0.110.031.66•Kundmachung vom 14. Oktober 1997 der Beschlüsse Nr. 39/1997, 41/1997 bis 45/1997 und 47/1997 bis 49/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.66Law14.10.1997
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 39/1997, 41/1997 bis 45/1997 und 47/1997 bis 49/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 47/1997 bis 49/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996 1 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Aus dem Wortlaut der Anpassungen bezüglich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 folgt, dass für die Zwecke des Abkommens nur Art. 1 Abs. 1, 2, 6 und 7 der Änderungsverordnung Anwendung finden -
beschliesst:
In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/82 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 1544 : Verordnung (EG) Nr. 1544/95 des Rates vom 29. Juni 1995 ( ABl. Nr. L 148 vom 30.6.1995, S. 31 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1544/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt) , insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996 3 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1547/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 1547 : Verordnung (EG) Nr. 1547/95 des Rates vom 29. Juni 1995 ( ABl. Nr. L 148 vom 30.6.1995, S. 35 ).".
In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 38 (Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 1547: Verordnung (EG) Nr. 1547/95 des Rates vom 29. Juni 1995 ( ABl. Nr. L 148 vom 30.6.1995, S. 35 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1547/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996 5 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 69/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 0069: Verordnung (EG) Nr. 69/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 ( ABl. Nr. L 14 vom 19.1.1996, S. 13 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 69/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996 7 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2603/95 der Kommission vom 8. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 2603 : Verordnung (EG) Nr. 2603/95 der Kommission vom 8. November 1995 ( ABl. Nr. L 267 vom 9.11.1995, S. 16 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2603/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996 9 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 692/96 der Kommission vom 17. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste 10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 0692: Verordnung (EG) Nr. 692/96 der Kommission vom 17. April 1996 ( ABl. Nr. L 97 vom 18.4.1996, S. 15 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 692/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996 11 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 693/96 der Kommission vom 17. April 1996 zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 586/93 zur Abweichung von mehreren Vorschriften über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen 12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 41 (Verordnung (EWG) Nr. 586/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 0693: Verordnung (EG) Nr. 693/96 der Kommission vom 17. April 1996 ( ABl. Nr. L 97 vom 18.4.1996, S. 17 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 693/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens 13 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1712/95 der Kommission vom 13. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 1712 : Verordnung (EG) Nr. 1712/95 der Kommission vom 13. Juli 1995 ( ABl. Nr. L 163 vom 14.7.1995, S. 4 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1712/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens 15 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 2626 : Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 ( ABl. Nr. L 269 vom 11.11.1995, S. 5 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs IV(Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/97 vom 14. März 1997 17 geändert.
Die in Anhang I Kapitel XII (Energie) Nummern 3, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge 18 vorgenommenen Anpassungen der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft, der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit in Elektrizitätslieferungen über grosse Netze und der Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über grosse Netze sind in dem EWR-Abkommen zu berücksichtigen.
In Anhang IV des Abkommens müssen infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union noch weitere Anpassungen vorgenommen werden, so z. B. die Neufassung der Anlagen 1, 2 und 3 -
beschliesst:
Anhang IV des Abkommens, insbesondere dessen Anlagen 1, 2 und 3, werden gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der in Anhang I Kapitel XII (Energie) Nummern 3, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgenommenen Anpassungen der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/547/EWG des Rates und der Richtlinie 91/296/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zum Beschluss Nr. 49/97
Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens, insbesondere dessen Anlagen 1, 2 und 3 werden wie folgt geändert:
Unter Nummer 3a (Entscheidung 77/190/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 194 N : Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge ( ABl. Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21 , angepasst durch ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1995, S. 1 )."
Der Wortlaut der Anpassung unter Nummer 3a ( Entscheidung 77/190/EWG der Kommission ) erhält folgende Fassung: "Die Anhänge A, B, und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 1 dieses Anhangs ergänzt."
