32009R0414•Verordnung (EG) Nr. 414/2009 der Kommission vom 30. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)
32009R0414Regulation22.05.2009
vom 30. April 2009
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 1 , insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Verpflichtung eingeführt, summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen auf elektronischem Weg abzugeben. Ab dem 1. Juli 2009 ist die Abgabe einer Ausfuhrzollanmeldung in Papierform nur dann gestattet, wenn das EDV-System der Zollverwaltungen oder die EDV-Anwendung der Person, die die Anmeldung abgibt, nicht funktioniert.
(2) Zur Erhöhung der Sicherheit sollte eine alternative Fassung des Versandbegleitdokuments (das „Versandbegleitdokument/Sicherheit“) und der damit verbundenen Liste der Warenpositionen erstellt werden, um die gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 3 der Kommission erforderlichen Daten einzubeziehen.
(3) Das „Ausfuhrbegleitdokument“ und die damit verbundene Liste der Warenpositionen nach Artikel 796a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten ebenfalls angepasst werden, um die Daten nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzubeziehen.
(4) Kann der Anmelder den Zollbehörden im Wege der normalen EDV-gestützten Verfahren keine Daten der Ausfuhranmeldung und der summarischen Ausgangsmeldung übermitteln, weil das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung des Anmelders nicht funktioniert, sollte ihm gestattet sein, ein alternatives papiergestütztes Verfahren anzuwenden, um den Zollbehörden die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Zu diesem Zweck ist ein Vordruck, das „Einheitspapier — Ausfuhr/Sicherheit“ vorzusehen, das sowohl Daten der Ausfuhranmeldung als auch Daten der summarischen Ausgangsmeldung enthalten kann.
(5) Für Fälle, in denen das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung des Anmelders nicht funktioniert, ist ein „Sicherheitsdokument“ in Papierform vorzusehen, das für summarische Eingangsanmeldungen und für summarische Ausgangsanmeldungen verwendet werden sollte. Dieses Papier sollte die Daten gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthalten, und es sollte ihm eine Liste der Warenpositionen beigefügt werden, wenn die Sendung aus mehr als einer Warenposition besteht.
(6) Damit die Wirtschaftsbeteiligten in Fällen, in denen alle EDV-Systeme des Zolls und alle privaten EDV-Systeme ausgefallen sind, möglichst viele Optionen haben, um die erforderlichen Daten zu liefern, müssen ihnen die Zollbehörden gestatten können, diese Daten auf Handelspapieren mitzuteilen, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlichen Angaben enthalten.
(7) Da die Sicherheitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission 4 ab dem 1. Juli 2009 gelten, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Datum gelten. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung der Vordruck ‚Sicherheitsdokument‘ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wird, aus mehreren Warenpositionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.“ | a) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung der Vordruck ‚Sicherheitsdokument‘ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wird, aus mehreren Warenpositionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.“ | b) | Es wird folgender Unterabsatz angefügt: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung der Vordruck ‚Sicherheitsdokument‘ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wird, aus mehreren Warenpositionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.“ | ||||
| b) | Es wird folgender Unterabsatz angefügt: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.“ |
| 2. | „6a.: ‚Versandbegleitdokument/Sicherheit‘ das auf den Daten der Versandanmeldung und der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung beruhende, vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet.“ | „6a. | ‚Versandbegleitdokument/Sicherheit‘ das auf den Daten der Versandanmeldung und der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung beruhende, vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet.“ |
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| „6a. | ‚Versandbegleitdokument/Sicherheit‘ das auf den Daten der Versandanmeldung und der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung beruhende, vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet.“ |
