32009R0846•Verordnung (EG) Nr. 846/2009 der Kommission vom 1. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
32009R0846Regulation13.10.2009
vom 1. September 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 1 , insbesondere auf Artikel 44 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 6, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 2 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erfahrung seit dem Beginn des Programmplanungszeitraums 2007-2013 hat gezeigt, dass einige Bestimmungen zur Durchführung der Struktur- und Kohäsionsfondsinterventionen vereinfacht und klargestellt werden sollten.
(2) Angesichts der letzten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 hinsichtlich der finanziellen Abwicklung und der Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau, ist es notwendig, einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 mit den genannten Verordnungen in Einklang zu bringen 3 .
(3) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wurden einige Widersprüche in den Bestimmungen der Verordnung entdeckt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Widersprüche ausgeräumt werden.
(4) Da einige Anforderungen bezüglich Information und Öffentlichkeitswirkung in der Praxis für bestimmte Arten von Vorhaben nur schwer umsetzbar waren und daher für die Begünstigten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellten, sollte eine größere Flexibilität ermöglicht werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die flexibleren Anforderungen auch für Vorhaben und Aktivitäten gelten, die seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 für eine Kofinanzierung ausgewählt wurden.
(5) Es sollte klargestellt werden, dass beim Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bestimmte Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben und Ausgaben nach Maßgabe der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch für gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannte Prüfer gelten.
(6) Es sollte klargestellt werden, dass der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme sowie die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht das gesamte Programm und alle Programmausgaben abdecken müssen, die einen Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, erhalten können.
(7) In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems 4 sollten die Verfahren für die Berichterstattung über die Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Informationen über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vorzulegen ist.
(8) Die Verfahren für die Berichterstattung über nicht wiedereinziehbare Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und insbesondere die Verpflichtung, wirksame Wiedereinziehungsbemühungen zu gewährleisten, exakt widerspiegeln. Ferner sollten die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission vereinfacht werden, um diese Verfahren effizienter und kostenwirksamer zu machen.
(9) Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte klargestellt werden, dass die Bescheinigungsbehörde dafür zuständig ist, vollständige Buchungsaufzeichnungen zu führen, insbesondere mit Verweisen auf Beträge, die der Kommission gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 als unregelmäßig gemeldet wurden.
(10) Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen über Unregelmäßigkeiten und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Ansprechpartnern sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden.
(11) Die Durchführung der Finanzierungsinstrumente mit Unterstützung durch die Fonds muss erleichtert werden, indem das Zusammenspiel von Finanzierungsinstrumenten und Verwaltungsbehörden vereinfacht und flexibler gestaltet wird. Darüber hinaus sollte der Schwellenwert für die Verwaltungskosten von Finanzierungsinstrumenten für Gebiete in äußerster Randlage angehoben werden, um die mit dieser Randlage zusammenhängenden Schwierigkeiten abzumildern.
(12) Es sollte außerdem klargestellt werden, dass auch auf städtische Gebiete ausgerichtete Unternehmen und Projekte, die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, eine Finanzhilfe aus einem operationellen Programm erhalten können.
(13) Um Vorhaben im Wohnungsbausektor nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zu erleichtern, sollte bei den Kriterien für die Auswahl von Stadtvierteln und der Förderfähigkeit dieser Maßnahmen mehr Flexibilität eingeräumt werden.
(14) Es sollte klargestellt werden, welche Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten gelten, für die eine öffentliche Verwaltung aufkommt und die nicht Bestandteil der technischen Hilfe sind, wenn die öffentliche Verwaltung selbst Begünstigte der operationellen Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ist.
(15) Da Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 Regeln für die Berechnung der Gemeinkosten festlegt, sollte die Anwendung paralleler Regeln, die in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 festgelegt sind, vermieden werden. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz sollte jedoch den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Regeln für Vorhaben der Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt wurden.
(16) Die Angaben in der Liste der Informationen zu Vorhaben zum Zweck der Unterlagen- und Vor-Ort-Prüfungen sollten vereinfacht und an die anderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sowie an Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 angepasst werden.
(17) Bei statistischer Probenahme nach dem Zufallsprinzip bei Vorhaben, die eine geringe Personenzahl betreffen, sollte eine größere Flexibilität eingeräumt werden.
(18) Da gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Ausgaben für Großprojekte in die Ausgabenerklärung aufgenommen werden können, bevor die Kommission die Entscheidung über das Großprojekt angenommen hat, sollte der Verweis auf die Ausgabenerklärung für Großprojekte in der „Ausgabenbescheinigung“ zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung gestrichen werden.
(19) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Anforderung gestrichen werden, über die jährliche Aufteilung der bescheinigten förderfähigen Gesamtausgaben aus der Ausgabenerklärung für Zwischen- und Abschlusszahlungen Bericht zu erstatten, da diese Informationen nur geringe Relevanz haben.
(20) Die in der Ausgabenerklärung für den Teilabschluss geforderten Informationen sollten mit den in der Ausgabenerklärung für Zwischen- und Abschlusszahlungen geforderten Informationen abgestimmt werden.
(21) Um die Berichterstattung zu verbessern, sollten die Anforderungen an den jährlichen Bericht und die Abschlussberichte klargestellt werden. Insbesondere sollten die Verwendung von Indikatoren, die Anforderungen hinsichtlich der Informationen über die Verwendung der Fonds sowie die erforderlichen Informationen für Großprojekte und für Informations- und Publizitätsmaßnahmen klargestellt werden.
(22) Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass es notwendig ist, die inhaltlichen Anforderungen an Anträge für Großprojekte klarzustellen und den Umfang der geforderten Informationen zu verringern.
(23) Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sollte daher in diesem Sinne geändert werden.
(24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Fonds —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 9 genannten Informationen nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.“ | a) | Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 9 genannten Informationen nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.“ | b) | Es wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn es nicht möglich ist, eine permanente Erläuterungstafel auf einem in Absatz 1 Buchstabe b genannten materiellen Gegenstand anzubringen, sollten andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Gemeinschaftsbeitrag bekanntzumachen.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 9 genannten Informationen nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.“ | ||||
| b) | Es wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn es nicht möglich ist, eine permanente Erläuterungstafel auf einem in Absatz 1 Buchstabe b genannten materiellen Gegenstand anzubringen, sollten andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Gemeinschaftsbeitrag bekanntzumachen.“ |
| 2. | a): Der einleitende Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Alle von den Verwaltungsbehörden oder Begünstigten bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente:“ | a) | Der einleitende Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Alle von den Verwaltungsbehörden oder Begünstigten bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente:“ | b) | Es wird folgender Absatz angefügt: „Wenn eine Informations- und Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Fonds kofinanziert werden, ist der unter Buchstabe b vorgesehene Verweis nicht erforderlich.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Der einleitende Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Alle von den Verwaltungsbehörden oder Begünstigten bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente:“ | ||||
| b) | Es wird folgender Absatz angefügt: „Wenn eine Informations- und Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Fonds kofinanziert werden, ist der unter Buchstabe b vorgesehene Verweis nicht erforderlich.“ |
| 3. | a): Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Verwaltungsbehörde und Prüfer“ | a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Verwaltungsbehörde und Prüfer“ | b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ von den zuständigen, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannten Prüfern durchzuführenden Überprüfungen betreffen gegebenenfalls die administrativen, finanziellen, fachlichen und materiellen Aspekte der Vorhaben.“ | c) | Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand einer Stichprobe vorgenommen, so führen die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet sowie die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden. Die Verwaltungsbehörden oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer legen die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls von den zuständigen Prüfern für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelten Risikos hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge erlangt wird. Die Verwaltungsbehörde oder die zuständigen Prüfer überprüfen das Stichprobenverfahren jährlich. (4) Die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer legen schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führen für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Verwaltungsbehörde und Prüfer“ | ||||||
| b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ von den zuständigen, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannten Prüfern durchzuführenden Überprüfungen betreffen gegebenenfalls die administrativen, finanziellen, fachlichen und materiellen Aspekte der Vorhaben.“ | ||||||
| c) | Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand einer Stichprobe vorgenommen, so führen die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet sowie die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden. Die Verwaltungsbehörden oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer legen die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls von den zuständigen Prüfern für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelten Risikos hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge erlangt wird. Die Verwaltungsbehörde oder die zuständigen Prüfer überprüfen das Stichprobenverfahren jährlich. (4) Die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer legen schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führen für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.“ |
4. In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In den gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geführten Aufzeichnungen ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“
| 5. | a): Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme das gesamte Programm und alle aus dem EFRE förderfähigen Programmausgaben ab.“ | a) | Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme das gesamte Programm und alle aus dem EFRE förderfähigen Programmausgaben ab.“ | b) | Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht das gesamte Programm und alle für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommenden Programmausgaben ab.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme das gesamte Programm und alle aus dem EFRE förderfähigen Programmausgaben ab.“ | ||||
| b) | Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht das gesamte Programm und alle für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommenden Programmausgaben ab.“ |
| 6. | a): Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“ ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ iii) Es wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ iv) Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“ — i) — Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“ — ii) — Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ — „b) — die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ — iii) — Es wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ — „d) — eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ — iv) — Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“ i): Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“ ii): Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ — „b) — die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ „b): die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ iii): Es wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ — „d) — eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ „d): eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ iv): Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“ | a) | i): Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“ | i) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“ | ii) | „b): die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ | „b) | die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ | iii) | „d): eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ | „d) | eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ | iv) | Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“ | b) | Es werden folgende Absätze 2a und 2b angefügt: „(2a) Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll. Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 anfordert, den Mitgliedstaat nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten oder den Mitgliedstaat nicht auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union. Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde. (2b) Für den Zweck der Erklärung gemäß Absatz 2 rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.“ |
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| a) | i): Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“ | i) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“ | ii) | „b): die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ | „b) | die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ | iii) | „d): eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ | „d) | eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ | iv) | Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“ | ||||
| i) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“ | ||||||||||||||||
| ii) | „b): die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ | „b) | die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ | ||||||||||||||
| „b) | die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“ | ||||||||||||||||
| iii) | „d): eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ | „d) | eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ | ||||||||||||||
| „d) | eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“ | ||||||||||||||||
| iv) | Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“ | ||||||||||||||||
| b) | Es werden folgende Absätze 2a und 2b angefügt: „(2a) Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll. Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 anfordert, den Mitgliedstaat nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten oder den Mitgliedstaat nicht auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union. Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde. (2b) Für den Zweck der Erklärung gemäß Absatz 2 rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.“ |
| 7. | a): In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben l bis o folgende Fassung: „l) die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet; m) die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse; n) bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; o) der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);“ — „l) — die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet; — m) — die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse; — n) — bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; — o) — der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);“ „l): die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet; m): die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse; n): bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; o): der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);“ | a) | „l): die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet; | „l) | die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet; | m) | die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse; | n) | bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; | o) | der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);“ | b) | „b): Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe in einer der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte; | „b) | Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe in einer der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte; | c) | Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.“ | c) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurde, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | „l): die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet; | „l) | die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet; | m) | die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse; | n) | bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; | o) | der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);“ | ||||||||||
| „l) | die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet; | ||||||||||||||||||
| m) | die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse; | ||||||||||||||||||
| n) | bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; | ||||||||||||||||||
| o) | der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);“ | ||||||||||||||||||
| b) | „b): Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe in einer der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte; | „b) | Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe in einer der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte; | c) | Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.“ | ||||||||||||||
| „b) | Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe in einer der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte; | ||||||||||||||||||
| c) | Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.“ | ||||||||||||||||||
| c) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurde, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.“ |
| 8. | Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Berichte über Folgemaßnahmen (1) Neben den Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Berichte nach dem genannten Artikel über die Details hinsichtlich Einleitung, Abschluss oder Einstellung jeglicher Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den gemeldeten Unregelmäßigkeiten sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit: a) ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind; b) ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht zurückgehen; c) die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind; d) ob Betrug nachgewiesen wurde. (2) Auf schriftlichen Antrag der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.“ | a) | ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind; | b) | ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht zurückgehen; | c) | die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind; | d) | ob Betrug nachgewiesen wurde. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind; | ||||||||
| b) | ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht zurückgehen; | ||||||||
| c) | die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind; | ||||||||
| d) | ob Betrug nachgewiesen wurde. |
| 9. | a): Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten“ | a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten“ | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der durch den Beschluss 94/140/EG der Kommission eingesetzt wurde. Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und die in den Artikeln 103 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschüsse alljährlich über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Zahl und Art aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten. ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27 .“ " |
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| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten“ | ||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der durch den Beschluss 94/140/EG der Kommission eingesetzt wurde. Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und die in den Artikeln 103 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschüsse alljährlich über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Zahl und Art aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten. ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27 .“ " |
