32009R0154•Verordnung (EG) Nr. 154/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
32009R0154Regulation27.02.2009
vom 23. Februar 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates 1 untersagt unter anderem den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen. Die Ausrüstungsgegenstände, die unter dieses Verbot fallen, sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen sollte anhand der Empfehlungen von Sachverständigen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmensch-licher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 2 verwendet werden könnten, aktualisiert werden.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2009. Im Namen des Rates Der Präsident A. VONDRA
1 ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 23 .
2 ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1 .
„ANHANG I Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 4 1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, 1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 1.3. Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. 2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. 3. Fahrzeuge wie folgt: 3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, 3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können, 3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz, 3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen, 3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen, 3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert. Bemerkung 1 Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind, werden von dieser Nummer nicht erfasst. Bemerkung 2 Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff ‚Fahrzeuge’ auch Anhänger. 4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt: 4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen); 4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird; 4.3. andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt: a) Amatol; b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff); c) Nitroglykol; d) Pentaerythrittetranitrat (PETN); e) Pikrylchlorid; f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt: 5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz, 5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht: — speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen, — speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen. 6. Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software. 7. Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren. 8. Bandstacheldraht. 9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm. 10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde. 11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
ABl. C 98 vom 18.4.2008, S. 1 .“
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