0.110.031.49•Kundmachung vom 17. Juni 1997 des Beschlusses Nr. 15/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.49Decree17.06.1997
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. März 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 15/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 15/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/96 vom 28. Oktober 1996 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 142/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 über die in der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgesehene Übermittlung von Informationen über bestimmte chemische Altstoffe 1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 zur Festlegung der dritten Prioritätenliste gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
"12h. 397 R 0142: Verordnung (EG) Nr. 142/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 über die in der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgesehene Übermittlung von Informationen über bestimmte chemische Altstoffe ( ABl. Nr. L 25 vom 28.1.1997, S. 11 ).".
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 142/97 und 143/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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