10. Artikel 35 wird gestrichen.
| 11. | a): In Absatz 1 werden Unterabsätze 2 und 3 gestrichen. | a) | In Absatz 1 werden Unterabsätze 2 und 3 gestrichen. | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts nach Artikel 28 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | In Absatz 1 werden Unterabsätze 2 und 3 gestrichen. | ||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts nach Artikel 28 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.“ |
| 12. | a): Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Allgemeine Bestimmungen“ | a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Allgemeine Bestimmungen“ | b) | Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, müssen eigenständige rechtliche Einheiten, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilsinhabern maßgebend sind, oder ein gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer Finanzinstitution sein. Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb eines Finanzinstituts besteht, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb des Finanzinstituts besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei dem Finanzinstitut verfügbaren Mitteln vorsieht. Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner des Finanzierungsinstruments werden. (3) Wenn Verwaltungsbehörden oder Holding-Fonds die Finanzierungsinstrumente auswählen, legen diese einen Unternehmensplan oder ein anderes geeignetes Dokument vor. Die Bedingungen für Beiträge aus operationellen Programmen zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat, der Verwaltungsbehörde oder, wo anwendbar, dem Holding-Fonds geschlossen wird. Die Finanzierungsvereinbarung umfasst mindestens Folgendes: a) die Investitionsstrategie und -planung; b) Bestimmungen zur Überwachung der Durchführung; c) eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument; d) Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen vom operationellen Programm.“ | a) | die Investitionsstrategie und -planung; | b) | Bestimmungen zur Überwachung der Durchführung; | c) | eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument; | d) | Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen vom operationellen Programm.“ | c) | i): Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:“ | i) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:“ | ii) | Der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Die in Unterabsatz 1 festgelegten Werte können für Regionen in äußerster Randlage um 0,5 % angehoben werden.“ | d) | Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(5) Erträge aus Kapitalbeteiligungen, Krediten und anderen rückzahlbaren Investitionen sowie von Garantien für rückzahlbare Investitionen können abzüglich eines Anteils der Verwaltungskosten und Leistungsanreize bevorzugt an Investoren ausgeschüttet werden, die nach dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren. Derartige Erträge können bis zu der in der Satzung der Finanzierungsinstrumente festgelegten Höhe ausgeschüttet werden und müssen dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber ausgeschüttet werden. (6) Unternehmen sowie öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte, die in einen integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind und die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, können ebenfalls eine Finanzhilfe oder eine andere Form der Unterstützung aus einem operationellen Programm erhalten. (7) Die Verwaltungsbehörden treffen Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Wagniskapital- oder Kreditmarkt und auf dem Markt für private Bürgschaften auf ein Mindestmaß zu beschränken.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Allgemeine Bestimmungen“ | ||||||||||||||||||||
| b) | Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, müssen eigenständige rechtliche Einheiten, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilsinhabern maßgebend sind, oder ein gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer Finanzinstitution sein. Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb eines Finanzinstituts besteht, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb des Finanzinstituts besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei dem Finanzinstitut verfügbaren Mitteln vorsieht. Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner des Finanzierungsinstruments werden. (3) Wenn Verwaltungsbehörden oder Holding-Fonds die Finanzierungsinstrumente auswählen, legen diese einen Unternehmensplan oder ein anderes geeignetes Dokument vor. Die Bedingungen für Beiträge aus operationellen Programmen zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat, der Verwaltungsbehörde oder, wo anwendbar, dem Holding-Fonds geschlossen wird. Die Finanzierungsvereinbarung umfasst mindestens Folgendes: a) die Investitionsstrategie und -planung; b) Bestimmungen zur Überwachung der Durchführung; c) eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument; d) Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen vom operationellen Programm.“ | a) | die Investitionsstrategie und -planung; | b) | Bestimmungen zur Überwachung der Durchführung; | c) | eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument; | d) | Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen vom operationellen Programm.“ | ||||||||||||
| a) | die Investitionsstrategie und -planung; | ||||||||||||||||||||
| b) | Bestimmungen zur Überwachung der Durchführung; | ||||||||||||||||||||
| c) | eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument; | ||||||||||||||||||||
| d) | Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen vom operationellen Programm.“ | ||||||||||||||||||||
| c) | i): Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:“ | i) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:“ | ii) | Der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Die in Unterabsatz 1 festgelegten Werte können für Regionen in äußerster Randlage um 0,5 % angehoben werden.“ | ||||||||||||||||
| i) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:“ | ||||||||||||||||||||
| ii) | Der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Die in Unterabsatz 1 festgelegten Werte können für Regionen in äußerster Randlage um 0,5 % angehoben werden.“ | ||||||||||||||||||||
| d) | Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(5) Erträge aus Kapitalbeteiligungen, Krediten und anderen rückzahlbaren Investitionen sowie von Garantien für rückzahlbare Investitionen können abzüglich eines Anteils der Verwaltungskosten und Leistungsanreize bevorzugt an Investoren ausgeschüttet werden, die nach dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren. Derartige Erträge können bis zu der in der Satzung der Finanzierungsinstrumente festgelegten Höhe ausgeschüttet werden und müssen dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber ausgeschüttet werden. (6) Unternehmen sowie öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte, die in einen integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind und die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, können ebenfalls eine Finanzhilfe oder eine andere Form der Unterstützung aus einem operationellen Programm erhalten. (7) Die Verwaltungsbehörden treffen Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Wagniskapital- oder Kreditmarkt und auf dem Markt für private Bürgschaften auf ein Mindestmaß zu beschränken.“ |
| 13. | a): Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Holding-Fonds“ | a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Holding-Fonds“ | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzierungsvereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor: a) Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm; b) an die Finanzierungsinstrumente gerichtete Aufrufe zur Interessenbekundung nach den geltenden Regeln; c) die Bewertung und Auswahl der Finanzierungsinstrumente durch den Holding-Fonds; d) die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen; e) die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden; f) die Überwachung der Durchführung von Investitionen; g) die Prüfanforderungen; h) eine Politik für Holding-Fonds zum Ausstieg aus den Finanzierungsinstrumenten; i) die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm. Wenn mit den Finanzierungsinstrumenten Unternehmen unterstützt werden, umfassen die Bestimmungen zur Festlegung und Kontrolle der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Investitionspolitik mindestens einen Hinweis auf die zu unterstützenden Unternehmen und Finanzierungsinstrumente.“ | a) | Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm; | b) | an die Finanzierungsinstrumente gerichtete Aufrufe zur Interessenbekundung nach den geltenden Regeln; | c) | die Bewertung und Auswahl der Finanzierungsinstrumente durch den Holding-Fonds; | d) | die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen; | e) | die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden; | f) | die Überwachung der Durchführung von Investitionen; | g) | die Prüfanforderungen; | h) | eine Politik für Holding-Fonds zum Ausstieg aus den Finanzierungsinstrumenten; | i) | die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm. | c) | Absatz 3 wird gestrichen. |
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| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Holding-Fonds“ | ||||||||||||||||||||||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzierungsvereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor: a) Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm; b) an die Finanzierungsinstrumente gerichtete Aufrufe zur Interessenbekundung nach den geltenden Regeln; c) die Bewertung und Auswahl der Finanzierungsinstrumente durch den Holding-Fonds; d) die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen; e) die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden; f) die Überwachung der Durchführung von Investitionen; g) die Prüfanforderungen; h) eine Politik für Holding-Fonds zum Ausstieg aus den Finanzierungsinstrumenten; i) die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm. Wenn mit den Finanzierungsinstrumenten Unternehmen unterstützt werden, umfassen die Bestimmungen zur Festlegung und Kontrolle der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Investitionspolitik mindestens einen Hinweis auf die zu unterstützenden Unternehmen und Finanzierungsinstrumente.“ | a) | Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm; | b) | an die Finanzierungsinstrumente gerichtete Aufrufe zur Interessenbekundung nach den geltenden Regeln; | c) | die Bewertung und Auswahl der Finanzierungsinstrumente durch den Holding-Fonds; | d) | die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen; | e) | die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden; | f) | die Überwachung der Durchführung von Investitionen; | g) | die Prüfanforderungen; | h) | eine Politik für Holding-Fonds zum Ausstieg aus den Finanzierungsinstrumenten; | i) | die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm. | ||||||
| a) | Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm; | ||||||||||||||||||||||||
| b) | an die Finanzierungsinstrumente gerichtete Aufrufe zur Interessenbekundung nach den geltenden Regeln; | ||||||||||||||||||||||||
| c) | die Bewertung und Auswahl der Finanzierungsinstrumente durch den Holding-Fonds; | ||||||||||||||||||||||||
| d) | die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen; | ||||||||||||||||||||||||
| e) | die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden; | ||||||||||||||||||||||||
| f) | die Überwachung der Durchführung von Investitionen; | ||||||||||||||||||||||||
| g) | die Prüfanforderungen; | ||||||||||||||||||||||||
| h) | eine Politik für Holding-Fonds zum Ausstieg aus den Finanzierungsinstrumenten; | ||||||||||||||||||||||||
| i) | die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm. | ||||||||||||||||||||||||
| c) | Absatz 3 wird gestrichen. |
| 14. | a): Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Stadtentwicklungsfonds“ | a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Stadtentwicklungsfonds“ | b) | Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Wenn Stadtentwicklungsfonds aus Strukturfonds finanziert werden, investieren diese Fonds in öffentlich-private Partnerschaften oder andere Projekte, die in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind. Solche öffentlich-privaten Partnerschaften und andere Projekte dürfen nicht die Errichtung und den Ausbau von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapital, Darlehens- und Garantiefonds für Unternehmen umfassen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 investieren Stadtentwicklungsfonds in Form von Krediten, Garantien oder vergleichbaren Instrumenten und Kapitalbeteiligungen.“ |
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| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Stadtentwicklungsfonds“ | ||||
| b) | Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Wenn Stadtentwicklungsfonds aus Strukturfonds finanziert werden, investieren diese Fonds in öffentlich-private Partnerschaften oder andere Projekte, die in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind. Solche öffentlich-privaten Partnerschaften und andere Projekte dürfen nicht die Errichtung und den Ausbau von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapital, Darlehens- und Garantiefonds für Unternehmen umfassen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 investieren Stadtentwicklungsfonds in Form von Krediten, Garantien oder vergleichbaren Instrumenten und Kapitalbeteiligungen.“ |
| 15. | Artikel 47 erhält folgende Fassung: „Artikel 47 Interventionen im Wohnungsbau (1) Bei der Auswahl der Bereiche für Wohnungsbaumaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens eines der folgenden Kriterien: a) hohes Maß an Armut und Ausgrenzung; b) hohe Langzeitarbeitslosigkeit; c) problematische Bevölkerungsentwicklung; d) niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern; e) hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate; f) eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt; g) geringe Wirtschaftstätigkeit; h) hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen; i) vergleichsweise niedriger Immobilienwert; j) geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude. (2) Lediglich die folgenden Interventionen sind gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 förderfähig: a) Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche eines Mehrfamilienwohnhauses; b) Bereitstellung von Sozialwohnungen in moderner Qualität durch Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz öffentlicher Verwaltungen oder gemeinnütziger Betreiber.“ | a) | hohes Maß an Armut und Ausgrenzung; | b) | hohe Langzeitarbeitslosigkeit; | c) | problematische Bevölkerungsentwicklung; | d) | niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern; | e) | hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate; | f) | eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt; | g) | geringe Wirtschaftstätigkeit; | h) | hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen; | i) | vergleichsweise niedriger Immobilienwert; | j) | geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude. | a) | Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche eines Mehrfamilienwohnhauses; | b) | Bereitstellung von Sozialwohnungen in moderner Qualität durch Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz öffentlicher Verwaltungen oder gemeinnütziger Betreiber.“ |
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| a) | hohes Maß an Armut und Ausgrenzung; | ||||||||||||||||||||||||
| b) | hohe Langzeitarbeitslosigkeit; | ||||||||||||||||||||||||
| c) | problematische Bevölkerungsentwicklung; | ||||||||||||||||||||||||
| d) | niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern; | ||||||||||||||||||||||||
| e) | hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate; | ||||||||||||||||||||||||
| f) | eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt; | ||||||||||||||||||||||||
| g) | geringe Wirtschaftstätigkeit; | ||||||||||||||||||||||||
| h) | hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen; | ||||||||||||||||||||||||
| i) | vergleichsweise niedriger Immobilienwert; | ||||||||||||||||||||||||
| j) | geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude. | ||||||||||||||||||||||||
| a) | Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche eines Mehrfamilienwohnhauses; | ||||||||||||||||||||||||
| b) | Bereitstellung von Sozialwohnungen in moderner Qualität durch Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz öffentlicher Verwaltungen oder gemeinnütziger Betreiber.“ |
16. Artikel 50 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind zuschussfähig, sofern sie sich nicht aus den Zuständigkeiten oder den täglichen Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollaufgaben der öffentlichen Verwaltung ergeben und sich auf die tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigten Ausgaben oder auf Sachleistungen im Sinne von Artikel 51 beziehen.“
17. In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 und Absatz 2 gelten nur für Vorhaben, die vor dem 13. Oktober 2009 genehmigt werden und wenn von den für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 kein Gebrauch gemacht worden ist.“
18. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
19. Anhang III wird durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.
20. Anhang IV wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
21. Die Anhänge X und XI werden durch den Text in Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.
22. Anhang XIV wird durch den Text in Anhang V dieser Verordnung ersetzt.
23. Anhang XVIII wird durch den Text in Anhang VI dieser Verordnung ersetzt.
24. Die Anhänge XX, XXI und XXII werden durch den Text in Anhang VII dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1 und 2 sind ab dem 16. Januar 2007 anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. September 2009. Für die Kommission Pawel SAMECKI Mitglied der Kommission
1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 .
2 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1 .
3 ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1 .
4 ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43 .
Anhang I erhält der Satz unter der Überschrift „Internet“ folgende Fassung:
„PANTONE REFLEX BLUE entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399), und PANTONE YELLOW entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).“
„ANHANG III LISTE DER INFORMATIONEN ZU VORHABEN, DIE DER KOMMISSION AUF ANFRAGE ZUR DURCHFÜHRUNG VON DOKUMENTENPRÜFUNGEN UND VOR-ORT-ÜBERPRÜFUNGEN ZU ÜBERMITTELN SIND (ARTIKEL 14) A. Angaben zum Vorhaben (nach Zuwendungsbescheid, berichtigt) Feld 1 Operationelles Programm CCI-Code Feld 2 Nummer der Prioritätsachse Feld 3 Name des Fonds Feld 4 Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls eine andere) Feld 5 Bescheinigungsbehörde Feld 6 Verwaltungsbehörde Feld 7 Zwischengeschaltete Stelle, die der Bescheinigungsbehörde gegebenenfalls die Ausgaben meldet Feld 8 Spezielle Codenummer für das Vorhaben Feld 9 Kurzbeschreibung des Vorhabens Feld 10 Beginn des Vorhabens Feld 11 Abschluss des Vorhabens Feld 12 Behörde, die den Zuwendungsbescheid ausstellt Feld 13 Datum des Zuwendungsbescheids Feld 14 Begünstigter: Referenznummer Feld 15 Währung (wenn nicht Euro) Feld 16 Feld 17 Gesamtbetrag der von den Begünstigten zu zahlenden zuschussfähigen Ausgaben Feld 18 Entsprechende öffentliche Beteiligung Feld 19 B. Für das Vorhaben gemeldete Ausgaben Feld 20 Interne Referenznummer des letzten Erstattungsantrags des Vorhabens Feld 21 Datum, an dem die zuletzt für das Vorhaben beantragte Erstattung in das Begleitsystem eingegeben wurde Feld 22 Gesamtbetrag der vom Begünstigten gezahlten und in dem zuletzt für das Vorhaben eingereichten Erstattungsantrag angegebenen zuschussfähigen Ausgaben, die in das Begleitsystem eingegeben wurden Feld 23 Gesamtbetrag der vom Begünstigten gezahlten zuschussfähigen Ausgaben, für die Erstattungsanträge eingereicht wurden Feld 24 Ort, an dem die einzelnen Belege zu der Ausgabenmeldung aufbewahrt werden, falls nicht in den Räumlichkeiten des Begünstigten Feld 25 In den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben, wenn das OP vom ESF kofinanziert wird 1 Feld 26 In den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben, wenn das OP vom EFRE kofinanziert wird 2 Feld 27 In einem benachbarten Gebiet des Fördergebiets getätigte Ausgaben (grenzübergreifende Zusammenarbeit) 3 Feld 28 Von Partnern außerhalb des Fördergebiets getätigte Ausgaben (transnationale Zusammenarbeit) 4 Feld 29 Außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft getätigte Ausgaben (grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Zusammenarbeit) 5 Feld 30 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken 6 Feld 31 Ausgaben für Baumaßnahmen 7 Feld 32 Ausgaben für pauschal angegebene indirekte Kosten/Gemeinkosten, Pauschalkosten, die unter Anwendung von Standardeinheitskosten bestimmt werden, und Pauschalbeträge 8 Feld 33 Einnahmen, die von den Ausgaben des Vorhabens abgezogen und in die Ausgabenerklärung und den Zahlungsantrag aufgenommen werden Feld 34 Finanzkorrekturen, die bei den Ausgaben des Vorhabens in Abzug gebracht und bei der Ausgabenerklärung und beim Zahlungsantrag berücksichtigt werden Feld 35 Gemeldete zuschussfähige Gesamtausgaben des Vorhabens und entsprechende öffentliche Beteiligung, die in eine Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde an die Kommission eingingen (in EUR) Feld 36 Gemeldete zuschussfähige Gesamtausgaben des Vorhabens und entsprechende öffentliche Beteiligung, die in eine Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde an die Kommission eingingen (in Landeswährung) Feld 37 Datum der letzten Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde mit den Ausgaben des Vorhabens Feld 38 Datum der Prüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Feld 39 Datum der Prüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Feld 40 Einrichtung, die die Prüfung oder das Audit durchgeführt hat Feld 41
1 Feld 25: Auszufüllen für operationelle Programme, die vom ESF kofinanziert werden, wenn die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 genannte Option genutzt wird.
