0.110.031.56•Kundmachung vom 2. September 1997 des Beschlusses Nr. 71/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.56Decree02.09.1997
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. November 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 71/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
zur Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungswaren zum EWR-Abkommen
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Da ein erweitertes Kumulierungssystem, das die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft, Polens, Ungarns, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgariens, Rumäniens, Lettlands, Litauens, Estlands, Sloweniens, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Islands, Norwegens oder der Schweiz ermöglicht, wünschenswert ist, um den Handel zu erleichtern und die Wirksamkeit des Abkommens zu verbessern, sind Änderungen der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" erforderlich.
Die Möglichkeit zu einer Anwendung des Abkommens auf Ursprungserzeugnisse Andorras oder San Marinos muss durch eine Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 4 geschaffen werden.
Bestimmte Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, müssen geändert werden, um der Entwicklung der Verarbeitungsverfahren Rechnung zu tragen. Aufgrund der gewonnenen Erfahrung kann die Präsentation der Liste der Be- oder Verarbeitungsregeln durch die Einbeziehung aller Positionen des Harmonierten Systems (HS) verbessert werden. Technische Änderungen dieser Be- oder Verarbeitungsregeln sind erforderlich, um die am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Änderungen des HS zu berücksichtigen.
Im Interesse des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens sind die betreffenden Bestimmungen in einem einzigen Instrument zusammenzufassen, um die Arbeit der Beteiligten und der Zollverwaltungen zu erleichtern -
beschliesst:
Protokoll 4 des Abkommens wird durch den beigefügten Wortlaut, einschliesslich der entsprechenden Gemeinsamen Erklärungen, ersetzt.
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er kommt ab 1. Januar 1997 zur Anwendung.
Dieser Beschluss wird im Abschnitt "EWR" und in der Beilage "EWR" des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten
a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäss Bst. g, der sinngemäss anzuwenden ist;
i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind;
j) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
k) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
l) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
m) der Begriff "Gebiete" die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere.
Im Sinne des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn es im EWR im Sinne des Art. 4 vollständig gewonnen oder hergestellt oder im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden ist. Für diesen Zweck gelten die Gebiete der Vertragsparteien einschliesslich der Küstenmeere, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
Unbeschadet des Abs. 1 ist das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bis zum 1. Januar 2000 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse aus dem Gebiet des EWR ausgeschlossen, und die betreffenden Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne der Abkommen zwischen den Vertragsparteien und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien oder der Schweiz Ursprungserzeugnisse der betreffenden Staaten sind, als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Abs. 1 erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der anderen in Abs. 1 genannten Länder übersteigt. Andernfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse desjenigen der in Abs. 1 genannten Länder, auf das der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den anderen in Abs. 1 genannten Ländern, die im EWR in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
Die Kumulierung gemäss diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, mit den Bedingungen in Anhang II dieses Protokolls übereinstimmen. Die Vertragsparteien teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Abs. 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.
Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, zu dem die in Abs. 1 genannten Länder die in Abs. 3 genannten Verpflichtungen erfüllt haben.
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Bst. f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Bst. a bis j hergestellte Waren.
a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staats führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten besteht;
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten besteht.
Für die Zwecke des Art. 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Abs. 1 dennoch verwendet werden, wenn
a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse des EWR zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Bst. a bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Daraus ergibt sich, dass
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) Energie und Brennstoffe,
b) Anlagen und Ausrüstung,
c) Maschinen und Werkzeuge,
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Vorbehaltlich des Art. 3 und des nachstehenden Abs. 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.
Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Art. 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
a) die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr aus dem EWR eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Art. 6 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht, und
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.
Im Sinne des Abs. 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb des EWR nicht angewendet. Enthält die Liste in Anhang II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im EWR verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
Im Sinne der Abs. 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielte Wertsteigerung" alle ausserhalb des EWR anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.
Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Art. 5 Abs. 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar innerhalb des EWR oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Art. 3 genannten Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des EWR befördert werden.
