32008R1291•Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (Text von Bedeutung für den EWR)
32008R1291Regulation22.12.2008
vom 18. Dezember 2008
über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern 1 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 3 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 4 sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Gemeinschaft eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt; entsprechende Muster, die diesen beiliegen müssen, sind in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung enthalten. Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gilt ab dem 1. Januar 2009.
(2) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 besagt Folgendes: Ist in der Bescheinigung ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein derartiges Programm durchgeführt hat, wie in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung angegeben, sofern dieses Programm den Anforderungen des genannten Artikels genügt.
(3) Brasilien, Chile, Kanada, Kroatien, die Schweiz, Südafrika und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ihre Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza zur Bewertung vorgelegt. Die Kommission hat diese Programme geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genügen. Daher sollten diese Programme in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt werden.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft festgelegt. Die genannte Verordnung sieht Gemeinschaftsziele vor, was die Senkung der Prävalenz aller Salmonellen-Serotypen, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind, in unterschiedlichen Geflügelpopulationen betrifft. Ab den Zeitpunkten gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung ist die Aufnahme in die im Gemeinschaftsrecht für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere oder Bruteier gemäß der vorliegenden Verordnung einführen dürfen, bzw. das Verbleiben in dieser Liste davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Bekämpfungsprogramm vorlegt. Ein derartiges Programm sollte den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen gleichwertig sein und einer Genehmigung durch die Kommission bedürfen.
(5) Kroatien hat der Kommission seine Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus , Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus , Konsumeier hiervon und für Eintagsküken von Gallus gallus gelten, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen. Diese Programme bieten Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Daher sollten sie genehmigt werden.
(6) Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission 5 wurden die von Israel, Kanada, Tunesien und den Vereinigten Staaten vorgelegten Programme zur Salmonellenbekämpfung in Zuchthennenbeständen genehmigt. Die Vereinigten Staaten haben der Kommission nunmehr ihr zusätzliches Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Eintagsküken von Gallus gallus vorgelegt, die als Lege- oder Mastgeflügel gehalten werden sollen. Dieses Programm bietet Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Daher sollte es genehmigt werden. Israel hat präzisiert, dass sein Programm zur Salmonellenbekämpfung nur auf die Produktionskette für Broilerfleisch Anwendung findet.
(7) Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 6 hat die Schweiz der Kommission ihre Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus , Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus , Konsumeier hiervon, für Eintagsküken von Gallus gallus , die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, und für Broiler gelten. Diese Programme bieten Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ähnlich sind. Aus Gründen der Klarheit sollte dies in Spalte 9 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben werden.
(8) Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission noch kein Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, oder die vorgelegten Programme bieten keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über Zucht- und Nutzgeflügel von Gallus gallus , Eier hiervon und Eintagsküken von Gallus gallus sollen ab dem 1. Januar 2009 in der Gemeinschaft gelten; daher sollte die Einfuhr derartigen Geflügels und derartiger Eier aus diesen Drittländern nach dem genannten Datum nicht mehr zulässig sein. Daher sollte die Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.
(9) Um Garantien zu bieten, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind, sollten Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel von Gallus gallus einführen dürfen, bescheinigen, dass das Programm zur Salmonellenbekämpfung auf den Herkunftsbestand angewandt und dass dieser auf Salmonellen-Serotypen getestet wurde, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel 7 enthält bestimmte Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme.
(11) Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel einführen dürfen, sollten bescheinigen, dass die besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen angewandt wurden. Wurden antimikrobielle Mittel für andere Zwecke als zur Salmonellenbekämpfung verwendet, so sollte dies ebenfalls in der Veterinärbescheinigung angegeben werden, da eine derartige Verwendung Tests auf Salmonellen bei der Einfuhr beeinflussen kann. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die Kroatien der Kommission am 11. März 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegt hat, werden für Zuchtgeflügel von Gallus gallus , Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus , Konsumeier hiervon sowie für Eintagsküken von Gallus gallus , die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, genehmigt.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung, das die Vereinigten Staaten der Kommission am 6. Juni 2006 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegt haben, wird für Eintagsküken von Gallus gallus genehmigt, die als Lege- oder Mastgeflügel gehalten werden sollen.
Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die die Schweiz der Kommission am 6. Oktober 2008 vorgelegt hat, bieten Garantien, die denen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ähnlich sind, was Zuchtgeflügel von Gallus gallus , Bruteier hiervon, Legehennen von Gallus gallus , Konsumeier hiervon, Eintagsküken von Gallus gallus , die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, und Broiler betrifft.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die vorliegende Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6 .
