32009L0027•Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 Zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
32009L0027Directive28.04.2009
vom 7. April 2009
Zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung her Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 1 , insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine EU-weit kohärente Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2006/49/EG sicherzustellen, setzten die Kommission und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden 2006 eine Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie) ein, die den Auftrag erhielt, Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erörtern und zu lösen. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe müssen bestimmte technische Vorschriften der Anhänge I, II und VII der Richtlinie 2006/49/EG präzisiert werden, um eine konvergente Anwendung sicherzustellen. Außerdem sind bestimmte Vorschriften einer soliden Risikomanagementpraxis der Kreditinstitute nicht angemessen. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen.
(2) Die Richtlinie 2006/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Nummer 8 Abschnitt B erhält folgende Fassung: „B. BEHANDLUNG DES SICHERUNGSNEHMERS Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (den ‚Sicherungsnehmer‘), werden die Positionen nach dem Spiegelbildprinzip (‚Mirrow Principle‘) spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, allerdings mit Ausnahme der Credit Linked Note (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Bei ‚First-to-default‘-Kreditderivaten und ‚Nth-to-default‘-Kreditderivaten wird anstelle des Spiegelbildprinzips folgende Vorgehensweise angewandt: ‚First-to-default‘-Kreditderivate Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere, einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenige Referenzeinheit, für die von allen Basisreferenzeinheiten nach Tabelle 1 dieses Anhangs die geringste Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko gilt, zu verrechnen. ‚Nth-to-default‘-Kreditderivate Löst der n-te Ausfall unter den Forderungen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das vorstehend dargelegte Verfahren für ‚First-to-default‘-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an ‚Nth-to-default‘ Produkte anzuwenden.“ |
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| 2. | „11.: Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht. Alternativ ist es einem Kreditinstitut gestattet, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle zum Handelsbuch gehörenden Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt wird.“ | „11. | Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht. Alternativ ist es einem Kreditinstitut gestattet, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle zum Handelsbuch gehörenden Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt wird.“ |
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| „11. | Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht. Alternativ ist es einem Kreditinstitut gestattet, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle zum Handelsbuch gehörenden Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt wird.“ |
| 3. | „3.: Wenn ein Institut eine Nicht-Handelsbuchkreditforderung absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet (z. B. Verwendung einer internen Absicherung), wird abweichend von den Nummern 1 und 2 die Nicht-Handelsbuchforderung für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht als abgesichert angesehen, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen von Anhang VIII Teil 2 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die Nicht-Handelsbuchforderung erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als Absicherung für eine Nicht-Handelsbuchforderung berücksichtigt wird, werden unbeschadet Anhang II Nummer 11 Satz 2 weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch erfasst.“ | „3. | Wenn ein Institut eine Nicht-Handelsbuchkreditforderung absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet (z. B. Verwendung einer internen Absicherung), wird abweichend von den Nummern 1 und 2 die Nicht-Handelsbuchforderung für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht als abgesichert angesehen, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen von Anhang VIII Teil 2 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die Nicht-Handelsbuchforderung erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als Absicherung für eine Nicht-Handelsbuchforderung berücksichtigt wird, werden unbeschadet Anhang II Nummer 11 Satz 2 weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch erfasst.“ |
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| „3. | Wenn ein Institut eine Nicht-Handelsbuchkreditforderung absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet (z. B. Verwendung einer internen Absicherung), wird abweichend von den Nummern 1 und 2 die Nicht-Handelsbuchforderung für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht als abgesichert angesehen, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen von Anhang VIII Teil 2 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die Nicht-Handelsbuchforderung erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als Absicherung für eine Nicht-Handelsbuchforderung berücksichtigt wird, werden unbeschadet Anhang II Nummer 11 Satz 2 weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch erfasst.“ |
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie. Sie wenden die Vorschriften ab dem 31. Dezember 2010 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. April 2009 Für die Kommission Charlie McCREEVY Mitglied der Kommission
1 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201 .
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