2 Feld 26: Auszufüllen für operationelle Programme, die vom EFRE kofinanziert werden, wenn die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 genannte Option genutzt wird.
3 Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.
4 Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.
5 Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.
6 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006
7 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.
8 Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12 ).“
In Anhang IV wird die folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Reicht die Anzahl der Vorhaben in einem bestimmten Bezugsjahr nicht aus, um ein statistisches Verfahren zur Auswahl der Stichproben nach dem Zufallsprinzip zu verwenden, kann ein nicht statistisches Verfahren verwendet werden. Das verwendete Verfahren muss eine Auswahl der Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gewährleisten. Die Stichprobengröße muss von der Sicherheit des Systems abhängen und muss ausreichen, damit die Prüfbehörde zuverlässig (beispielsweise mit geringem Stichprobenrisiko) beurteilen kann, ob das System funktioniert.“
"ANHANG X BESCHEINIGUNG UND AUSGABENERKLÄRUNG UND AUSZAHLUNGSANTRAG Text von Bild EUROPÄISCHE KOMMISSION . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . betroffene(r) Fonds Ausgabenbescheinigung, Ausgabenerklärung und Zahlungsantrag Bezeichnung des operationellen Programms: … Entscheidung der Kommission: … vom […] Aktenzeichen der Kommission (CCI-Code) Nr.: … Nationales Aktenzeichen (falls zutreffend): … Text von Bild BESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete bestätigt in Vertretung der mit (1) benannten Bescheinigungsbehörde, dass die gesamten Ausgaben in der beigefügten Erklärung den Kriterien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entsprechen und von den Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, die im Rahmen des operationellen Programms entsprechend den Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrags aus öffentlichen Mitteln gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ausgewählt wurden, nach dem (2) .. .. 20.. Ausgezahlt wurden (in EUR) (3) (genauer Betrag mit zwei Dezimalen). Die beigefügte, nach Prioritätsachsen aufgeschlüsselte Ausgabenerklärung beruht auf dem vorläufigen Abschluss vom .. .. 20.. und ist Teil dieser Bescheinigung. Der Unterzeichnete bestätigt ferner, dass die Intervention in Übereinstimmung mit den in der Entscheidung vorgesehenen Zielen vorangeht und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entspricht, und insbesondere, dass (1) die gemeldeten Ausgaben mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen und in Zusammenhang mit den Vorhaben getätigt wurden, die nach den im operationellen Programm festgelegten Kriterien und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Finanzierung ausgewählt wurden, insbesondere: — Vorschriften über staatliche Beihilfen, — Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, — Vorschriften über die Genehmigung von Vorauszahlungen im Rahmen der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 EGV nach den von den Begünstigten getätigten Ausgaben innerhalb einer Frist von drei Jahren; (2) die Ausgabenaufstellung richtig ist und auf Buchführungssystemen beruht, die sich auf überprüfbare Belege stützen; (3) die zugrundeliegenden Vorgänge recht- und ordnungsmäßig sind und die Verfahren zufriedenstellend angewandt wurden; (4) in der Ausgabenerklärung und im Zahlungsantrag alle wiedereingezogenen Beträge (4) sowie Zinserträge aufgrund von Zahlungsverzug gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Einnahmen aus den im Rahmen dieses operationellen Programms finanzierten Vorhaben berücksichtigt sind; (5) detaillierte Angaben der zugrundeliegenden Vorgänge in elektronischen Dateien erfasst wurden, die auf Anfrage den zuständigen Dienststellen der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden die Belege (unbeschadet der in Artikel 100 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegten besonderen Bedingungen) mindestens drei Jahre lang nach Abschluss des operationellen Programms durch die Kommission zur Verfügung gehalten. Datum .. .. 20.. Name in Großbuchstaben, Dienstsiegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde … (1) Angabe des Verwaltungsaktes zur Benennung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, mit Aktenzeichen und Datum. (2) Referenzdatum gemäß der Entscheidung. (3) Gesamthöhe der zuschussfähigen Ausgaben der Begünstigten. (4) Für den Wechselkurs gelten die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) No. 1828/2006. Text von Bild Ausgabenerklärung nach Prioritätsachse: Zwischenzahlung Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): … Bezeichnung des Programms: … Datum des vorläufigen Rechnungsabschlusses: … Datum der Übermittlung an die Kommission: … Ingesamt getätigte und bescheinigte zuschussfähige Ausgaben: … Prioritätsachse Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (insgesamt oder öffentliche Mittel) (1) 2007-2015 Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben Entsprechende öffentliche Beteiligung Prioritätsachse 1 Prioritätsachse 2 Prioritätsachse 3 Regionen ohne Übergangsunterstützung insgesamt Regionen mit Übergangsunterstützung insgesamt Technische Hilfe: Insgesamt Gesamtbetrag Anmerkung: Handelt es sich bei einem operationellen Programm um ein Programm mit mehrfacher Zielsetzung bzw. ein Multifondsprogramm, so sind bei der Prioritätsachse die Ziele und die betroffenen Fonds anzugeben. (1) Dieser Kofinanzierungssatz und seine Berechnungsmethode sind der Finanztabelle des operationellen Programms der betreffenden Prioritätsachse zu entnehmen. Text von Bild ZAHLUNGSANTRAG: Zwischenzahlung Bezeichnung des operationellen Programms: … Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): … Fonds: … Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 beantragt der/die Unterzeichnete (Name in Großbuchstaben, Dienstsiegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde) als Zwischenzahlung die Zahlung: In EUR Ziel „Konvergenz” Ziel „Europäische Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” EFRE ESF Kohäsionsfonds Die Bedingungen für die Zulässigkeit dieses Antrags sind erfüllt, denn: Nichtzutreffendes bitte streichen a) während des gesamten Zeitraums wurde für jede einzelne Prioritätsachse nicht mehr als der von der Kommission in ihrer Entscheidung über das operationelle Programm festgelegte Höchstbetrag der Fondsbeteiligung ausgezahlt b) die Verwaltungsbehörde hat der Kommission den letzten fälligen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 67 Absätze 1 und 3 vorgelegt — wurde von der Verwaltungsbehörde fristgerecht übermittelt — liegt bei — ist nicht fällig c) hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die im Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, liegt keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 EG-Vertrag vor Die Zahlung ist von der Kommission an die vom Mitgliedstaat für die Tätigung der Zahlungen benannte Stelle zu leisten. Benannte Stelle: Bankverbindung: Kontonummer: Kontoinhaber (falls nicht mit der benannten Stelle identisch): Datum .. .. 20.. Name in Großbuchstaben, Dienstsiegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde … Text von Bild Ausgabenbescheinigung, Ausgabenerklärung und Antrag auf Zahlung des Restbetrags EUROPÄISCHE KOMMISSION . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . betroffene(r) Fonds Ausgabenbescheinigung, Ausgabenerklärung und Zahlungsantrag Bezeichnung des operationellen Programms: … Entscheidung der Kommission: … vom […] Aktenzeichen der Kommission (CCI-Code) Nr.: … Nationales Aktenzeichen (falls zutreffend): … Text von Bild BESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete bestätigt in Vertretung der mit (1) benannten Bescheinigungsbehörde, dass die gesamten Ausgaben in der beigefügten Erklärung den Kriterien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entsprechen und von den Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, die im Rahmen des operationellen Programms entsprechend den Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrags aus öffentlichen Mitteln gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ausgewählt wurden, nach dem (2) .. .. 20.. Ausgezahlt wurden (in EUR) (3) (genauer Betrag mit zwei Dezimalen). Die beigefügte, nach Prioritätsachsen aufgeschlüsselte Ausgabenerklärung beruht auf dem vorläufigen Abschluss am .. .. 20.. und ist Teil dieser Bescheinigung. Der Unterzeichnete bestätigt ferner, dass die Intervention in Übereinstimmung mit den in der Entscheidung vorgesehenen Zielen vorangeht und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entspricht, und insbesondere, dass (1) die angegebenen Ausgaben mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen und in Zusammenhang mit den Vorhaben getätigt wurden, die nach den im operationellen Programm festgelegten Kriterien und den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften zur Finanzierung ausgewählt wurden, insbesondere — Vorschriften über staatliche Beihilfen, — Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, — Vorschriften über die Genehmigung von Vorauszahlungen im Rahmen der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag nach den von den Begünstigten getätigten Ausgaben innerhalb einer Frist von drei Jahren, — keine Ausgabenerklärung für Großprojekte, die von der Kommission noch nicht gebilligt wurden; (2) die Ausgabenaufstellung richtig ist und auf Buchführungssystemen beruht, die sich auf überprüfbare Belege stützen; (3) die zugrundeliegenden Vorgänge recht- und ordnungsmäßig sind und die Verfahren zufriedenstellend angewandt wurden; (4) in der Ausgabenerklärung und im Zahlungsantrag alle wiedereingezogenen Beträge (4) sowie Zinserträge aufgrund von Zahlungsverzug gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Einnahmen aus den im Rahmen dieses operationellen Programms finanzierten Vorhaben berücksichtigt sind; (5) detaillierte Angaben der zugrundeliegenden Vorgänge in elektronischen Dateien erfasst wurden, die auf Anfrage den zuständigen Dienststellen der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden die Belege (unbeschadet der in Artikel 100 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegten besonderen Bedingungen) mindestens drei Jahre lang nach Abschluss des operationellen Programms durch die Kommission zur Verfügung gehalten. Datum .. .. 20.. Name in Großbuchstaben, Dienstsiegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde … (1) Angabe des Verwaltungsaktes zur Benennung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, mit Aktenzeichen und Datum. (2) Bezugsdatum entsprechend der Entscheidung. (3) Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten förderfähigen Ausgaben (4) Für den Wechselkurs gelten die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) No. 1828/2006. Text von Bild Ausgabenerklärung nach Prioritätsachse: Zahlung des Restbetrags Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): … Bezeichnung des Programms: … Datum des endgültigen Rechnungsabschlusses: … Datum der Übermittlung an die Kommission: … Ingesamt getätigte und bescheinigte zuschussfähige Ausgaben: … Prioritätsachse Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (insgesamt oder öffentliche Mittel) (1) 2007-2015 Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben Entsprechende öffentliche Beteiligung Prioritätsachse 1 Prioritätsachse 2 Prioritätsachse 3 Regionen ohne Übergangsunterstützung insgesamt Regionen mit Übergangsunterstützung insgesamt Technische Hilfe: Insgesamt Anteil der in den Interventionsbereich des EFRE fallenden Ausgaben am Gesamtbetrag, wenn das operationelle Programm vom ESF kofinanziert wird (2) Anteil der in den Interventionsbereich des ESF fallenden Ausgaben am Gesamtbetrag, wenn das operationelle Programm vom EFRE kofinanziert wird Gesamtbetrag Anmerkung: Handelt es sich bei einem operationellen Programm um ein Programm mit mehrfacher Zielsetzung bzw. ein Multifondsprogramm, so sind bei der Prioritätsachse die Ziele und die betroffenen Fonds anzugeben. (1) Dieser Kofinanzierungssatz und seine Berechnungsmethode sind der Finanztabelle des operationellen Programms der betreffenden Prioritätsachse zu entnehmen. (2) Falls von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Gebrauch gemacht wird, ist je nachdem, ob das OP aus dem EFRE oder aus dem ESF kofinanziert wird, dieses Feld auszufüllen. Text von Bild ZAHLUNGSANTRAG: Zahlung des Restbetrags Bezeichnung des operationellen Programms: … Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): … Fonds: … Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 beantragt der Unterzeichnete (Name in Großbuchstaben, Dienstsiegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde) als Abschlusszahlung die Zahlung: In EUR Ziel „Konvergenz” Ziele „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” EFRE ESF Kohäsionsfonds Die Bedingungen für die Zulässigkeit dieses Antrags sind erfüllt, denn: Nichtzutreffendes bitte streichen a) der abschließende Bericht über die Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 67 — wurde von der Verwaltungsbehörde fristgerecht übermittelt — liegt bei b) eine Abschlusserklärung nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) No. 1828/2006 — wurde von der Verwaltungsbehörde fristgerecht übermittel — liegt bei c) es liegt keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission im Hinblick auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 226 EG-Vertrag für die Vorhaben vor, deren Ausgabenerklärung in dem Zahlungsantrag enthalten ist. Die Zahlung ist von der Kommission an die vom Mitgliedstaat für die Tätigung der Zahlungen benannte Stelle zu leisten. Benannte Stelle: Bankverbindung: Kontonummer: Kontoinhaber (falls nicht mit der benannten Stelle identisch): Datum .. .. 20.. Name in Großbuchstaben, Dienstsiegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde … ANHANG XI JÄHRLICHE STELLUNGNAHME ZU ZURÜCKGEZOGENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN UND NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN SOWIE ZU NICHT MEHR EINZIEHBAREN BETRÄGEN (ARTIKEL 20 ABSATZ 2) 1. HERAUSGENOMMENE UND WIEDEREINGEZOGENE BETRÄGE FÜR DAS JAHR 20.. ABGEZOGEN VON AUSGABENERKLÄRUNGEN A) Zurückgezogene Beträge 1 B) Wiedereingezogene Beträge 2 a b c d e f g h i Prioritätsachse Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten und einbehaltenen zuschussfähigen Ausgaben 3 Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag 4 Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden 5 Gesamtbetrag der entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden 6 Wiedereingezogene öffentliche Beiträge 7 Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten Ausgaben 8 Gesamtbetrag der entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden 9 Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden 10 1 2 3 4 … Insgesamt 2. NOCH AUSSTEHENDE WIEDEREINZIEHUNGEN ZUM 31.12.20.. a b c d e f Prioritätsachsen Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Wiedereinzuziehender öffentlicher Betrag 11 Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben 12 Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden 13 Gesamtbetrag der wiedereinzuziehenden öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden 14 1 2007 2008 … 2 2007 2008 … 3 2007 2008 Insgesamt 3. ZUM 31.12.20.. NICHT WIEDEREINZIEHBARE BETRÄGE a b c d e f g h i j k Bezeichnung des Vorhabens Prioritätsachsen Aktenzeichen für die Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) 15 Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar erklärt wurde 16 Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar erklärt wurden 17 Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit Grund der Uneinbringlichkeit Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Wiedereinziehungsanweisung Angeben, ob EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden sollte (J/N) 18 X 20.. Y 20.. Z 20.. Insgesamt
1 Teil A der Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall müssen die Tabellen 2 und 3 dieses Anhangs nicht ausgefüllt werden.
