32009R0281•Verordnung (EG) Nr. 281/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10
32009R0281Regulation10.04.2009
vom 6. April 2009
zur Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 142 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen Zucker ganz oder teilweise aussetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die Einfuhrzölle auf zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Zucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10 für eine Menge in Höhe ihres halben Bedarfs an Industriezucker ganz auszusetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der genannten Erzeugnisse zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu gewährleisten.
(3) Es sind daher die Mengen von Zucker zur industriellen Einfuhr für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festzusetzen.
(4) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Für das Wirtschaftsjahr 2009/10 werden die Einfuhrzölle für eine Menge von 400 000 t Industriezucker des KN-Codes 1701 ausgesetzt
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. April 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .
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