0.110.031.75•Kundmachung vom 3. März 1998 der Beschlüsse Nr. 74/1997 bis 77/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.75Law03.03.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. November 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 74/1997 bis 77/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 74/1997 bis 77/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.
Die Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen 1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0069: Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 ( ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1996, S. 64 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 14. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.
Die Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/389/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 28 (Richtlinie 77/389/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0064: Richtlinie 96/64/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 ( ABl. Nr. L 258 vom 11.10.1996, S. 26 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/64/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 14. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.
Die Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme von Kraftfahrzeugen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0036: Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 ( ABl. Nr. L 178 vom 17.7.1996, S. 15 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/36/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 14. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.
Die Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 76/432/EWG des Rates über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 8 (Richtlinie 76/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0063: Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996 ( ABl. Nr. L 253 vom 5.10.1996, S. 13 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/63/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 14. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
{
"legislation": {
"lgbiNo": "1998.051",
"htmlUrl": "https://www.gesetze.li/konso/html/1998051000",
"lrNumber": "0.110.031.75",
"sourceUrl": "https://www.gesetze.li/konso/1998051000"
},
"content": {
"lgbiNo": "1998.051",
"lrNumber": "0.110.031.75"
}
}