0.110.031.15•Kundmachung vom 9. Juli 1996 der Beschlüsse Nr. 70/1995 und 71/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.15Law09.07.1996
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1995
Zustimmung des Landtags: 2. Mai 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 70/1995 und 71/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 70/1995 und 71/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs XIII Verkehr des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehende Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.
Die Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten 1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41 (Verordnung (EG) Nr. 2183/78 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"41a. 395 L 0019 : Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten ( ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 75 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 95/15/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehende Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.
Die Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 42 (Entscheidung 82/529/EWG des Rates) die folgende Überschrift und die folgende Nummer eingefügt: "(iii) Marktzugang 42a. 395 L 0018 : Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen ( ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 70 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 95/18/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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