| 3. | a): Absatz 2 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „2. Nach Überlassung der Waren begleitet das Versandbegleitdokument bzw. das Versandbegleitdokument/Sicherheit die in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren. Es entspricht dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments in Anhang 45a bzw. in dem Fall, dass neben Versanddaten auch Daten nach Anhang 30A geliefert werden, dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments/Sicherheit nach Anhang 45e sowie der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit nach Anhang 45f. Dieses Dokument wird dem Wirtschaftsbeteiligten auf eine der folgenden Weisen ausgehändigt:“ | a) | Absatz 2 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „2. Nach Überlassung der Waren begleitet das Versandbegleitdokument bzw. das Versandbegleitdokument/Sicherheit die in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren. Es entspricht dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments in Anhang 45a bzw. in dem Fall, dass neben Versanddaten auch Daten nach Anhang 30A geliefert werden, dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments/Sicherheit nach Anhang 45e sowie der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit nach Anhang 45f. Dieses Dokument wird dem Wirtschaftsbeteiligten auf eine der folgenden Weisen ausgehändigt:“ | b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Enthält die Anmeldung mehrere Warenpositionen, wird dem Versandbegleitdokument im Sinne von Absatz 2 eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45b beigefügt. Dem Versandbegleitdokument/Sicherheit im Sinne von Absatz 2 wird stets die Liste der Warenpositionen nach Anhang 45f beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments bzw. des Versandbegleitdokuments/Sicherheit.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 2 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „2. Nach Überlassung der Waren begleitet das Versandbegleitdokument bzw. das Versandbegleitdokument/Sicherheit die in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren. Es entspricht dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments in Anhang 45a bzw. in dem Fall, dass neben Versanddaten auch Daten nach Anhang 30A geliefert werden, dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments/Sicherheit nach Anhang 45e sowie der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit nach Anhang 45f. Dieses Dokument wird dem Wirtschaftsbeteiligten auf eine der folgenden Weisen ausgehändigt:“ | ||||
| b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Enthält die Anmeldung mehrere Warenpositionen, wird dem Versandbegleitdokument im Sinne von Absatz 2 eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45b beigefügt. Dem Versandbegleitdokument/Sicherheit im Sinne von Absatz 2 wird stets die Liste der Warenpositionen nach Anhang 45f beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments bzw. des Versandbegleitdokuments/Sicherheit.“ |
| 4. | Artikel 787 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wenn das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung der Person, die die Ausfuhranmeldung abgibt, nicht funktioniert, nehmen die Zollbehörden eine papiergestützte Ausfuhranmeldung entgegen, sofern dabei eine der folgenden Bestimmungen beachtet wurde: a) Es wurde ein Vordruck nach dem Muster der Anhänge 31 bis 34 verwendet, der durch ein Sicherheitsdokument nach dem Muster in Anhang 45i und eine Liste der Warenpositionen zu Sicherheitszwecken nach dem Muster in Anhang 45j ergänzt wird; b) es wurde ein Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45k und eine Liste der Warenpositionen Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45l verwendet. Der Vordruck enthält die in den Anhängen 37 und 30A festgelegte Minimalliste von Daten für das betreffende Ausfuhrverfahren.“ | a) | Es wurde ein Vordruck nach dem Muster der Anhänge 31 bis 34 verwendet, der durch ein Sicherheitsdokument nach dem Muster in Anhang 45i und eine Liste der Warenpositionen zu Sicherheitszwecken nach dem Muster in Anhang 45j ergänzt wird; | b) | es wurde ein Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45k und eine Liste der Warenpositionen Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45l verwendet. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Es wurde ein Vordruck nach dem Muster der Anhänge 31 bis 34 verwendet, der durch ein Sicherheitsdokument nach dem Muster in Anhang 45i und eine Liste der Warenpositionen zu Sicherheitszwecken nach dem Muster in Anhang 45j ergänzt wird; | ||||
| b) | es wurde ein Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45k und eine Liste der Warenpositionen Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45l verwendet. |
| 5. | a.: In Absatz 1 wird „Anhang 45c“ ersetzt durch „Anhang 45g“. | a. | In Absatz 1 wird „Anhang 45c“ ersetzt durch „Anhang 45g“. | b. | In Absatz 2 wird „Anhang 45d“ ersetzt durch „Anhang 45h“. |
