32009R0094•Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission vom 30. Januar 2009 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des irischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung
32009R0094Regulation02.01.2009
vom 30. Januar 2009
mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des irischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Lage auf dem Schweinemarkt in Irland ist besonders kritisch, da vor kurzem in Schweinefleisch mit Ursprung in Irland erhöhte Werte von Dioxinen und von polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben verschiedene Maßnahmen getroffen, um dem entgegenzutreten.
(2) An eine Reihe von Schweine- und Rinderhaltungsbetrieben in Irland wurden kontaminierte Futtermittel geliefert. Auf die betroffenen Betriebe entfallen 7 % der gesamten Schweineproduktion in Irland. Das kontaminierte Futter macht einen sehr hohen Anteil an der Schweineernährung aus, so dass das Fleisch der aus den betroffenen Betrieben stammenden Schweine stark dioxinbelastet ist. Aufgrund der Schwierigkeit der Rückverfolgung des Schweinefleisches zu den Betrieben und angesichts der hohen Dioxinwerte, die in dem betroffenen Schweinefleisch festgestellt wurden, haben die irischen Behörden beschlossen, vorsorglich alles Schweinfleisch und sämtliche Schweinefleischerzeugnisse vom Markt zu nehmen.
(3) Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und der praktischen Schwierigkeiten, mit denen der Schweinefleischmarkt in Irland konfrontiert ist, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1278/2008 vom 17. Dezember 2008 zur Annahme außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in Irland 2 .
(4) Die Dioxinbelastung und die Anwendung der Vorsichtsmaßnahme zur Rücknahme sämtlichen Schweinefleischs und aller Schweinefleischerzeugnisse verursachen sehr ernste Störungen des Schweinefleischmarkts in Irland. Es besteht ein direkter Zusammenhang zum Vertrauensverlust der Verbraucher wegen des potenziellen Gesundheitsrisikos. Außerdem gibt es noch Rinder in Betrieben, bei denen Proben von anderen Rindern hohe Dioxinwerte aufgewiesen hatten. Die irischen Behörden haben die Kommission daher um weitere außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Schweine- und Rindfleischmarkt in Irland ersucht.
(5) Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 aufgerufen, die Landwirte und die Schlachtbetriebe in Irland zu unterstützen, indem sie Maßnahmen kofinanziert, die darauf abzielen, dass die betreffenden Tiere und Erzeugnisse vom Markt genommen werden.
(6) In Teil II Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Sondermaßnahmen zur Marktstützung geregelt. Gemäß Artikel 44 kann die Kommission bei Tierseuchen Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes treffen, und gemäß Artikel 45 kann sie für die Sektoren Geflügelfleisch und Eier Sondermaßnahmen zur Marktstützung treffen, um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit zurückzuführen sind. Zur Lösung der praktischen Probleme aufgrund der derzeitigen Lage des Schweine- und Rindfleischmarkts in Irland empfiehlt es sich, analog zu den in Abschnitt I vorgesehenen Maßnahmen eine befristete Sondermaßnahme zur Stützung dieses Marktes zu treffen.
(7) Bei der Sondermaßnahme zur Marktstützung sollte es sich um eine Regelung zur Entsorgung bestimmter Schweine und Rinder aus Betrieben handeln, in denen kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden. Außerdem empfiehlt es sich, eine Regelung für die Entsorgung von Schweinefleischerzeugnissen vorzusehen, die entweder in oder unter der Verantwortung und Kontrolle von Schlachthöfen in Irland eingelagert sind und nicht verbracht werden dürfen und bei denen nicht klar ist, inwieweit sie von Schweinen aus Betrieben stammen, in denen kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden. Mit dieser Maßnahme sollte die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass stark kontaminierte tierische Erzeugnisse in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen.
(8) Die Sondermaßnahme zur Marktstützung ist teilweise von der Gemeinschaft zu finanzieren. Der Beitrag der Gemeinschaft zu der Entschädigung sollte ausgedrückt werden als durchschnittlicher Höchstbetrag je Tier oder Tonne Schweinefleisch für eine begrenzte Menge der betreffenden Erzeugnisse, und die irischen Behörden sollten den Entschädigungsbetrag und somit den Kofinanzierungsbetrag auf Basis des Marktwerts der betreffenden Tiere und Erzeugnisse innerhalb bestimmter Grenzen festsetzen.
(9) Die zuständigen irischen Behörden sollten alle Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahme erforderlich sind, und die Kommission entsprechend unterrichten.
