION DER STANDARDOUTPUTS UND GRUNDSÄTZE FÜR IHRE BERECHNUNG
a) Der Output eines landwirtschaftlichen Merkmals ist der Geldwert der Bruttoagrarerzeugung zu Ab-Hof-Preisen.
Der Standardoutput ist der Outputwert, der der durchschnittlichen Situation in einer bestimmten Region für jedes landwirtschaftliche Merkmal entspricht.
b) Der Output entspricht der Summe aus dem Wert des Haupterzeugnisses oder der Haupterzeugnisse und dem Wert des Nebenerzeugnisses oder der Nebenerzeugnisse.
Die Werte werden berechnet, indem die Erzeugung je Einheit mit dem Ab-Hof-Preis multipliziert wird. Die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen werden nicht berücksichtigt.
c) Erzeugungszeitraum
Die Standardoutputs entsprechen einem Erzeugungszeitraum von 12 Monaten (Kalenderjahr oder Landwirtschaftsjahr).
Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als 12 Monate beträgt, wird der Standardoutput berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung von 12 Monaten entspricht.
d) Basisangaben und Bezugszeitraum
Die Standardoutputs werden mit Hilfe der unter Buchstabe b genannten Faktoren ermittelt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisangaben für einen Bezugszeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren oder Landwirtschaftsjahren ermittelt. Dieser Bezugszeitraum ist einheitlich für alle Mitgliedstaaten und wird von der Kommission festgesetzt. So decken zum Beispiel Standardoutputs für den Bezugszeitraum „2007“ die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 bzw. die Landwirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 ab.
e) Einheiten
(1) Mengen- und Flächeneinheiten:
a) Die Standardoutputs für die pflanzlichen Merkmale werden auf der Grundlage der in Hektar angegebenen Fläche festgesetzt. Für die Pilzzucht wird der Standardoutput jedoch auf der Grundlage der Bruttoerzeugung für sämtliche aufeinanderfolgende jährliche Ernten festgelegt und je 100 m 2 Pilzbeetfläche angegeben. Für die Verwendung im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen werden die so ermittelten Standardoutputs durch die Anzahl aufeinanderfolgender jährlicher Ernten geteilt, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.
b) Die Standardoutputs für die tierischen Merkmale werden je Stück Vieh festgesetzt, außer für Geflügel, für das sie je hundert Stück, und für Bienen, für die sie je Bienenstock festgesetzt werden.
(2) Währungseinheiten und Abrundung
Die Basisfaktoren für die Bestimmung der Standardoutputs und die berechneten Standardoutputs werden in Euro festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die Standardoutputs anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den in Nummer 1 Buchstabe d dieses Anhangs bestimmten Bezugszeitraum in Euro umgerechnet. Die Kommission teilt diese Umrechnungskurse den betreffenden Mitgliedstaaten mit.
Die Standardoutputs können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
2. AUFGLIEDERUNG DER STANDARDOUTPUTS
a) Nach Merkmalen des Pflanzenbaus und der Viehhaltung
Die Standardoutputs werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den Rubriken in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechen, gemäß den für diese Erhebungen geltenden Bestimmungen festgelegt.
b) Geografische Aufteilung
— Die Standardoutputs werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten festgelegt, die mit denen vereinbar sind, die in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen benutzt werden. Benachteiligte Gebiete oder Berggebiete gelten nicht als geografische Einheiten.
— Für die Merkmale, die in der betroffenen Region nicht vorkommen, wird kein Standardoutput festgesetzt.
3. SAMMLUNG VON ANGABEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER STANDARDOUTPUTS
a) Die Basisangaben für die Ermittlung der Standardoutputs werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine Betriebsstrukturerhebung in Form einer Zählung durchgeführt wird.
| b) | —: entweder mittels der Erneuerung von Basisangaben entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a, | — | entweder mittels der Erneuerung von Basisangaben entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a, | — | oder unter Heranziehung einer Berechnungsmethode, die es ermöglicht, die Standardoutputs zu aktualisieren. Die Grundsätze einer solchen Methode werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | entweder mittels der Erneuerung von Basisangaben entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a, | ||||
| — | oder unter Heranziehung einer Berechnungsmethode, die es ermöglicht, die Standardoutputs zu aktualisieren. Die Grundsätze einer solchen Methode werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt. |
4. DURCHFÜHRUNG
Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß den Vorschriften dieses Anhangs die für die Berechnung der Standardoutputs bestimmten Basisangaben zu sammeln, die Standardoutputs zu berechnen und in Euro umzurechnen sowie die Angaben, die für die etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlich sind, zu erheben.