|---|---|---|---|---|---|
| a. | In Absatz 1 wird „Anhang 45c“ ersetzt durch „Anhang 45g“. | ||||
| b. | In Absatz 2 wird „Anhang 45d“ ersetzt durch „Anhang 45h“. |
6. In Artikel 796c Absatz 2 wird „Anhang 45c“ ersetzt durch „Anhang 45g“.
| 7. | a): Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung der Vordruck ‚Sicherheitsdokument‘ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Ausgangsanmeldung erfolgt, aus mehreren Positionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.“ | a) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung der Vordruck ‚Sicherheitsdokument‘ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Ausgangsanmeldung erfolgt, aus mehreren Positionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.“ | b) | Es wird folgender Unterabsatz 3 angefügt: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden übermittelten Unterlagen die für summarische Ausgangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung der Vordruck ‚Sicherheitsdokument‘ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Ausgangsanmeldung erfolgt, aus mehreren Positionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.“ | ||||
| b) | Es wird folgender Unterabsatz 3 angefügt: „In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden übermittelten Unterlagen die für summarische Ausgangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.“ |
8. In Artikel 183, Artikel 359 Absätze 1 und 4, Artikel 360 Absätze 1 und 2, Artikel 361 Absätze 3 und 4, Artikel 406 Absätze 1 und 2, Artikel 408 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 454 Absatz 4, Artikel 454b Absätze 2 und 4, Artikel 455 Absatz 1 und Artikel 457b Absätze 2 und 3 wird das Wort„Versandbegleitdokument“ ersetzt durch die Worte „Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit“.
| 9. | a.: In Nummer 3.1 dritter Spiegelstrich wird „Versandbegleitdokument“ ersetzt durch „Versandbegleitdokument (VBD) — Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S)“. | a. | In Nummer 3.1 dritter Spiegelstrich wird „Versandbegleitdokument“ ersetzt durch „Versandbegleitdokument (VBD) — Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S)“. | b. | In den Nummern 3.2, 3.3, 4.1, 7, 8, 18 und 30.1 wird „Versandbegleitdokument“ ersetzt durch „VBD/VBD-S“. | c. | In Nummer 3.2 werden die Worte „den Anhängen 37 und 45a“ ersetzt durch „den Anhängen 37, 45a und 45e“. |
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| a. | In Nummer 3.1 dritter Spiegelstrich wird „Versandbegleitdokument“ ersetzt durch „Versandbegleitdokument (VBD) — Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S)“. | ||||||
| b. | In den Nummern 3.2, 3.3, 4.1, 7, 8, 18 und 30.1 wird „Versandbegleitdokument“ ersetzt durch „VBD/VBD-S“. | ||||||
| c. | In Nummer 3.2 werden die Worte „den Anhängen 37 und 45a“ ersetzt durch „den Anhängen 37, 45a und 45e“. |
10. Die Anhänge 45c und 45d werden gestrichen.
11. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45e eingefügt.
12. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45f eingefügt.
13. Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45g eingefügt.
14. Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45h eingefügt.
15. Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45i eingefügt.
16. Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45j eingefügt.
17. Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45k eingefügt.
18. Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 45l eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 2009 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 .
2 ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 .
3 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 .
4 ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64 .
