32008R1250•Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Anforderungen an Bescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)
32008R1250Regulation05.01.2009
vom 12. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Anforderungen an Bescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1 , insbesondere auf Artikel 25 Buchstaben a und d,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 2 , insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3 , insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4 , insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 5 , insbesondere auf Artikel 63,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 6 enthält in ihrem Anhang VI Anlagen IV und V Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen und Muscheln.
(2) Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten 7 sehen Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen vor.
(3) Diese Bestimmungen umfassen Einschränkungen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Sendungen von Aquakulturtieren und -erzeugnissen, die Arten angehören, welche für die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten Wassertierkrankheiten empfänglich sind, sowie Transportvorschriften.
(4) Die Musterbescheinigungen in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollten geändert werden, damit sie den Anforderungen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 entsprechen.
(5) Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich der Bescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Muscheln auf lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken auszudehnen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen Anforderungen nachzukommen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Übergangsmaßnahmen
1. Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2009 dürfen Sendungen, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006, ausgestellt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden.
2. Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen folgende Sendungen, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006, ausgestellt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden: a) Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, wie in der Anmerkung 2 zu Teil II beschrieben, keine Anwendung findet; b) Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, wie in der Anmerkung 2 zu Teil II beschrieben, keine Anwendung findet.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Dezember 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14 .
2 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1 .
3 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55 .
4 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206 .
5 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1 .
6 ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27 .
7 Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:
Die Anlage IV erhält folgende Fassung: „Anlage IV zu Anhang VI MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art Zulassungsnummer des Betriebs (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Art der Behandlung Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Fischereierzeugnisse II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. II.1 ( 1 ) Bescheinigung der Genusstauglichkeit Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Fischereierzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind: Die Fischereierzeugnisse stammen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen; sie wurden gefangen und an Bord von Schiffen gehandhabt, angelandet, bearbeitet und ggf. zubereitet, verarbeitet, eingefroren und hygienisch aufgetaut gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; sie erfüllen die Hygienenormen gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel; sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert; sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet; die Garantien bezüglich lebender Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse, sofern sie aus Aquakultur stammen, aus den gemäß der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere Artikel 29, vorgelegten Rückstandsplänen sind erfüllt, und die Fischereierzeugnisse wurden den amtlichen Überwachungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfolgreich unterzogen. II.2 ( 2 )( 4 )Bescheinigung der Tiergesundheit für Fische und Krebstiere aus Aquakultur II.2.1 ( 3 )( 4 )[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS), die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), das Taura-Syndrom und die Yellowhead-Disease Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bestätigt, dass die Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse gemäß Teil I dieser Bescheinigung: ( 5 )aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Landes des Unterzeichneten für frei von ( 4 ) [EUS] ( 4 ) [EHN] ( 4 ) [Taura-Syndrom] ( 4 ) [Yellowhead-Disease] erklärt wurde, wobei i) die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von den amtlichen Stellen untersucht werden müssen, ii) sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde, und iii) für die betreffenden Krankheiten empfängliche Arten nicht gegen die betreffenden Krankheiten geimpft werden.] II.2.2 ( 3 )( 4 )[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) und die Weißpünktchenkrankheit und in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment eingeführt werden sollen, der/die/das für krankheitsfrei erklärt wurde oder hinsichtlich der betreffenden Krankheit unter ein Programm zur Überwachung oder Tilgung fällt Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bestätigt, dass die Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse gemäß Teil I dieser Bescheinigung ( 6 )aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Landes des Unterzeichneten für frei von ( 4 )[VHS] ( 4 )[IHN] ( 4 )[ISA] ( 4 )[KHV] ( 4 )[Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, wobei, i) die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von der zuständigen Behörde untersucht werden müssen, ii) sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde, und iii) für die betreffenden Krankheiten empfängliche Arten nicht gegen die betreffenden Krankheiten geimpft werden.] II.2.3 Transport- und Etikettierungsvorschriften Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bestätigt, dass