2 Teil B der Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungen im Programm vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden.
3 Gesamtbetrag der der Kommission gemeldeten Ausgaben, die von Unregelmäßigkeiten betroffen und einbehalten wurden.
4 Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.
5 Teil des Betrags in Spalte b, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
6 Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.
7 Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wieder eingezogen wurde.
8 Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte f getätigt hat.
9 Teil des Betrags in Spalte f, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
10 Teil des Betrags in Spalte g, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
11 Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.
12 Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte c getätigt hat.
13 Teil des Betrags in Spalte d, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
14 Teil des Betrags in Spalte c, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
15 Bezugsnummer für die Unregelmäßigkeit bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.
16 Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten gezahlt wurde und für den festgestellt wurde, dass die Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.
17 Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte e getätigt hat.
18 Der EU-Beitrag wird berechnet, indem der Kofinanzierungsanteil auf Ebene der Prioritätsachse entweder in Bezug auf Spalte e oder f gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates angewandt wird."
„ANHANG XIV MUSTER FÜR DIE AUSGABENERKLÄRUNG BEIM TEILABSCHLUSS Text von Bild Ausgabenerklärung beim Teilabschluss, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): … Bezeichnung des Programms: … Datum der Übermittlung an die Kommission: … Insgesamt getätigte und bescheinigte zuschussfähige Ausgaben für Vorhaben, die zwischen dem ../../…. und dem 31.12.20.. [Jahr] abgeschlossen wurden: … Prioritätsachse 2007-2015 Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten und bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben Entsprechender Beitrag aus öffentlichen Mitteln Prioritätsachse 1 Prioritätsachse 2 Prioritätsachse 3 Gesamtbetrag “
„ANHANG XVIII JAHRES- UND ABSCHLUSSBERICHT 1. KENNDATEN OPERATIONELLES PROGRAMM Ziel Fördergebiet Programmplanungszeitraum Referenznummer des Programms (CCI-Code) Bezeichnung des Programms JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT Berichtsjahr Datum der Genehmigung des Berichts durch den Programmbegleitausschuss 2. ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS 2.1. Ergebnisse und Fortschrittsanalyse 2.1.1. Angaben über den Stand der materiellen Abwicklung des operationellen Programms: Für jeden der quantifizierbaren Indikatoren und insbesondere für die Kernindikatoren: Indikatoren 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Insgesamt Indikator 1: Ergebnis 1 Zielvorgabe 2 Ausgangswert 3 … … Indikator n: Ergebnis Zielvorgabe Ausgangswert Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Falls noch keine Zahlen (Daten) vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wann die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird. 2.1.2. Finanzielle Angaben (alle finanziellen Angaben sollten in Euro gemacht werden) Ausgaben der Begünstigten, die in den an die Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthalten sind Entsprechende öffentliche Beteiligung Ausgaben, die von der mit den Zahlungen an die Begünstigten beauftragten Stelle getätigt wurden Von der Kommission insgesamt getätigte Zahlungen Prioritätsachse 1 Angabe des Fonds Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben — — — — Prioritätsachse 2 Angabe des Fonds Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben — — — — Prioritätsachse … Angabe des Fonds Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben — — — — Gesamtbetrag Davon insgesamt auf Regionen mit Übergangsunterstützung entfallender Teil Davon insgesamt auf Regionen ohne Übergangsunterstützung entfallender Teil Anteil der in den Interventionsbereich des ESF fallenden Ausgaben am Gesamtbetrag, wenn das OP vom EFRE kofinanziert wird 4 Anteil der in den Interventionsbereich des EFRE fallenden Ausgaben am Gesamtbetrag, wenn das OP vom ESF kofinanziert wird 4 — Für die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme, die im Rahmen der besonderen Zuweisung für Regionen in äußerster Randlage einen Finanzbeitrag aus dem EFRE erhalten, sind die Ausgaben in operationelle Kosten und Infrastrukturinvestitionen aufzuschlüsseln. 2.1.3. Angaben über die Verwendung der Fondsmittel — Angaben in Übereinstimmung mit Anhang II, Teil C. 2.1.4. Unterstützung, aufgeschlüsselt nach Zielgruppen — Für operationelle Programme, die aus dem ESF kofinanziert werden: nach Zielgruppen aufgeschlüsselte Angaben gemäß Anhang XXIII. — Für die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme: gegebenenfalls relevante Angaben über spezifische Zielgruppen, -sektoren oder -gebiete. 2.1.5. Zurückgezahlte oder wiederverwendete Unterstützung — Angaben über die infolge der Streichung des Beitrags zurückgezahlten oder wiederverwendeten Mittel (Artikel 57 und 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006). 2.1.6. Qualitative Analyse — Analyse der anhand von materiellen und finanziellen Indikatoren ermittelten Ergebnisse, einschließlich einer qualitativen Analyse der in Bezug auf die Zielvorgaben erreichten Fortschritte. Besonders zu berücksichtigen ist dabei der Beitrag des operationellen Programms zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon einschließlich des Beitrags zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. — Demonstration der Wirkungen der Durchführung des operationellen Programms auf die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Beschreibung der Partnerschaftsvereinbarungen. — Für die aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme sind die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 zu liefern. 2.2. Angaben zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht Informationen über alle wesentlichen Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, sowie über die zur Lösung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen. 2.3. Wesentliche aufgetretene Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen — Informationen über die wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der schwerwiegenden Probleme, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgestellt wurden, sowie über die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen. — Für die aus dem ESF finanzierten Programme: etwaige Probleme, die bei der Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 aufgetreten sind. 2.4. Änderungen der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms (ggf.) Beschreibung der Faktoren, welche zwar nicht direkt mit der finanziellen Unterstützung des operationellen Programms zusammenhängen, jedoch direkte Auswirkungen auf die Programmdurchführung haben (d. h. geänderte Rechtsvorschriften oder unerwartete sozioökonomische Entwicklungen). 2.5. Wesentliche Änderung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ggf.) Fälle, in denen eine wesentliche Änderung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgestellt worden ist. 2.6. Komplementarität mit anderen Instrumenten Zusammenfassender Bericht über die Anwendung der Maßnahmen, die die Abgrenzung von und Koordinierung mit den Interventionen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds, des ELER, des EFF sowie den Interventionen der EIB und anderer vorhandener Finanzinstrumente gewährleisten (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006). 2.7. Begleitung und Bewertung Von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffene Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der aufgetretenen Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen. 2.8. Nationale Leistungsreserve (gegebenenfalls und nur für den für das Jahr 2010 vorgelegten Durchführungsbericht) Nach Maßgabe der Angaben in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. 3. DURCHFÜHRUNG NACH PRIORITÄTSACHSEN 3.1. Prioritätsachse 1 3.1.1. Ergebnisse und Fortschrittsanalyse Materielle Fortschritte der Prioritätsachse Für jeden quantifizierbaren Indikator der Prioritätsachse und insbesondere für die Kernindikatoren: Indikatoren 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Insgesamt Indikator 1: Ergebnis 5 Zielvorgabe 6 Ausgangswert 7 … … Indikator n: Ergebnis Zielvorgabe Ausgangswert Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Falls noch keine Daten vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wann die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird. — Für Programme, die aus dem ESF kofinanziert werden, sind Angaben nach Zielgruppen gemäß Anhang XXIII vorzulegen. Qualitative Analyse — Analyse der Ergebnisse anhand der finanziellen Angaben (Nummer 2.1.2), der materiellen Indikatoren (Nummer 3.1.1) und sonstiger relevanter Angaben. — Angaben über die Wirkungen der Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen (gegebenenfalls). — Analyse der Verwendung der Fonds gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 verwendet wurde. Für ESF-Programme sind die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 zu liefern. — Liste der nicht abgeschlossenen Maßnahmen einschließlich des Zeitplans für ihren Abschluss (nur für den Abschlussbericht). 3.1.2. Wesentliche aufgetretene Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen Informationen über die wesentlichen bei der Durchführung der Prioritätsachse aufgetretenen Probleme, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung schwerwiegender Probleme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, sowie über die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen. 3.2. Prioritätsachse 2 Idem. 3.3. Prioritätsachse 3 Idem. 4. ESF-PROGRAMME: KOHÄRENZ UND KONZENTRATION Für die Programme mit ESF-Finanzierung: — Beschreibung, inwieweit die aus dem ESF geförderten Aktionen mit den im Rahmen der nationalen Reformprogramme und der nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung durchgeführten Aktionen zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Einklang stehen und zu diesen beitragen, — Beschreibung, wie die ESF-Maßnahmen zur Umsetzung der Beschäftigungsempfehlungen und der einschlägigen Beschäftigungsziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006). 5. EFRE- UND KOHÄSIONSFONDS-PROGRAMME: GROßPROJEKTE (FALLS ZUTREFFEND) Für laufende Großprojekte: — Fortschritte bei der Durchführung verschiedener Phasen von Großprojekten nach dem in Abschnitt D.1 der Anhänge XXI und XXII festgelegten Zeitplan. — Fortschritte bei der Finanzierung von Großprojekten auf der Grundlage der Angaben in Abschnitt H.2.2 der Anhänge XXI und XXII (kumulative Angaben). Für abgeschlossene Großprojekte: — Liste der abgeschlossenen Großprojekte, einschließlich Abschlussdatum, der endgültigen Gesamtfinanzierungskosten anhand der Schablone in Abschnitt H.2.2 der Anhänge XXI und XXII sowie wesentlicher Output- und Ergebnisindikatoren, einschließlich gegebenenfalls der Kernindikatoren gemäß der Kommissionsentscheidung über das Großprojekt. — Wesentliche Probleme, die bei der Durchführung von Großprojekten aufgetreten sind, und Abhilfemaßnahmen. — Etwaige Änderungen der im operationellen Programm enthaltenen indikativen Liste von Großprojekten. 6. TECHNISCHE HILFE — Erläuterung der Inanspruchnahme der technischen Hilfe. — Prozentualer Anteil der dem operationellen Programm zugewiesenen Strukturfondsbeteiligung, der für die technische Hilfe aufgewandt wurde. 7. INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT — Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung, einschließlich von Ergebnissen, Beispielen bewährter Verfahren und bedeutender Ereignisse.“
1 Das Ergebnis ist kumulativ anzugeben – für den Indikator ist der Gesamtwert anzugeben, der bis zum Ende des Berichtsjahrs erreicht worden ist. Ergebnisse der Vorjahre können bei der Vorlage der Durchführungsberichte folgender Jahre aktualisiert werden, wenn genauere Angaben vorliegen.
2 Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden.
3 Der Ausgangswert ist nur für das erste Jahr einzutragen, wenn die Angaben vorliegen, sofern nicht das Konzept eines dynamischen Ausgangswerts verwendet wird.
4 Dieses Feld ist auszufüllen, wenn das operationelle Programm vom EFRE oder vom ESF kofinanziert wird und die Option nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Anwendung findet.
5 Das Ergebnis ist kumulativ anzugeben – für den Indikator ist der Gesamtwert anzugeben, der bis zum Ende des Berichtsjahrs erreicht worden ist. Ergebnisse der Vorjahre können bei der Vorlage der Durchführungsberichte folgender Jahre aktualisiert werden, wenn genauere Angaben vorliegen.
6 Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden.
7 Der Ausgangswert ist nur für das erste Jahr einzutragen, wenn die Angaben vorliegen, sofern nicht das Konzept eines dynamischen Ausgangswerts verwendet wird.