„ANHANG 45e (gemäß Artikel 358 Absatz 2) VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT (‚VBD-S‘) KAPITEL I Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit Text von Bild VERSANDBEGLEITDOKUMENT-SICHERHEIT EUROPÄISHE GEMEINSCHAFT ANMELDUNGSART (1) MRN Bes. Umst. (S32) Versender/Ausführer (2) Nr. Vordrucke (3) 001 Anm. Sich. (S00) Positionen (5) Packst. insgesamt (6) Rohmasse (kg) (35) Empfänger (8) Nr. Bezugsnummer (7) Rückschein senden an: Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunft sort im Zoligebeit (S12) Vers./Ausf. L. Code (15) Bestimm.L.Code (17) Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) Andere Ereignisse während der Beförderung Sachverhalt und getroffene Maßnahmen (56) SICHTERMERK DER ZUSTANDIGEN BEHORDEN (G) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (18) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21) Verkehrszweig an der Grenze (25) Warenort (30) Ladeort (S17) Entladeort (S18) Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13) Nummer der Beförderung (S10) Empfänger (Sicherheit) (S06) Nr. Versender (Sicherheit) (S04) Nr. Beförderer (S07) Nr. Nummer des Zollverschlusses (S28) Umladungen (55) Ort und Land: Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels: Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers: (1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. Ort und Land: Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels: Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers: (1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (F) Neue Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Unterschrift: Stempel: Bereits erfasste Daten Neue Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Unterschrift: Stempel: Bereits erfasste Daten Hauptverpflichteter/TIR Inh. (50) Nr. ABGANGSSTELLE (C) Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) (51) Sicherheit nicht gültig für (52) Code Bestimmungsstelle (und Land) (53) PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSSTELLE (D) Ergebnis: Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Frist (letzter Tag): PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSSTELLE (I) Ankunftstag: Prüfung der Verschlüsse: Bemerkungen: Rückschein gesandt am nach Eintragung unter Nr. Unterschrift: Stempel: KAPITEL II Erläuterungen zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 340b Absatz 7 angewandt wird. Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten geändert und/oder von der Abgangsstelle überprüft. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A, 37 und 38 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. MRN (Versandbezugsnummer) Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen drucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster: Feld Inhalt Feldart Beispiele 1 Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) Numerisch 2 06 2 Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha2-Ländercode) Alphabetisch 2 RO 3 Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land Alphanumerisch 13 9876AB8890123 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5 Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt. 2. FELD ANM. SICH. (S00) Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei. 3. FELD VORDRUCKE (3) Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes, Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen). 4. FELD BEZUGSNUMMER (7) LRN und/oder UCR angeben LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a. UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7. 5. RECHTS NEBEN FELD ‚EMPFÄNGER‘ (8) Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu übersenden ist. 6. FELD BES. UMST. (S32) Kennnummer für besondere Umstände eintragen. 7. FELD ABGANGSSTELLE (C) — Kennnummer der Abgangsstelle — Datum der Annahme der Versandanmeldung — gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders. 8. FELD KONTROLLE DURCH ABGANGSTELLE (D) — Kontrollergebnisse — die angelegten Verschlüsse oder die Angabe ‚—‘ für den Vermerk ‚Befreiung — 99201‘, — gegebenenfalls der Vermerk ‚verbindliche Beförderungsroute‘. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig. 9. FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte füllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente-Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen. Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge: 10. UMLADUNGEN: FELD 55 Feld Umladungen (55) Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. 11. ANDERE EREIGNISSE: FELD 56 Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56) Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.“
