32009R0164•Verordnung (EG) Nr. 164/2009 der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor
32009R0164Regulation01.10.2008
vom 26. Februar 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern 2 enthält auch Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor.
(2) Zur Verringerung des Betrugsrisikos und um Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker oder -isoglucose in die Gemeinschaft zu verhindern, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 3 bestimmte nahegelegene Ausfuhrländer aus der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen.
(3) In Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind die Dokumente aufgeführt, die im Falle, dass gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen sind, als Nachweis für die Ankunft am Bestimmungsort vorgelegt werden können. Dieser Artikel gestattet jedoch nicht die Annahme von Zolldokumenten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungs-vorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 4 oder einer Entladungsbescheinigung, die grundsätzlich als Nachweise für die Einfuhr in ein Drittland vorgelegt werden sollten. Die in Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Dokumente sollten nur akzeptiert werden, wenn die Ausführer die Standardzolldokumente gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht beschaffen können.
(4) Zuckerausfuhren im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen stellen für bestimmte gemeinschaftliche Zuckerexporteure nach wie vor eine bedeutende Handelstätigkeit dar. Bei solchen Ausfuhren können die Standardzolldokumente häufig nicht beschafft werden, und die Dokumente gemäß Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind schwer erhältlich. Es sollte daher vorgesehen werden, dass die Bestätigung der Übernahme, ausgestellt von einer zugelassenen internationalen Organisation oder einer humanitären Organisation, gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Nachweis für die Ankunft am Bestimmungsort akzeptiert werden kann.
(5) In den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Mitteilungen zu den erteilten Ausfuhrlizenzen sollten auch die ohne Erstattung ausgeführten Mengen Quotenzucker und/oder -isoglucose angegeben werden.
(6) Die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs eingeführten Zuckermengen sollten genau überwacht werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen zu den betreffenden Mengen sollten daher monatlich erfolgen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird folgt geändert:
| 1. | Artikel 4c erhält folgende Fassung: „Artikel 4c Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort (1) Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so wird der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in zulässige Bestimmungsländer durch Vorlage eines der Dokumente gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht. (2) Kann der Ausführer trotz geeigneter Schritte die Dokumente gemäß Absatz 1 nicht erhalten, so gelten die Erzeugnisse bei Vorlage der nachstehenden drei Dokumente als in ein Drittland eingeführt: a) Kopie des Beförderungspapiers; b) Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlands, einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war; c) von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung. (3) Bei Ausfuhren von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose als Nahrungsmittelhilfe für eine internationale Organisation oder eine humanitäre Organisation gelten die Erzeugnisse als in ein Drittland eingeführt bei Vorlage einer Bestätigung der Übernahme, die von einer internationalen Organisation oder — sofern es sich bei den Waren um Nahrungsmittelhilfe handelt — von einer vom Ausfuhrmitgliedstaat zugelassenen humanitären Organisation ausgestellt wurde.“ | a) | Kopie des Beförderungspapiers; | b) | Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlands, einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war; | c) | von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Kopie des Beförderungspapiers; | ||||||
| b) | Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlands, einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war; | ||||||
| c) | von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung. |
| 2. | „d): die Mengen, für die gemäß Artikel 7 Lizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Zucker und Isoglucose.“ | „d) | die Mengen, für die gemäß Artikel 7 Lizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Zucker und Isoglucose.“ |
|---|---|---|---|
| „d) | die Mengen, für die gemäß Artikel 7 Lizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Zucker und Isoglucose.“ |
| 3. | „3.: die Mengen Zucker, die aus Drittländern eingeführt und in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt wurden; die Mitteilung erfolgt für jeden Monat; sie wird spätestens am Ende des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats übermittelt.“ | „3. | die Mengen Zucker, die aus Drittländern eingeführt und in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt wurden; die Mitteilung erfolgt für jeden Monat; sie wird spätestens am Ende des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats übermittelt.“ |
|---|---|---|---|
| „3. | die Mengen Zucker, die aus Drittländern eingeführt und in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt wurden; die Mitteilung erfolgt für jeden Monat; sie wird spätestens am Ende des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats übermittelt.“ |
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 1 gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Februar 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .
2 ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24 .
3 ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 7 .
4 ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11 .
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