Der Nachweis, dass die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer der Vertragsparteien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer der Vertragsparteien verkauft oder überlassen hat;
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
Abs. 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
Das Verbot nach Abs. 1 betrifft alle im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betreffenen Vertragspartei in den freien Verkehr übergehen.
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Art. 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Art. 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
Die Abs. 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder
b) in den in Art. 20 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staats ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Art. 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Abs. 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
In Fällen nach Abs. 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
"NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ, "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", "ÚTGEFID EFTIR Á", "UTSTEDT SENERE"
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "EFTIRRIT".
Der in Abs. 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in einem EFTA-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im EWR durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Art. 21;
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 ECU je Sendung nicht überschreitet.
Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Art. 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gedruckt oder gestempelt auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Art. 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Abs. 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten.
Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt oder ausgefertigt, zu deren Herstellung Waren aus anderen Vertragsparteien verwendet worden sind, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne den Präferenzursprung erlangt zu haben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
Die Lieferantenerklärung gemäss Abs. 1 dient als Nachweis der im EWR an den betreffenden Waren vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen für die Entscheidung darüber, ob die Erzeugnisse, zu deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Ausser in Fällen nach Abs. 4 hat der Lieferant für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung auf einem Blatt Papier nach der in Anhang V vorgeschriebenen Form abzugeben, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beizufügen ist, in dem die betreffenden Waren so genau beschrieben sind, dass ein Erkennen möglich ist.
Ein Lieferant, der einen bestimmten Abnehmer regelmässig mit Waren beliefert, deren Be- oder Verarbeitung im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg konstant bleiben soll, kann eine einmalige Lieferantenerklärung - nachstehend "Langzeit-Lieferantenerklärung" genannt - abgeben, die für alle weiteren Lieferungen der betreffenden Waren gilt. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung bleibt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültig. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben wird, legen fest, unter welchen Bedingungen längere Zeiträume zulässig sind. Eine Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form abgegeben und muss eine zum Erkennen der Waren hinreichend genaue Beschreibung enthalten. Sie wird dem Abnehmer vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit der ersten Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
Die Lieferantenerklärung gemäss den Abs. 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie abgegeben wird, zu erstellen und vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
Der Lieferant, der die Erklärung abgibt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.
Bei den in Art. 16 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Art. 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die in einer Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
c) Belege über im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet anderer Vertragsparteien nach Massgabe dieses Protokolls im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
e) Lieferantenerklärungen über die im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- und Verarbeitungen, sofern diese Belege nach den Bestimmungen dieses Protokolls im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellt worden sind;
f) geeignete Beweisunterlagen über die gemäss Art. 11 ausserhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt worden sind.
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Art. 16 Abs. 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Art. 20 Abs. 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, hat Abschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Art. 26 Abs. 6 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung abgibt, hat Abschriften der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Abnehmer gelieferten Waren beziehen, sowie die in Art. 26 Abs. 6 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung abläuft.
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Art. 16 Abs. 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung einer anderen Vertragspartei oder eines in Art. 3 genannten Landes in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996.
Die in ECU ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemeinsame EWR-Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in ECU ausgedrückten Beträge zu ändern.
Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
In Fällen nach Abs. 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Art. 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärungen kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem solche Erklärungen für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden sind, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben haben.
In Fällen nach Abs. 1 senden die Zollbehörden des oben genannten Landes für die von dieser Erklärung erfassten Waren die Lieferantenerklärung und die Rechnung, den Lieferschein oder sonstige Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen.
Diese Prüfung wird von den Zollbehörden jenes Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgestellt wurde. Diese sind berechtigt, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit diese Erklärung für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.
Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren der Art. 32 und 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.
Unbeschadet des Abs. 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des EWR, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Im Sinne dieses Protokolls schliesst der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein.
Zur Durchführung des Protokolls 49 betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Art. 38 sinngemäss.
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke "EWR" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Art. 5 des Protokolls gelten können.