„ANHANG 45f (gemäß Artikel 358 Absatz 3) LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT (‚LdWPVS‘) KAPITEL I Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit Text von Bild LISTE DER WARENPOSITIONEN - VERSAND/SICHERHEIT Vordrucke (3) MRN Pos. Nr. (32) Anzahl und Art der Packstücke; Zeichen und Nummern der Packstücke (31/1) Versender/Ausführer (2) Versender (Sicherheit) (S04) Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (18) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21) Entladeort (S18) UNDG (44/4) Empfindliche Menge (31/5) Empf. Waren - Codes (31/4) Bef.Kos.Zahlw. (S29) Warenbezeichnung (31/2) Empfänger (8) Empfänger (Sicherheit) (S06) Summarische Anmeldung/Vorpapier (40) Besondere Vermerke (44/2) Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Ref. Nr.) (7) Container Nr. (31/3) Warennummer (33) Anmeldungsart (1) Vers./AusfL.Code(15) Bestimm.L.Code(17) Nummer des Zollverschlusses (S28) Rohmasse (kg) (35) Eigenmasse (kg) (38) KAPITEL II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten) Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 340b Absatz 7 angewandt wird. Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45e. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. 2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Positionen sind wie folgt aufzudrucken: (a) Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware; (b) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen; (c) UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer; (d) Feld Vordrucke (3): — Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes, — Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen).“
„ANHANG 45g (gemäß Artikel 796a) AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT (‚ABD‘) KAPITEL I Muster des Ausfuhrbegleitdokuments Text von Bild EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT Versender/Ausführer (2) Nr. ANMELDUNGSART (1) Bes. Umst. (S32) MRN Vordrucke (3) 001 Anm. Sich. (S00) Positionen (5) Packst. insgesamt (6) Ausstellungsdatum: Zollstelle: Empfänger (8) Nr. Bezugsnummer (7) Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) Vers./Ausf. L. Code (15) a Bestimm.L.Code (17) a Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13) Anmelder/Vertreter (14) Nr. Vertreter der Person, die surnm.Anm.abgibt (14b) Nr. Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18) Rohmasse (kg) (35) Verkehrszweig an der Grenze (25) Warenort (30) Ausgangszollstelle (29) Nummer des Zollverschlusses (S28) Packstücke und Warenbezeichnung (31) Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art Pos. Nr. (32) Anzahl und Art der Packstücke; Zeichen und Nummern der Packstücke (31/1) Versender/Ausführer (2) Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18) Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Ref. Nr.) (7) Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1) Besondere Vermerke (44/2) UNDG (44/4) Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) Warenbezeichnung (31/2) Empfänger (8) Warennummer (33) Summarische Anmeldung/Vorpapier (40) Besondere Vermerke (44/2) Container Nr. (31/3) Verfahren (37) Ausfuhrland (15a) Bestimmungsl.(17a) Anmeldungsart (1) tatistischer Wert (46) Nummer des Zollverschlusses (S28) ohmasse (kg) (35) Eigenmasse (kg) (38) E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE Ergebnis: Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Frist (letzter Tag): PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE (K) Ankunftsdatum: Prüfung der Verschlüsse: Bemerkungen: KAPITEL II Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten) Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 angewandt wird. Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition. Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. FELD MRN (VERSANDBEZUGSNUMMER) Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster: Feld Inhalt Feldart Beispiele 1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) Numerisch 2 06 2 Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38) Alphabetisch 2 RO 3 Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land Alphanumerisch 13 9876AB8890123 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5 Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufdeckt. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘ aufgedruckt. 2. FELD ANM. SICH. (S00) Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei. 3. FELD ZOLLSTELLE Kennnummer der Ausfuhrzollstelle 4. FELD BEZUGSNUMMER (7) LRN und/oder LCR angeben LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a. UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7 5. FELD BES. UMST. (S32) Kennnummer für besondere Umstände angeben. 6. IN DEN EINZELNEN FELDERN SIND DIE ANGABEN ZU DEN JEWEILIGEN POSITIONEN WIE FOLGT AUFZUDRUCKEN: (a) Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware; (b) Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.“
„ANHANG 45h (gemäß Artikel 796a) LISTE DER WARENPOSITIONEN — AUSFUHR (‚LdWPA‘) KAPITEL I Muster der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr Text von Bild EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT LISTE DER WARENPOSITIONEN - AUSFUHR Vordrucke (3) MRN Pos. Nr. (32) Anzahl und Art der Packstücke; Zeichen und Nummern der Packstücke (31/1) Versender/Ausführer (2) Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18) Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Ref. Nr.) (7) Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1) Besondere Vermerke (44/2) UNDG (44/4) Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) Warenbezeichnung (31/2) Empfänger (8) Warennummer (33) Summarische Anmeldung/Vorpapier (40) Container Nr. (31/3) Verfahren (37) Ausfuhrland (15a) Bestimmungsl.(17a) Anmeldungsart (1) Statistischer Wert (46) Nummer des Zollverschlusses (S28) Rohmasse (kg) (35) Eigenmasse (kg) (38) KAPITEL II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten) Die Liste der Warenpositionen — Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten. Die Felder der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45g. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken. 2. In den einzelnen Feldern sind die Angaben zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken: a) Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware; b) Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.“