„ANHANG XX GROSSPROJEKT: STRUKTURIERTE DATEN ZUM KODIEREN Großprojekt: wichtigste Einzelheiten Antragsformular Infrastruktur Antragsformular Produktive Investition Datentyp Bezeichnung des Projekts B.1.1 B.1.1 Text Bezeichnung des Unternehmens entfällt B.1.2 Text KMU entfällt B.1.3 J/N Dimension: Prioritätsachse B.2.1 B.2.1 Code(s) Dimension: Finanzierungsform B.2.2 B.2.2 Code Dimension: Art des Gebiets B.2.3 B.2.3 Code Dimension: Wirtschaftszweig B.2.4 B.2.4 Code(s) NACE-Code B.2.4.1 B.2.4.1 Code(s) Art der Investition entfällt B.2.4.2 Code Dimension: Gebiet B.2.5 B.2.5 Code(s) Fonds B.3.4 B.3.3 EFRE/KF Prioritätsachse B.3.4 B.3.4 Text ÖPP B.4.2.d entfällt J/N Bauphase – Anfangsdatum D.1.8A D.1.5A Datum Bauphase – Abschlussdatum D.1.8B D.1.5B Datum Referenzzeitraum E.1.2.1 E.1.2.1 Jahre Abzinsungssatz E.1.2.2 E.1.2.2 % Investitionskosten insgesamt E.1.2.3 E.1.2.3 EUR Investitionskosten insgesamt(derzeitiger Wert) E.1.2.4 entfällt EUR Restwert E.1.2.5 entfällt EUR Restwert (derzeitiger Wert) E.1.2.6 entfällt EUR Einnahmen (derzeitiger Wert) E.1.2.7 entfällt EUR Betriebliche Aufwendungen (derzeitiger Wert) E.1.2.8 entfällt EUR Nettoeinnahmen (derzeitiger Wert) E.1.2.9 entfällt EUR Zuschussfähige Ausgaben (derzeitiger Wert) E.1.2.10 entfällt EUR Geschätzter Anstieg des Jahresumsatzes entfällt E.1.2.4 EUR % Änderung des Umsatzes pro Beschäftigtem entfällt E.1.2.5 % Finanzielle Rendite (ohne EU-Mittel) E.1.3.1A E.1.3.1A % Finanzielle Rendite (mit EU-Mitteln) E.1.3.1B E.1.3.1B % Derzeitiger finanzieller Kapitalwert (ohne EU-Mittel) E.1.3.2A E.1.3.2A EUR Derzeitiger finanzieller Kapitalwert(mit EU-Mitteln) E.1.3.2B E.1.3.2B EUR Zuschussfähige Kosten H.1.12C H.1.10C EUR Entscheidung: Betrag H.2.1.3 H.2.1.1 EUR Bewilligter Gemeinschaftszuschuss H.2.1.5 H.2.1.3 EUR Bereits bescheinigte Ausgabe Betrag in EUR: H.2.3 H.2.3 EUR Wirtschaftliche Kosten und Nutzen E.2.2 E.2.2 Text/EUR Sozialer Abzinsungssatz E.2.3.1 E.2.3.1 % Wirtschaftliche Rentabilität E.2.3.2 E.2.3.2 % ÖkonomischerNettogegenwartswert (Economic net present value — ENPV) E.2.3.3 E.2.3.3 EUR Nutzen-Kosten-Verhältnis E.2.3.4 E.2.3.4 Zahl Zahl der unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase E.2.4.1A E.2.4 a) 1A Zahl Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für die unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase E.2.4.1B E.2.4 a) 1B Monate/unbefristet Zahl der unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase E.2.4.2A E.2.4 a) 2A Zahl Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für dieunmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase E.2.4.2B E.2.4 a) 2B Monate/unbefristet Zahl der mittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase entfällt E.2.4 a) 4A Zahl Regionenübergreifende Auswirkungen auf die Beschäftigung entfällt E.2.4 c) Neg/Neut/Pos UVP Entwicklungsklasse F.3.2.1 F.3.2.1 I/II/nicht abgedeckt UVP durchgeführt falls Klasse II F.3.2.3 F.3.2.3 J/N % der Kosten für den Ausgleich negativer Umweltauswirkungen F.6 F.6 % Sonstige Gemeinschaftsquellen (EIB/EIF) I.1.3 I.1.3 J/N Beteiligung von Jaspers I.4.1 I.4.1 J/N Basisindikatoren (Basisindikator bitte aus der Auswahlliste im elektronischen System wählen): B.4.2B entfällt Zahl „ANHANG XXI Text von Bild GROSSPROJEKT ANTRAG AUF FINANZIELLE BETEILIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 39 BIS 41 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG / KOHÄSIONSFONDS INFRASTRUKTURINVESTITION [Projektbezeichnung] CCI-Nr. […] A. ADRESSEN UND REFERENZEN A.1 Für den Antrag zuständige Behörde (d. h. Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle) A.1.1 Name: A.1.2 Adresse: A.1.3 Ansprechpartner: A.1.4 Telefon: A.1.5 Telex/Fax: A.1.6 E-Mail: A.2 Für die Durchführung des Projekts zuständige Einrichtunpot sa te sun?g (Begünstigter) A.2.1 Name: A.2.2 Adresse: A.2.3 Ansprechpartner: A.2.4 Telefon: A.2.5 Telex/Fax: A.2.6 E-Mail: B. PROJEKTEINZELHEITEN B.1 Bezeichnung des Projekts/der Projektphase: B.2 Kategorisierung der Projekttätigkeit (1) Code Anteil B.2.1 Code für die Dimension „Prioritätsachse” B.2.2 Code für die Dimension „Finanzierungsform” B.2.3 Code für die Dimension „Art des Gebiets” B.2.4 Code für die Dimension „Wirtschaftszweig” (2) B.2.4.1 NACE-Code (3) B.2.5 Code für die Dimension „Gebiet” (NUTS/LAU) (4) (1) Anhang II der Verordnung (EG) No. 1828/2006, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) Betrifft ein Projekt mehr als einen Wirtschaftszweig, können mehrere Codes angegeben werden. In diesem Fall ist der prozentuale Anteil für jeden Code anzugeben, wobei der Gesamtwert nicht über 100 % liegen darf. (3) NACE-Rev. 2, vierstelliger Code: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (4) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). Bitte verwenden Sie den detailliertesten und relevantesten NUTS-Code. Betrifft ein Projekt mehrere individuelle NUTS/LAU2-Einheiten, erfassen Sie bitte die NUTS/LAU1 oder höhere Codes. Text von Bild B.3 Vereinbarkeit und Kohärenz mit dem operationellen Programm B.3.1 Bezeichnung des mit dem Projekt zusammenhängenden operationellen Programms B.3.2 CCI-Nr. des operationellen Programms B.3.3 Fonds EFRE Kohäsionsfonds B.3.4 Bezeichnung der Prioritätsachse B.4 Projektbeschreibung B.4.1 Beschreibung des Projekts (der Projektphase) a) Bitte beschreiben Sie das Projekt (die Projektphase): b) Falls es sich bei dem Projekt um eine Phase eines Projekts handelt: Bitte beschreiben Sie die vorgesehenen Stufen der Umsetzung (mit Angaben dazu, ob diese technisch und finanziell unabhängig sind): c) Welche Kriterien wurden bei der Aufteilung des Projekts in Phasen angewandt? B.4.2 Technische Beschreibung der Infrastrukturinvestitionen a) Beschreiben Sie die vorgeschlagene Infrastruktur und die Arbeiten, für die Unterstützung vorgeschlagen wird, unter Angabe der Hauptmerkmale und Bestandteile: b) Geben Sie die wichtigsten Output-Indikatoren und gegebenenfalls die Basisindikatoren für die betreffenden Arbeiten an: c) Hauptbegünstigte der Infrastruktur (d. h. Zielpopulation, nach Möglichkeit quantifiziert): d) Wird die Infrastruktur von einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) errichtet? Ja Nein Falls ja, bitte beschreiben Sie die Form der ÖPP (Auswahlprozess für private Partner, Struktur der ÖPP, eigentumsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Infrastruktur, Regelung der Risikoverteilung usw.): Text von Bild Beschreiben Sie im Einzelnen, wie die Infrastruktur nach Abschluss des Projekts verwaltet werden soll (d. h. öffentliche Verwaltung, Konzession, andere Form der öffentlich-privaten Partnerschaft): e) Ist das Projekt Teil eines auf Gemeinschaftsebene vereinbarten transeuropäischen Netzes? Ja Nein B.5 Projektziele B.5.1 Derzeitige Infrastruktur und Auswirkungen des Projekts Bitte geben Sie an, in welchem Maße die Region(en) derzeit mit der Art Infrastruktur ausgestattet ist/sind, die unter diesen Antrag fallen; vergleichen Sie dies mit dem Stand, auf dem sich die Infrastruktur spätestens im Zieljahr 20.. befinden soll (d. h. ggf. nach der einschlägigen Strategie oder nationalen/regionalen Plänen). Geben Sie den vorhersehbaren Beitrag des Projekts zu den Zielen der Strategie/des Plans an. Nennen Sie mögliche Engpässe oder Probleme, die zu lösen sind: B.5.2 Sozioökonomische Ziele Skizzieren Sie die sozioökonomischen Ziele des Programms: B.5.3 Beitrag zur Verwirklichung des operationellen Programms Geben Sie an, welchen Beitrag das Projekt zu den Prioritätsachsen des operationellen Programms leistet (möglichst unter Angabe quantifizierter Indikatoren): C. ERGEBNISSE DER DURCHFÜHRBARKEITSSTUDIEN C.1 Fassen Sie die wichtigsten Schlussfolgerungen der Durchführbarkeitsstudien zusammen: Bitte genaue Referenzen angeben, wenn EFRE, Kohäsionsfonds, ISPA oder andere EU-Finanzmittel an der Finanzierung der Durchführbarkeitsstudie beteiligt sind/waren: C.1.1 Bedarfsanalyse Zusammenfassung der Bedarfsanalyse einschließlich der vorausgesagten Verwendungsrate bei Fertigstellung und der Bedarfswachstumsrate: C.1.2 In Erwägung gezogene Möglichkeiten Skizzieren Sie die in den Durchführbarkeitsstudien erwogenen Alternativen: Text von Bild D. ZEITPLAN D.1 Zeitplan des Projekts Bitte unten den Zeitplan für das Projekt angeben. Betrifft der Antrag eine Projektphase, bitte genau angeben, für welche Elemente des Gesamtprojekts Unterstützung beantragt wird: Anfangsdatum (A) Tag/Monat/Jahr Abschlußdatum (B) Tag/Monat/Jahr 1. Durchführbarkeitsstudien: 2. Kosten-Nutzen-Analyse (einschl. Finanzanalyse): 3. Umweltverträglichkeitsprüfung: 4. Entwurfsstudien: 5. Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen: 6. Voraussichtlicher Beginn des/der Ausschreibungsverfahren(s) (): 7. Landerwerb: 8. Bauphase/-vertrag: 9. Operative Phase: () Genaue Angaben zu jeder Ausschreibung. Bitte legen Sie eine Zusammenfassung des Zeitplans der wichtigsten Maßnahmenkategorien (z. B., falls verfügbar, ein Gantt-Diagramm) bei. D.2 Projektreife Beschreiben Sie den Zeitplan des Projekts (D.1) im Hinblick auf die technischen und finanziellen Fortschritte und die derzeitige Projektreife unter folgenden Überschriften: D.2.1 Technische Aspekte (Durchführbarkeitsstudie usw.): D.2.2 Verwaltung (Genehmigungen, UVP, Landerwerb, Ausschreibungen usw.): D.2.3 Finanzielle Aspekte (Mittelbindungen in Bezug auf nationale öffentliche Ausgaben, beantragte oder gewährte Darlehen usw. – bitte Referenzen angeben): D.2.4 Falls das Projekt bereits begonnen hat, geben Sie den derzeitigen Stand der Arbeiten an: E. KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE Dieser Teil ist auf der Grundlage der Anleitung zur Kosten-Nutzen-Analyse von Großprojekten zu erstellen. Zusätzlich zu den vorzulegenden Zusammenfassungen ist als Unterlage zu diesem Antrag das vollständige Dokument der Kosten-Nutzen-Analyse als Anhang II vorzulegen. E.1 Finanzanalyse Die wesentlichen Elemente der Finanzanalyse sind nachfolgend zusammenzufassen. Text von Bild E.1.1 Kurzbeschreibung der Methodik und der spezifischen Prämissen E.1.2 Wichtigste für die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der Finanzanalyse verwendeten Elemente und Parameter Wichtigste Elemente und Parameter Wert Nicht diskontiert Wert Diskontiert (NPV) 1. Referenzzeitraum (Jahre) 2. Finanzielle Diskontrate (%) (1) 3. Gesamtinvestitionskosten außer unvorhergesehene Ausgaben (in EUR, nicht diskontiert) (2) 4. Gesamtinvestitionskosten (in EUR, diskontiert) 5. Restwert (in EUR, nicht diskontiert) 6. Restwert (in EUR, diskontiert) 7. Einnahmen (in EUR, diskontiert) 8. Betriebskosten (in EUR, diskontiert) Berechnung der Finanzierungsbedarfsquote (3) 9. Nettoeinnahmen = Einnahmen – Betriebskosten + Restwert (in EUR, diskontiert) = (7) – (8) + (6) 10. Investitionskosten – Nettoeinnahmen (in EUR, diskontiert) = (4) – (9) (Artikel 55 Absatz 2) 11. Finanzierungsbedarfsquote (%) = (10) / (4) (1) Geben Sie an, ob der Satz real oder nominal ist. Wird die Finanzanalyse zu konstanten Preisen durchgeführt, so ist ein in realen Werten angegebener Abzinsungssatz zu verwenden. Werden jeweilige Preise zugrundegelegt, ist ein nominaler Abzinsungssatz zu verwenden. (2) Hier sollten gemäß Arbeitsdokument Nr. 4 die Investitionskosten ohne Rücklagen angegeben werden. (3) Entfällt: 1) für Projekte, die den Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Artikel 87 EGV unterliegen (siehe Nummer G.1), gemäß Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006; 2) wenn die Betriebskosten über den Einnahmen des Projekts liegen und das Projekt daher nicht als Einnahmequelle im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 betrachtet wird; in diesem Fall sind die Punkte 9 und 10 zu ignorieren und die Finanzierungsbedarfsquote mit 100 % anzusetzen. Soweit die Mehrwertsteuer erstattet werden kann, müssen Kosten und Einnahmen auf Zahlen ohne Mehrwertsteuer basieren. E.1.3 Wichtigste Ergebnisse der Finanzanalyse Ohne Unterstützung der Gemeinschaft (FRR/C) A Mit Unterstützung der Gemeinschaft (FRR/K) B (1) 1. Finanzielle Rendite (FRR) (%) FRR/C FRR/K 2. Kapitalwert (in EUR) FNPV/C FNPV/K (1) Für die Berechnung der Projektrentabilität ohne („/C”) und mit („/K”) Gemeinschaftsunterstützung beachten Sie bitte die Leitlinien der Kommission gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. E.1.4 Während der Projektdauer erzielte Einnahmen Sollen im Rahmen des Projekts Einnahmen durch von den Nutzern zu entrichtende Gebühren erzielt werden, geben Sie bitte Einzelheiten an (Art und Höhe der Gebühren, Grundsätze bzw. EU-Vorschriften, nach denen die Gebühren festgelegt wurden). a) Decken die Gebühren die Betriebskosten und die Wertminderung des Projekts? b) Werden von den einzelnen Nutzern der Infrastruktur unterschiedliche Gebühren erhoben? Text von Bild c) Stehen die Gebühren im Verhältnis i) zum Nutzen des Projekts/zum tatsächlichen Verbrauch? ii) zu der von den Nutzern verursachten Umweltbelastung? Falls keine Gebühren vorgesehen sind: wie werden die Betriebs- und Wartungskosten gedeckt? E.2 Sozioökonomische Analyse E.2.1 Kurze Beschreibung der Methodik (wesentliche Prämissen der Kosten-Nutzen-Analyse) und der wichtigsten Ergebnisse der sozioökonomischen Analyse: E.2.2 Einzelheiten zu den wichtigsten bei der Analyse ermittelten wirtschaftlichen Kosten und Nutzen mit den entsprechenden Werten: Nutzeffekt Wert/Einheit (ggf.) Gesamtwert (in EUR, diskontiert) Anteil am Gesamtnutzen in % … … … … Kosten Wert/Einheit (ggf.) Gesamtwert (in EUR, diskontiert) Anteil an den Gesamtkosten in % … … … … E.2.3 Hauptindikatoren der Wirtschaftsanalyse Wichtigste Parameter und Indikatoren Werte 1. Sozialer Abzinsungssatz (%) 2. Wirtschaftliche Rendite (in %) 3. Wirtschaftlicher Kapitalwert (in EUR) 4. Verhältnis Nutzen-Kosten E.2.4 Beschäftigungseffekte des Projekts Voraussichtliche Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze (ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten) Zahl der direkt geschaffenen Arbeitsplätze: Zahl (Vollzeitäquivalent) (A) Durchschnittliche Beschäftigungsdauer (in Monaten) (1) (B) 1. In der Implementierungsphase 2. In der operativen Phase (1) Bei unbefristeten Arbeitsplätzen ist anstelle der Dauer in Monaten „unbefristet” einzutragen. [Anmerkung: Indirekt im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturinvestitionen geschaffene oder verlorengegangene Arbeitsplätze werden nicht berücksichtigt.] Text von Bild E.2.5 Wichtigste nicht quantifizierbare/nicht werthaltige Vorteile und Kosten: E.3 Risiko- und Sensitivitätsanalyse E.3.1 Kurzbeschreibung der Methodik und Zusammenfassung der Ergebnisse: E.3.2 Sensitivitätsanalyse Geben Sie die prozentuale Änderung an, die auf die geprüften Variablen angewandt wird: Erläutern Sie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ergebnisse der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsindizes: Geprüfte Variable FRR-Variation FNPV-Variation ERR-Variation ENPV-Variation Welche Variablen wurden als kritische Variablen ermittelt? Geben Sie an, welche Kriterien zur Anwendung kommen: Welches sind die Umschaltwerte der kritischen Variablen? E.3.3 Risikoanalyse Beschreiben Sie die geschätzte Wahrscheinlichkeitsverteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsindizes des Projekts. Nennen Sie relevante statistische Daten (voraussichtliche Werte, Standardabweichung): F. UMWELTVERTRÄGLICHKEITSANALYSE F.1 In welcher Weise a) trägt das Projekt zum Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit bei (europäische Klimaschutzpolitik, Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt usw.)