2 ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11 .
3 ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1 .
4 ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1 .
5 ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81 .
6 ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132 .
7 ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3 .
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
| 1. | | Muster | Zusätzliche Garantien | Schlussdatum 1 | Anfangsdatum 2 | | | | | | | |; | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |; | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 6A | 6B | 7 | 8 | 9 |; | AL – Albanien | AL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | | | | | | | S4 |; | AR – Argentinien | AR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | POU, RAT, EP, E | | | | | A | | S4 | | | |; | WGM | VIII | | | | | | | | | |; | AU – Australien | AU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, E | | | | | | | S4 | | | |; | BPP, DOC, HEP, SRP | | | | | | | S0 | | | |; | BPR | I | | | | | | | | | |; | DOR | II | | | | | | | | | |; | HER | III | | | | | | | | | |; | POU | VI | | | | | | | | | |; | RAT | VII | | | | | | | | | |; | BR – Brasilien | BR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | BR-1 | Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul | RAT, BPR, DOR, HER, SRA | | | | | A | | | |; | BR-2 | Die Bundesstaaten Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo | BPP, DOC, HEP, SRP | | | | | | S0 | | |; | BR-3 | Bundesdistrikt und die Bundesstaaten Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo | WGM | VIII | | | | | | | |; | EP, E, POU | | | | | | | S4 | | | |; | BW – Botsuana | BW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, E | | | | | | | S4 | | | |; | BPR | I | | | | | | | | | |; | DOR | II | | | | | | | | | |; | HER | III | | | | | | | | | |; | RAT | VII | | | | | | | | | |; | CA – Kanada | CA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, E | | | | | | | S4 | | | |; | BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP | | | | | A | | S1 | | | |; | WGM | VIII | | | | | | | | | |; | POU, RAT | | | | | | | | | | |; | CH – Schweiz | CH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | 3 | | | | | A | | 3 |; | CL – Chile | CL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, E | | | | | | | S4 | | | |; | BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP | | | | | A | | S0 | | | |; | WGM | VIII | | | | | | | | | |; | POU, RAT | | | | | | | | | | |; | CN – China | CN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | | | | | | | |; | CN-1 | Provinz Shandong | POU, E | VI | P2 | 6.2.2004 | — | | | S4 | |; | GL – Grönland | GL-0 | Gesamtes Gebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, WGM | | | | | | | | | | |; | HK – Hongkong | HK-0 | Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong | EP | | | | | | | |; | HR – Kroatien | HR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SRA, SRP | | | | | A | | S2 | | | |; | EP, E, POU, RAT, WGM | | | | | | | | | | |; | IL – Israel | IL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP | | | | | A | | S1 | | | |; | WGM | VIII | | | | | | | | | |; | EP, E, POU, RAT | | | | | | | S4 | | | |; | IN – Indien | IN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | | | | | | | |; | IS – Island | IS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, E | | | | | | | S4 | | | |; | KR – Republik Korea | KR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP, E | | | | | | | S4 |; | ME – Montenegro | ME-O | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | | | | | | | |; | MG – Madagaskar | MG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, E, WGM | | | | | | | S4 | | | |; | MY – Malaysia | MY-0 | — | — | | | | | | | |; | MY-1 | Westliche Halbinsel | EP | | | | | | | | |; | E | | P2 | 6.2.2004 | | | | S4 | | | |; | MK – Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 4 | MK-0 4 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | | | | | | | |; | MX – Mexiko | MX-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP | | | | | | | | | | |; | NA – Namibia | NA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | BPR | I | | | | | | | | | |; | DOR | II | | | | | | | | | |; | HER | III | | | | | | | | | |; | RAT, EP, E | VII | | | | | | S4 | | | |; | NC – Neukaledonien | NC-0 | Gesamtes Gebiet | EP | | | | | | | |; | NZ – Neuseeland | NZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP | | | | | | | S0 | | | |; | WGM | VIII | | | | | | | | | |; | EP, E, POU, RAT | | | | | | | S4 | | | |; | PM – St. Pierre und Miquelon | PM-0 | Gesamtes Gebiet | SPF | | | | | | | |; | RS – Serbien 5 | RS-0 5 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | | | | | | | |; | RU – Russische Föderation | RU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | | | | | | | |; | SG – Singapur | SG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EP | | | | | | | |; | TH – Thailand | TH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF, EP | | | | | | | |; | WGM | VIII | P2 | 23.1.2004 | | | | | | | |; | E, POU, RAT | | P2 | 23.1.2004 | | | | S4 | | | |; | TN – Tunesien | TN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | DOR, BPR, BPP, HER | | | | | | | S1 | | | |; | WGM | VIII | | | | | | | | | |; | EP, E, POU, RAT | | | | | | | S4 | | | |; | TR – Türkei | TR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | E, EP | | | | | | | S4 | | | |; | US – Vereinigte Staaten | US-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP | | | | | A | | S3 | | | |; | WGM | VIII | | | | | | | | | |; | EP, E, POU, RAT | | | | | | | S4 | | | |; | UY – Uruguay | UY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, E, RAT | | | | | | | S4 | | | |; | ZA – Südafrika | ZA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | SPF | | | | | | | |; | EP, E | | | | | | | S4 | | | |; | BPR | I | | | | A | | | | | |; | DOR | II | | | | | | | | | |; | HER | III | | | | | | | | | |; | RAT | VII | | | | | | | | | |; | ZW – Simbabwe | ZW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | RAT | VII | | | | | | |; | EP, E | | | | | | | S4 | | | | |
|---|