II.2.3.1 die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur unter Bedingungen und bei einer Wasserqualität befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus nicht ändern; II.2.3.2 der Transportcontainer oder das Bünnschiff vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurde oder noch ungenutzt war; und II.2.3.3 die Sendung mit einem lesbaren Etikett auf der Außenseite des Containers gekennzeichnet oder, bei Transport auf einem Schiff, im Schiffsmanifest verzeichnet ist, wobei die einschlägigen Informationen gemäß Teil I Felder I.7 bis I.11 dieser Bescheinigung sowie der nachstehende Vermerk angegeben sind: ‚( 4 )Fische[Krebstiere] für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft‘. Text von Bild LAND Fischereierzeugnisse II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Anmerkungen Teil I: Feld I.8: Ursprungsregion: Bei gefrorenen oder verarbeiteten Muscheln Angabe des Erzeugungsgebietes. Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens sind getrennte Angaben zu machen. Feld I.19: Es sind die entsprechenden HS-Codes zu verwenden: 03.01, 03.02, 03.03, 03.04, 03.05, 03.06, 03.07, 05.11.91, 15.04, 15.18.00, 16.03, 16.04, 16.05. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: Hat die Plombe eine Seriennummer, ist diese anzugeben. Feld I.28: Art der Ware: aus Aquakultur oder frei lebend. Art der Behandlung: lebend, gekühlt, gefroren oder verarbeitet. Herstellungsbetrieb: umfasst Fabrikschiff, Gefrierschiff, Kühlhaus, Verarbeitungsbetrieb. Teil II: ( 1 ) Teil II.1 dieser Bescheinigung gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind. ( 2 ) Teil II.2 dieser Bescheinigung gilt nicht für a) nicht lebensfähige Krebstiere, d. h. Krebstiere, die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen; b) Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden; c) Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen; d) Krebstiere, die für gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zugelassene Verarbeitungsbetriebe bestimmt sind oder für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe, die über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder — wenn die Abwässer anders behandelt werden — die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert; e) Krebstiere, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt und zu diesem Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und gekennzeichnet sind. ( 3 ) Teil II.2.1 und Teil II.2.2 dieser Bescheinigung gelten nur für Arten, die für eine oder mehrere der im Titel genannten Krankheiten empfänglich sind. Empfängliche Arten sind in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgelistet. ( 4 ) Nichtzutreffendes streichen. ( 5 ) Für Sendungen von Arten, die für EUS, EHN, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead- Disease empfänglich sind, muss diese Erklärung aufbewahrt werden, damit die Sendung überall in der Gemeinschaft zugelassen wird. ( 6 ) Zur Zulassung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten (Felder I.9 und I.10 von Teil I der Bescheinigung), die für frei von VHS, IHN, ISA, KHV oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurden oder über ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG eingerichtetes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm verfügen, muss eine dieser Erklärungen aufbewahrt werden, wenn die Sendung Arten enthält, die für die Krankheit(en), für welche die Seuchenfreiheit gilt oder das/die Programm(e) bestimmt ist/sind, empfänglich sind. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der Gemeinschaft sind über folgende Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index\_en.htm Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Kontrolleur Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:“
Anlage V Teil A erhält folgende Fassung: „Anlage V zu Anhang VI TEIL A MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON LEBENDEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN UND MEERESSCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) 03 07 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art Zulassungsnummer des Betriebs (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Lebende Muscheln, Stachelhäuter Manteltiere und Meeresschnecken II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. II.1 ( 1 )Bescheinigung der Genusstauglichkeit lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten ( 4 ) [lebenden Muscheln] ( 4 ) [lebenden Stachelhäuter] ( 4 ) [lebenden Manteltiere] ( 4 ) [lebenden Meeresschnecken] unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass sie insbesondere aus einem Betrieb/Betrieben stammen, der/die ein Programm auf Basis der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen; gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet, erforderlichenfalls umgesetzt und befördert wurden; gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gehandhabt, erforderlichenfalls gereinigt und verpackt wurden; die Hygienenormen gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel erfüllen; gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert wurden; Nr. 853/2004; gemäß Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt VII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet und etikettiert wurden; sofern es sich um außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln handelt —, die Sondervorschriften gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, und den amtlichen Überwachungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfolgreich unterzogen wurden. II.2 ( 2 )( 4 )Bescheinigung der Tiergesundheit für lebende Muscheln aus Aquakultur II.2.1 ( 3 )( 4 )[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus und Microcytos mackini Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bestätigt, dass die lebenden Muscheln gemäß Teil I dieser Bescheinigung ( 5 )aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Landes des Unterzeichneten für frei von ( 4 )[Bonamia exitiosa] ( 4 )[Perkinsus marinus] ( 4 )[Mikrocytos mackini] erklärt wurde, wobei die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von den amtlichen Stellen untersucht werden müssen, und sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde.] II.2.2 ( 3 )( 4 )[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für