(10) Da die irischen Behörden aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit und der Marktversorgung bereits am 13. Dezember 2008 mit der Entsorgung der betreffenden Tiere und Erzeugnisse beginnen mussten, sollte diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anwendungsbereich
Es wird eine marktstützende Sondermaßnahme für Irland in Form einer Entsorgungsregelung eingeführt für
a) Schweine, die in Betrieben gehalten wurden, in denen vom 1. September 2008 bis 6. Dezember 2008 kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden;
b) Rinder, die sich noch in Betrieben befinden, in denen Proben von anderen Rindern positiv auf erhöhte Werte von Dioxin und polychlorierten Biphenylen (PCB) getestet wurden;
| c) | i): im Schlachthof oder | i) | im Schlachthof oder | ii) | außerhalb des Schlachthofs, unter der Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs, unter der Voraussetzung, dass der Schlachthof die Anforderungen der zuständigen irischen Behörden erfüllt. |
|---|---|---|---|---|---|
| i) | im Schlachthof oder | ||||
| ii) | außerhalb des Schlachthofs, unter der Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs, unter der Voraussetzung, dass der Schlachthof die Anforderungen der zuständigen irischen Behörden erfüllt. |
Entsorgung von Tieren und Fleisch
(1) Irland wird ermächtigt, eine Entschädigung für die Entsorgung der Tiere und des Fleischs gemäß Artikel 1 zu zahlen, damit die Schlachtung und die vollständige Vernichtung dieser Tiere und ihrer Nebenerzeugnisse sowie die Vernichtung des Fleischs in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Veterinärrecht erfolgen. Die Vernichtung der lebenden Tiere erfolgt durch Verbringung in einen Schlachthof mit anschließendem Zählen und Wiegen sowie durch Transport aller Tierkörper in einen Tierkörperbeseitigungsbetrieb, wo sämtliches Material unschädlich beseitigt wird. Transportunfähige Tiere dürfen im Betrieb getötet werden. Das Fleisch wird vor der Vernichtung gewogen und in einen Tierkörperbeseitigungsbetrieb verbracht, wo sämtliches Material unschädlich beseitigt wird. Diese Arbeitsgänge erfolgen unter ständiger Aufsicht der zuständigen irischen Behörden, die standardisierte Checklisten mit Wiege- und Zählbogen verwenden.
(2) Die Entschädigung, die die zuständigen irischen Behörden für die Entsorgung der Tiere und des Fleischs gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b bzw. Buchstabe c zu zahlen haben, übersteigt nicht den Marktwert der betreffenden Tiere und Erzeugnisse vor der Entscheidung der irischen Behörden, sämtliches Schweinefleisch und alle Schweinefleischerzeugnisse vorsorglich vom Markt zu nehmen. Um eine Überkompensation zu vermeiden, ist die von den zuständigen irischen Behörden gezahlte Entschädigung unter Berücksichtigung jeder anderen Art von Entschädigung festzusetzen, auf die die Tierhalter oder die Schlachthöfe Anspruch haben könnten.
(3) Die zuständigen irischen Behörden zahlen die Entschädigung für die gemäß dieser Verordnung zu entsorgenden Erzeugnisse nach deren Eintreffen im Tierkörperbeseitigungsbetrieb und nach den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c. Die von den zuständigen irischen Behörden gemäß dieser Verordnung gezahlte Entschädigung kommt für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Betracht, nachdem die vollständige Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse anhand der erforderlichen Beleg- und Warenkontrollen festgestellt ist. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission 3 gilt sinngemäß. Für die Kofinanzierung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die für spätestens Juli 2009 gemeldet werden.
Finanzierung
(1) Für jedes vollständig vernichtete Tier oder Fleisch leistet die Gemeinschaft eine Kofinanzierung in Höhe von 50 % der gemäß Artikel 2 Absatz 1 angefallenen Kosten. Die Kofinanzierung beträgt nicht mehr als einen durchschnittlichen Höchstbetrag in Höhe von a) 54,77 EUR je Tier für höchstens 130 000 Schweine; b) 468,62 EUR je Tier für höchstens 7 000 Rinder; c) 1 133,50 EUR je Tonne Schweinefleisch für höchstens 9 050 Tonnen Schweinefleisch.
(2) Die zuständigen irischen Behörden legen den Betrag der Kofinanzierung je Tier und Fleischerzeugnis, für das Entschädigung gezahlt wird, auf Basis des Marktwerts gemäß Artikel 2 Absatz 2 fest und berücksichtigen dabei die durchschnittlichen Höchstbeträge gemäß Absatz 1.
(3) Irland teilt der Kommission bis spätestens 31. August 2009 den Gesamtbetrag der Ausgaben für Entschädigungen mit und gibt dabei die Zahl und die Kategorien der Schweine und Rinder sowie das Volumen und die Arten des Schweinefleischs an, das gemäß dieser Verordnung beseitigt wurde.
(4) Wird festgestellt, dass der Empfänger des gemäß Artikel 2 Absatz 3 gezahlten Betrags auch eine Entschädigung einer Versicherung oder eine Entschädigung von einer dritten Partei erhalten hat, so zieht Irland den Betrag wieder ein und schreibt dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft 50 % des Betrags als Abzug der entsprechenden Ausgabe gut. War der gemäß Artikel 2 Absatz 3 gezahlte Betrag höher als die erhaltene Entschädigung, zieht Irland einen Betrag in Höhe dieser Entschädigung ein.
