0.110.031.72•Kundmachung vom 10. Februar 1998 der Beschlüsse Nr. 64/1997 bis 68/1997, 71/1997 und 72/1997 des Gemeinsamen
0.110.031.72Law10.02.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Oktober 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 64/1997 bis 68/1997, 71/1997 und 72/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 64/1997 bis 68/1997, 71/1997 und 72/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/97 vom 31. Juli 1997 1 geändert.
Die Richtlinie 96/21/EG des Rates vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0021: Richtlinie 96/21/EG des Rates vom 29. März 1996 ( ABl. Nr. L 88 vom 5.4.1996, S. 5 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/21/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/96 vom 4. Oktober 1996 3 geändert.
Die Neunzehnte Richtlinie 96/41/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0041: Neunzehnte Richtlinie 96/41/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 198 vom 8.8.1996, S. 36 ).".
Der Wortlaut der Neunzehnten Richtlinie 96/41/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/96 vom 4. Oktober 1996 5 geändert.
Die Siebte Richtlinie 96/45/EG der Kommission vom 2. Juli 1996 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI nach Nummer 7 (Sechste Richtlinie 95/32/EWG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"8. 396 L 0045: Siebte Richtlinie 96/45/EG der Kommission vom 2. Juli 1996 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel ( ABl. Nr. L 213 vom 22.8.1996, S. 8 ).".
Der Wortlaut der Siebten Richtlinie 96/45/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/96 vom 4. Oktober 1996 7 geändert.
Die Entscheidung 96/577/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend ortsfeste Brandbekämpfungssysteme 8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 96/578/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Sanitäreinrichtungen 9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 96/579/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Strassenausstattungen 10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 96/580/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Vorhangfassaden 11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 96/581/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Geotextilien 12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 96/582/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend geklebte Glaskonstruktionen und Metallanker für Beton 13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 396 D 0577: Entscheidung 96/577/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 254 vom 8.10.1996, S. 44 ); - 396 D 0578: Entscheidung 96/578/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 254 vom 8.10.1996, S. 49 ); - 396 D 0579: Entscheidung 96/579/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 254 vom 8.10.1996, S. 52 ); - 396 D 0580: Entscheidung 96/580/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 254 vom 8.10.1996, S. 56 ); - 396 D 0581: Entscheidung 96/581/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 254 vom 8.10.1996, S. 59 ); - 396 D 0582: Entscheidung 96/582/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 254 vom 8.10.1996, S. 62 ).".
Der Wortlaut der Entscheidungen 96/577/EG, 96/578/EG, 96/579/EG, 96/580/EG, 96/581/EG und 96/582/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens 14 geändert.
Die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXII unter Nummer 1 (Richtlinie 89/686/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0058: Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 ( ABl. Nr. L 236 vom 18.9.1996, S. 44 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 50/97 vom 27. Juni 1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses geändert.
Die Entscheidung 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle 16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32aa (Entscheidung 94/904/EG des Rates) folgender Punkt eingefügt:
"32ab. 396 D 0302: Entscheidung 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle ( ABl. Nr. L 116, 11.5.1996, S. 26 ).".
Der Wortlaut der Entscheidung 96/302/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/97 vom 27. Juni 1997 geändert.
Die Entscheidung 94/721/EG der Kommission vom 21. Oktober 1994 zur Anpassung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 42 Ziff. 3 dieser Verordnung 17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 96/660/EG der Kommission vom 14. November 1996 zur Anpassung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 42 Ziff. 3 dieser Verordnung 18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch: - 394 D 0721: Entscheidung 94/721/EG der Kommission vom 21. Oktober 1994 ( ABl. Nr. L 288 vom 9.11.1994, S. 36 ); - 396 D 0660: Entscheidung 96/660/EG der Kommission vom 14. November 1996 ( ABl. Nr. L 304 vom 27.11.1996, S. 15 ).".
Der Wortlaut der Entscheidung 94/721/EG der Kommission und der Entscheidung 96/660/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
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