„ANHANG 45i (gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und 842b Absatz 3) SICHERHEITSDOKUMENT (‚SD‘) KAPITEL I Muster des Sicherheitsdokuments Text von Bild EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT SICHERHEITSDOKUMENT Beförderer (S07) Nr. ANMELDUNGSART (1) Bes. Umst. (S32) MRN Vordrucke (3) 001 Positionen (5) Ausstellungsdatum: Zollstelle: Bezugsnummer (7) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21) Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13) Verkehrszweig (25) Nummer der Beförderung (S10) Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort. Zollgeb. (S12) Ausgangszollstelle (29) Warenort (30) Code erst.Ankunftsort(S11) Versandzeichen (S22) Folgende Eingangsstellen (S11/2) Empfanger (Sicherheit) (S06) Nr. Meldeanschrift (S08) Nr. Versender (Sicherheit) (S04) Nr. Ladeort (S17) Entladeort (S18) Kenn/Bef.nr.d. Sending (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03) Container Nr. (31/3) Nummer des Zollverschlusses (S28) Rohmasse (kg) (35) Bef.kos.Code Zahlungsw. (S29) Empfänger (Sicherheit) (S06) Nr. Meldeanschrift (S08) Nr. Versender (Sicherheit) (S04) Nr. Ladeort (S17) Entladeort (S18) Kenn/Bef.nr. d. Sending (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03) Container Nr. (31/3) Nummer des Zollverschlusses (S28) Rohmasse (kg) (35) Bef.kos.Code Zahlungsw. (S29) Anz./Art der Packst./Zeichen und Nrn. der Packst. (31/1) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21) Besondere Vermerke (44/2) Warenbezeichnung (31/2) Warennummer (33) UNDG (S27) Pos. Nr. (32) 001 Person, die sumA. abg. (S05) Nr. Vertreter der Person, die sumA abg. (S05a) Nr. Ort und Datum : Unterschrift und Name: KAPITEL II Erläuterungen zum Sicherheitsdokument und den erforderlichen Angaben (Daten) Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und die Angaben zu einer Warenposition. Die Angaben im Sicherheitsdokument stützten sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangsstelle überprüft. Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45e oder ad-hoc-Verweise der Zollstelle. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken. 2. Zollstelle Bezugsnummer der Eingangs-/Ausgangsstelle; 3. Feld Art der Anmeldung (1) Codes ‚IM‘ oder ‚EX‘, je nachdem, ob das Papier Daten der summarischen Eingangsmeldung oder der summarischen Ausgangsmeldung enthält; 4. Feld Bezugsnummer (7): LRN - LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a eintragen. 5. Feld Code erster Ankunftsort (S11): Code des ersten Ankunftsorts; 6. Feld Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort Zollgeb. (S12): Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet eintragen; 7. Feld Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29): Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen; 8. Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer; 9. Feld Bes.Umst. (S32): Kennnummer für besondere Umstände angeben; Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.“
„ANHANG 45j (gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 842b Absatz 3) LISTE DER WARENPOSITIONEN — SICHERHEIT (‚LdWPS‘) KAPITEL I Muster der Liste der Warenpositionen — Sicherheit Text von Bild EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT LISTE DER WARENPOSITIONEN - SICHERHEIT ANMELDUNGSART (1) Bes. Umst. (S32) MRN Vordrucke (3) BIS Ausstellungsdatum: Zollstelle: Empfänger (Sicherheit) (S06) Nr. Meldeanschrift (S08) Nr. Versender (Sicherheit) (S04) Nr. Ladeort (S17) Entladeort (S18) Kenn/Bef.nr. d. Sendung (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03) Container Nr. (31/3) Nummer des Zollverschlusses (S28) Rohmasse (kg) (35) Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29) Anz./Art der Packst./Zeichen und Nrn. der Packst. (31/1) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21) Besondere Vermerke (44/2) Warenbezeichnung (31/2) Warennummer (33) UNDG (S27) Pos. Nr. (32) Empfänger (Sicherheit) (S06) Nr. Meldeanschrift (S08) Nr. Versender (Sicherheit) (S04) Nr. Ladeort (S17) Entladeort (S18) Kenn/Bef.nr. d. Sendung (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03) Container Nr. (31/3) Nummer des Zollverschlusses (S28) Rohmasse (kg) (35) Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29) Anz./Art der Packst./Zeichen und Nrn. der Packst. (31/1) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21) Besondere Vermerke (44/2) Warenbezeichnung (31/2) Warennummer (33) UNDG (S27) POS. Nr. (32) KAPITEL II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Sicherheit und den erforderlichen Angaben Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware; Feld Bef.Kos. Zahlw. (S29) — Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise; Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer.“
