32009R0349•Verordnung (EG) Nr. 349/2009 der Kommission vom 24. April 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32009R0349Regulation18.05.2009
vom 24. April 2009
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang zu dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 2009 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 .
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 .
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| Erzeugnis in Pulverform mit folgender Zusammensetzung (GHT): — L-Ascorbinsäure (Vitamin C) 97 — Hydroxypropylmethylcellulose 3 Der Zusatz von Hydroxypropylmethylcellulose ist für die Erhaltung oder den Transport von Vitamin C nicht notwendig. Das Erzeugnis ist für einen spezifischen Verwendungszweck geeigneter (Herstellung von Vitamintabletten) als für den allgemeinen Gebrauch. | 2106 90 92 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 92 . Der Zusatz von Hydroxypropylmethylcellulose (Mittel zum Umhüllen und Antibackmittel) verändert den Charakter des Vitamin-C-Erzeugnisses und ermöglicht die technische Verwendung des Erzeugnisses zur Herstellung von Vitamintabletten. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System Position 2936 Absatz 3. Das Erzeugnis dient nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im Sinne des Kapitels 30. |
{
"legislation": {
"id": "32009r0349",
"hash": "c3f76c3eec7c006127a71c9202574da140a910b53af6b9ed5f4cf8cb54de6035",
"celex": "32009R0349",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 349/2009 de la Commission du 24 avril 2009 relatif au classement de certaines marchandises dans la nomenclature combinée",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/79be9c35-5f09-475d-8c87-4be047dae620.0010.02/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 349/2009 of 24 April 2009 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/79be9c35-5f09-475d-8c87-4be047dae620.0006.02/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 349/2009 della Commissione, del 24 aprile 2009 , relativo alla classificazione di talune merci nella nomenclatura combinata",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/79be9c35-5f09-475d-8c87-4be047dae620.0012.02/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 349/2009 der Kommission vom 24. April 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/79be9c35-5f09-475d-8c87-4be047dae620.0004.02/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:18:32.843Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32009R0349",
"adoptionDate": "2009-04-24",
"effectiveDate": "2009-05-18",
"expirationDate": "9999-12-31",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32009R0349",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/79be9c35-5f09-475d-8c87-4be047dae620.0004.02/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}