32008R1356•Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR)
32008R1356Regulation01.01.2009
vom 23. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1 , insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Regeln für die Berechnung der Gebühren und Entgelte, die in der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte 2 festgelegt sind, sind regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der von den Antragstellern zu entrichtenden Gebühren und Entgelte der Komplexität der von der Agentur durchgeführten Aufgaben und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Diese Regeln werden, unter anderem auf der Grundlage der Daten, die innerhalb der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) nach Einführung ihres Systems zur Unternehmens-ressourcenplanung zur Verfügung stehen werden, durch künftige Änderungen im Einzelnen genauer abgestimmt.
(2) Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen, die von einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in diesen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand verbunden sein als das für Zulassungstätigkeiten der Agentur erforderliche Verfahren.
(3) Auch wenn das Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu tragen hat, und den Gesamteinnahmen aus den von ihr erhobenen Gebühren und Entgelten gewahrt bleiben muss, müssen die Regeln für die Berechnung der Gebühren und Entgelte wirksam und allen Antragstellern gegenüber gerecht bleiben. Dies muss auch für die Berechnung der Reisekosten bei Reisen außerhalb der Mitgliedstaaten gelten. Die geltende Berechnungsformel muss angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie sich ausschließlich auf die direkten Kosten für solche Reisen bezieht.
(4) Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/207 haben gezeigt, dass angegeben werden muss, wann die Agentur die fälligen Gebühren in Rechnung stellen kann, und die Methode festzulegen ist, nach der der Erstattungsbetrag im Fall der Unterbrechung einer Zulassungstätigkeit berechnet wird. Ähnliche Bestimmungen sind für den Fall zu treffen, dass eine Zulassung zurückgegeben oder ausgesetzt wird.
(5) Aus technischen Gründen sollten Änderungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 vorgenommen werden, um einige Begriffsbestimmungen oder Klassifizierungen zu verdeutlichen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:
| 1. | Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt: d = f + v + h – e dabei ist d = zu entrichtende Gebühr f = Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt v = Reisekosten h = Zeit, die die Sachverständigen im Verkehrsmittel verbringen, zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz e = durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Zeit in Verkehrsmitteln innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz.“ | d | = | zu entrichtende Gebühr | f | = | Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt | v | = | Reisekosten | h | = | Zeit, die die Sachverständigen im Verkehrsmittel verbringen, zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz | e | = | durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Zeit in Verkehrsmitteln innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| d | = | zu entrichtende Gebühr | ||||||||||||||
| f | = | Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt | ||||||||||||||
| v | = | Reisekosten | ||||||||||||||
| h | = | Zeit, die die Sachverständigen im Verkehrsmittel verbringen, zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz | ||||||||||||||
| e | = | durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Zeit in Verkehrsmitteln innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz.“ |
| 2. | a): Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die Erteilung der betreffenden Zulassung verweigern oder die Zulassung widerrufen.“; | a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die Erteilung der betreffenden Zulassung verweigern oder die Zulassung widerrufen.“; | b) | Absatz 3 wird gestrichen; | c) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „7. Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag zurückzuziehen oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz für den laufenden Zwölfmonatszeitraum berechnet, darf aber den anwendbaren Pauschalsatz nicht übersteigen, und ist zusammen mit sonstigen dann zahlbaren Beträgen auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine unterbrochene Zulassungstätigkeit wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet.“; | d) | folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt: „8. Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, aber die anwendbare Pauschalgebühr nicht übersteigen dürfen, zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen zu dem Zeitpunkt zahlbar, zu dem die Rückgabe oder der Widerruf erfolgt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. 9. Setzt die Agentur eine Zulassung aus, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die zeitanteilig berechnet werden, zu dem Zeitpunkt der Aussetzung zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen vollständig zahlbar. Wird die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft gesetzt, beginnt der neue Zwölfmonatszeitraum mit dem Datum der Wiederinkraftsetzung.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die Erteilung der betreffenden Zulassung verweigern oder die Zulassung widerrufen.“; | ||||||||
| b) | Absatz 3 wird gestrichen; | ||||||||
| c) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „7. Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag zurückzuziehen oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz für den laufenden Zwölfmonatszeitraum berechnet, darf aber den anwendbaren Pauschalsatz nicht übersteigen, und ist zusammen mit sonstigen dann zahlbaren Beträgen auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine unterbrochene Zulassungstätigkeit wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet.“; | ||||||||
| d) | folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt: „8. Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, aber die anwendbare Pauschalgebühr nicht übersteigen dürfen, zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen zu dem Zeitpunkt zahlbar, zu dem die Rückgabe oder der Widerruf erfolgt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. 9. Setzt die Agentur eine Zulassung aus, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die zeitanteilig berechnet werden, zu dem Zeitpunkt der Aussetzung zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen vollständig zahlbar. Wird die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft gesetzt, beginnt der neue Zwölfmonatszeitraum mit dem Datum der Wiederinkraftsetzung.“ |
3. Artikel 12 Absatz 5 wird gestrichen.
4. Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen.
5. Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Sie gilt unter folgenden Bedingungen:
a) die in Teil I Tabellen 1 bis 5 des Anhangs aufgeführten Gebühren gelten für alle Zulassungstätigkeiten, für die die Beauftragung nach dem 1. Januar 2009 erfolgt.
b) die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs aufgeführten Sätze gelten für die Jahresgebühren, die nach dem 1. Januar 2009 erhoben werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 2008 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident
1 ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1 .