„ANHANG 45k (gemäß Artikel 787) EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT (‚EPAS‘) KAPITEL I Muster des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit Text von Bild EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT - EPAS 1 EXEMPLAR FÜR DAS VERSENDUNGS-/AUSFUHRLAND 1 2 Versender/Ausführer Nr. 1 ANMELDUNG Bes. Umst. (S32) A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE 3 Vordrucke 4 Ladelisten 5 Positionen 6 Packst. insgesamt 7 Bezugsnummern 8 Empfänger Nr. Nummer des Zollverschlusses (S28) 14 Anmelder/Vertreter Nr. Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) 15 Vers./Ausf. L. Code a b 17 Bestimm.L.Code a Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13) 18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang 19 Ctr. 20 Lieferbedingungen 21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels 22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr. 23 Umrechnungskurs 24 Art des Geschäfts 25 Verkehrszweig an der Grenze 26 Inländischer Verkehrszweig 29 Ausgangszollstelle 30 Warenort 31 Packstücke und Warenbezeichnung Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art 32 Positions Nr. 33 Warennummer 34 Urspr.land Code a b 35 Rohmasse (kg) 37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 40 Summarische Anmeldung/Vorpapier 41 Besondere Maßeinheit Nummer des Zollverschlusses (S28) 44 Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen Code B. V. 46 Statistischer Wert 47 Abgabenberechnung Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Summe: 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers B ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE 50 Hauptverpflichteter Nr. Unterschrift: vertreten durch Ort und Datum: PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE (K) Ankunftsdatum: Prüfung der Verschlüsse: Bemerkungen: Stempel E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE Ergebnis: Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Frist (letzter Tag): Unterschrift: Stempel 54 Ort und Datum: Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters: Text von Bild EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT - EPAS 2 EXEMPLAR FÜR DIE STATISTIK VERSENDUNGS-/AUSFUHRLAND 2 2 Versender/Ausführer Nr. 1 ANMELDUNG Bes. Umst. (S32) A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE 3 Vordrucke 4 Ladelisten 5 Positionen 6 Packst. insgesamt 7 Bezugsnummern 8 Empfänger Nr. Nummer des Zollverschlusses (S28) 14 Anmelder/Vertreter Nr. Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) 15 Vers./Ausf.L.Code a b 17 Bestimm.L.Code a Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13) 18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang 19 Ctr. 20 Lieferbedingungen 21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels 22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr. 23 Umrechnungskurs 24 Art des Geschäfts 25 Verkehrszweig an der Grenze 26 Inländischer Verkehrszweig 29 Ausgangszollstelle 30 Warenort 31 Packstücke und Warenbezeichnung Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art 32 Positions Nr. 33 Warennummer 34 Urspr.land Code a b 35 Rohmasse (kg) 37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 40 Summarische Anmeldung/Vorpapier 41 Besondere Maßeinheit Nummer des Zollverschlusses (S28) 44 Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen Code B. V. 46 Statistischer Wert 47 Abgabenberechnung Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Summe: 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers B ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE 50 Hauptverpflichteter Nr. Unterschrift: vertreten durch Ort und Datum: PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE (K) Ankunftsdatum: Prüfung der Verschlüsse: Bemerkungen: Stempel E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE Ergebnis: Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Frist (letzter Tag): Unterschrift: Stempel 54 Ort und Datum: Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters: Text von Bild EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT - EPAS 3 EXEMPLAR FÜR DEN VERSENDER/AUSFÜHRER 3 2 Versender/Ausführer Nr. 1 ANMELDUNG Bes. Umst. (S32) A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE 3 Vordrucke 4 Ladelisten 5 Positionen 6 Packst. insgesamt 7 Bezugsnummern 8 Empfänger Nr. Nummer des Zollverschlusses (S28) 14 Anmelder/Vertreter Nr. Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) 15 Vers./Ausf.L.Code a b 17 Bestimm.L.Code a Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13) 18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang 19 Ctr. 20 Lieferbedingungen 21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels 22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr. 23 Umrechnungskurs 24 Art des Geschäfts 25 Verkehrszweig an der Grenze 26 Inländischer Verkehrszweig 29 Ausgangszollstelle 30 Warenort 31 Packstücke und Warenbezeichnung Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art 32 Positions Nr. 33 Warennummer 34 Urspr.land Code a b 35 Rohmasse (kg) 37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 40 Summarische Anmeldung/Vorpapier 41 Besondere Maßeinheit Nummer des Zollverschlusses (S28) 44 Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen Code B. V. 46 Statistischer Wert 47 Abgabenberechnung Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Summe: 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers B ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE 50 Hauptverpflichteter Nr. Unterschrift: vertreten durch Ort und Datum: PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE (K) Ankunftsdatum: Prüfung der Verschlüsse: Bemerkungen: Stempel E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE Ergebnis: Angebrachte Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Frist (letzter Tag): Unterschrift: Stempel 54 Ort und Datum: Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters: KAPITEL II Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten) Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 angewandt wird. Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden. Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt: Exemplar Nr. 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfüllt werden; Exemplar Nr. 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet; Exemplar Nr. 3 wird von der Zollstelle abgestempelt und dem Ausführer zurückgegeben. Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. Feld Versandbezugsnummer MRN Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster: Feld Inhalt Feldart Beispiele 1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) Numerisch 2 06 2 Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38) Alphabetisch 2 RO 3 Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land Alphanumerisch 13 9876AB8890123 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5 Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufdeckt. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt. 2. Feld 7 Bezugsnummern LRN und/oder UCR angeben. LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a. UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7. 3. Feld Bes. Umst. (S32): Kennnummer für besondere Umstände eintragen. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.“
„ANHANG 45l (gemäß Artikel 787) EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT — LISTE DER WARENPOSITIONEN (‚EPASLdWP‘) KAPITEL I Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen Text von Bild EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT EPAS - LISTE DER WARENPOSITIONEN - AUSFUHR Vordrucke (3) A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE Pos. Nr. (32) Anzahl und Art der Packstücke; Zeichen und Nummern der Packstücke (31/1) Versender/Ausführer (2) Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18) Bezugsnummer (7) Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1) Besondere Vermerke (44/2) UNDG (44/4) Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) Besondere Maßeinheit (41) Warenbezeichnung (31/2) Empfänger (8) Verfahren (37) Summarische Anmeldung/Vorpapier (40) Container Nr. (31/3) Nummer des Zollverschlusses (S28) Warennummer (33) Urspr.land Code (34) Vers./AusfL.Code(15) Bestimm.L.Code(17) Rohmasse (kg) (35) Anmeldung (1) Statistischer Wert (46) Eigenmasse (kg) (38) KAPITEL II Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45k. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen aufzudrucken. 2. In den einzelnen Feldern sind die Angaben zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken: — Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware; — Feld vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen(44/1): Dieses Feld enthält gegebenenfalls auch die Nummer des Beförderungspapiers; — Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.“
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"title": "Commission Regulation (EC) No 414/2009 of 30 April 2009 amending Regulation (EEC) No 2454/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 2913/92 establishing the Community Customs Code (Text with EEA relevance)",
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"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/04e7d047-b577-47ae-aa8d-bf29442c991e.0006.02/DOC_1"
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{
"title": "Regolamento (CE) n. 414/2009 della Commissione, del 30 aprile 2009 , recante modifica del regolamento (CEE) n. 2454/93 della Commissione che fissa talune disposizioni d’applicazione del regolamento (CEE) n. 2913/92 del Consiglio che istituisce il codice doganale comunitario (Testo rilevante ai fini del SEE)",
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"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/04e7d047-b577-47ae-aa8d-bf29442c991e.0012.02/DOC_1"
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{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 414/2009 der Kommission vom 30. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/04e7d047-b577-47ae-aa8d-bf29442c991e.0004.02/DOC_1"
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"scrapedAt": "2026-06-17T16:18:32.880Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32009R0414",
"adoptionDate": "2009-04-30",
"effectiveDate": "2009-05-22",
"expirationDate": "2016-04-30",
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"content": {
"celex": "32009R0414",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/04e7d047-b577-47ae-aa8d-bf29442c991e.0004.02/DOC_1",
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