5. BEHANDLUNG VON SONDERFÄLLEN
Folgende besondere Modalitäten zur Berechnung der Standardoutputs für bestimmte Sonderfälle sind vorgesehen:
a) Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird
Der Standardoutput für Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird, wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutputs im Betrieb gibt.
b) Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird, sowie Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist
Da die Erzeugung von beihilfefähigen Flächen, die nicht wirtschaftlich genutzt werden, auf die Direktzahlungen begrenzt ist, gelten die Standardoutputs als gleich Null.
c) Haus- und Nutzgärten
Da die Erzeugung von Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt ist, gelten die Standardoutputs als gleich Null.
d) Viehbestand
Für den Viehbestand werden die Merkmale nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch „Wiederbeschaffungswert“ genannt).
e) Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich
Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutputs, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt.
f) Sonstige Schafe und sonstige Ziegen
Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterschafe in dem Betrieb befinden.
Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterziegen in dem Betrieb befinden.
g) Ferkel
Die für Ferkel ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Muttersauen in dem Betrieb befinden.
h) Futterpflanzen
Gibt es kein Weidevieh (wie Einhufer, Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Futterhackfrüchte, Grünfutter, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.
Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung des Weideviehs bestimmt und gehören zum Weidevieh- und Futterpflanzen-Output.
Entsprechungstabelle
| Entscheidung 85/377/EWG | Vorliegende Verordnung |
|---|---|
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | — |
| Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 | — |
| Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 2 |
| Artikel 3 bis 5 | — |
| Artikel 6 | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 2 Absatz 2 einleitender Satz |
| Artikel 7 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c |
| Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | — |
| Artikel 7 Absatz 2 | — |
| Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| Artikel 8 und 9 | Artikel 3 |
| — | Artikel 4 bis 7 |
| Artikel 10 | — |
| Artikel 11 | — |
| Artikel 12 | — |
| — | Artikel 8 |
| Anhang I | Anhang IV |
| Anhang II | Anhang I |
| Anhang III | Anhang II |
| — | Anhang III |
| — | Anhang V |
Die Merkmale 2.01.05. (Futterhackfrüchte), 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen), 2.01.12.01. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird), 2.01.12.02. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird), 2.02. (Haus- und Nutzgärten), 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.03. (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich), 3.03.01.99. (sonstige Schafe), 3.03.02.99. (sonstige Ziegen) und 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang IV Nummer 5). ↩ ↩2 ↩3 ↩4
{
"legislation": {
"id": "32008r1242",
"hash": "5878c852fbfa46a75eecba32f2bcb4bd2dc922701d8686dc0c50acba81de0121",
"celex": "32008R1242",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 1242/2008 de la Commission du 8 décembre 2008 portant établissement d'une typologie communautaire des exploitations agricoles",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99255cb1-be05-4bec-9c92-64f5de11eca1.0010.03/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 1242/2008 of 8 December 2008 establishing a Community typology for agricultural holdings",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99255cb1-be05-4bec-9c92-64f5de11eca1.0006.03/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1242/2008 della Commissione, dell' 8 dicembre 2008 , che istituisce una tipologia comunitaria delle aziende agricole",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99255cb1-be05-4bec-9c92-64f5de11eca1.0012.03/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99255cb1-be05-4bec-9c92-64f5de11eca1.0004.03/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:15:20.494Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008R1242",
"adoptionDate": "2008-12-08",
"effectiveDate": "2008-12-20",
"expirationDate": "2014-12-31",
"lastAmendmentDate": "2009-09-21"
},
"content": {
"celex": "32008R1242",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99255cb1-be05-4bec-9c92-64f5de11eca1.0004.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}