2 ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3 .
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:
(1) Die Erläuterung 7 erhält folgende Fassung:
„(7) ‚Ableitung‘ bezeichnet eine geänderte Musterzulassung gemäß Festlegung und Antragstellung des Inhabers der Musterzulassung.“
(2) Die Erläuterung 9 erhält folgende Fassung:
| „(9) | | Validierte erhebliche Reparatur nach einer bilateralen Vereinbarung | Entfällt (automatische Anerkennung) | Reparaturen an kritischen Teilen | Entfällt |; | --- | --- | --- | --- | |
|---|
(3) In Teil I erhalten die Tabellen 1 bis 6 folgende Fassung:
„Tabelle 1: Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 1 )
| Wert unter 2 000 EUR | 500 |
|---|
Tabelle 2: Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen
| Wert unter 2 000 EUR | 350 |
|---|
Tabelle 3: Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
| Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse | 1 500 | 750 | 375 |
|---|
Tabelle 4: Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
| Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse | 250 | 250 | 250 |
|---|
Tabelle 5: Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
| Propeller | 250 |
|---|
Tabelle 6: Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten
| Wert unter 2 000 EUR | 500 | 250 |
|---|
(4) Teil II Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| „2. | | Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren | tatsächliche Stundenzahl |; | --- | --- |; | Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb | tatsächliche Stundenzahl |; | Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD) | tatsächliche Stundenzahl |; | Validierungsunterstützung (Anerkennung von EASA-Zulassungen durch Fremdbehörden) | tatsächliche Stundenzahl |; | von Fremdbehörden angeforderte technische Unterstützung | tatsächliche Stundenzahl |; | Anerkennung von MRB-Berichten durch die EASA | tatsächliche Stundenzahl |; | Übertragung von Zulassungen | tatsächliche Stundenzahl |; | Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen | 3 Stunden |; | Administrative Wiederausstellung von Dokumenten | 1 Stunde |; | Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für Luftfahrzeuge nach CS 25 | 6 Stunden |; | Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für andere Luftfahrzeuge | 2 Stunden“ | |
|---|
‚Signifikant‘ ist definiert in Absatz 21A.101 (b) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
Begriffsbestimmungen ‚grundlegend‘, ‚nicht grundlegend‘, ‚Stufe 1‘, ‚Stufe 2‘, und ‚kritische Teile‘, siehe das anwendbare bilaterale Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.
Kriterien für die automatische Anerkennung durch die EASA von erheblichen Änderungen der Stufe 2 sind definiert in dem Beschluss 2004/04/CF des EASA-Exekutivdirektors oder in dem anwendbaren bilateralen Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.“
1 ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6 .
2 Für Ableitungen, die substantielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
3 Für ergänzende Musterzulassungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
4 Für signifikante erhebliche Änderungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
5 Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.
6 Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 (c) (2) von Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.
7 Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.
8 Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für den Satz der entsprechenden Passagierversion.
9 Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:
| Erzeugnis in derselben Kategorie | Ermäßigung auf den Pauschalsatz |
|---|---|
| 1. | 0 % |
| 2. | 10 % |
| 3. | 20 % |
| 4. | 30 % |
| 5. | 40 % |
| 6. | 50 % |
| 7. | 60 % |
| 8. | 70 % |
| 9. | 80 % |
| 10. | 90 % |
| 11. und nachfolgende Erzeugnisse | 100 % |
10 Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.“
Für Ableitungen, die substantielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1. ↩ ↩2 ↩3
Für ergänzende Musterzulassungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1. ↩
Für signifikante erhebliche Änderungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1. ↩
Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet. ↩
Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 (c) (2) von Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden. ↩
Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet. ↩
Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für den Satz der entsprechenden Passagierversion. ↩
Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle: ↩
Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.“ ↩
{
"legislation": {
"id": "32008r1356",
"hash": "de99c8036baa05ef43ef97938564dad23916270ad6a1fab125d5ad7a2d083c27",
"celex": "32008R1356",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 1356/2008 de la Commission du 23 décembre 2008 portant modification du règlement (CE) n o 593/2007 relatif aux honoraires et redevances perçus par l'Agence européenne de la sécurité aérienne (Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE)",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/ca13ca0b-14d0-4564-95f6-5c298624d4df.0010.02/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 1356/2008 of 23 December 2008 amending Regulation (EC) No 593/2007 on the fees and charges levied by the European Aviation Safety Agency (Text with EEA relevance)",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/ca13ca0b-14d0-4564-95f6-5c298624d4df.0006.02/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1356/2008 della Commissione, del 23 dicembre 2008 , che modifica il regolamento (CE) n. 593/2007 relativo ai diritti e agli onorari riscossi dall'Agenzia europea per la sicurezza aerea (Testo rilevante ai fini del SEE)",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/ca13ca0b-14d0-4564-95f6-5c298624d4df.0012.02/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR)",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/ca13ca0b-14d0-4564-95f6-5c298624d4df.0004.02/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:15:07.434Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008R1356",
"adoptionDate": "2008-12-23",
"effectiveDate": "2009-01-01",
"expirationDate": "2014-03-31",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32008R1356",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/ca13ca0b-14d0-4564-95f6-5c298624d4df.0004.02/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}