? b) trägt das Projekt den Grundsätzen der Vorsorge und der Beseitigung von Umweltschäden an der Quelle Rechnung? c) trägt die Maßnahme dem „Verursacherprinzip” Rechnung? F.2 Anhörung der Umweltbehörden Wurden die mutmaßlich von dem Vorhaben betroffenen Umweltbehörden ihren jeweiligen Kompetenzen entsprechend zu Rate gezogen? Ja Nein Falls ja, geben Sie bitte Namen und Adresse(n) an und erläutern Sie die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden: Falls nein, nennen Sie bitte Gründe: Text von Bild F.3 Umweltverträglichkeitsprüfung F.3.1 Genehmigung (5) F.3.1.1 Wurde die Genehmigung für dieses Projekt bereits erteilt? Ja Nein F.3.1.2 Falls ja, wann? F.3.1.3 Falls nein, wann wurde der formelle Antrag auf Genehmigung eingereicht? F.3.1.4 Für wann wird die endgültige Entscheidung erwartet? F.3.1.5 Nennen Sie die zuständige(n) Behörde(n), die die Genehmigung erteilt hat/haben oder erteilen wird/werden: F.3.2 Anwendung der Richtlinie 85/337/ewg des rates über die umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (6) F.3.2.1 Fällt das Projekt unter eine Entwicklungsklasse nach: Anhang I der genannten Richtlinie? (weiter zu Frage F3.2.2) Anhang II der genannten Richtlinie? (weiter zu Frage F.3.2.3) Das Projekt fällt unter keinen der beiden Anhänge? (weiter zu Frage F.3.3) F.3.2.2 Falls das Projekt unter Anhang I der genannten Richtlinie fällt, fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei: a) Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie; b) die nichttechnische Zusammenfassung (7) der für das Vorhaben durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung; c) Informationen über Anhörungen der Umweltbehörden, der betroffenen Bevölkerung und gegebenenfalls anderer Mitgliedstaaten. F.3.2.3 Falls das Projekt unter Anhang II der genannten Richtlinie fällt: Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt? Ja In diesem Fall sind die unter 3.2.2 aufgeführten Unterlagen beizufügen. Nein (in diesem Fall sind die Gründe darzulegen und die Schwellenwerte, Kriterien oder die Einzelfalluntersuchungen zu nennen, die durchgeführt wurden, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat): F.3.3 Anwendung der richtlinie 2001/42/eg des Europäischen Parlaments und des rates über die prüfung der umweltauswirkungen bestimmter pläne und programme (8) (SUP-Richtlinie) (5) Entscheidung der zuständigen (nationalen) Behörde oder Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Bezieht sich der Antrag auf ein Projekt, das Teil eines größeren Vorhabens ist, so sollte die Genehmigung nur für das der Kommission eingereichte Projekt erteilt werden. Sollten mehrere Genehmigungen erforderlich sein, reichen Sie bitte die geforderten Informationen in entsprechend vielen Ausfertigungen ein. (6) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. (7) Vormals unter Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 85/337/EWG. (8) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. Text von Bild F.3.3.1 Geht das Projekt auf einen Plan oder ein Programm zurück, das unter die SUP-Richtlinie fällt? Nein (In diesem Fall bitte kurz erläutern): Ja (In diesem Fall ist ein Internet-Link zu der nichttechnischen Zusammenfassung des für den Plan bzw. das Programm durchgeführten Umweltberichts anzugeben oder eine elektronische Kopie dieser Zusammenfassung (9) vorzulegen, damit beurteilt werden kann, ob die potenziellen kumulativen Wirkungen des Vorhabens berücksichtigt wurden.) F.4 Beurteilung der Auswirkungen auf NATURA-2000-Gebiete F.4.1 Wird das Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf Gebiete haben, die zum „NATURA-2000”-Netz gehören oder darin eingegliedert werden sollen? Ja. In diesem Fall 1) ist eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung vorzulegen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (10) des Rates durchzuführen ist : 2) Sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 erforderlich, ist eine Kopie des Formulars „Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG an die Kommission (Generaldirektion Umwelt) übermittelte Informationen über Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf NATURA-2000-Gebiete zu rechnen ist” (11) vorzulegen. Nein. In diesem Fall ist die von der zuständigen Behörde ausgefüllte Erklärung in Anlage I beizufügen. F.5 Weitere Maßnahmen zur Einbeziehung von Umweltbelangen Sind bei dem Vorhaben außer der Umweltverträglichkeitsprüfung noch weitere Maßnahmen zur Einbeziehung von Umweltbelangen vorgesehen (z. B. Umweltaudit, Umweltmanagement oder spezielle Umweltüberwachung)? Ja Nein Falls ja, Einzelheiten: F.6 Kosten der Maßnahmen zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen Falls in den Gesamtkosten enthalten, geschätzter Anteils der Kosten von Maßnahmen zur Verringerung und/oder zum Ausgleichen von negativen Umweltauswirkungen: % Kurze Erläuterung: F.7 Im Falle von Projekten in den Bereichen Wasser, Abwasser und Festmüll: Erläutern Sie, ob und wie das Projekt mit einem sektorspezifischen oder integrierten Plan bzw. Programm im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinschaftspolitik oder dem Gemeinschaftsrecht in diesen Bereichen (12) im Einklang steht: (9) Erstellt gemäß Anhang I Buchstabe j der Richtlinie 2001/42/EG. (10) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (11) Dokument 99/7 Rev.2, vom Habitatausschuss (eingesetzt gemäß der Richtlinie 92/43/EWG) in seiner Sitzung vom 4. Oktober 1999 verabschiedet. (12) Insbesondere: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Rahmenrichtlinie Wasser) (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1); Richtlinie 1991/271/EG (Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser) (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40); Artikel 7 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Rahmenrichtlinie Abfall) ) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9); Richtlinie 1999/31/EG (Richtlinie Abfalldeponien) (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). Text von Bild G. BEGRÜNDUNG DER ÖFFENTLICHEN BETEILIGUNG G.1 Wettbewerb Geht dieses Projekt mit staatlichen Beihilfen einher? Ja Nein Falls ja, nennen Sie bitte in der nachfolgenden Tabelle die Höhe der Beihilfen sowie für genehmigte Beihilfen die jeweilige Beihilfenummer und die Referenz des Genehmigungsschreibens, für freigestellte Beihilfen die jeweilige Registriernummer und für ausstehende angemeldete Beihilfen die jeweilige Beihilfenummer (13). Ursprung der Beihilfen (lokal, regional, national, EU) Höhe der Beihilfe (in EUR) Beihilfenummer/ Registriernummer für freigestellte Beihilfen Referenz des Genehmigungsschreibens Genehmigte Beihilferegelungen, genehmigte Ad-hoc-Beihilfen, unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallende Beihilfen: • … • … Im Rahmen von anhängigen Notifizierungen vorgesehene Beihilfen (Ad-hoc-Beihilfen oder Beihilferegelungen): • … • … Beihilfen, für die die Notifizierung aussteht (Ad-hoc-Beihilfen oder Beihilferegelungen) • … • … Beihilfen insgesamt: Gesamtkosten des Investitionsprojekts G.2 Auswirkungen der Gemeinschaftshilfe auf die Durchführung des Projekts Geben Sie bitte Einzelheiten zu jeder Frage an, die Sie mit „Ja” beantworten: Wird die Unterstützung durch die Strukturfonds a) die Durchführung des Projekts beschleunigen? Ja Nein b) von wesentlicher Bedeutung für die Projektdurchführung sein? Ja Nein H. FINANZIERUNGSPLAN Der Betrag der Entscheidung und andere in diesem Teil enthaltene Finanzinformationen müssen mit der Grundlage (Gesamtkosten oder öffentliche Kosten) des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse übereinstimmen. Private Ausgaben, die nicht im Rahmen der Prioritätsachse zuschussfähig sind, werden von den zuschussfähigen Kosten ausgeschlossen; zuschussfähige private Ausgaben können eingeschlossen werden. (13) Dieser Antrag ersetzt nicht die Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EGV. Eine positive Entscheidung der Kommission über das Großprojekt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bedeutet nicht die Genehmigung der staatlichen Beihilfe. Text von Bild H.1 Kostenaufschlüsselung (EUR) Projektkosten insgesamt (A) Nicht zuschussfähige Kosten (1) (B) zuschussfähige Kosten (C) = (A) – (B) 1. Planungs-/Entwurfskosten 2. Landerwerb 3. Bauarbeiten 4. Anlagen und Ausrüstung 5. Unvorhergesehene Ausgaben (2) 6. Preisanpassung (falls anwendbar) (3) 7. Technische Hilfe 8. Öffentlichkeitsarbeit 9. Überwachung während der Bauarbeiten 10 Zwischenbetrag 11 (MwSt.(4)) 12. Insgesamt (5) (1) Zu den nichtzuschussfähigen Kosten gehören i) Ausgaben außerhalb des Förderzeitraums; ii) die gemäß den nationalen Vorschriften nicht zuschussfähigen Ausgaben (Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates); sowie iii) sonstige nicht zur Kofinanzierung vorgelegte Ausgaben. Anmerkung: Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben beginnt mit dem Datum des Eingangs des entsprechenden operationellen Programmplanungsdokuments bzw. einheitlichen Programmplanungsdokuments bei der Kommission oder am 1. Januar 2007, je nachdem, welcher dieser Termine der frühere ist. (2) Die unvorhergesehenen Ausgaben sollten 10 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten. Diese unvorhergesehenen Ausgaben können in die Gesamtkosten einbezogen werden, die zur Berechnung der finanziellen Beteiligung der Fonds verwendet werden – Abschnitt H2. (3) Bei Bedarf kann eine Preisanpassung vorgesehen werden, um die erwartete Inflation abzudecken, wenn die zuschussfähigen Kosten in konstanten Preisen angegeben werden. (4) Wird die MwSt. als zuschussfähig erachtet, ist dies zu begründen. (5) Die Gesamtkosten müssen alle im Zusammenhang mit dem Projekt angefallenen Kosten (von der Planung bis zur Überwachung) einschließlich der MwSt. umfassen, selbst wenn die MwSt. nicht als zuschussfähig betrachtet wird. H.2 Insgesamt vorgesehene Mittel und vorgesehene Beteiligung der Fonds Die Finanzierungsbedarfsquote wurde bereits unter E.1.2 angegeben. Sie ist auf die zuschussfähigen Kosten anzuwenden, um die „Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse angewandt wird” (Art. 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates), zu berechnen. Diese wird dann mit dem Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse multipliziert, um die Gemeinschaftsbeteiligung festzulegen. H.2.1 Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung Wert 1. Zuschussfähige Kosten (in EUR, nicht diskontiert) (H.1.12(C)) 2. Ggf. Finanzierungsbedarfsquote (%) = (E.1.2.11) 3. Betrag der Entscheidung, d. h. „Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse angewandt wird” (Artikel 41 Absatz 2) = (1)(2) Falls H.2.1.2 nicht anwendbar ist, ist beim in der Entscheidung festgelegten Betrag die maximale öffentliche Beteiligung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen einzuhalten. 4. Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse (%) 5. Gemeinschaftsbeteiligung (in EUR) = (3)(4) Text von Bild H.2.2 Kofinanzierungsquellen Ausgehend von den Ergebnissen der Berechnung der Finanzierungslücke („financing gap”) werden die Gesamtinvestitionskosten des Projekts aus folgenden Quellen finanziert: Quelle der Gesamtinvestitionskosten (EUR) Davon (zur Information) Investitionskosten imsgesamt [H.1.12.