0.110.031.40•Kundmachung vom 8. April 1997 der Beschlüsse Nr. 72/1996 bis 78/1996 und 80/1996 bis 82/1996 des Gemeinsamen
0.110.031.40Law08.04.1997
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 72/1996 bis 78/1996 und 80/1996 bis 82/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 72/1996 bis 78/1996 und 80/1996 bis 82/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 62/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. September 1995 1 geändert.
Die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkenstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0054 : Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 ( ABl. Nr. L 266 vom 8.11.1995, S. 1 ).".
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0054 : Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 ( ABl. Nr. L 266 vom 8.11.1995, S. 1 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 95/54/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/95 vom 29. September 1995 3 geändert.
Die Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 L 0020: Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 ( ABl. Nr. L 92 vom 13.4.1996, S. 23 ).".
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates) die Anpassung b gestrichen.
Der Wortlaut der Richtlinie 96/20/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/95 vom 29. September 1995 5 geändert.
Die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 zur Anpassung der Richtlinie 74/61/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 14 (Richtlinie 74/61/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0056: Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 ( ABl. Nr. L 286 vom 29.11.1995, S. 1 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 95/56/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 62/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. September 1995 7 geändert.
Die Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 L 0001 : Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 ( ABl. Nr. L 40 vom 17.2.1996, S. 1 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 62/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. September 1995 9 geändert.
Die Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 zur Anpassung der Richtlinie 92/21/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M 1 an den technischen Fortschritt 10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 45b (Richtlinie 92/21/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0048 : Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 ( ABl. Nr. L 233 vom 30.9.1995, S. 73 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 95/48/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/96 vom 22. November 1996 geändert.
Der Beschluss Nr. 162 vom 31. Mai 1996 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 und des Art. 14b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften 11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 27 (Beschluss Nr. 128) gestrichen.
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42g (Beschluss Nr. 161) die folgende Nummer eingefügt:
"42h. 396 D 0554: Beschluss Nr. 162 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 und des Art. 14b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften ( ABl. Nr. L 241 vom 21.9.1996, S. 28 ).".
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 162 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/96 vom 22. November 1996 geändert.
Der Beschluss Nr. 163 vom 31. Mai 1996 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie 12 benötigen, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 24 (Beschluss Nr. 123) gestrichen.
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42h (Beschluss Nr. 162) die folgende Nummer eingefügt:
"42i. 396 D 0555: Beschluss Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen ( ABl. Nr. L 241 vom 21.9.1996, S. 31 ).".
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 163 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/95 vom 15. Dezember 1995 13 geändert.
Die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 42a (Richtlinie 95/18/EG des Rates) folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt: " iv) Technische Harmonisierung und Sicherheit 42b. 396 L 0049: Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 25 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/49/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/96 vom 27. November 1996 geändert.
Die Entscheidung 96/461/EG der Kommission vom 11. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen 15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 2c (Entscheidung 93/430/EWG der Kommission) folgende Fassung:
"2c. 396 D 0461: Entscheidung 96/461/EG der Kommission vom 11. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen ( ABl. Nr. L 191 vom 1.8.1996, S. 56 ).".
Der Wortlaut der Entscheidung 96/461/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/96 vom 27. November 1996 geändert.
Die Entscheidung 96/467/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier 16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ej (Entscheidung 96/337/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2ek. 396 D 467: Entscheidung 96/467/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier ( ABl. Nr. L 192 vom 2.8.1996, S. 26 ).".
Der Wortlaut der Entscheidung 96/467/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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