0.110.031.64•Kundmachung vom 14. Oktober 1997 der Beschlüsse Nr. 29/1997 bis 32/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.64Law14.10.1997
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 29/1997 bis 32/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 29/1997 bis 32/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/97 vom 2. Mai 1997 1 geändert.
Die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
"5. 395 L 0016 : Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge ( ABl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Empfehlung 95/216/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997 4 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
Die Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens werden in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche hinzugefügt: "- 395 R 2796 : Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 ( ABl. Nr. L 290 vom 5.12.1995, S. 1 ); - 395 R 2804 : Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 ( ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 8 ).".
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2796/95 und (EG) Nr. 2804/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997 7 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 R 0281 : Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 ( ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 9 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997 9 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 R 0282 : Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 ( ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 12 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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