(A)] Beteiligung der Gemeinschaft [H.2.1.5] Nationale öffentliche Mittel (oder gleichwertig) Nationale private Mittel Andere Quellen (bitte angeben) EIB/EIF-Darlehen: (a) = (b) + (c) + (d) + (e) (b) (c) (d) (e) (f) H.2.3 Bereits bescheinigte Ausgaben Wurden Ausgaben für dieses Großprojekt bereits bescheinigt? Ja Nein Wenn ja, bitte Betrag angeben: … EUR H.3 Jährlicher Finanzierungsplan der Gemeinschaftsbeteiligung Die Gemeinschaftsbeteiligung (H.2.1.5) ist als Teil der jährlichen Mittelbindung für das Programm darzustellen. (in EUR) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 [CF/EFRE - angeben] I. VEREINBARKEIT MIT DEN POLITIKEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT Bitte geben Sie in Bezug auf Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Folgendes an: I.1 Sonstige EU-Finanzierungsquellen I.1.1 Wurde für dieses Projekt eine Unterstützung aus anderen Gemeinschaftsquellen (TEN-V-Haushalt, LIFE+, F&E-Rahmenprogramm usw.) beantragt? Ja Nein Falls ja, bitte Einzelheiten (Finanzinstrument, Aktenzeichen, Daten, beantragte Beträge, bewilligte Beträge usw.): I.1.2 Ergänzt das Projekt ein bereits von EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, TEN-V-Haushalt oder einer sonstigen EG-Finanzierungsquelle finanziertes Projekt? Ja Nein Falls ja, bitte Einzelheiten (genaue Angaben, Aktenzeichen, Daten, beantragte Beträge, bewilligte Beträge usw.): I.1.3 Wurde für dieses Projekt ein Antrag auf ein Darlehen oder Unterstützung von EIB/EIF gestellt? Ja Nein Falls ja, bitte Einzelheiten (Finanzinstrument, Aktenzeichen, Daten, beantragte Beträge, bewilligte Beträge usw.): Text von Bild I.1.4 Wurde für eine frühere Phase dieses Projekts (einschließlich Durchführbarkeits- und Vorbereitungsphase) eine Unterstützung aus anderen Gemeinschaftsquellen (einschließlich EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, EIB, EIF, andere Finanzquellen der Gemeinschaft usw.) beantragt? Ja Nein Falls ja, bitte Einzelheiten (Finanzinstrument, Aktenzeichen, Daten, beantragte Beträge, bewilligte Beträge usw.): I.2 Ist das Projekt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht? Ja Nein Falls ja, Einzelheiten: I.3 Öffentlichkeitsarbeit Beschreiben Sie die geplanten Maßnahmen zur Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die EU (z. B. Art der Maßnahme, kurze Beschreibung, geschätzte Kosten, Dauer usw.): I.4 Einbindung von JASPERS in die Projektvorbereitung I.4.1 Wurde bei der Vorbereitung des Projekts technische Unterstützung im Rahmen von JASPERS geleistet? Ja Nein I.4.2 Beschreibung der Elemente des Projekts, an denen JASPERS beteiligt war (z. B. Einhaltung der Umweltvorschriften, Beschaffung, Überprüfung der technischen Beschreibung): I.4.3 Welches waren die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die sich aus der Beteiligung von JASPERS ergaben, und wurden sie bei der Finalisierung des Projekts berücksichtigt? I.5 Öffentliches Beschaffungswesen Falls Aufträge im Amtsblatt der Europäischen Union ausgeschrieben wurden, nennen Sie bitte die Referenzen: Auftrag Datum Referenz … … … J. SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDE Ich bestätige, dass die in diesem Formular gemachten Angaben genau und zutreffend sind. Name: … Unterschrift: … Einrichtung: … (Verwaltungsbehörde) Datum: … Text von Bild Anlage I ERKLÄRUNG DER FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER „NATURA-2000”-GEBIETE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Die zuständige Behörde … Nach Prüfung des Projektantrags: … Ort des Vorhabens: … Erklärt, dass das Projekt aus folgenden Gründen wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf ein „NATURA-2000”-Gebiet haben wird: Daher wurde eine angemessene Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht für nötig erachtet. Eine Karte im Maßstab 1:100 000 (oder einem Maßstab, der diesem möglichst nahe kommt), auf der der Durchführungsort des Vorhabens wie auch gegebenenfalls die betroffenen „NATURA-2000”-Gebiete eingezeichnet sind, ist als Anlage beigefügt. Datum (TT/MM/JJJJ): … Unterschrift: … Name: … Funktion: … Einrichtung: … (für die Überwachung von „NATURA-2000”-Gebieten zuständige Behörde) Amtliches Siegel: „ANHANG XXII Text von Bild GROSSPROJEKT ANTRAG AUF FINANZIELLE BETEILIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 39 BIS 41 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG/KOHÄSIONSFONDS PRODUKTIVE INVESTITION [Bezeichnung des Projekts] CCI-Nr. [………………………………] A. ADRESSEN UND REFERENZEN A.1 Für den Antrag zuständige Behörde (d. h. Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle) A.1.1 Name: A.1.2 Adresse: A.1.3 Ansprechpartner: A.1.4 Telefon: A.1.5 Telex/Fax: A.1.6 E-Mail: A.2 Für die Durchführung des Projekts zuständige Einrichtung (Begünstigter) A.2.1 Name: A.2.2 Adresse: A.2.3 Ansprechpartner: A.2.4 Telefon: A.2.5 Telex/Fax: A.2.6 E-Mail: B. PROJEKTEINZELHEITEN B.1 Beschreibung des Projekts B.1.1 Titel des Projekts/der Projektphase: B.1.2 Bezeichnung des Unternehmens: B.1.3 Ist das Unternehmen ein KMU (1)? Ja Nein B.1.4 Umsatz: in Millionen EUR B.1.5 Gesamtzahl der Beschäftigten: B.1.6 Gruppenstruktur: Sind 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens im Besitz eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, die nicht unter die Definition eines KMU fallen? Ja Nein Geben Sie den Namen an und beschreiben Sie die Struktur der Gruppe: (1) Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Text von Bild B.2 Kategorisierung der Projekttätigkeit (2) Code Anteil B.2.1 Code für die Dimension „Prioritätsachse“ (3) B.2.2 Code für die Dimension „Finanzierungsform“ B.2.3 Code für die Dimension „Art des Gebiets“ B.2.4 Code für die Dimension „Wirtschaftszweig“ B.2.4.1 NACE-Code (4) B.2.4.2 Art der Investition (5) B.2.4.3 Betroffenes Produkt (6) B.2.5 Code für die Dimension „Gebiet“ (NUTS/LAU) (7) B.3 Vereinbarkeit und Kohärenz mit dem operationellen Programm B.3.1 Bezeichnung des mit dem Projekt zusammenhängenden operationellen Programms: B.3.2 CCI-Nr. des operationellen Programms: B.3.3 Fonds EFRE Kohäsionsfonds B.3.4 Bezeichnung der Prioritätsachse: B.4 Projektbeschreibung B.4.1 Beschreibung des Projekts (der Projektphase) a) Bitte beschreiben Sie das Projekt (oder die Projektphase): b) Falls es sich bei dem Projekt um eine Phase eines Projekts handelt: Bitte beschreiben Sie die vorgesehenen Stufen der Umsetzung (mit Angaben dazu, ob sie technisch und finanziell unabhängig sind): c) Welche Kriterien wurden bei der Aufteilung des Projekts in Phasen angewandt? (2) Anhang II dieser Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Betrifft ein Projekt mehr als einen Wirtschaftszweig, können mehrere Codes angegeben werden. In diesem Fall ist der prozentuale Anteil für jeden Code anzugeben, wobei der Gesamtwert nicht über 100 % liegen darf. (4) NACE-Rev. 2, vierstelliger Code: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. (5) Neue Anlage = 1; Ausweitung = 2; Umstellung/Modernisierung = 3; Standortwechsel = 4; Übernahme = 5. (6) Kombinierte Nomenklatur (KN), Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (7) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. Bitte verwenden Sie den detailliertesten und relevantesten NUTS-Code. Betrifft ein Projekt mehrere individuelle NUTS/ LAU2-Einheiten, erfassen Sie bitte die NUTS/LAU1 oder höhere Codes. Text von Bild B.4.2 Technische Beschreibung der produktiven Investitionen Beschreiben Sie a) die auszuführenden Arbeiten, ihre wichtigsten Merkmale und Bestandteile (möglichst unter Verwendung quantifizierter Indikatoren): b) Standort, Haupttätigkeiten und Hauptelemente der Finanzstruktur des Unternehmens: c) die Ziele des Investitionsvorhabens und Hauptaspekte im Zusammenhang mit der neuen Anlage, Ausweitung, Umstellung/Modernisierung, dem Standortwechsel, der Übernahme: d) die Produktionstechnologie und die Ausrüstung: e) die Produkte: B.5 Projektziele B.5.1 Derzeitige Infrastruktur und Auswirkungen des Projekts Geben Sie an, inwieweit die Region(en) derzeit mit der Art von Produktionsanlagen oder -tätigkeiten ausgestattet ist/sind, die unter diesen Antrag fallen. Geben Sie den vorhersehbaren Beitrag des Projekts an: B.5.2 Beitrag zur Verwirklichung des operationellen Programms Geben Sie an, welchen Beitrag das Projekt zu den Prioritätsachsen des operationellen Programms leistet (möglichst unter Angabe quantifizierter Indikatoren): C. ERGEBNISSE DER DURCHFÜHRBARKEITSSTUDIE C.1 Fassen Sie die wichtigsten Schlussfolgerungen der Studien zusammen (Durchführbarkeitsstudien, Unternehmensplan und vorbereitende Studien): C.1.1 Bedarfsanalyse C.1.1.1 Beschreiben Sie die Zielmärkte, ggf. aufgegliedert nach Mitgliedstaaten sowie gesondert nach Drittländern insgesamt: C.1.1.2 Zusammenfassung der Bedarfsanalyse einschließlich der Bedarfswachstumsrate, ggf. aufgegliedert nach Mitgliedstaaten sowie gesondert nach Drittländern insgesamt: Text von Bild C.1.2 Angaben zur Kapazität C.1.2.1 Kapazität des Unternehmens vor der Investition (in Jahreseinheiten): C.1.2.2 Bezugsdatum: C.1.2.3 Kapazität nach der Investition (in Jahreseinheiten): C.1.2.4 Geschätzter Kapazitätsauslastungsgrad: D. ZEITPLAN D.1 Zeitplan des Projekts Bitte unten den Zeitplan für das Projekt angeben. Betrifft der Antrag eine Projektphase, bitte genau angeben, für welche Elemente des Gesamtprojekts Unterstützung beantragt wird: Anfangsdatum (A) Tag/Monat/Jahr Abschlussdatum (B) Tag/Monat/Jahr 1. Durchführbarkeitsstudie/Unternehmensplan: 2. Kosten-/Nutzen-Analyse: 3. Umweltverträglichkeitsprüfung: 4. Landerwerb: 5. Bauphase: 6. Operative Phase: Bitte legen Sie eine Zusammenfassung des Zeitplans der wichtigsten Maßnahmenkategorien (z. B., falls verfügbar, ein Gantt-Diagramm) bei. D.2 Projektreife Beschreiben Sie den Zeitplan des Projekts (D.1) im Hinblick auf die technischen und finanziellen Fortschritte und die derzeitige Projektreife unter folgenden Überschriften. D.2.1 Technische Aspekte (Durchführbarkeitsstudie usw.): D.2.2 Verwaltung (Genehmigungen, UVP, Erwerb von Land usw.): D.2.3 Finanzielle Aspekte (Mittelbindungen in Bezug auf nationale öffentliche Ausgaben, beantragte oder gewährte Darlehen usw. – Referenzen angeben): D.2.4 Falls das Projekt bereits begonnen hat, geben Sie den derzeitigen Stand der Arbeiten an: E. KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE Dieser Teil ist auf der Grundlage der Anleitung zur Kosten-Nutzen-Analyse von Großprojekten zu erstellen. Zusätzlich zu den vorzulegenden Zusammenfassungen ist als Unterlage zu diesem Antrag das vollständige Dokument der Kosten-Nutzen-Analyse als Anhang II vorzulegen. Text von Bild E.1 Finanzanalyse Die wesentlichen Elemente der Finanzanalyse im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind nachfolgend zusammenzufassen. E.1.1 Kurzbeschreibung der Methodik und der spezifischen Prämissen: E.1.2 Wichtigste für die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der Finanzanalyse verwendete Elemente und Parameter Bei der Berechnung der erwarteten Rentabilität berücksichtigte wichtigste Elemente und Parameter 1. Referenzzeitraum (Jahre) 2. Finanzielle Diskontrate (%) 3. Gesamtinvestitionskosten (in EUR) 4. Geschätzte Steigerung des Jahresumsatzes aufgrund dieser Investition (in EUR) 5. Änderung des Umsatzes je Beschäftigtem (in %) (nur im Falle der Erweiterung einer Tätigkeit) E.1.3 Wichtigste Ergebnisse der Finanzanalyse Ohne Unterstützung der EU (FRR/C) A Mit Unterstützung der EU (FRR/K) B (1) 1. Finanzielle Rendite: (%) FRR/C FRR/K 2. Kapitalwert (EUR) FNPV/C FNPV/K (1) Bei der Berechnung der Rentabilität des Projekts ohne („/C“) und mit („/K“) Unterstützung durch die Gemeinschaft beachten Sie bitte die Leitlinien der Kommission gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. E.2 Sozioökonomische Analyse E.2.1 Kurze Beschreibung der Methodik (wesentliche Prämissen der Kosten-Nutzen-Analyse) und der wichtigsten Ergebnisse der sozioökonomischen Analyse: E.2.2 Einzelheiten zu den wichtigsten bei der Analyse ermittelten wirtschaftlichen Kosten und Nutzen mit den entsprechenden Werten: Nutzeffekt Wert/Einheit (ggf.) Gesamtwert (in EUR, diskontiert) Anteil am Gesamtnutzen in % … … … … Kosten Wert/Einheit (ggf.) Gesamtwert (in EUR, diskontiert) Anteil an den Gesamtkosten in % … … … … Text von Bild E.2.3 Hauptindikatoren der Wirtschaftsanalyse Wichtigste Parameter und Indikatoren Werte 1. Sozialer Abzinsungssatz (%) 2. Wirtschaftliche Rendite (in %) 3. Wirtschaftlicher Kapitalwert (in EUR) 4. Verhältnis Nutzen-Kosten E.2.4 Beschäftigungseffekte des Projekts a) Voraussichtliche Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze angeben (ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten): Zahl (Vollzeitäquivalent) (A) Durchschnittliche Beschäftigungsdauer (in Monaten) (1) (B) Zahl der direkt geschaffenen Arbeitsplätze: 1. In der Implementierungsphase 2. In der operativen Phase Zahl der indirekt geschaffenen Arbeitsplätze: 3. In der Implementierungsphase 4. In der operativen Phase (1) Bei Dauerarbeitsplätzen statt der Anzahl der Monate „unbefristet“ angeben. b) Erhaltung von Arbeitsplätzen Geben Sie die geschätzte Zahl der Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalente) an, die verlorengehen würden, wenn die Investition nicht getätigt würde: Erläutern Sie die Gründe: c) Auswirkungen auf die überregionale Beschäftigung Welche Auswirkungen werden vom Projekt auf die Beschäftigung in anderen Regionen der Gemeinschaft erwartet? Positive/neutrale/negative Auswirkungen Einzelheiten: E.2.5 Wichtigste nicht quantifizierbare/nicht werthaltige Vorteile und Kosten: E.3 Risiko- und Sensitivitätsanalyse E.3.1 Kurzbeschreibung der Methodik und Zusammenfassung der Ergebnisse: Text von Bild E.3.2 Sensitivitätsanalyse Geben Sie die prozentuale Änderung an, die auf die geprüften Variablen angewandt wird: … Erläutern Sie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ergebnisse der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsindizes. Geprüfte Variable FRR-Variation FNPV-Variation ERR-Variation ENPV-Variation Welche Variablen wurden als kritische Variablen ermittelt? Geben Sie an, welche Kriterien zur Anwendung kommen: Welches sind die Umschaltwerte der kritischen Variablen? E.3.3 Risikoanalyse Beschreiben Sie die geschätzte Wahrscheinlichkeitsverteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsindizes des Projekts. Nennen Sie relevante statistische Daten (voraussichtliche Werte, Standardabweichung): F. UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG F.1 In welcher Weise a) trägt das Projekt zum Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit bei (europäische Klimaschutzpolitik, Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt usw.)