0.110.031.71•Kundmachung vom 10. Februar 1998 der Beschlüsse Nr. 60/1997 bis 63/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.71Law10.02.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Oktober 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 60/1997 bis 63/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 60/1997 bis 63/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997 1 geändert.
Die Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0027: Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 ( ABl. Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1 ).".
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I nach Nummer 45t (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"45u. 396 L 0027: Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG ( ABl. Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997 3 geändert.
Die Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0044: Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 ( ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 25 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/44/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997 5 geändert.
Die Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0037: Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 28 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/37/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997 7 geändert.
Die Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 20 (Richtlinie 76/115/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0038: Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 187 vom 26.7.1996, S. 95 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/38/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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