32009R0451•Verordnung (EG) Nr. 451/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER
32009R0451Regulation06.06.2009
vom 29. Mai 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik 1 , insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten müssen die im gemeinschaftlichen Agrarrecht festgeschriebenen Fristen für die Zahlung von Beihilfen an Begünstigte einhalten. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können bei Überschreitung dieser Fristen durch die Zahlstellen die betreffenden Zahlungen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr von der Gemeinschaft übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die festgelegt wurden.
(2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission 2 wird keine Kürzung vorgenommen, wenn sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben belaufen.
(3) Die Kommission legte auf der Sitzung des Sonderausschusses Landwirtschaft vom 6. Oktober 2008 3 eine Erklärung über die Erhöhung der Marge nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 von 4 % auf 5 % vor. Es ist daher angezeigt, die Marge für erstattungsfähige nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben zu erhöhen. Die neue Marge sollte für Zahlungen gelten, bei denen die Zahlungsfrist nach dem 15. Oktober 2009 abläuft.
(4) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 4 darf der gesamte Nettobetrag der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung einer Modulation oder einer fakultativen Modulation und unbeschadet der Haushaltsdisziplin mit Ausnahme der nach den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 5 und (EG) Nr. 1405/2006 6 des Rates gewährten Direktzahlungen für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Im Sinne der Haushaltsdisziplin sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, mit denen vermieden werden kann, dass die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen zu Gesamtausgaben für Direktzahlungen führt, die diese Obergrenzen in dem entsprechenden Haushaltsjahr übersteigen.
(5) Entsprechend der derzeitigen Praxis und zur Gewährleistung der Transparenz sollten außerdem bestimmte Vorschriften präzisiert werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die Änderungen sollten ab dem 16. Oktober 2009 für Einnahmen und Ausgaben der Mitgliedstaaten 2010 und in den darauf folgenden Haushaltsjahren gelten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, und die monatlichen Zahlungen werden wie folgt gekürzt: a) Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen; b) nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: — bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; — bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; — bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; — bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; — bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. c) Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“ — a) — Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen; — b) — nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: — bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; — bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; — bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; — bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; — bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. — — — bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; — — — bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; — — — bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; — — — bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; — — — bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. — c) — Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“ a): Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen; b): nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: — bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; — bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; — bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; — bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; — bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. — — — bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; — — — bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; — — — bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; — — — bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; — — — bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. —: bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; —: bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; —: bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; —: bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; —: bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. c): Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, und die monatlichen Zahlungen werden wie folgt gekürzt: a) Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen; b) nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: — bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; — bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; — bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; — bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; — bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. c) Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“ | a) | Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen; | b) | —: bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; | — | bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; | — | bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; | — | bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; | — | bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; | — | bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. | c) | Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“ | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 gilt jedoch für die Direktzahlungen, die unter die Nettoobergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates fallen, Folgendes: a) Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N + 1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt; b) der Gesamtbetrag der in einem Haushaltsjahr Y getätigten Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 , des Rates, sind im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nur bis zu dem gesamten Nettobetrag der Direktzahlungen in dem Kalenderjahr Y-1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung berichtigt, erstattungsfähig; c) Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt. Im Fall von Mitgliedstaaten, für die keine Nettoobergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde, wird die in Unterabsatz 1 genannte Nettoobergrenze durch die Summe der individuellen Obergrenzen für Direktzahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16 ." ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1 ." ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1 .“ " | a) | Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N + 1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt; | b) | der Gesamtbetrag der in einem Haushaltsjahr Y getätigten Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 , des Rates, sind im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nur bis zu dem gesamten Nettobetrag der Direktzahlungen in dem Kalenderjahr Y-1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung berichtigt, erstattungsfähig; | c) | Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt. | c) | Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.“ |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, und die monatlichen Zahlungen werden wie folgt gekürzt: a) Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen; b) nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: — bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; — bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; — bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; — bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; — bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. c) Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“ | a) | Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen; | b) | —: bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; | — | bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; | — | bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; | — | bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; | — | bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; | — | bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. | c) | Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“ | ||||||||||||
| a) | Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen; | ||||||||||||||||||||||||||||
| b) | —: bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; | — | bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; | — | bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; | — | bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; | — | bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; | — | bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. | ||||||||||||||||||
| — | bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %; | ||||||||||||||||||||||||||||
| — | bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %. | ||||||||||||||||||||||||||||
| c) | Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.“ | ||||||||||||||||||||||||||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 gilt jedoch für die Direktzahlungen, die unter die Nettoobergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates fallen, Folgendes: a) Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N + 1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt; b) der Gesamtbetrag der in einem Haushaltsjahr Y getätigten Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 , des Rates, sind im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nur bis zu dem gesamten Nettobetrag der Direktzahlungen in dem Kalenderjahr Y-1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung berichtigt, erstattungsfähig; c) Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt. Im Fall von Mitgliedstaaten, für die keine Nettoobergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde, wird die in Unterabsatz 1 genannte Nettoobergrenze durch die Summe der individuellen Obergrenzen für Direktzahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16 ." ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1 ." ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1 .“ " | a) | Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N + 1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt; | b) | der Gesamtbetrag der in einem Haushaltsjahr Y getätigten Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 , des Rates, sind im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nur bis zu dem gesamten Nettobetrag der Direktzahlungen in dem Kalenderjahr Y-1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung berichtigt, erstattungsfähig; | c) | Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt. | ||||||||||||||||||||||
| a) | Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N + 1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt; | ||||||||||||||||||||||||||||
| b) | der Gesamtbetrag der in einem Haushaltsjahr Y getätigten Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 , des Rates, sind im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nur bis zu dem gesamten Nettobetrag der Direktzahlungen in dem Kalenderjahr Y-1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung berichtigt, erstattungsfähig; | ||||||||||||||||||||||||||||
| c) | Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt. | ||||||||||||||||||||||||||||
| c) | Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.“ |
2. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge sowie die dafür gegebenenfalls angefallenen Zinsen, die nicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 der Kommission oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 gezahlt worden sind, werden dem EGFL mit den Ausgaben des Monats Oktober des betreffenden Haushaltsjahres gutgeschrieben. Gegebenenfalls wird der Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugrunde gelegt. ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 4 .“ "
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Oktober 2009 für 2010 und die darauf folgenden Haushaltsjahre.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Mai 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1 .
2 ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1 .
3 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0103 (CNS).
4 ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16 .
5 ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1 .
6 ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1 .
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