Bemerkung 2 2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3 3.1. Die Bestimmungen des Art. 5 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im selben Land oder in einem anderen Land des EWR. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. 3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3. Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. 3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schliesst die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. 3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 5 5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). 5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: - Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare, - feine Tierhaare, - Rosshaar, - Baumwolle, - Materialien für die Papierherstellung und Papier, - Flachs, - Hanf, - Jute und andere textile Bastfasern, - Sisal und andere textile Agavefasern, - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, - synthetische Filamente, - künstliche Filamente, - synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, - synthetische Spinnfasern aus Polyester, - synthetische Spinnfasern aus Polyamid, - synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, - synthetische Spinnfasern aus Polyimid, - synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, - synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, - synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, - andere synthetische Spinnfasern, - künstliche Spinnfasern aus Viskose, - andere künstliche Spinnfasern, - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, - Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststoffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoffolie eingefügt ist, - andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten. 5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststoffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 6 6.1. Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7 7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung 1 ; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation. 7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung 2 ; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250°C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300°C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. 7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
ANMERKUNGEN
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Bedingungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Bedingungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR 3 :
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... 4 ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EWR-Ursprungswaren sind 5 .
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera nº ... ) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial EEE .
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i EØS .
Griechische Fassung
εαρόν έγγραφο (άδεια τελωνεssου υπ΄αριθ. ... ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως. τα προϊόντα αυτά εssναι προτιμησιακής καταγωγής ΕΟΧ
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... 6 ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of EEA preferential origin 7 .
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle EEE .
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. ... ] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale SEE .
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële EER-oorsprong zijn .
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.º ), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial EEE .
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ... 8 ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ETA-alkuperätuotteita 9 .
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr ... ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande EES-ursprung .
Isländische Fassung
Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. ... ), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af EES-fríðindauppruna .
Norwegische Fassung
Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr. ... ) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har EØS-preferenseopprinnelse .
(Ort und Datum)
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des EWR sind, im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren 12 Bezeichnung der verwendeten Vormateralien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 13 Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 14 Gesamtwert: Gesamtwert: 2. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind; 3. die folgenden Waren gemäss Art. 11 des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ausserhalb des EWR be- oder verarbeitet worden sind und die dort auf diese Waren erzielte Wertsteigerung insgesamt folgenden Betrag erreicht: Bezeichnung der gelieferten Waren Ausserhalb des EWR erzielte Wertsteigerung insgesamt 15 (Ort und Datum) (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an 16 geliefert werden, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des EWR sind, im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren 17 Bezeichnung der verwendeten Vormateralien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 18 Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 19 Gesamtwert: Gesamtwert: 2. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind; 3. die folgenden Waren gemäss Art. 11 des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ausserhalb des EWR be- oder verarbeitet worden sind und die dort auf diese Waren erzielte Wertsteigerung insgesamt folgenden Betrag erreicht: Bezeichnung der gelieferten Waren Ausserhalb des EWR erzielte Wertsteigerung insgesamt 20 Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom bis zum 21 . Ich verpflichte mich, 22 unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. (Ort und Datum) (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners in Druckschrift) Gemeinsame Erklärung betreffend die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäss Art. 3 des Protokolls 4 ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen 1. Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Art. 3 des Protokolls 4 genannten Abkommen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, werden in der Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäss dem EWR-Abkommen anerkannt. 2. Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. 3. Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden. Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse des EWR im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse des EWR im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. ↩
Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. ↩
Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren. ↩
Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Art. 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. ↩
Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Art. 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an. ↩
Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Art. 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. ↩
Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Art. 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an. ↩
Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Art. 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. ↩
Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Art. 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an. ↩
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. ↩
Siehe Art. 20 Abs. 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. ↩
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. ↩
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus der Schweiz eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der schweizerische Lieferant in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Usprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. ↩
Der "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Usprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. ↩
"Wertsteigerung insgesamt" bedeutet alle ausserhalb des EWR angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Die genaue ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. ↩
Name und Anschrift des Empfängers der Waren. ↩
Betrifft die Erklärung verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. ↩
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus der Schweiz eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der schweizerische Lieferant in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Usprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. ↩
Der "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Usprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. ↩
"Wertsteigerung insgesamt" bedeutet alle ausserhalb des EWR angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Die genaue ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. ↩
Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten. ↩
Name und Anschrift des Empfängers der Waren. ↩
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