Kontrollen und Mitteilungen
(1) Irland trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und a) gewährleistet durch eine geeignete Vor-Ort-Überwachung, gegebenenfalls durch Denaturierungsmittel und verplombte Transporte, dass kein Erzeugnis, für das gemäß Artikel 2 Entschädigung gezahlt wird, in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangt; b) führt in jedem beteiligten Tierkörperbeseitigungsbetrieb mindestens einmal je Kalendermonat Verwaltungs- und Rechnungsführungskontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Tierkörper und das gesamte Schweinefleisch, die bzw. das seit Beginn der Regelung oder seit der letzten Kontrolle angeliefert wurden, unschädlich beseitigt wurden; c) führt bei dem in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten frischen, gekühlten oder gefrorenen Schweinefleisch, das an anderen Orten als in Schlachthöfen gelagert wird, eine Vor-Ort-Bestandskontrolle durch, um die Mengen Schweinefleisch zu bestimmen, die von spätestens am 6. Dezember 2008 geschlachteten Tieren stammen, und stellt sicher, dass dieses Schweinefleisch sicher und leicht identifizierbar ist, von anderen Beständen getrennt gelagert wird und dass bei der Auslagerung die erforderlichen Kontrollen in Bezug auf Identifizierung und Gewicht stattfinden; d) nimmt Vor-Ort-Kontrollen vor und erstellt detaillierte Berichte über diese Kontrollen, in denen insbesondere Folgendes angegeben wird: i) Altersspanne, Einstufung und Gesamtzahl der vom Betrieb verbrachten Tiere, Datum und Zeit ihrer Verbringung zum Schlachthof sowie ihres Eintreffens im Schlachthof, ii) die Zahl der verplombt vom Schlachthof verbrachten und im Tierkörperbeseitigungsbetrieb angelieferten Tierkörper, die Nummern der Tierverbringungsgenehmigung und die Plombennummern, iii) im Fall der Tötung im Betrieb gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 die Zahl der im Betrieb getöteten Tiere, die Zahl der verplombt vom Schlachthof verbrachten und im Tierkörperbeseitigungsbetrieb angelieferten Tierkörper, die Nummern der Tierverbringungsgenehmigung und die Plombennummern, iv) für jedes Schweinefleischerzeugnis das Datum der Schlachtung des Tiers, von dem das Erzeugnis stammt, und ein Gewichtsprotokoll des Erzeugnisses; für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch, das an anderen Orten als in Schlachthöfen gelagert wird, der Lagerort und die Maßnahmen, mit denen die Sicherheit des Erzeugnisses während der Lagerung und bei der Auslagerung sichergestellt wird, v) Mengen und Einstufung der verplombt vom Abholort verbrachten und im Tierkörperbeseitigungsbetrieb angelieferten Schweinefleischerzeugnisse mit den Nummern der Verbringungsgenehmigung und den Plombennummern, vi) die Elemente, Register und Unterlagen, die bei der gemäß Buchstabe b vorgeschriebenen Kontrolle kontrolliert wurden, und zumindest eine tägliche Zusammenfassung der Mengen Tierkörper und Schweinefleisch, die im Tierkörperbeseitigungsbetrieb eintreffen, die Zeitpunkte der unschädlichen Beseitigung und die beseitigten Mengen.
(2) Irland übermittelt der Kommission a) baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erläuterung seiner Vorkehrungen für Kontrollen und Berichterstattung bei allen Vorgängen in diesem Zusammenhang; b) bis spätestens zum 1. März 2009 einen ausführlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen.
Interventionsmaßnahmen
Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates 4 .
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Dezember 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .
2 ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 78 .
3 ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1 .
4 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1 .
{
"legislation": {
"id": "32009r0094",
"hash": "93834925c23cfb5ef4692669a000f7e36bf908471f9a593119abe60ca913be1a",
"celex": "32009R0094",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 94/2009 de la Commission du 30 janvier 2009 portant adoption d'une mesure exceptionnelle de soutien provisoire en faveur du marché de la viande de porc et de bœuf sous la forme d'un programme d'élimination en Irlande",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/2d1990cd-7557-4f0c-92c0-64be5bacb06d.0010.02/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 94/2009 of 30 January 2009 adopting temporary exceptional support measure for the pigmeat and beef market in form of a disposal scheme in Ireland",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/2d1990cd-7557-4f0c-92c0-64be5bacb06d.0006.02/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 94/2009 della Commissione, del 30 gennaio 2009 , relativo all'adozione di una misura eccezionale di sostegno temporaneo a favore del mercato delle carni suine e bovine sotto forma di un piano di eliminazione in Irlanda",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/2d1990cd-7557-4f0c-92c0-64be5bacb06d.0012.02/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission vom 30. Januar 2009 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des irischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/2d1990cd-7557-4f0c-92c0-64be5bacb06d.0004.02/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:18:54.905Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32009R0094",
"adoptionDate": "2009-01-30",
"effectiveDate": "2009-01-02",
"expirationDate": "2014-03-12",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32009R0094",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/2d1990cd-7557-4f0c-92c0-64be5bacb06d.0004.02/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}