? b) trägt das Projekt den Grundsätzen der Vorsorge und der Beseitigung von Umweltschäden an der Quelle Rechnung? c) trägt die Maßnahme dem „Verursacherprinzip“ Rechnung? F.2 Anhörung der Umweltbehörden Wurden die mutmaßlich von dem Vorhaben betroffenen Umweltbehörden ihren jeweiligen Kompetenzen entsprechend zu Rate gezogen? Ja Nein Falls ja, geben Sie bitte Namen und Adresse(n) an und erläutern Sie die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde: Falls nein, nennen Sie bitte Gründe: Text von Bild F.3 Umweltverträglichkeitsprüfung F.3.1 Genehmigung (8) F.3.1.1 Wurde die Genehmigung für dieses Projekt bereits erteilt? Ja Nein F.3.1.2 Falls ja, wann? F.3.1.3 Falls nein, wann wurde der formelle Antrag auf Genehmigung eingereicht? F.3.1.4 Für wann wird die endgültige Entscheidung erwartet? F.3.1.5 Nennen Sie die zuständige(n) Behörde(n), die die Genehmigung erteilt hat/haben oder erteilen wird/werden: F.3.2 Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (9) F.3.2.1 Fällt das Projekt unter eine Entwicklungsklasse nach Anhang I der genannten Richtlinie? (weiter zu Frage F3.2.2) Anhang II der genannten Richtlinie? (weiter zu Frage F.3.2.3) Keinem der beiden Anhänge? (weiter zu Frage F.3.3) F.3.2.2 Falls das Vorhaben unter Anhang I der genannten Richtlinie fällt, fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei: a) Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie; b) die nichttechnische Zusammenfassung (10) der für das Projekt durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung; c) Information über Anhörungen der Umweltbehörden, der betroffenen Bevölkerung und gegebenenfalls anderer Mitgliedstaaten. F.3.2.3 Falls das Vorhaben unter Anhang II der genannten Richtlinie fällt: Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt? Ja (In diesem Fall sind die unter Ziffer 3.2.2 aufgeführten Unterlagen beizufügen.) Nein (In diesem Fall sind die Gründe darzulegen und die Schwellenwerte, Kriterien oder Einzelfalluntersuchungen zu nennen, die durchgeführt wurden, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat): F.3.3 Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des rates zur strategischen umweltprüfung (11) (SUP-Richtlinie) (8) Entscheidung der zuständigen (nationalen) Behörde oder Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Bezieht sich der Antrag auf ein Projekt, das Teil eines größeren Vorhabens ist, so sollte die Genehmigung nur für die der Kommission eingereichte Maßnahme erteilt werden. Sollten mehrere Genehmigungen erforderlich sein, reichen Sie bitte die geforderten Informationen in entsprechend vielen Exemplaren ein. (9) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. (10) Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 85/337/EWG. (11) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. Text von Bild F.3.3.1 Geht das Projekt auf einen Plan oder ein Programm zurück, das unter diese Richtlinie fällt? Nein (In diesem Fall bitte kurz erläutern): Ja (In diesem Fall ist ein Web-Link zu der nichttechnischen Zusammenfassung des für den Plan bzw. das Programm durchgeführten Umweltberichts anzugeben oder diese Zusammenfassung (12) in elektronischer Form vorzulegen, damit beurteilt werden kann, ob die potenziellen kumulativen Effekte des Projekts berücksichtigt wurden.) F.4 Beurteilung der Auswirkungen auf NATURA-2000-Gebiete F.4.1 Wird das Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf Gebiete haben, die zum „NATURA-2000“-Netz gehören oder darin eingegliedert werden sollen? Ja. In diesem Fall 1) ist eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung vorzulegen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (13) durchzuführen ist: 2) sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 erforderlich, ist eine Kopie des Formulars „Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG an die Kommission übermittelte Informationen über Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf NATURA-2000-Gebiete zu rechnen ist” (14) vorzulegen. Nein. In diesem Fall bitte die von der zuständigen Behörde ausgefüllte Erklärung in Anlage I beifügen. F.5 Weitere Maßnahmen zur Einbeziehung von Umweltbelangen Sind bei dem Vorhaben außer der Umweltverträglichkeitsprüfung noch weitere Maßnahmen zur Einbeziehung von Umweltbelangen vorgesehen (z. B. Umweltaudit, Umweltmanagement oder spezielle Umweltüberwachung)? Ja Nein Falls ja, Einzelheiten: F.6 Kosten der Maßnahmen zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen Falls in den Gesamtkosten enthalten, Angabe des geschätzten Anteils der Kosten von Maßnahmen zur Verringerung und/oder zum Ausgleichen von negativen Umweltauswirkungen: % Kurze Erläuterung: G. BEGRÜNDUNG DER ÖFFENTLICHEN BETEILIGUNG G.1 Wettbewerb Geht dieses Projekt mit staatlichen Beihilfen einher? Ja Nein (12) Erstellt gemäß Anhang I Buchstabe j der Richtlinie 2001/42/EG. (13) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (14) Dokument 99/7 Rev. 2, vom Habitatausschuss (eingesetzt gemäß der Richtlinie 92/43/EWG) in seiner Sitzung am 4. Oktober 1999 verabschiedet. Text von Bild Falls ja, nennen Sie bitte in der nachfolgenden Tabelle die Höhe der Beihilfen sowie für genehmigte Beihilfen die jeweilige Beihilfenummer und die Referenz des Genehmigungsschreibens, für freigestellte Beihilfen die jeweilige Registriernummer und für ausstehende angemeldete Beihilfen die jeweilige Beihilfenummer (15): Ursprung der Beihilfen (lokal, regional, national, EU) Höhe der Beihilfe (EUR) Beihilfenummer/ Registriernummer für freigestellte Beihilfen Referenz des Genehmigungsschreibens Genehmigte Beihilferegelungen, genehmigte Ad-hoc-Beihilfen, unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallende Beihilfen: • … • … Im Rahmen von anhängigen Notifizierungen vorgesehene Beihilfen (Ad-hoc-Beihilfen oder Beihilferegelungen): • … • … Beihilfen, für die die Notifizierung aussteht (Ad-hoc-Beihilfen oder Beihilferegelungen) • … • … Beihilfen insgesamt Gesamtkosten des Investitionsprojekts G.2 Auswirkungen der Gemeinschaftshilfe auf die Durchführung des Projekts Geben Sie bitte Einzelheiten zu jeder Frage an, die Sie mit „Ja“ beantworten. Wird die Unterstützung durch die Strukturfonds a) die Durchführung des Projekts beschleunigen? Ja Nein b) von wesentlicher Bedeutung für die Projektdurchführung sein? Ja Nein H. FINANZIERUNGSPLAN Der Betrag der Entscheidung und andere in diesem Teil enthaltene Finanzinformationen müssen mit der Grundlage (Gesamtkosten oder öffentliche Kosten) des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse übereinstimmen. Private Ausgaben, die nicht im Rahmen der Prioritätsachse zuschussfähig sind, werden von den zuschussfähigen Kosten ausgeschlossen; zuschussfähige private Ausgaben können eingeschlossen werden. (15) Dieser Antrag ersetzt nicht die Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags. Eine positive Entscheidung der Kommission über das Großprojekt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bedeutet nicht die Genehmigung der staatlichen Beihilfe. Text von Bild H.1 Kostenaufschlüsselung (EUR) Projektkosten insgesamt (A) Nicht zuschussfähige Kosten (1) (B) Zuschussfähige Kosten (C) = (A) – (B) 1. Planungs-/Entwurfskosten 2. Landerwerb 3. Bauarbeiten 4. Anlagen und Ausrüstung 5. Unvorhergesehene Ausgaben (2) 6. Öffentlichkeitsarbeit 7. Überwachung während der Bauarbeiten 8. Zwischenbetrag 9. (MwSt. (3)) 10. Insgesamt (4) (1) Zu den nichtzuschussfähigen Kosten gehören i) Ausgaben außerhalb des Förderzeitraums, ii) die gemäß den nationalen Vorschriften nicht zuschussfähigen Ausgaben (Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) sowie iii) sonstige nicht zur Kofinanzierung vorgelegte Ausgaben. Anmerkung: Der Beginn der Zuschussfähigkeit der Ausgaben entspricht dem Datum des Eingangs des entsprechenden operationellen Programmplanungsdokuments bzw. einheitlichen Programmplanungsdokuments bei der Kommission oder ist der 1. Januar 2007, je nachdem, welcher dieser Termine der frühere ist. (2) Die unvorhergesehenen Ausgaben sollten 10 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten. Diese unvorhergesehenen Ausgaben können in die Gesamtkosten einbezogen werden, die zur Berechnung der finanziellen Beteiligung der Fonds verwendet werden. (3) Wird die MwSt. als zuschussfähig erachtet, ist dies zu begründen. (4) Die Gesamtkosten müssen alle im Zusammenhang mit dem Projekt angefallenen Kosten (von der Planung bis zur Überwachung) einschließlich der MwSt. umfassen, selbst wenn die MwSt. als nicht zuschussfähig betrachtet wird. H.2 Insgesamt vorgesehene Mittel und vorgesehene Beteiligung der Fonds H.2.1 Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung Wert 1. Betrag der Entscheidung festgelegter Betrag, d. h. „Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse angewandt wird“ (Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) (Einhaltung der maximalen öffentlichen Beteiligung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen und Ausschluss der nicht zuschussfähigen Ausgaben) 2. Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse (%) 3. Gemeinschaftsbeteiligung (in EUR) = (1) * (2) H.2.2 Kofinanzierungsquellen Ausgehend von den Ergebnissen der Berechnung der Zuschüsse (H.2.1. im Einklang mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen) werden die Gesamtinvestitionskosten des Projekts aus folgenden Quellen finanziert: Quelle der Gesamtinvestitionskosten (EUR) Davon (zur Information) Investitionskosten imsgesamt [H.1.10.(A)] Beteiligung der Gemeinschaft [H.2.1.3] Nationale öffentliche Mittel (oder gleichwertig) Nationale private Mittel Andere Quellen (bitte angeben) EIB/EIF-Darlehen: (a) = (b) + (c) + (d) + (e) (b) (c) (d) (e) (f) Text von Bild H.2.3 Bereits bescheinigte Ausgaben Wurden bereits Ausgaben für das Großprojekt bescheinigt? Ja Nein Wenn ja, bitte Betrag angeben: ………..……….. EUR H.3 Jährlicher Finanzierungsplan der Gemeinschaftsbeteiligung Die Gemeinschaftsbeteiligung (H.2.1.3) ist als Teil der jährlichen Mittelbindung für das Programm darzustellen. (in EUR) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 [CF/EFRE - angeben] I. VEREINBARKEIT MIT DEN POLITIKEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT Machen Sie bezüglich Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bitte die nachstehend beschriebenen Angaben. I.1 Sonstige EU-Finanzierungsquellen I.1.1 Wurde für dieses Projekt eine Unterstützung aus anderen Gemeinschaftsquellen (TEN-V-Haushalt, LIFE+, F&E-Rahmenprogramm, sonstige gemeinschaftliche Finanzierungsquellen) beantragt? Ja Nein Falls ja, bitte Einzelheiten (Finanzinstrument, Aktenzeichen, Daten, beantragte Beträge, bewilligte Beträge usw.): I.1.2 Ergänzt das Projekt ein bereits von EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, TEN-V-Haushalt oder einer sonstigen Finanzierungsquelle der Gemeinschaft finanziertes Projekt? Ja Nein Falls ja, bitte Einzelheiten (genaue Angaben, Aktenzeichen, Daten, beantragte Beträge, bewilligte Beträge usw.): I.1.3 Wurde für dieses Projekt ein Antrag auf ein Darlehen oder auf Unterstützung durch EIB/EIF gestellt? Ja Nein Falls ja, bitte Einzelheiten (Finanzinstrument, Aktenzeichen, Daten, beantragte Beträge, bewilligte Beträge usw.): I.1.4 Wurde für eine frühere Phase dieses Projekts (einschließlich Durchführbarkeits- und Vorbereitungsphase) eine Unterstützung aus anderen Gemeinschaftsquellen (einschließlich EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, EIB, EIF oder einer sonstigen Finanzierungsquelle der Gemeinschaft) beantragt? Ja Nein Falls ja, bitte Einzelheiten (Finanzinstrument, Aktenzeichen, Daten, beantragte Beträge, bewilligte Beträge usw.): Text von Bild I.2 Ist das Projekt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht? Ja Nein Falls ja, Einzelheiten: I.3 Öffentlichkeitsarbeit Beschreiben Sie die geplanten Maßnahmen zur Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die EU (z. B. Art der Maßnahme, kurze Beschreibung, geschätzte Kosten, Dauer usw.): I.4 Einbindung von JASPERS in die Projektvorbereitung I.4.1 Wurde bei der Vorbereitung des Projekts technische Hilfe im Rahmen von JASPERS geleistet? Ja Nein I.4.2 Beschreibung der Elemente des Projekts, an denen JASPERS beteiligt war (z. B. Einhaltung der Umweltvorschriften, Beschaffung, Überprüfung der technischen Beschreibung): I.4.3 Welches waren die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die sich aus der Beteiligung von JASPERS ergaben, und wurden sie bei der Finalisierung des Projekts berücksichtigt? I.5 Wiedereinziehung von Beihilfen War bzw. ist das begünstigte Unternehmen von einem Wiedereinziehungsverfahrens (16) infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat betroffen? Ja Nein J. SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDE Ich bestätige, dass die in diesem Formular gemachten Angaben genau und zutreffend sind. Name: … Unterschrift: … Einrichtung: … (Verwaltungsbehörde): Datum: … (16) Nach Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. Text von Bild Anlage I ERKLÄRUNG DER FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER „NATURA-2000“-GEBIETE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Die zuständige Behörde: … Nach Prüfung des Projektantrags: … Ort des Vorhabens: … Erklärt, dass das Projekt aus folgenden Gründen wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf ein „NATURA-2000“-Gebiet haben wird: Daher wurde eine angemessene Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht für nötig erachtet. Eine Karte im Maßstab 1:100 000 (oder einem Maßstab, der diesem möglichst nahe kommt), auf der der Durchführungsort des Vorhabens wie auch gegebenenfalls die betroffenen „NATURA-2000“-Gebiete eingezeichnet sind, ist als Anlage beigefügt. Datum (TT/MM/JJJJ): … Unterschrift: … Name: … Funktion: … Einrichtung: … (für die Überwachung von „NATURA-2000“-Gebieten zuständige Behörde) Dienstsiegel: “
Das Ergebnis ist kumulativ anzugeben – für den Indikator ist der Gesamtwert anzugeben, der bis zum Ende des Berichtsjahrs erreicht worden ist. Ergebnisse der Vorjahre können bei der Vorlage der Durchführungsberichte folgender Jahre aktualisiert werden, wenn genauere Angaben vorliegen. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8
Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8
Der Ausgangswert ist nur für das erste Jahr einzutragen, wenn die Angaben vorliegen, sofern nicht das Konzept eines dynamischen Ausgangswerts verwendet wird. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn das operationelle Programm vom EFRE oder vom ESF kofinanziert wird und die Option nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Anwendung findet. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9
Das Ergebnis ist kumulativ anzugeben – für den Indikator ist der Gesamtwert anzugeben, der bis zum Ende des Berichtsjahrs erreicht worden ist. Ergebnisse der Vorjahre können bei der Vorlage der Durchführungsberichte folgender Jahre aktualisiert werden, wenn genauere Angaben vorliegen. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
Der Ausgangswert ist nur für das erste Jahr einzutragen, wenn die Angaben vorliegen, sofern nicht das Konzept eines dynamischen Ausgangswerts verwendet wird. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte f getätigt hat. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Teil des Betrags in Spalte f, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde. ↩ ↩2
Teil des Betrags in Spalte g, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde. ↩ ↩2
Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist. ↩ ↩2
Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte c getätigt hat. ↩ ↩2
Teil des Betrags in Spalte d, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde. ↩ ↩2
Teil des Betrags in Spalte c, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde. ↩ ↩2
Bezugsnummer für die Unregelmäßigkeit bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006. ↩ ↩2
Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten gezahlt wurde und für den festgestellt wurde, dass die Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird. ↩ ↩2
Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte e getätigt hat. ↩ ↩2
Der EU-Beitrag wird berechnet, indem der Kofinanzierungsanteil auf Ebene der Prioritätsachse entweder in Bezug auf Spalte e oder f gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates angewandt wird." ↩ ↩2
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