0.110.031.02•Kundmachung vom 28. November 1995 der Beschlüsse Nr. 11/1995 bis 17/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.02Law28.11.1995
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. Februar 1995
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 11/1995 bis 17/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 11/1995 bis 17/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert. 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1468/94 des Rates vom 20. Juni 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( ABl. Nr. L 159 vom 28. Juni 1994, S. 11 ) ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 Bst. b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 1468: Verordnung (EG) Nr. 1468/94 des Rates vom 20. Juni 1994 ( ABl. Nr. L 159 vom 28.6.1994, S. 11 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1468/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission vom 30. September 1994 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( ABl. Nr. L 255 vom 1.10.94, S. 84 ) ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 Bst. b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 2381: Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission vom 30. September 1994 ( ABl. Nr. L 255 vom 1.10.1994, S. 84 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert. 3
Die Verordnung (EG) Nr. 2580/94 der Kommission vom 24. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3713/92 zur Verschiebung des Zeitpunkts der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern ( ABl. Nr. L 273 vom 25.10.1994, S. 7 ) ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 Bst. b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 2580: Verordnung (EG) Nr. 2580/94 der Kommission vom 24. Oktober 1994 ( ABl. Nr. L 273 vom 25.10.1994, S. 7 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2580/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert. 4
Die Verordnung (EG) Nr. 2701/94 der Kommission vom 7. November 1994 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs ( ABl. Nr. L 287 vom 8.11.1994, S. 7 ) ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/94 der Kommission vom 7. November 1994 ( ABl. Nr. L 287 vom 8.11.1994, S. 7 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2701/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert. 5
Die Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates ( ABl. Nr. L 161 vom 29.6.1994, S. 3 ) ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV nach Nummer 12 Bst. d (Richtlinie 93/67/EWG der Kommission) folgende neue Nummer hinzugefügt:
"12e. 394 R 1488: Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates ( ABl. Nr. L 161 vom 29.6.1994, S. 3 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert. 6
Die Entscheidung 94/643/EG der Kommission vom 12. September 1994 über die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyhalothrin ( ABl. Nr. L 249 vom 24.9.1994, S. 18 ) ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV nach Nummer 12 Bst. e (Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission) folgende neue Nummer hinzugefügt:
"12f. 394 L 0643: Entscheidung 94/643/EG der Kommission vom 12. September 1994 über die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyhalothrin ( ABl. Nr. L 249 vom 24.9.1994, S. 18 ).".
Der Wortlaut der Entscheidung 94/643/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert. 7
94/C 253/03: Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maschinen, Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) - Termin für die Anwendung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989, geändert durch die Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG ( ABl. Nr. C 253 vom 10.9.1994, S. 3 ) ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXIV nach Nummer 3 (Mitteilung C/229/93, S. 3 der Kommission) folgende Nummer hinzugefügt:
"4. C/253/94/S.3: Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maschinen, Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) - Termin für die Anwendung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989, geändert durch die Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG ( ABl. Nr. C 253 vom 10.9.1994, S. 3 ).".
Der Wortlaut von C/253/94/S. 3 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
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