| 2. | a): Im Abschnitt ‚Zusätzliche Garantien (ZG)‘ wird Nummer IV gestrichen; | a) | Im Abschnitt ‚Zusätzliche Garantien (ZG)‘ wird Nummer IV gestrichen; | b) | ‚S0‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus , Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus sowie für Bruteier (HEP) von Gallus gallus, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. ‚S1‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. ‚S2‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die weder als Zucht- noch als Legegeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. ‚S3‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , das nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden soll, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. ‚S4‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Eier (E) von Gallus gallus mit Ausnahme von Eiern der Klasse B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.“ | ‚S0‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus , Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus sowie für Bruteier (HEP) von Gallus gallus, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ‚S1‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ‚S2‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die weder als Zucht- noch als Legegeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ‚S3‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , das nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden soll, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ‚S4‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Eier (E) von Gallus gallus mit Ausnahme von Eiern der Klasse B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.“ | c) | die Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP), erhält folgende Fassung: „Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP) Teil I: Angaben zur Sendung COUNTRY Veterinary certificate to EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort Anschrift Zulassungsnummer I.14. Versanddatum Versandzeit I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Schlachtung Wiederaufstockung I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Menge Teil II: Bescheinigung LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Certificate reference number II.b. II.1 Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1 Es genügt den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 es wurde in ( 2 )( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …;] ( 3 )( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …;] fvor der Einfuhr in die Gemeinschaft mindestens sechs Wochen lang bzw. – falls die Tiere weniger als sechs Wochen alt sind – seit dem Schlupf gehalten. Falls es in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurde, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 es stammt aus ( 2 )( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …;] ( 3 )( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …;] a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 es stammt aus ( 2 )( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …;] ( 3 )( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …;] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) das Geflügel stammt aus einem Betrieb, der in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) das Geflügel wurde in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft von anderem Geflügel getrennt gehalten; es wurde eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Tieren bzw. – wenn eine Sendung weniger als 60 Tiere umfasst – von allen Tieren auf das Virus der aviären Influenza untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;] b) das Geflügel stammt aus einem Betrieb, um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb innerhalb der letzten 30 Tage niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 es stammt aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde; II.1.6 es wurde seit dem Schlupf bzw. zumindest in den letzten 30 Tagen in dem/den Herkunftsbetrieb(en) gehalten, a) der/die nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt ist/sind; b) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; II.1.7 es stammt aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; ( 3 ) entweder [b) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. ( 3 ) oder [b) sie wurden gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND- Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 5 ) [(c)sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.8 es ist im Zeitraum gemäß II.1.6 weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen. II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung ( 6 ) [Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind. Datum der letzten Probenahme mit bekanntem Untersuchungsergebnis im Bestand: … Ergebnisse aller Untersuchungen im Bestand: ( 3 )( 7 ) entweder [positiv;] ( 3 )( 7 ) oder [negativ;] Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden in den letzten drei Wochen vor der Einfuhr ( 3 ) entweder [dem Schlachtgeflügel keine antimikrobiellen Mittel verabreicht;] ( 3 )( 8 ) oder [dem Schlachtgeflügel folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: …] II.3. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 9 )[II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so stammt das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 )entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft, ferner wurden sie in den letzten 14 Tagen vor der Versendung einer serologischen Untersuchung auf ND-Antikörper unterzogen, deren Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [sie wurden, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, in den letzten 30 Tagen vor der Versendung gegen Newcastle-Krankheit geimpft und in den letzten 14 Tagen vor der Versendung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Vögeln einem Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.] ( 5 )II.3.2 [Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: ( 9 )[II.3.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so erfüllt das Geflügel folgende Anforderungen: ( 3 ) entweder [es wurde anhand einer im Herkunftsbetrieb entnommenen Stichprobe gemäß der Entscheidung 95/410/EG des Rates einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen, deren Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [es stammt aus einem Betrieb, auf den ein Programm Anwendung findet, das von der Europäischen Kommission als dem nationalen Programm Finnlands bzw. Schwedens gleichwertig anerkannt wird.] LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit ( 10 ) [Obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Nummer II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in ( 2 )( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 )( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] erfüllt das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel folgende Anforderungen: a) es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft; b) es stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; c) es ist in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt; d) es war während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt.] ( 11 )II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass das Geflügel in Kisten oder Käfigen befördert wird, die folgende Anforderungen erfüllen: a) sie enthalten nur Geflügel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann; c) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist, ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist, iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist; d) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. Feld I.19: den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 01.05 oder 01.06.39. LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Teil II: ( 1 ) Geflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, ausgenommen Laufvögel. ( 2 ) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. ( 3 ) Nichtzutreffendes streichen. ( 4 ) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. ( 5 ) Gegebenenfalls ausfüllen. ( 6 ) Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus. ( 7 ) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben: Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium. ( 8 ) Gegebenenfalls ausfüllen. Das verwendete antimikrobielle Mittel und dessen Wirkstoff angeben. ( 9 ) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. ( 10 ) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten erforderlich, auf die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Anwendung findet. ( 11 ) Beachten Sie bitte, dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:“ |
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| a) | Im Abschnitt ‚Zusätzliche Garantien (ZG)‘ wird Nummer IV gestrichen; | ||||||||||||||||
| b) | ‚S0‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus , Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus sowie für Bruteier (HEP) von Gallus gallus, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. ‚S1‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. ‚S2‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die weder als Zucht- noch als Legegeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. ‚S3‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , das nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden soll, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. ‚S4‘: Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Eier (E) von Gallus gallus mit Ausnahme von Eiern der Klasse B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.“ | ‚S0‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus , Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus sowie für Bruteier (HEP) von Gallus gallus, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ‚S1‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ‚S2‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die weder als Zucht- noch als Legegeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ‚S3‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , das nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden soll, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ‚S4‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Eier (E) von Gallus gallus mit Ausnahme von Eiern der Klasse B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.“ | ||||||
| ‚S0‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus , Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus sowie für Bruteier (HEP) von Gallus gallus, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ||||||||||||||||
| ‚S1‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ||||||||||||||||
| ‚S2‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus , Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , die weder als Zucht- noch als Legegeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ||||||||||||||||
| ‚S3‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus , das nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden soll, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde. | ||||||||||||||||
| ‚S4‘ | Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Eier (E) von Gallus gallus mit Ausnahme von Eiern der Klasse B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.“ | ||||||||||||||||
| c) | die Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP), erhält folgende Fassung: „Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP) Teil I: Angaben zur Sendung COUNTRY Veterinary certificate to EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort Anschrift Zulassungsnummer I.14. Versanddatum Versandzeit I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Schlachtung Wiederaufstockung I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Menge Teil II: Bescheinigung LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Certificate reference number II.b. II.1 Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel ( 1 ) folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1 Es genügt den Vorschriften der Richtlinie 90/539/EWG; II.1.2 es wurde in ( 2 )( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …;] ( 3 )( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …;] fvor der Einfuhr in die Gemeinschaft mindestens sechs Wochen lang bzw. – falls die Tiere weniger als sechs Wochen alt sind – seit dem Schlupf gehalten. Falls es in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurde, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 90/539/EWG und etwaiger Durchführungsentscheidungen; II.1.3 es stammt aus ( 2 )( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …;] ( 3 )( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …;] a) das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird; II.1.4 es stammt aus ( 2 )( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …;] ( 3 )( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …;] ( 3 ) entweder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);] ( 3 ) oder [II.1.4.1 das/die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en); und ( 3 ) entweder [a) das Geflügel stammt aus einem Betrieb, der in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft auf aviäre Influenza überwacht wurde, wobei das Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [a) das Geflügel wurde in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft von anderem Geflügel getrennt gehalten; es wurde eine Zufallsstichprobe aus Kloaken- und Trachea-/Oropharynxabstrichen von mindestens 60 Tieren bzw. – wenn eine Sendung weniger als 60 Tiere umfasst – von allen Tieren auf das Virus der