Anlage 3 des Anhangs IV des Abkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 1 Tabellen, die in den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission hinzuzufügen sind: Tabelle 1 (in Anhang A hinzuzufügen) Bezeichnung der Mineralölprodukte Norwegen Island Liechtenstein I. Treibstoffe für den Strassenverkehr - Motorentreibstoffe 1 Høyoktanbensin 98 Bensín 98 oktan Superbenzin 2 Lavoktanbensin 95, blyfri Bensín 95 oktan, blýlaust Bleifrei 95 3 Bensín 92 oktan, blýlaust 4 Autodiesel Dísilolía Dieseltreibstoff II. Brennstoffe für Haushalt - Beheizung - Haushaltsbrennstoffe 5 Fyringsolje nr 1 Gasolía 6 Svartolía Heizöl extra leicht 7 Fyringsparafin Steinolía III. Industriebrennstoffe 8 Tung fyringsolje () () 9 () () () entfällt. Tabelle 2 (in Anhang B hinzuzufügen) Spezifikationen der Treibstoffe Norwegen Island Liechtenstein a) Superbenzin Dichte (15°C) Oktanzahl: RON Oktanzahl: MON Heizwert (Kcal/kg) Bleigehalt (g/l) 0,730-0,770 minimum 98,0 minimum 87,0 - maximum 0,15 maximum 0,755 minimum 98,0 minimum 88,0 10 200 maximum 0,15 0,725 - 0,780 minimum 98,0 minimum 88,0 - maximum 0,15 b) Euro - Super 95 Dichte (15°C) Oktanzahl: RON Oktanzahl: MON Heizwert (Kcal/kg) Bleigehalt (g/l) 0,730-0,770 minimum 95,0 minimum 85,0 - maximum 0,013 maximum 0,755 minimum 95,0 minimum 85,0 10 200 maximum 0,005 0,725-0,780 minimum 95,0 minimum 85,0 - maximum 0,013 c) Normalbenzin unverbleit Dichte (15°C) Oktanzahl: RON Oktanzahl: MON Heizwert (Kcal/kg) Bleigehalt (g/l) maximum 0,745 minimum 92,0 minimum 81,0 10 200 maximum 0,005 Sommer-qualität Winter-qualität d) Dieselkraftstoff Dichte (15°C) Cetanzahl: Heizwert (Kcal/kg) Schwefelgehalt (%) 0,800 - 0,870 minimum 45 - maximum 0,2 0,845 minimum 47 10 200 maximum 0,2 0,820 - 0,860 min. 49 - max. 0,05 0,800 - 0,845 min. 47 - max. 0,05 Tabelle 3 (in Anhang C hinzuzufügen) Spezifikationen der Brennstoffe Norwegen Island Liechtenstein a) Haushaltsbrennstoffe Typ Gasöl Dichte (15°C) Heizwert (Kcal/kg) Schwefelgehalt (%) Stockpunkt (°C) Typ Heizöl leicht Dichte (15°C) Heizwert (Kcal/kg) Schwefelgehalt (%) Stockpunkt (°C) Typ Heizöl mittel Dichte (15°C) Heizwert (Kcal/kg) Schwefelgehalt (%) Stockpunkt (°C) Typ Petroleum Dichte (15°C) Heizwert (Kcal/kg) 0,820 - 0,870 - 0,2 - 8 - - - - - - - - 0,780 - 0,820 - max. 0,845 max. 10 200 0,2 - 15 max. 0,918 9 870 max. 2,0 - 5 - - - - - - - - - - max. 0,815 - 0,860 min. 10 000 max. 0,20 - 9,0 - - - - - - b) Industriebrennstoffe Hoher Schwefelgehalt Dichte (15°C) Heizwert (Kcal/kg) Schwefelgehalt (%) Niedriger Schwefelgehalt Dichte (15°C) Heizwert (Kcal/kg) Schwefelgehalt (%) - - 2,5 - - 1,0 () () - - - - - - () entfällt. ".
Unter Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch: - 194 N : Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge ( ABl. Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21 , angepasst durch ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1995, S. 1 )."
Der Wortlaut der Anpassung b) unter Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWGdes Rates) erhält folgende Fassung: "Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze, die für die Anwendung dieser Richtlinie auf die EFTA-Staaten von Bedeutung sind.".
Anlage 1 des Anhangs IV des Abkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 2 Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit in Elektrizitätslieferungen über grosse Netze fallen. EFTA-Staat Gesellschaft Netz Norwegen Statnett SF Hochspannungsleitungsnetz Island Landsvirkjun Hochspannungsleitungsnetz Liechtenstein Liechtensteinische Kraftwerke Verbundnetz ".
Unter Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch: - 194 H: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge ( ABl. Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21 , angepasst durch ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1995, S. 1 )."
Der Wortlaut der Anpassung b) unter Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: "Anlage 3 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze, die für die Anwendung dieser Richtlinie auf die EFTA-Staaten von Bedeutung sind.".
Anlage 2 des Anhangs IV des Abkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 3 Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über grosse Netze fallen. EFTA-Staat Gesellschaft Netz Liechtenstein Liechtensteinische Gasversorgung Hochdruck-Gasleitungsnetz ".
ABl. Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21 , geändert durch ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1995, S. 1. ↩
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