Marteilia refringens und Bonamia ostreae und in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment eingeführt werden sollen, der/die/das für krankheitsfrei erklärt wurde oder hinsichtlich der betreffenden Krankheit unter ein Programm zur Überwachung oder Tilgung fällt Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten lebenden Muscheln ( 6 )aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Landes des Unterzeichneten für frei von ( 4 ) [Marteilia refringens] ( 4 ) [Bonamia ostreae] erklärt wurde, wobei i) die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von den amtlichen Stellen untersucht werden müssen, und ii) sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde.] II.2.3 Transport- und Etikettierungsvorschriften Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bestätigt, dass II.2.3.1 die vorstehend bezeichneten lebenden Muscheln unter Bedingungen und bei einer Wasserqualität befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus nicht ändern; II.2.3.2 der Transportcontainer oder das Bünnschiff vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurde oder noch ungenutzt war; und II.2.3.3 die Sendung mit einem lesbaren Etikett auf der Außenseite des Mikrocontainers gekennzeichnet oder, bei Transport auf einem Schiff, im Schiffsmanifest verzeichnet ist, wobei die einschlägigen Informationen gemäß Teil I Felder I.7 bis I.11 dieser Bescheinigung sowie der nachstehende Vermerk angegeben sind: ‚Lebende Muscheln für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft‘. Text von Bild LAND Lebende Muscheln, Stachelhäuter Manteltiere und Meeresschnecken II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Anmerkungen Teil I: Feld I.8: Ursprungsregion: Angabe des Erzeugungsgebiets. Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens sind getrennte Angaben zu machen. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: Hat die Plombe eine Seriennummer, ist diese anzugeben. Feld I.28: Herstellungsbetrieb: umfasst Versandzentrum, Reinigungszentrum. Teil II: ( 1 ) Teil II.1 gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind. ( 2 ) Teil II.2 gilt nicht für a) nicht lebensfähige Weichtiere, d. h. Weichtiere, die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen; b) lebende Muscheln, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen; c) lebende Muscheln, die für gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zugelassene Verarbeitungsbetriebe bestimmt sind oder für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe, die über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder — wenn die Abwässer anders behandelt werden — die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert; d) lebende Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt und zu diesem Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und gekennzeichnet sind. ( 3 ) Teil II.2.1 und Teil II.2.2 gelten nur für Arten, die für eine oder mehrere der im Titel genannten Krankheiten empfänglich sind. Empfängliche Arten sind in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgelistet. ( 4 ) Nichtzutreffendes streichen. ( 5 ) Für Sendungen von Arten, die für Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus und Microcytos mackini empfänglich sind, muss diese Erklärung aufbewahrt werden, damit die Sendung überall in der Gemeinschaft zugelassen wird. ( 6 ) Zur Zulassung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment (Felder I.9 und I.10 von Teil I der Bescheinigung), der/die/das für frei von Marteilia refringens oder Bonamia ostreae erklärt wurde oder über ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG eingerichtetes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm verfügt, muss eine dieser Erklärungen aufbewahrt werden, wenn die Sendung Arten enthält, die für die Krankheit(en), für welche die Seuchenfreiheit gilt oder das/die Programm(e) bestimmt ist/sind, empfänglich sind. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der Gemeinschaft sind über folgende Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index\_en.htm Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Kontrolleur Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:“
{
"legislation": {
"id": "32008r1250",
"hash": "ae85ea7f1136b3ee0a2e83c015b75e94e68c10f173671f3a0104351e03442295",
"celex": "32008R1250",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 1250/2008 de la Commission du 12 décembre 2008 modifiant le règlement (CE) n o 2074/2005 en ce qui concerne les exigences de certification applicables à l’importation des produits de la pêche ainsi que des mollusques bivalves, échinodermes, tuniciers et gastéropodes marins vivants destinés à la consommation humaine (Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE)",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/90f962d2-64c4-47b5-b39d-6772e5ec3a59.0010.02/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 1250/2008 of 12 December 2008 amending Regulation (EC) No 2074/2005 as regards certification requirements for import of fishery products, live bivalve molluscs, echinoderms, tunicates and marine gastropods intended for human consumption (Text with EEA relevance)",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/90f962d2-64c4-47b5-b39d-6772e5ec3a59.0006.02/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1250/2008 della Commissione, del 12 dicembre 2008 , che modifica il regolamento (CE) n. 2074/2005 per quanto riguarda le condizioni di certificazione per le importazioni di prodotti della pesca, molluschi bivalvi, echinodermi, tunicati e gasteropodi marini vivi destinati al consumo umano (Testo rilevante ai fini del SEE)",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/90f962d2-64c4-47b5-b39d-6772e5ec3a59.0012.02/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Anforderungen an Bescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/90f962d2-64c4-47b5-b39d-6772e5ec3a59.0004.02/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:15:18.549Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008R1250",
"adoptionDate": "2008-12-12",
"effectiveDate": "2009-01-05",
"expirationDate": "9999-12-31",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32008R1250",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/90f962d2-64c4-47b5-b39d-6772e5ec3a59.0004.02/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}