aviären Influenza untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;] b) das Geflügel stammt aus einem Betrieb, um den im Umkreis von 1 km in keinem Betrieb innerhalb der letzten 30 Tage niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist; bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen aviäre Influenza nachgewiesen wurde;] II.1.5 es stammt aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde; II.1.6 es wurde seit dem Schlupf bzw. zumindest in den letzten 30 Tagen in dem/den Herkunftsbetrieb(en) gehalten, a) der/die nicht aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt ist/sind; b) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von hochpathogener aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; II.1.7 es stammt aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen; ( 3 ) entweder [b) sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft;] LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. ( 3 ) oder [b) sie wurden gegen Newcastle-Krankheit geimpft mit: (Bezeichnung und Art (lebend oder inaktiviert) des für die Impfstoffe verwendeten ND- Virusstammes) im Alter von … Wochen;] ( 5 ) [(c)sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen geimpft am … gegen … (erforderlichenfalls wiederholen);] II.1.8 es ist im Zeitraum gemäß II.1.6 weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen. II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung ( 6 ) [Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind. Datum der letzten Probenahme mit bekanntem Untersuchungsergebnis im Bestand: … Ergebnisse aller Untersuchungen im Bestand: ( 3 )( 7 ) entweder [positiv;] ( 3 )( 7 ) oder [negativ;] Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden in den letzten drei Wochen vor der Einfuhr ( 3 ) entweder [dem Schlachtgeflügel keine antimikrobiellen Mittel verabreicht;] ( 3 )( 8 ) oder [dem Schlachtgeflügel folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: …] II.3. Zusätzliche Garantien Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes: ( 9 )[II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG feststeht, so stammt das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen: ( 3 )entweder [sie wurden nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft, ferner wurden sie in den letzten 14 Tagen vor der Versendung einer serologischen Untersuchung auf ND-Antikörper unterzogen, deren Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [sie wurden, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, in den letzten 30 Tagen vor der Versendung gegen Newcastle-Krankheit geimpft und in den letzten 14 Tagen vor der Versendung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Vögeln einem Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.] ( 5 )II.3.2 [Die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 und/oder 14 der Richtlinie 90/539/EWG verlangt, sind gegeben: ( 9 )[II.3.3 Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so erfüllt das Geflügel folgende Anforderungen: ( 3 ) entweder [es wurde anhand einer im Herkunftsbetrieb entnommenen Stichprobe gemäß der Entscheidung 95/410/EG des Rates einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen, deren Ergebnis negativ war;] ( 3 ) oder [es stammt aus einem Betrieb, auf den ein Programm Anwendung findet, das von der Europäischen Kommission als dem nationalen Programm Finnlands bzw. Schwedens gleichwertig anerkannt wird.] LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit ( 10 ) [Obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Nummer II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in ( 2 )( 3 ) entweder [dem Gebiet mit dem Code …,] ( 3 )( 4 ) oder [dem/den Kompartiment(en) …,] erfüllt das in dieser Bescheinigung bezeichnete Geflügel folgende Anforderungen: a) es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft; b) es stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben; c) es ist in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt; d) es war während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt.] ( 11 )II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass das Geflügel in Kisten oder Käfigen befördert wird, die folgende Anforderungen erfüllen: a) sie enthalten nur Geflügel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb; b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann; c) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist, ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist, iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist; d) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. Erläuterungen Teil I: Feld I.8: erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder Bezeichnung des Herkunftskompartiments eintragen, wie unter „Code“ in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben. Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben. Feld I.19: den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 01.05 oder 01.06.39. LAND SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Teil II: ( 1 ) Geflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, ausgenommen Laufvögel. ( 2 ) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. ( 3 ) Nichtzutreffendes streichen. ( 4 ) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben. ( 5 ) Gegebenenfalls ausfüllen. ( 6 ) Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus. ( 7 ) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben: Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium. ( 8 ) Gegebenenfalls ausfüllen. Das verwendete antimikrobielle Mittel und dessen Wirkstoff angeben. ( 9 ) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist. ( 10 ) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten erforderlich, auf die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Anwendung findet. ( 11 ) Beachten Sie bitte, dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Qualifikation und Amtsbezeichnung: Unterschrift:“ |
1 Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Gemeinschaft eingeführt werden.
2 Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Gemeinschaft eingeführt werden.
3 Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132 ).
4 Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
5 Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“
Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Gemeinschaft eingeführt werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Gemeinschaft eingeführt werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“ ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
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