32009R0189•Verordnung (EG) Nr. 189/2009 des Rates vom 9. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
32009R0189Regulation13.03.2009
vom 9. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates 2 , insbesondere auf Artikel 2,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 führte der Rate einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand ein, die unter den KN-Codes ex 3923 21 00 (TARIC-Code 3923 21 00 20), ex 3923 29 10 (TARIC-Code 3923 29 10 20) und ex 3923 29 90 (TARIC-Code 3923 29 90 20) eingereiht werden. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller der betroffenen Ware in der VR China und in Thailand wurde im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt hatte („Ausgangsuntersuchung“), unter den chinesischen und thailändischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet; für in die Stichprobe einbezogene Unternehmen wurden individuelle Zollsätze von 4,8 % bis 14,3 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 8,4 % (VR China) beziehungsweise 7,9 % (Thailand) festgesetzt wurde. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zollsatz von 28,8 % (VR China) beziehungsweise 14,3 % (Thailand) eingeführt.
(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 kann Artikel 1 dieser Verordnung geändert und einem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 8,4 % (für chinesische Unternehmen) beziehungsweise 7,9 % (für thailändische Unternehmen) zugestanden werden, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China oder in Thailand der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er
— die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat (erstes Kriterium),
— mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China oder Thailand, deren Waren Gegenstand der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen sind, verbunden ist (zweites Kriterium) und
— die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (drittes Kriterium).
B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(3) Sieben Unternehmen (fünf chinesische und zwei thailändische) haben die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“).
(4) Es wurde geprüft, ob diese sieben Unternehmen die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllen.
(5) Allen sieben Antragstellern wurde ein Fragebogen übermittelt; ferner wurden sie aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die drei oben genannten Kriterien erfüllen.
(6) Zwei chinesische Unternehmen, die die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragt hatten, übermittelten die erforderlichen Informationen nicht. Es konnte daher nicht überprüft werden, ob diese Unternehmen die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden.
(7) Ein thailändisches Unternehmen übermittelte irreführende Informationen, so dass sein Antrag zurückgewiesen wurde.
(8) Ein thailändisches Unternehmen hatte die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt. Da es somit das erste Kriterium nicht erfüllte, wurde sein Antrag zurückgewiesen.
(9) Die übrigen drei chinesischen ausführenden Hersteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass sie die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllen, so dass ihnen der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen geltende Zollsatz (8,4 % für chinesische Unternehmen) gewährt werden konnte; sie werden demzufolge in die Liste der ausführenden Hersteller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen.
(10) Die Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(11) Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen:
| Unternehmen | Stadt |
|---|---|
| Huiyang Kanlun Polyethylene Manufacture Factory | Huizhou |
| Bao Xiang Plastic Bag Manufacturing (Shenzhen) Co., Ltd. | Shenzhen |
| Quanzhou Polywin Packaging Co., Ltd. | Nanan |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. März 2009. Im Namen des Rates Der Präsident P. NEČAS
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 .
2 ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4 .
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